Konten - sonstige betriebliche Erträge

Alexander Wildt
Neben den klassischen Warenverkäufen und dem Erbringen von Dienstleistungen können auch in anderen Bereichen des Unternehmens Erträge entstehen. Diese Erträge werden nicht wie Warenverkäufe in den Umsätzen erfasst sondern in der GuV-Position "sonstige betriebliche Erträge". Diese Erträge können zum Beispiel erhaltene Provisionen, Verkauf von Anlagevermögen, Zuschreibungen auf Anlagevermögen oder Auflösung von Rückstellungen sein. In den Standardkontenrahmen ist die Zuweisung von bestimmten Transaktionen nicht immer eindeutig. So kann eine Transaktion im SKR04 ein sonstige betrieblicher Ertrag sein und im SKR03 ein normaler Umsatz.


Provisionen   Diese Konten werden bebucht, wenn das Erhalten von Provisionen nicht zum Hauptgeschäft des Unternehmens gehört. Provisionen kann ein Unternehmen für die Vermittlung von Aufträgen oder Produkten erhalten.

Wenn dies das Kerngeschäft des Unternehmens ist, werden Provisionen nicht in den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen. In diesen Fällen werden diese Erträge den Umsatzerlösen zugeordnet. Die dafür benötigten Konten finden Sie im Artikel: Konten für Umsatzerlöse >>
SKR03: 8570 - 8579
SKR04: 4570 - 4579
 


Verwendung von Gegenständen
Die private Nutzung von Gegenständen des Unternehmens muss auch in der Buchhaltung erfasst werden. Auf diesen Konten werden speziell die Nutzung des Firmen- PKWs oder des Telefons gebucht. Natürlich wird auf diesen Konten auch die Nutzung anderer Gegenstände erfasst, welche für Zwecke außerhalb des Unternehmens genutzt werden.

Neben der PKW- und Telefonnutzung können zum Beispiel folgende Fälle hiermit erfasst werden:
  • Ein Malermeister nutzt die Farben und Pinsel aus dem Betrieb, um sein Wohnzimmer zu streichen.
  • Ein Werkstattmeister nimmt das Werkzeug seiner Werkstatt sowie Öl für den Ölwechsel für den Privat- PKW.
  • Ein Gastwirt nutzt seine Räume sowie Geschirr für seine private Geburtstagfeier.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Fachartikel Eigenverbrauch >>
SKR03: 8906 - 8909, 8918, 8920 - 8934
SKR04: 4630 - 4669







Verkauf v. AV / UV
Der Verkauf von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (AV) führt in der Buchhaltung zu verschiedenen Ergebnissen. Zum einen kann der Verkauf eines Vermögensgegenstandes zum Buchwert erfolgen. Zum anderen kann der Verkauf abweichend vom Buchwert stattfinden. Wenn das Anlagegut mit einem Preis über dem Buchwert verkauft wird, so entsteht ein Ertrag, der in der Buchhaltung erfasst werden muss. Für diesen Ertrag werden die nebenstehenden Konten verwendet, welche den sonstigen betrieblichen Erträgen zugeordnet sind.

Mögliche Beispiele wären: Verkauf von Maschinen, PCs, Firmen- PKWs, Büroeinrichtung, Beteiligungen, Patente, Firmengebäude oder Grundstücke

Die gleichen Regeln gelten auch für Gegenstände des Umlaufvermögens (UV). Hierbei wird in der Regel der Verkauf von Vorräten ausgeschlossen, da dieser in der Regel als Umsatzerlös erfasst wird. Somit kann hierbei der Handel mit Aktien oder Verkauf von Forderungen (Factoring) als Kernelement betrachtet werden.
SKR03: 2660 - 2666, 2720 - 2726, 8820 - 8853
SKR04: 4840 - 4906








Sachbezüge Die Sachbezugskonten dienen als Gegenkonten für gewährte Sachbezüge an Arbeitnehmer. Diese Ertragskonten gleichen somit den Lohnaufwand des Arbeitnehmers aus.

Sachbezüge können zum Beispiel folgende Fälle sein: private Nutzung des Firmen- PKWs durch den Arbeitnehmer, Mietkostenbeteiligung, Tankkostenerstattung (Tankgutscheine) usw.
SKR03: 8935 - 8939
SKR04: 4686 - 4689

Sonstige Konten In diesem Bereich sind alle Konten enthalten, welche für Zuschreibungen, Neubewertung von Forderungen, Auflösungen von Sonderposten und Versicherungsentschädigungen benötigt werden. Außerdem werden hier die allgemeinen Konten den sonstigen betrieblichen Erträgen zugeordnet. Diese Konten werden verwendet, wenn der Bereich der sonstigen betrieblichen Erträge keine detaillierte Darstellung benötigt.

Die Konten für Zuschreibungen werden benötigt, wenn der Grund für außerordentliche Abschreibungen weggefallen ist und das Anlagegut wieder auf den regulären Buchwert korrigiert werden muss.

Die Ertragskonten für die Bewertung von Forderungen werden benötigt, falls zum Beispiel ein Geldeingang für eine bereits abgeschriebene Forderung eingeht. Nähere Informationen zur Bewertung von Forderungen erhalten Sie im Fachbeitrag Bewertung von Forderungen aus Lieferung und Leistungen >>
SKR03: 2700 - 2716, 2730 - 2744, 2746 - 2748
SKR04: 4830 - 4839, 4910- 4982










letzte Änderung R. am 12.01.2023
Autor(en):  Alexander Wildt

Literaturhinweise
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