Bei Aufwendungen für Domainnamen und Firmenwebsites zu beachten

Stefan Parsch
Die Firmenwebsite im Internet ist für viele Unternehmen ein wichtiges Werbemittel. Bei Firmen mit Online-Shop ist sie sogar wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells. Wer eine Internetseite erstellt oder erstellen lässt, muss in der Buchhaltung jedoch einiges beachten. Denn je nach konkreten Umständen ist eine Abschreibung der Kosten geboten oder verboten. Die Ausgaben für einen Domainnamen sind zudem ein besonderer Fall.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Da der Domainname ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut ist, gelten Kosten dafür erst bei einer Veräußerung als Betriebsausgaben.
  • Bei der Erstellung einer Internetseite kommt es auf die Umstände an, wie die Kosten buchhalterisch und steuerlich zu behandeln sind.
  • Regelmäßige Kosten für das Hosting der Firmenwebsite sowie für Pflege- und Wartungsarbeiten sind in der Regel sofort abziehbare Aufwendungen.

Spezialfall Domainname

Der Domainname ist die Bezeichnung der Website und wesentlicher Bestandteil der Internetadresse. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.10.2006 (Az. III R 6/05) ist der Domainname ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Da es nicht abnutzbar ist, kommt keine Abschreibung in Frage. Andererseits dürfen die Aufwendungen für die Anschaffung auch nicht im selben Jahr als Betriebskosten abgesetzt werden. Vielmehr gilt § 4 Abs. 3 Satz 4 EstG (Einkommensteuergesetz): "Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens […] sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen."


In dem Fall, der dem BFH-Urteil zugrunde lag, hatte ein Geschäftsführer 7500 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer für eine bereits registrierte Domain an ein Internet-Service-Unternehmen gezahlt. Er machte die Summe als Betriebsausgaben geltend, was das Finanzamt zurückwies. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Rechtsauffassung und schließlich auch der BFH. Somit gilt für Domainnamen dasselbe wie für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EstG). Allgemein werden Kosten für die Erstregistrierung einer Domain, wenn sie also nicht jemand anderem abgekauft wurde, als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut angesehen. Die monatlichen oder jährlichen Kosten für die Aufrechterhaltung der Domain und entsprechender Rechte sind dagegen laufende Kosten und stellen absetzbare Betriebsausgaben dar.

Nicht selten bieten Dienstleister den Erwerb eines Domainnamens, das Erstellen einer Firmenwebsite und/oder das Hosting als Paket an. Wenn man die Kosten möglichst zeitnah steuerlich geltend machen möchte und Verhandlungsspielraum besteht, sollten die Kosten für den Domainnamen möglichst niedrig gehalten werden. In der Regel ist der Domainname bei solchen Paketlösungen deutlich günstiger als wenn man selbst die Domain bei der DENIC eG, der Registrierungsstelle für alle ".de"-Domains, eintragen lässt.

Sollte der Besitzer eines Domainnamens nur ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht gegen Geld einräumen, kann ein Pachtvertrag nach § 581 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geschlossen werden. Die dadurch entstehenden Kosten können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Anders als beim Erwerb eines Domainnamens zählt dieser dann nicht zum Anlagevermögen.

Erstellung einer Firmenwebsite: Herstellungs- oder Anschaffungskosten

Bei der Erstellung einer Internetseite kommt es auf die Umstände an, wie die Kosten buchhalterisch und steuerlich zu behandeln sind. Programmiert der Firmeninhaber die Website selbst oder lässt er dies einen Mitarbeiter machen, entstehen Herstellungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut. Diese können nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB (Handelsgesetzbuch) als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen und linear abgeschrieben werden. Wer sieht für diese Option entscheidet, sollte allerdings beachten, dass im Steuerrecht ein Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter besteht (§ 5 Abs. 2 EstG): Die Kosten sind als laufende Aufwendungen zu buchen.

Wird die Firmenwebsite von einem externen Dienstleister erstellt, handelt es sich in der Regel bei den Aufwendungen um Anschaffungskosten. Diese müssen handels- wie steuerrechtlich in der Bilanz aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer (siehe unten) abgeschrieben werden. Dies gilt zumindest, wenn mit dem Dienstleister ein Werkvertrag abgeschlossen wird.

Alternativ könnte auch ein Dienstvertrag vereinbart werden. Bei dieser Vertragsform wird der Dienstleister nur auf konkrete Anweisungen des Auftraggebers hin tätig. Steuerrechtlich wird der Dienstleister dann wie ein Firmenmitarbeiter behandelt, so dass die Aufwendungen Herstellungskosten sind. In diesem Fall sind die Kosten sofort als Betriebsausgaben absetzbar. Doch diesen Vorteil sollte man sich nur zunutze machen, wenn man auch Ahnung von der Erstellung einer Internetseite hat und dem Dienstleister tatsächlich konkrete Anweisungen geben kann. Ist dies nicht der Fall, kann das Finanzamt den Dienstvertrag als Werkvertrag ansehen und entsprechend steuerlich behandeln.

Zu gewöhnlichen Nutzungsdauer einer Internetseite gibt es weder eine gesetzliche Regelung noch einen Eintrag in den AfA-Tabellen (AfA – Absetzung für Abnutzung). Teilweise orientierten sich Steuerpflichtige wie Finanzbehörden an der AfA für kleine Softwareanwendungen: Abschreibung über drei Jahre (es wurden jedoch auch bis zu acht Jahre angesetzt).

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22.02.2022 kann "aufgrund des raschen technischen Fortschritts" die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware auf ein Jahr reduziert werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main stellt am 22.03.2023 in einem Hinweis (S 2190 A – 031 – St 214) allerdings klar, dass diese verkürzte Nutzungsdauer nicht für eine Homepage gilt. Stattdessen sei eine Abschreibungszeit von drei Jahren anzusetzen.

Kosten für Hosting, Pflege, Wartung und Überarbeitung

Regelmäßige Kosten für das Hosting der Firmenwebsite sind in der Regel sofort abziehbare Aufwendungen. Dies gilt auch für regelmäßige oder gelegentliche Pflege- und Wartungsarbeiten, bei denen es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit der Website geht.

Allerdings ist dabei zu beachten: Werden diese Arbeiten sehr umfangreich und haben sie wesentliche Änderungen der Website, etwa neue Funktionalitäten, zur Folge, kann das Finanzamt sie als Überarbeitung oder Neugestaltung werten. Die Kosten müssten dann wie Anschaffungs- oder Herstellungskosten behandelt werden. Wenn bei der Erstellung der Website Anschaffungskosten angefallen sind, müssen auch die Überarbeitungskosten abgeschrieben werden.

Bei redaktionellen Internetseiten, auf denen mehr oder weniger regelmäßig Texte und Fachartikel eingestellt werden, können die Aufwendungen in der Regel den Pflege- und Wartungs-/Instandhaltungskosten zugeschlagen werden.

Buchungsbeispiel

Karl Innerett erwirbt im März für seine neue Internetpräsenz eine bereits registrierte Domain und zahlt dafür 5.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Außerdem lässt er sich für 9.000 Euro eine Firmenwebsite erstellen. Die Rechnungen begleicht er unmittelbar nach deren Eingang per Banküberweisung.

Bei der Buchung fällt der Erwerb des Domainnamens in die Kategorie "Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten", genauer gesagt, in die Unterkategorie "Ähnliche Werte und Rechte"; sie trägt im Standardkontenrahmen SKR 03 die Nummer 0025 und im SKR 04 die Nummer 0130. Zudem sind die Vorsteuer (SKR 03: 1570, SKR 04: 1400) und Bank (SKR 03: 1200, SKR 04: 1800) zu berücksichtigen.

Ein eigenes Konto für die Kosten einer Internetseite gibt es in den Standardkontenrahmen nicht. Deshalb werden die Ausgaben auf das Konto "EDV-Software" (SKR 03: 0027, SKR 04: 0135) gebucht.

Buchungssatz für die Aufwendungen für den Domainnamen:
Ähnliche Werte und Rechte 5.000
abziehbare Vorsteuer 950 >> an >> Bank 5.950

Buchungssatz für die Aufwendungen für die Erstellung der Internetseite:
EDV-Software 9.000
abziehbare Vorsteuer 1.710 >> an >> Bank 10.710

Die Abschreibungstabelle könnte dann so aussehen:

 Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut   Abschreibung 
 Domainname  0 Euro
 Website im Jahr 01  2.250 Euro (April bis Dezember) 
 Website im Jahr 02  3.000 Euro
 Website im Jahr 03  3.000 Euro
 Website im Jahr 04  750 Euro (Januar bis März)





letzte Änderung S.P. am 26.03.2026
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Rawpixel


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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