Wie Verlustrücktrag und -vortrag bei der GmbH funktionieren

Stefan Parsch
Das Ziel einer GmbH ist die Erzielung von Gewinnen. Doch selbst bei einem soliden Wirtschaften kann es manchmal in einem Geschäftsjahr zu Verlusten kommen, bedingt beispielsweise durch eine schlechte Konjunktur oder den Erwerb eines anderen Unternehmens. Solche Verluste können auch geschäftsjahrübergreifend mit Gewinnen verrechnet werden, sodass in Jahren mit einem Gewinn die Steuerlast gesenkt wird. Die Verrechnung kann im Steuerrecht mit Gewinnen sowohl in vergangenen Jahren als auch in folgenden Jahren erfolgen (mit einer Ausnahme bei der Gewerbesteuer).

Verlustvortrag im Handelsrecht

Im Handelsrecht ist der Verlustvortrag ein Bilanzposten auf der Passivseite, nämlich als Bestandteil des Eigenkapitals: "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" (§ 266 Abs. 3 A IV HGB – Handelsgesetzbuch). Demnach ist aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr sowohl ein Gewinnvortrag (nicht ausgeschütteter Gewinn) als auch ein Verlustvortrag möglich. Der folgende Bilanzposten lautet: "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" (§ 266 Abs. 3 A V HGB). In der Gliederung der Bilanz ist also ein möglicher Verlust in einem Geschäftsjahr von vornherein vorgesehen.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Es geht hauptsächlich auf das Leistungsfähigkeitsprinzip zurück, dass Verluste mit Gewinnen aus anderen Geschäftsjahren verrechnet werden können.
  • Die Regelungen zu Verlustrücktrag und Verlustvortrag hat das Körperschaftsteuergesetz aus dem Einkommensteuergesetz übernommen.
  • Bei der Gewerbesteuer ist kein Verlustrücktrag, sondern nur ein Verlustvortrag möglich.

Verlustvorträge haben Vorrang vor Ausschüttungen eines Unternehmens: Wenn in einem Geschäftsjahr ein Gewinn erzielt wurde, muss zuerst ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr davon abgezogen werden. Erst daraus ergibt sich der Bilanzgewinn, der ausschüttungsfähig ist. Aufgrund diverser Regelungen im Steuerrecht (siehe nächsten Abschnitt) kann von einem handelsrechtlichen Verlustvortrag nicht zwangsläufig auf die Höhe eines steuerlichen Verlustvortrags geschlossen werden.


Der Verlustvortrag ist allerdings auf Kapitalgesellschaften beschränkt. Denn für Personengesellschaften, wie offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, gelten die Regelungen nach § 264c Abs. 2 HGB. Demnach müssen Verluste mit den Kapitalanteilen verrechnet werden. Übersteigen die Verluste den Kapitalanteil persönlich haftender Gesellschafter und besteht keine Zahlungsverpflichtung, dann muss in der Bilanz der Verlust als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" gesondert ausgewiesen werden.

Prinzipien der Verlustverrechnung

Dass Verluste mit Gewinnen aus anderen Geschäftsjahren verrechnet werden können, geht im Wesentlichen auf das Leistungsfähigkeitsprinzip zurück. Es ist eine Folge des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Artikel 3 GG (Grundgesetz) und besagt, dass jeder Steuerpflichtige nur so viel zur Finanzierung des Staates beitragen soll, wie es ihm wirtschaftlich möglich ist (Stichwort: Steuergerechtigkeit).

Das Leistungsfähigkeitsprinzip hat weitgehend das Äquivalenzprinzip abgelöst, nach dem die Steuerhöhe sich nach der Nutzung der Leistungen des Staates richtet. Bei manchen Steuern finden sich noch Anteile des Äquivalenzprinzips, etwa bei der Gewerbesteuer, die hauptsächlich mit der Refinanzierung der öffentlichen Infrastruktur und dem Ausgleich von Siedlungsfolgelasten begründet wird.

Aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip wird im Steuerrecht das Nettoprinzip abgeleitet, und zwar in zwei Varianten: Nach dem objektiven Nettoprinzip müssen die Aufwendungen, die zum Erzielen von Einkommen notwendig sind, vom Einkommen abgezogen werden. Dies gilt sowohl für Unternehmen (Betriebsausgaben) als auch für Privatpersonen (Werbungskosten). Das subjektive Nettoprinzip verhindert die Besteuerung des Existenzminimums (Grundfreibetrag).

Wenn ein Unternehmen in einem Jahr höhere Betriebsausgaben als -einnahmen hatte, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entsprechend gemindert. Solche Verluste kann ein Unternehmen deshalb auch über die Grenzen eines Geschäftsjahres hinweg mit Gewinnen verrechnen. Grundsätzlich kann ein Verlust über Jahre hinweg ohne zeitliche Begrenzung mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Dies ist jedoch eher als theoretisch anzusehen, da große und/oder anhaltende Verluste in der Regel zu einer Insolvenz führen.

Verlustabzüge bei der Einkommensteuer

Für die Ermittlung des Einkommens von Unternehmen verweist das Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf das Einkommensteuergesetz (EStG); deshalb werden hier zunächst die EStG-Regelungen dargestellt, auch wenn GmbHs keine Einkommensteuer zahlen.

Der Verlustabzug ist im Wesentlichen im § 10d EStG geregelt. In der Zeit der Corona-Pandemie ist er mehrfach angepasst worden. Aktuell kann ein Verlust bis zu einer Höhe von einer Million Euro mit dem Gewinn aus dem vorangegangenen Jahr verrechnet werden (Verlustrücktrag; § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG). Sollte der Verlust höher sein als eine Million, kann der überschüssige Betrag zusätzlich mit dem Gewinn des vorletzten Jahres verrechnet werden (§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Verlustrücktrag kann sich also auf zwei vorangegangene Jahre erstrecken.

Wenn es zu den früheren Jahren schon einen Steuerbescheid gibt, wird dieser geändert, selbst wenn der Steuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist (§ 10d Abs. 1 Satz 5 EStG). Aus der Verrechnung ergibt sich eine Steuerrückzahlung. Der Steuerpflichtige kann beantragen, auf den Verlustrücktrag zu verzichten (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG). Dann werden die Verluste mit den Gewinnen in den folgenden Jahren verrechnet (Verlustvortrag; § 10d Abs. 2 EStG). Wenn der Verlustrücktrag auf zwei Jahre für den Ausgleich der Verluste nicht ausreichen, wird zusätzlich ein Verlustvortrag vorgenommen.

Die Verluste, im Gesetz "negative Einkünfte" genannt, können bei Einkünften bis zu einer Höhe von einer Million Euro unbeschränkt abgezogen werden. Sind die Einkünfte und die Verluste höher, können 60 % des Verlustbetrags, der über eine Million hinausgeht, abgezogen werden; in den Veranlagungsjahren 2024 bis 2027 gilt nach einer Sonderregelung eine Quote von 70 %. Diese Beschränkung der Verlustverrechnung folgt dem Grundsatz einer Mindestbesteuerung. Für gemeinsam veranlagte Paare gelten für die genannten Grenzen von einer Million Euro jeweils zwei Millionen Euro.

Die Verluste aus manchen Einkunftsarten dürfen nur mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechnet werden und sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Dies gilt für folgende Einkünfte:
  • aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG
  • aus gewerblichen Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG
  • aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, nach § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG
  • aus Steuerstundungsmodellen nach § 15b EStG
  • aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) nach § 23 EStG
Ebenfalls nicht nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen Werbungskosten, die die Einnahmen übersteigen (§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG) und negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten nach § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG.

Besonderheiten bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG gelten für die Frage, was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, die Regelungen des EStG und besondere Regelungen des KStG. Zunächst einmal bestehen die Möglichkeiten des Verlustrücktrags und des Verlustvortrags auch für Unternehmen; die genannten Obergrenzen von einer Million Euro sind ebenfalls auf GmbHs anzuwenden.

§ 8 Abs. 8 KStG regelt die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art, also auch von GmbHs. Demnach sind Verluste in einem Betrieb vor der Zusammenfassung nicht vom Gewinn des Betriebs, der durch die Zusammenfassung entstanden ist, abziehbar (§ 8 Abs. 8 Satz 2 KStG), es sei denn, die zusammengefassten Betriebe sind gleichartig (§ 8 Abs. 8 Satz 5 KStG). Für Dauerverlustbetriebe in kommunaler Hand, z. B. städtische Verkehrsbetriebe, gelten besondere Vorschriften nach § 8 Abs. 7 und 9 KStG.

Ein Unternehmen verliert nach § 8c KStG die Möglichkeit des Verlustabzugs, wenn sich die Eigentumverhältnisse erheblich ändern. "Erheblich" bedeutet hier, dass "innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber" übertragen werden (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). In diesem Fall kann ein noch nicht ausgeglichener Verlust nicht mehr ausgeglichen werden. Dies gilt ebenfalls, wenn eine Kapitalerhöhung zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt (§ 8c Abs. 1 Satz 3 KStG).

Ausnahmen von dieser Regelung gelten in folgenden Fällen:
  • Der Erwerber ist zu 100 % am erworbenen Unternehmen beteiligt oder umgekehrt; oder eine natürliche oder juristische Person ist an beiden Unternehmen zu 100 % beteiligt (§ 8c Abs. 1 Satz 4 KStG).
  • Der Verlust ist geringer als die stillen Reserven des Betriebsvermögens der Körperschaft (§ 8c Abs. 1 Satz 5 bis 8 KStG).
  • Das Unternehmen wird zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erworben (§ 8c Abs. 1a KStG).
  • Für Start-up-Unternehmen gelten Ausnahmen nach § 8d KStG.
§ 10a GewStG (Gewerbesteuergesetz) regelt den Gewerbeverlust (anstelle eines Gewerbeertrags) auf dieselbe Weise wie § 10d EStG, mit zwei Ausnahmen: zum einen ist kein Verlustrücktrag möglich, sondern nur ein Verlustvortrag. Zum anderen gilt nicht die Sonderregelung für die Veranlagungsjahre 2024 bis 2027, dass höhere Verluste als eine Million Euro zu 70 % abgezogen werden können; bei der Gewerbesteuer bleibt die Quote bei 60 % (§ 10a Satz 2 GewStG).

Konkrete Durchführung des Verlustrücktrags und -vortrags

Der Verlust in einem Veranlagungszeitraum muss vom Finanzamt gesondert festgestellt werden (§ 10d Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 EStG). Der sogenannte "Verlustfeststellungsbescheid" kann unabhängig vom Einkommensteuerbescheid angefochten werden. Das Finanzamt verrechnet ohne Antrag den Verlust mit dem Gewinn aus den vorangegangenen beiden Jahren. Wer keinen Verlustrücktrag vornehmen lassen möchte, muss dies gesondert in der Steuererklärung beantragen (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG). Bleibt nach dem Verlustrücktrag noch ein Verlustbetrag übrig oder wird kein Verlustrücktrag vorgenommen, berechnet das Finanzamt den Verlustvortrag mit den oben genannten Beschränkungen (§ 10d Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 EStG), wiederum ohne Antrag.

Ein Berechnungsbeispiel: ABCXYZ GmbH hat 2024 aufgrund von hohen Investitionen und Entschädigungszahlungen einen Verlust von fünf Millionen Euro erlitten. In den Jahren 2022, 2023 und 2025 lag der Gewinn jeweils bei drei Millionen Euro. Nachdem auch das Finanzamt einen Verlust in Höhe von fünf Millionen Euro festgestellt hat, nimmt es einen Verlustrücktrag auf die Jahre 2022 und 2023; dies ist jeweils bis zu einer Höhe von einer Million Euro möglich. In beiden Jahren sinkt der Gewinn dadurch von drei Millionen auf zwei Millionen Euro.

Es bleiben jedoch noch drei Millionen Euro Verlust übrig. Davon wird zunächst eine Million als Verlustvortrag ins Jahr 2025 übernommen. Von den verbleibenden zwei Millionen Euro Verlust können 70 % (ab 2028: 60 %) ebenfalls als Verlustvortrag eingesetzt werden. Für 2025 ergibt sich also ein Verlustvortrag von 1.000.000 + (2.000.000 × 0,7) = 1.000.000 + 1.400.000 = 2.400.000 Euro. Bei einem Gewinn von drei Millionen Euro im Jahr 2025 bleiben nach dem Verlustvortrag (– 2.400.000) noch 600.000 Euro übrig, die versteuert werden müssen.



letzte Änderung S.P. am 20.04.2026
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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