Betriebsausgabe und Weihnachtsfeier - Achtung bei den Lohnsteuergrenzen

Steuerfrei bis 110 Euro pro Teilnehmer

Wolff von Rechenberg
Die Weihnachtsfeier ist steuerlich absetzbar, wenn ihre Kosten 110 Euro pro Teilnehmer nicht übersteigen und alle Mitarbeiter eingeladen sind. Außerdem darf die Weihnachtsfeier höchstens die zweite Betriebsfeier sein. Ist der Arbeitgeber zu freigiebig, fordert das Finanzamt Lohnsteuer. 

Die Betriebsweihnachtsfeier ist ein Dankeschön an die Mitarbeiter. Dafür greifen viele Arbeitgeber zum Jahresende tief in die Tasche, denn die Kosten für die Weihnachtsfeier sind steuerlich absetzbar. Allerdings knüpft das Finanzamt diesen Vorteil an eine Reihe von Bedingungen. Erfüllt das Weihnachtsessen im Kollegenkreis nur eine dieser Bedingungen nicht, gelten die Kosten für die Feier als geldwerter Vorteil. Der Arbeitgeber muss in dem Fall Lohnsteuer und eventuell Sozialabgaben bezahlen. Außerdem geht der Vorsteuerabzug verloren. 

Unter folgenden Bedingungen bleibt die Weihnachtsfeier steuerfrei:

  • Die Kosten dürfen 110 Euro pro Mitarbeiter nicht überschreiten.
  • Die Weihnachtsfeier darf höchstens die zweite Betriebsveranstaltung im Jahr sein.
  • Eingeladen müssen alle Mitarbeitenden einer Organisationseinheit sein, einer Abteilung, eines Standortes oder einer Filiale.

110 Euro: Freigrenze wird Freibetrag

Die Grenze von 110 Euro gilt ab 2015 als Freibetrag, nicht als Freigrenze. Wurden bis 2014 die Kosten der Weihnachtsfeier komplett steuerpflichtig, wenn sie den Betrag von 110 Euro pro Teilnehmer überstiegen, so hat der Gesetzgeber ab 2015 die Regeln entschärft. Wenn die Kosten der Weihnachtsfeier in diesem Jahr 110 Euro pro Teilnehmer übersteigen, dann muss der Arbeitgeber nur den Anteil versteuern, der über dem Freibetrag liegt. Andere Regeln hat der Gesetzgeber verschärft. 

Die 110 Euro pro Teilnehmer müssen alle Kosten der Feier enthalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2013 entschieden, dass nur solche Leistungen mitgerechnet werden müssen, die die Teilnehmer direkt konsumieren (Az. VI R 94/10). Der Gesetzgeber hat die Regeln ab 2015 dennoch strenger formuliert: So zählen jetzt neben Speisen und Getränken beispielsweise die folgenden Kosten wieder mit zum Gesamtbetrag, der durch die Zahl der Teilnehmer geteilt werden muss
  • Saalmiete
  • Personal
  • Künstler/DJ
  • Eventmanager
  • Eigene Mitarbeiter, die mit der Vorbereitung der Feier beauftragt waren


Achtung! Bei den 110 Euro handelt es sich um einen Bruttobetrag. Netto darf die Weihnachtsfeier nur 92,44 Euro für jeden Mitarbeiter kosten.

Den Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer teilt der Arbeitgeber durch die Anzahl der Teilnehmer

Nur tatsächlich Anwesende sind Teilnehmer

Lange war unklar, ob auch Mitarbeiter zu zählen sind, die eingeladen waren, dann aber doch ferngeblieben sind. Inzwischen hat der Bundesfinanzhof ein Machtwort gesprochen:  "Die Rechtsprechung des BFH ist so auszulegen, dass als Teilnehmer bei einer Betriebsveranstaltung nur diejenigen Personen gerechnet werden, die tatsächlich teilgenommen haben", erklärt Ulrike Höreth, Fachanwältin für Steuerrecht bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem. Wer sicher gehen will, kalkuliert das ein und plant die Weihnachtsfeier so, dass ihre Kosten auch bei einigen Spontanabsagen noch unter 110 Euro pro Mitarbeiter bleiben.

Als steuerlich absetzbar gilt die Weihnachtsfeier nur, wenn sie alle genannten Bedingungen erfüllt. Hat ein Unternehmen seine Mitarbeiter schon im Frühjahr zu einem Osterfest und im Sommer zu einer Grillparty eingeladen, dann wäre die Weihnachtsfeier insgesamt die dritte Feier. In diesem Fall würde das Finanzamt die steuerliche Absetzbarkeit nicht anerkennen.

Der Arbeitgeber müsste nachträglich entscheiden, für welche der drei Veranstaltungen der Steuervorteil nicht gilt und dann Lohnsteuer abführen. "Das gilt sogar dann, wenn einzelne Arbeitnehmer an den vorherigen Feiern nicht teilgenommen haben", erläutert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem. Das gleiche gilt, wenn der Chef die Kosten aus dem Blick verliert oder einzelne Mitarbeiter bei der Einladung übergeht.

Ausweg Lohnsteuerpauschalierung

Erfüllt die Betriebsweihnachtsfeier eine der Bedingungen zur steuerlichen Absetzbarkeit nicht, dann eröffnet der Gesetzgeber einen Ausweg über die Lohnsteuerpauschalierung. Der Unternehmer muss gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG in diesem Fall einen Lohnsteuersatz von 25 Prozent ansetzen. Aber auch die Lohnsteuerpauschalierung gilt nur in Grenzen. Die Grenze wäre beispielsweise überschritten, wenn der Chef die Weihnachtsfeier nutzt, teure Geschenke zu überreichen (Az. VI R 58/04). "Das kann öfters vorkommen, beispielsweise wenn der Betrieb mit der Belegschaft auf ein gewinnbringendes Geschäftsjahr oder besonders erfolgreiche Angestellte anstoßen will", weiß Stefanie Peter. Hierbei handelt es sich dann um eine untypische Programmgestaltung, da eine solche Zuwendung auch völlig losgelöst von der Veranstaltung vorgenommen werden könnte.

Im Urteilsfall ging es um überreichte Goldmünzen. Gelegenheitsgeschenke aus Anlass von Weihnachtsfeiern und ähnlichen Betriebsveranstaltungen sind daher nur solche, die den Rahmen und das Programm der Festivitäten betreffen. "Daher führen unübliche Präsente bei den Beschenkten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn", warnt die Expertin. Damit nicht genug: Lässt sich die Lohnsteuerpauschalierung auf die Weihnachtsfeier nicht anwenden, dann muss der Arbeitgeber zusätzlich von der regulären Lohnsteuer noch Sozialabgaben für die Mitarbeiter zahlen. 
Tipp: Ist die Weihnachtsfeier die dritte Betriebsfeier im Jahr, kann der Arbeitgeber wählen, für welche der drei Betriebsfeiern er statt der Steuerfreiheit die Lohnsteuerpauschalierung in Anspruch nimmt. Es empfiehlt sich dann, die insgesamt günstigste Feier zu versteuern.   

Weihnachtsfeier für Minijobber

Vorsehen müssen sich Unternehmen, die Minijobber beschäftigen. Die Betriebsfeier kann die Grenzen der Minijobs sprengen. Solange das Unternehmen sich bei der Weihnachtsfeier an alle genannten Kriterien hält, gelten für Minijobber keine Sonderregeln. Wenn die Kosten jedoch den Betrag von 110 Euro brutto pro Mitarbeiter übersteigen, dann können durch die Minijobber zusätzliche Kosten entstehen. Schließlich schlägt das Finanzamt nun die Kosten der Feier auf die Löhne auf.

Steigt damit der Lohn eines Minijobbers über die Verdienstgrenze, dann gilt er als normaler sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Diese Einstufung gilt zumindest ab dem Monat, in dem die Weihnachtsfeier stattfand. Allerdings kann der Arbeitgeber den Minijobber zum neuen Jahr erneut als solchen anmelden, erklärt die Minijobzentrale auf Anfrage. Wer Minijobber beschäftigt, sollte also besonders genau auf die Regeln achten.

Weihnachtsessen mit Kunden

Laden Arbeitnehmer Kunden oder Geschäftspartner zum Weihnachtsessen ein, sind hierbei die allgemeinen Regeln für Bewirtungsaufwendungen anzuwenden. Das bedeutet, dass ordnungsgemäße Quittungen vorliegen müssen und eine gesonderte Aufzeichnungspflicht in der Buchführung beachtet werden muss. Unter dieser Voraussetzung kann der Arbeitgeber den Angestellten die Kosten in voller Höhe ohne Lohnsteuerpflicht erstatten, sich die Umsatzsteuer aus der Rechnung in voller Höhe vom Finanzamt zurückholen und von den Nettokosten 70 Prozent selbst als Betriebsausgaben absetzen.

Werbungskostenabzug beim Weihnachtsessen für Mitarbeiter

Oft kommt es vor, dass Vorgesetzte ihre Mitarbeiter aus eigener Tasche zur Weihnachtsfeier einladen, als Dank für geleistete Dienste und zur Motivation für die künftige Arbeit. Hier war das Finanzamt in den vergangenen Jahren besonders kritisch und verwies meist auf die private Lebensführung. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf die Bewirtung von Kollegen jetzt aber nicht mehr generell vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden. Diese günstigen Urteile wendet die Verwaltung an, indem etwa eine Aufteilung in beruflich und privat nach Köpfen erfolgen darf, wenn etwa neben Geschäftspartnern auch sonstige Personen teilnehmen. Bewirtungsaufwendungen für Kollegen lassen sich sogar voll absetzen, wenn sie beruflich veranlasst sind. 





Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Handwerkskammer Hamburg, BFH
letzte Änderung W.V.R. am 21.11.2022
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net / pressmaster


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.

Software-Tip

GetMyInvoices_rechnungswesen-portal.png
Für jedes Unternehmen entscheidend: Machen auch Sie Ihr Unternehmen bereit für die
E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025.  Experten führen Sie durch alle Pflichten & Herausforderungen und stellen Ihnen Lösungswege praxisnah vor.

Nutzen Sie die Chance und melden Sie sich jetzt kostenlos an >>  

Anzeige
Buch: Kennzahlenguide für Controller

Stellenanzeigen

Mitarbeiter (m/w/d) Backoffice / Finanzen Ladeinfrastruktur
Engagieren Sie sich bei TotalEnergies, einem der führenden Multienergieunternehmen in Deutschland, für den Unternehmensbereich Charging Solutions an unserem Standort in Berlin als Mitarbeiter (m/w/d) Backoffice / Finanzen Ladeinfrastruktur. Als Unternehmen, das mit über 500 Berufen in 130... Mehr Infos >>

Buchhalter / Finanzbuchhalter (m/w/d) für Buchhaltung und Rechnungswesen
Für den Landesverband suchen wir ab dem 01.01.2025 einen Buchhalter / Finanzbuchhalter (m/w/d) für Buchhaltung und Rechnungs­wesen. Es handelt sich um eine unbefristete Teilzeit­stelle im Umfang von 25 Wochen­stunden. Die Anstellung erfolgt zentral bei der Bremischen Evangelischen Kirche. Mehr Infos >>

Mitarbeiter:in (all genders) im Bereich Accounting
Egon Zehnder ist mit 65 Büros in 36 Ländern das führende Beratungsunternehmen für Executive Search und Leadership Advisory im deutschen Sprachraum. Die Besetzung von CEO- sowie Spitzenpositionen für Konzerne und Familienunternehmen, Start-ups und Institutionen der öffentlichen Hand gehört dabei e... Mehr Infos >>

Junior Accounting Specialist (w/m/d)
Mit über 15.000 Mitarbeitenden ist Bechtle eines der erfolgreichsten IT-Unternehmen und Marktführer in unserer Branche. Die Kombination aus Direktvertrieb von IT-Produkten mit umfassenden Systemhausdienstleistungen macht uns zum zukunftsstarken IT-Partner für Mittelstand, Konzerne und öffentliche... Mehr Infos >>

Sachbearbeitung mit den Aufgabenschwerpunkten Rechnungswesen und Aus- und Fortbildung
Beim Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hessen ist in der Abteilung 1 im Dezernat 11 – Verwaltung – zum nächst­möglichen Zeitpunkt eine Stelle für die Sachbearbeitung mit den Aufgaben­schwerpunkten Rechnungswesen und Aus- und Fortbildung zu besetzen. Mehr Infos >>

Buchhalter (m/w/d)
Die Immobiliengesellschaft von vinzenzmurr, die BVG Verwaltung GmbH & Co. KG, betreut einen umfangreichen Immobilienbestand mit Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie einige gewerbliche WEG-Einheiten überwiegend im Herzen von München. Mehr Infos >>

Bilanzbuchhalter (m/w/d)
Unser kaufmännisches Team steuert unser Business mit Leidenschaft für Planung, kreative Lösungen und Innovationen. Werden Sie Teil unseres vielseitigen und engagierten Teams und meistern Sie mit uns gemeinsam täglich neue Heraus­forderungen. Mehr Infos >>

Leiter* Finanzbuchhaltung / Head* of Accounting & Finance
DO WHAT YOU LOVE – als eines der größten internationalen Modeunternehmen, mit mehr als 1.200 Filialen weltweit, kreieren wir Mode für Erlebnismomente. NEW YORKER ist nicht nur ein Arbeitgeber, sondern auch ein Netzwerk aus motivierten und vielfältigen Teams, welches weitere echte Persönlichkeiten... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-10.jpg     
ChatGPT im Steuer- und Rechnungswesen sinnvoll nutzen
ChatGPT & Co. bieten revolutionäre Einsatzmöglichkeiten im Bereich Finance. Das Potenzial der Datenanalyse und Texterstellung mit KI ist enorm und bietet viele Möglichkeiten zur Automatisierung und Effizienzsteigerung. Lernen Sie im Online-Seminar, wie Sie den Zeitaufwand für Routineaufgaben massiv reduzieren können.  Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Stellenmarkt.jpg
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Ihr Stellengesuch können Sie kostenfrei über ein einfaches Online-Formular erstellen. Zur Stellenbörse >>
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>

ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

PantherMedia_Wavebreakmedia_ltd.jpgmonatliche Deckungsbeitragsrechnung mit Excel

Mit diesem Excel-Tool werden in den Tabellenblättern DB KTR X pro Kostenträger über die Absatzmenge, den Verkaufspreis und die variablen Stückkosten die monatlichen Erlöse und Deckungsbeiträge ermittelt. Grundsätzlich versteht man unter einer Deckungsbeitragsrechnung ein speziell ausgestaltetes Teilkostenrechnungssystem, welches dazu dient, den Überschuss Ihrer Erlöse über bestimmte Teilkosten als Deckungsbeitrag auszuweisen.
Mehr Informationen >>

Excel-Projektmanagement-Paket

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Mehr Informationen >>

Excel-Tool: RS Bilanzanalyse (Kennzahlen Berechnung) 

Mit diesem Excel-Tools erhalten Sie ein umfangreiches Tool zur Berechnung der wichtigsten branchenunabhängigen Kennzahlen aus Bilanz und GuV. Neben den Kennzahlen, die mit Erläuterungen versehen sind, werden die G+V und Bilanz in 5 Jahres-Übersicht dargestellt und automatisch eine Kapitalflussrechnung erstellt.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

Software-Tipp

  Reisekostenabrechnung Excel
Reisekostenabrechnung leicht gemacht. Erstellen Sie einfach und übersichtlich Reisekostenabrechnungen von Mitarbeitern mit diesem Excel-Tool. Automatische Berechnungen anhand von Pauschalen, durckfähige Abrechnungen und einfache Belegverwaltung. Mehr Infos >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

Ihre Werbung auf RWP

Werbung Controlling-Portal.jpg
Ihre Werbung hier ab 200 EUR
im Monat
 
Werben Sie zielgruppenorientiert – werben Sie auf www.Rechnungswesen-Portal.de! Nährere Informationen erhalten Sie hier >>