Die Weihnachtsfeier ist steuerlich absetzbar, wenn ihre Kosten 110 Euro pro Teilnehmer nicht übersteigen und alle Mitarbeiter eingeladen sind. Außerdem darf die Weihnachtsfeier höchstens die zweite Betriebsfeier sein. Ist der Arbeitgeber zu freigiebig, fordert das Finanzamt Lohnsteuer.
Die Betriebsweihnachtsfeier ist ein Dankeschön an die Mitarbeiter. Dafür greifen viele Arbeitgeber zum Jahresende tief in die Tasche, denn die Kosten für die Weihnachtsfeier sind steuerlich absetzbar. Allerdings knüpft das Finanzamt diesen Vorteil an eine Reihe von Bedingungen. Erfüllt das Weihnachtsessen im Kollegenkreis nur eine dieser Bedingungen nicht, gelten die Kosten für die Feier als geldwerter Vorteil. Der Arbeitgeber muss in dem Fall Lohnsteuer und eventuell Sozialabgaben bezahlen. Außerdem geht der Vorsteuerabzug verloren.
Unter folgenden Bedingungen bleibt die Weihnachtsfeier steuerfrei:
Die Kosten dürfen 110 Euro pro Mitarbeiter nicht überschreiten.
Die Weihnachtsfeier darf höchstens die zweite Betriebsveranstaltung im Jahr sein.
Eingeladen müssen alle Mitarbeitenden einer Organisationseinheit sein, einer Abteilung, eines Standortes oder einer Filiale.
110 Euro: Freigrenze wird Freibetrag
Die Grenze von 110 Euro gilt ab 2015 als Freibetrag, nicht als Freigrenze. Wurden bis 2014 die Kosten der Weihnachtsfeier komplett steuerpflichtig, wenn sie den Betrag von 110 Euro pro Teilnehmer überstiegen, so hat der Gesetzgeber ab 2015 die Regeln entschärft. Wenn die Kosten der Weihnachtsfeier in diesem Jahr 110 Euro pro Teilnehmer übersteigen, dann muss der Arbeitgeber nur den Anteil versteuern, der über dem Freibetrag liegt. Andere Regeln hat der Gesetzgeber verschärft.
Die 110 Euro pro Teilnehmer müssen alle Kosten der Feier enthalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2013 entschieden, dass nur solche Leistungen mitgerechnet werden müssen, die die Teilnehmer direkt konsumieren (Az. VI R 94/10). Der Gesetzgeber hat die Regeln ab 2015 dennoch strenger formuliert: So zählen jetzt neben Speisen und Getränken beispielsweise die folgenden Kosten wieder mit zum Gesamtbetrag, der durch die Zahl der Teilnehmer geteilt werden muss
Saalmiete
Personal
Künstler/DJ
Eventmanager
Eigene Mitarbeiter, die mit der Vorbereitung der Feier beauftragt waren
Achtung! Bei den 110 Euro handelt es sich um einen Bruttobetrag. Netto darf die Weihnachtsfeier nur 92,44 Euro für jeden Mitarbeiter kosten.
Den Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer teilt der Arbeitgeber durch die Anzahl der Teilnehmer.
Nur tatsächlich Anwesende sind Teilnehmer
Lange war unklar, ob auch Mitarbeiter zu zählen sind, die eingeladen waren, dann aber doch ferngeblieben sind. Inzwischen hat der Bundesfinanzhof ein Machtwort gesprochen: "Die Rechtsprechung des BFH ist so auszulegen, dass als Teilnehmer bei einer Betriebsveranstaltung nur diejenigen Personen gerechnet werden, die tatsächlich teilgenommen haben", erklärt Ulrike Höreth, Fachanwältin für Steuerrecht bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei . Wer sicher gehen will, kalkuliert das ein und plant die Weihnachtsfeier so, dass ihre Kosten auch bei einigen Spontanabsagen noch unter 110 Euro pro Mitarbeiter bleiben.
Als steuerlich absetzbar gilt die Weihnachtsfeier nur, wenn sie alle genannten Bedingungen erfüllt. Hat ein Unternehmen seine Mitarbeiter schon im Frühjahr zu einem Osterfest und im Sommer zu einer Grillparty eingeladen, dann wäre die Weihnachtsfeier insgesamt die dritte Feier. In diesem Fall würde das Finanzamt die steuerliche Absetzbarkeit nicht anerkennen.
Der Arbeitgeber müsste nachträglich entscheiden, für welche der drei Veranstaltungen der Steuervorteil nicht gilt und dann Lohnsteuer abführen. "Das gilt sogar dann, wenn einzelne Arbeitnehmer an den vorherigen Feiern nicht teilgenommen haben", erläutert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem. Das gleiche gilt, wenn der Chef die Kosten aus dem Blick verliert oder einzelne Mitarbeiter bei der Einladung übergeht.
Ausweg Lohnsteuerpauschalierung
Erfüllt die Betriebsweihnachtsfeier eine der Bedingungen zur steuerlichen Absetzbarkeit nicht, dann eröffnet der Gesetzgeber einen Ausweg über die Lohnsteuerpauschalierung. Der Unternehmer muss gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG in diesem Fall einen Lohnsteuersatz von 25 Prozent ansetzen. Aber auch die Lohnsteuerpauschalierung gilt nur in Grenzen. Die Grenze wäre beispielsweise überschritten, wenn der Chef die Weihnachtsfeier nutzt, teure Geschenke zu überreichen (Az. VI R 58/04). "Das kann öfters vorkommen, beispielsweise wenn der Betrieb mit der Belegschaft auf ein gewinnbringendes Geschäftsjahr oder besonders erfolgreiche Angestellte anstoßen will", weiß Stefanie Peter. Hierbei handelt es sich dann um eine untypische Programmgestaltung, da eine solche Zuwendung auch völlig losgelöst von der Veranstaltung vorgenommen werden könnte.
Im Urteilsfall ging es um überreichte Goldmünzen. Gelegenheitsgeschenke aus Anlass von Weihnachtsfeiern und ähnlichen Betriebsveranstaltungen sind daher nur solche, die den Rahmen und das Programm der Festivitäten betreffen. "Daher führen unübliche Präsente bei den Beschenkten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn", warnt die Expertin. Damit nicht genug: Lässt sich die Lohnsteuerpauschalierung auf die Weihnachtsfeier nicht anwenden, dann muss der Arbeitgeber zusätzlich von der regulären Lohnsteuer noch Sozialabgaben für die Mitarbeiter zahlen.
Tipp: Ist die Weihnachtsfeier die dritte Betriebsfeier im Jahr, kann der Arbeitgeber wählen, für welche der drei Betriebsfeiern er statt der Steuerfreiheit die Lohnsteuerpauschalierung in Anspruch nimmt. Es empfiehlt sich dann, die insgesamt günstigste Feier zu versteuern.
Weihnachtsfeier für Minijobber
Vorsehen müssen sich Unternehmen, die Minijobber beschäftigen. Die Betriebsfeier kann die Grenzen der Minijobs sprengen. Solange das Unternehmen sich bei der Weihnachtsfeier an alle genannten Kriterien hält, gelten für Minijobber keine Sonderregeln. Wenn die Kosten jedoch den Betrag von 110 Euro brutto pro Mitarbeiter übersteigen, dann können durch die Minijobber zusätzliche Kosten entstehen. Schließlich schlägt das Finanzamt nun die Kosten der Feier auf die Löhne auf.
Steigt damit der Lohn eines Minijobbers über die Verdienstgrenze, dann gilt er als normaler sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Diese Einstufung gilt zumindest ab dem Monat, in dem die Weihnachtsfeier stattfand. Allerdings kann der Arbeitgeber den Minijobber zum neuen Jahr erneut als solchen anmelden, erklärt die
Minijobzentrale auf Anfrage. Wer Minijobber beschäftigt, sollte also besonders genau auf die Regeln achten.
Weihnachtsessen mit Kunden
Laden Arbeitnehmer Kunden oder Geschäftspartner zum Weihnachtsessen ein, sind hierbei die allgemeinen Regeln für Bewirtungsaufwendungen anzuwenden. Das bedeutet, dass ordnungsgemäße Quittungen vorliegen müssen und eine gesonderte Aufzeichnungspflicht in der Buchführung beachtet werden muss. Unter dieser Voraussetzung kann der Arbeitgeber den Angestellten die Kosten in voller Höhe ohne Lohnsteuerpflicht erstatten, sich die Umsatzsteuer aus der Rechnung in voller Höhe vom Finanzamt zurückholen und von den Nettokosten 70 Prozent selbst als Betriebsausgaben absetzen.
Werbungskostenabzug beim Weihnachtsessen für Mitarbeiter
Oft kommt es vor, dass Vorgesetzte ihre Mitarbeiter aus eigener Tasche zur Weihnachtsfeier einladen, als Dank für geleistete Dienste und zur Motivation für die künftige Arbeit. Hier war das Finanzamt in den vergangenen Jahren besonders kritisch und verwies meist auf die private Lebensführung. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf die Bewirtung von Kollegen jetzt aber nicht mehr generell vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden. Diese günstigen Urteile wendet die Verwaltung an, indem etwa eine Aufteilung in beruflich und privat nach Köpfen erfolgen darf, wenn etwa neben Geschäftspartnern auch sonstige Personen teilnehmen. Bewirtungsaufwendungen für Kollegen lassen sich sogar voll absetzen, wenn sie beruflich veranlasst sind.
Quelle:
Ebner Stolz Mönning Bachem, Handwerkskammer Hamburg, BFH letzte Änderung W.V.R. am 22.12.2025 Autor(en):
Wolff von Rechenberg Bild:
panthermedia.net / pressmaster
Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
Vermieter sein ist nicht leicht! Es gibt viel zu regeln und Einiges zu beachten. Der Autor Ulf Matzen will mit diesem Nachschlagewerk Vermieter über Ihre Rechte aufklären und dabei helfen, ein einträgliches Mietverhältnis mit klaren Verhältnissen zu schaffen. Vermieter 1x1 versteht sich als praktischer Leitfaden für Vermieter, der zwar juristische Hintergründe vermittelt, aber keinen unnötigen Ballast mitschleppt. Neben der Gesetzgebung berücksichtigt der Autor auch die Rechtsprechung der Gerichte. Im Anhang finden Vermieter zahlreiche Muster-Vorlagen: Von der Mieter-Selbstauskunft, über Mietvertrag, Modernisierungsankündigung oder Mieterhöhung bis zur Mietkündigung.. Mehr Informationen >>
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter
Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>
Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>
Kommentar zum Fachbeitrag abgeben
Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!
Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert!zur Newsletter-Anmeldung >>
Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.
Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen. Zu den Stellenanzeigen >>
Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>
Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.
Mitgliedschaft für nur 39,- EUR einmalig bei unbegrenzter Laufzeit! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
Wie zufrieden sind Sie mit uns?
Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
Jobletter und Newsletter!
Mit dem monatlich erscheinenden Newsletter werden Sie über neue Fachbeiträge, News und Excel-Tools informiert! zur Anmeldung >>
Der 14-tägige Jobletter informiert Sie automatisch über neue Stellenangebote und Arbeitsmarkt-News! zur Anmeldung >>
Fachbeitrag veröffentlichen?
Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>
Talentpool - Jobwechsel einfach!
Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.
Lohnbuchhalter (m/w/d)
H‑O‑T bietet Hightech-Know-how in den Bereichen Härtetechnik, Nitriertechnik und Beschichtungstechnik. H‑O‑T erfindet, entwickelt und realisiert unverzichtbare technologische Lösungen für die Industrie, mit denen Reibung und Verschleiß entscheidend reduziert werden, um Komponenten noch sichere... Mehr Infos >>
Buchhalter (in) (d/m/w)
Wir sind ein modernes Landesunternehmen mit 150-jähriger Geschichte. Wir bewirtschaften rund 17.000 Hektar in Brandenburg – eine Fläche fast so groß wie der Berliner Bezirk Treptow-Köpenick. Unser Portfolio ist vielfältig: Wir vermieten und verpachten Flächen für Landwirtschaft, Erneuerbare Energ... Mehr Infos >>
Beteiligungscontroller (m/w/d)
Als global führender High-End-Hersteller entwickelt und fertigt die Helmut Fischer Gruppe exzellente Messlösungen für die industrielle Qualitätssicherung. Mit einem starken Team aus weltweit mehr als 800 Mitarbeitenden, jeder Menge Knowhow und viel Leidenschaft definieren wir die Grenze... Mehr Infos >>
Mitarbeiter (m/w/d) im Haushaltsmanagement – Anwenderbetreuung und Buchhaltung
Das Staatliche Bauamt München 2 plant, baut und organisiert für den Freistaat Bayern sämtliche Gebäude der staatlichen Hochschulen und Universitäten im Bereich München und Garching. Dazu zählen modernste Labor- und Forschungsgebäude sowie Hörsaal- und Seminargebäude und vieles mehr. Die Gebäud... Mehr Infos >>
Leitung Controlling Finanzen (m/w/d)
Sie sind ein analytischer Kopf mit Führungskompetenz und suchen eine Schlüsselposition, in der Sie die Controlling-Strategie eines systemrelevanten, gemeinnützigen Konzerns aktiv prägen, digitalisieren und weiterentwickeln können? Für unser Institut Mannheim suchen wir Sie als Abteilungsleitung C... Mehr Infos >>
Sachbearbeiter:in Clearing Finanzen Teilzeit (m/w/d)
Haben Sie Fellbach im Kopf? Kein Wunder. Vielfältige Kultur‑ und Freizeitangebote laden nicht nur zum Arbeiten, sondern auch zum Wohlfühlen ein. Damit Fellbach weiterhin so lebenswert bleibt, suchen wir Sie. Was Sie gestalten. Sie klären Differenzen und Unstimmigkeiten auf Personenkonten... Mehr Infos >>
Buchhalter Immobilien (m/w/d) – Schwerpunkt Mieten- und Objektbuchhaltung
Strohauer ist ein langjährig gewachsenes, familiäres Wohnungsunternehmen mit Immobilienbeständen in Berlin, Hamburg und Dresden. Durch die eigenständige Verwaltung der Immobilien soll ein qualitativ hochwertiges und soziales Arbeiten sichergestellt werden, das den Bestand umsichtig entwickelt. St... Mehr Infos >>
Controller (m/w/d)
Gestalte mit uns die Zukunft der Tierversicherung in Deutschland und Europa. Bei uns dreht sich (fast) alles um Hunde und Katzen – und um die Menschen, die sie lieben. Seit Jahrzehnten versichern wir Vierbeiner zuverlässig gegen hohe Tierarztkosten und bieten Hundehaltenden zusätzlich ein... Mehr Infos >>
Mehr Wissen zu Accounting, Bilanzierung, Unternehmensbewertung, Steuern ...
Für alle, die mit Power im Job stehen. Jetzt Seminare entdecken >>
JOB- Letter
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Kostenverfolgung Bauprojekte
Mit diesem einfachen Excel-Tool lässt sich die Kostenverfolgung für Bauprojekte leicht gestalten. Sie pflegen separate Listen für das Budget, Hauptaufträge, Nachträge, erwartete Kosten und Rechnungen und bekommen diese Kosten in einer Übersicht auf einem separaten Blatt nach Vergabeeinheiten und Kostengruppen zusammengefasst.
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>
Mit diesem Nebenkosten- und Betriebskostenabrechner für Excel erstellst du deine Nebenkostenabrechnung strukturiert, nachvollziehbar und übersichtlich – ohne komplizierte Vorlagen oder manuelle Rechnerei. Ideal für private Vermieter, Hausverwaltungen und Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern..
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. Mehr Informationen >>
Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damitschnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>
Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden. Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen Management. Mehr Informationen>>
Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>