Steuerberater - Voraussetzungen und Aufgaben

Anna Werner
In Deutschland gehört der Steuerberater zu den gesetzlich geschützten Berufen, die nach dem Steuerberatungsgesetz zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Zur unbeschränkten Steuerberatung sind nach § 3 StBerG insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte als Einzelpersonen oder in Gesellschaften befugt. 

Der Beruf des Steuerberaters ist ein überwiegend freier Beruf, kein Gewerbe (§ 33 StBerG).  Allerdings bekommt Steuerberater von der Steuerberaterkammer ganz bestimmte Voraussetzungen vorgegeben, an die er gebunden ist. Um den Beruf des Steuerberaters ausüben zu dürfen, müssen die notwendigen Voraussetzungen  des § 36 StBerG erfüllt sein. Zudem muss man das Steuerberaterexamen vor der Finanzverwaltung ablegen. Das Tätigkeitsfeld der Steuerberater ist im Steuerberatungsgesetz geregelt. Gemäß § 3 StBerG leisten Steuerberater geschäftsmäßige Hilfe in allen buchhalterischen und steuerlichen Angelegenheiten. Den Steuerberatern obliegen insbesondere nachfolgende Aufgaben: 

Bearbeitung von Steuerangelegenheiten

Zu den Hauptaufgaben eines Steuerberaters gehört es, sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich die erforderlichen Steuererklärungen zu erstellen. Dazu zählen beispielsweise:
  • Einkommenssteuererklärung 
  • Körperschaftssteuererklärungen
  • Gewerbesteuererklärungen 
  • Umsatzsteuerjahreserklärungen
  • Gewerbesteuererklärungen
  • Erbschaftssteuererklärungen

Auch die Steueranmeldungen wie Lohnsteuer-, Kapitalertragssteueranmeldung und Umsatzsteuervoranmeldung erledigt die Steuerkanzlei für ihre Mandanten. 


Weiterhin hält ein Steuerberater Rücksprachen mit Behörden in abgaberechtlichen Angelegenheiten, prüft Steuerbescheide, berät seine Mandanten zu allen Themen der optimalen Steuergestaltung und informiert über Neuerungen oder Veränderungen im Steuerrecht.

Gestaltungsberatung

Hier ist von Bedeutung unternehmensbegleitende, vorrausschauende Beratung für eine optimale Steuergestaltung. Hierunter fallen beispielsweise Fragen nach der passenden Rechtsform in Bezug auf den steuerlichen Aspekt.  

Buchhaltung und Jahresabschluss

Der Steuerberater ist seinen Mandaten bei der Aufstellung der Bilanzen behilflich.  Er unterstützt den Auftraggeber bei der Erstellung von Abschlüssen wie z.B. Einnahmen-Überschussrechnung, Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss und Auseinandersetzungsbilanz. Darüber hinaus übernehmen Steuerberater  alle gewöhnliche Finanzbuchhaltungsaufgaben, z.B. Buchführung  selbst, Einrichtung der Buchführung entsprechend den individuellen Erfordernissen, Erstellung eines Kontenplans, Lohnbuchführung. Viele kleinere Unternehmen lassen ihre Finanzbuchhaltung vollständig von einem Steuerberater abwickeln. Sie reichen lediglich alle notwendigen Belege, wie z.B. Eingangs- und Ausgangsrechnungen, bei dem Steuerberater ein, der diese dann bucht.

Durchsetzungsberatung

Bestehen Unstimmigkeiten zwischen Unternehmen oder Privatpersonen und Finanzämtern und Gerichten, vertritt der Steuerberater die jeweilige Person oder Firma. Der Steuerberater kann dazu berechtigt werden, bestimmte Anträge bei den Finanzämtern zu stellen (z.B. Anpassung der Steuervorauszahlung, Stundung von Steuerschulden, Erstattung ausländischer Quellensteuer).

Betriebswirtschaftliche Beratung

Hierunter fällt insbesondere die betriebswirtschaftliche Beratung in den Bereichen Rechnungswesen, Controlling, Kosten-, Rentabilitäts- und Liquiditätsanalyse. Außerdem ist die Kompetenz des Steuerberaters auch bei Unternehmensgründungen bzw. Umstrukturierungen und Planung von Unternehmensnachfolgen bzw. Investitions- und Finanzentscheidungen gefragt.

Dabei muss beachtet werden, dass der Steuerberater einige Tätigkeiten nicht ausüben darf. Beispielweise darf Steuerberater keine gewerbliche Inkassotätigkeit ausüben. Des Weiteren darf ein Steuerberater im Bereich der allgemeinen Rechtsberatung nicht tätig werden, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der rechtsberatenden Tätigkeit und der Steuerberatung besteht.

Steuerberatergebühren

Die Steuerberatergebühren sind gemäß § 57 Abs. 3  Nr. 2 und 3 StBerG in der Steuerberatergebührenverordnung geregelt. Die Steuerberatergebühren richten sich nach Umfang und Schwierigkeit der Arbeit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten. Die Steuerberatergebührenverordnung kennt folgende Steuerberatergebühren:
  • Wertgebühr,
  • Betragsrahmengebühr,
  • Zeitgebühr.

Häufig werden die Steuerberaterleistungen nach dem jeweiligen Gegenstandswert der Angelegenheit abgerechnet, seltener nach Stundensätzen. Es besteht auch die Möglichkeit der Pauschalvergütung sowie besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz. Provisionen, Erfolgshonorare sowie Erfolgsbeteiligungen sind nicht zulässig.


Ein Verzeichnis für Steuerberater ist im Marktplatzbereich von Rechnungswesen-Portal.de zu finden >>





letzte Änderung E.R. am 04.04.2023
Autor(en):  Anna Werner
Bild:  PantherMedia / Antonio Guillen Fernandez

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16.08.2017 17:37:11 - Christina0109

Ich möchte den zweiten Beruf zu beherrschen und überlege ein Steuerberater zu werden. Ich wusste nicht, bevor ich diesen Artikel gelesen habe, dass man das Steuerberaterexamen vor der Finanzverwaltung ablegen muss. Mir gefällt, wie die Aufgaben für einen Steuerberater im Detail in diesem Artikel beschrieben sind, z. B. Bearbeitung von Steuerangelegenheiten, Gestaltungsberatung, Buchhaltung und Jahresabschluss, oder Betriebswirtschaftliche Beratung. Ich bin für diesen Artikel sehr dankbar, weil ich hier viele nützliche Info gefunden habe.
[ Zitieren | Name ]

17.08.2017 22:15:46 - sroko

Hallo Christina,

das ist schön das du einen zweiten Beruf haben willst.
Wir sind auch dankbar für seinen Kommentar  :green:  :wink1:
[ Zitieren | Name ]

20.08.2017 14:48:16 - Gast

Da gehört aber einiges dazu - unter anderem ein Studium und - je nach Vorbildung - zwischen zwei und zehn Jahren praktischer Tätigkeit in dem Beruf. D.h. du musst bei einem Steuerberater oder der Finanzverwaltung auch die notwendigen Erfahrungen gesammelt haben. Erst danach wirst du zur Prüfung überhaupt zugelassen.
Die Prüfung selber ist verdammt schwer - rund 50% bestehen nicht.
[ Zitieren | Name ]

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