Steuersparende Alternativen zur Gehaltserhöhung im Überblick

Stefan Parsch
Gehaltserhöhungen sollen gute Fachkräfte motivieren und im Unternehmen halten. Doch ein höherer Bruttolohn bedeutet auch höhere Lohnsteuer und höhere Sozialversicherungsabgaben. Deshalb sind bestimmte Zuwendungen an die Mitarbeiter, die steuerlich begünstigt sind, teilweise attraktiver als eine Gehaltserhöhung.

Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber, der sich seinen Anteil an den Sozialabgaben spart, als auch für den Arbeitnehmer, der weniger Lohnsteuer und Sozialabgaben zu entrichten hat, sodass mehr Netto vom Brutto bleibt. Grundsätzlich sind auch Sach- und andere Zuwendungen von Arbeitgebern an ihre Beschäftigten lohnsteuerpflichtig, es gelten lediglich die im Folgenden genannten Ausnahmen.

Die Steuerbegünstigung verschiedener Zuwendungen ist oft unterschiedlich geregelt. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen einem Freibetrag und einer Freigrenze. Der Freibetrag bleibt immer steuerfrei, auch wenn der Wert der Zuwendung den Freibetrag übersteigt. Beträgt der Freibetrag 90 € und der Wert der Zuwendung 100 €, dann muss nur der übersteigende Betrag, hier also 10 €, versteuert werden. Wenn stattdessen eine Freigrenze von 90 € gilt, dann zählt bei einer Zuwendung von 100 € der komplette Betrag, also 100 €, zur Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer.

Die Zahlungen oder Übertragungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer geldwerte Vorteile bringen, werden freiwillig oder als vertraglich vereinbarte Zusatzleistung vorgenommen. Sofern nicht anders vermerkt, gilt für die steuerbefreiten Unternehmenszuwendungen, dass sie nach § 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) auch von den Sozialabgaben befreit sind.


Aufmerksamkeiten

  • Für die Finanzverwaltung sind Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden, "Aufmerksamkeiten" (R 19.6 Abs. 1 Satz 1 LStR – Lohnsteuer-Richtlinien).
  • Dazu zählen beispielsweise Blumen, Genussmittel (Süßwaren, alkoholische Getränke, Tabakwaren), Bücher, Tonträger bis zu einer Freigrenze von 60 € (einschließlich Mehrwertsteuer) pro Anlass und Person (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR).
  • Geldbeträge sind immer zu versteuern, auch wenn sie sehr klein sind (R 19.6 Abs. 1 Satz 3 LStR; § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG – Einkommensteuergesetz). Dies gilt jedoch nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG).
  • Solche Aufmerksamkeiten sind an einen persönlichen Anlass gebunden (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR), etwa den Geburtstag des Beschäftigten, oder ein familiäres Ereignis, z. B. die Geburt eines Kindes. Weihnachten ist hingegen kein persönlicher Anlass.
  • Auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber zum Verzehr im Betrieb kostenlos oder vergünstigt bereitstellt, gehören nicht zum Arbeitslohn. Während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes darf der Unternehmer auch Speisen bereitstellen, wenn ein überwiegend betriebliches Interesse für eine günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs besteht und der Wert pro Person 60 € nicht überschreitet (R 19.6 Abs. 2 LStR).

Betriebliche Altersversorgung

  • Der Staat fördert die betriebliche Altersversorgung (bAV, auch: Altersvorsorge) durch Vergünstigungen bei der Lohnsteuer und den Sozialabgaben. So sind Einzahlungen des Arbeitgebers für Betriebsrenten seiner Beschäftigten bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (eine jährlich festgelegte Rechengrößen in der Sozialversicherung) von Sozialabgaben befreit (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV – Sozialgesetzbuch Viertes Buch); 2025 sind dies 322 € im Monat.
  • Im Wesentlichen gibt es für die bAV fünf Durchführungswege:
    • Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG – Betriebsrentengesetz): der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer eine Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten seiner Beschäftigten ab.
    • Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG, § 236 VAG – Versicherungsaufsichtsgesetz): Diese rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung räumt den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen ein.
    • Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG): Diese Versorgungseinrichtung wird von einem oder mehreren Unternehmen gebildet.
    • Direktzusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG): Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer im Pensionsalter eine Betriebsrente aus dem Betriebsvermögen zu zahlen.
    • Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG): Diese Versorgungseinrichtung wird von einem oder mehreren Unternehmen gebildet.
  • Die Beiträge sind bei versicherungsartigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse) nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu einer Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze von der Einkommensteuer befreit; 2025 sind dies 644 € im Monat. Bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse gibt es keine steuerliche Begrenzung.
  • Die bAV ist oft eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Falls er diese Leistung nicht anbietet, kann der Arbeitnehmer durch eine Entgeltumwandlung für das Alter vorsorgen. Weil diese freiwilligen Rentenbeiträge vom Bruttogehalt abgezogen werden, fallen die Lohnsteuer und die Sozialabgaben niedriger aus; auch der Arbeitgeber spart einen Teil seines Anteils an den Sozialabgaben. Deshalb ist er nach § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss in die Betriebsrente einzuzahlen.
  • Betriebsrenten müssen bei der Auszahlung versteuert werden. Krankenkassenbeiträge werden allerdings nur für den Anteil des Rentenbetrags fällig, der die Freigrenze von 187,25 € im Monat übersteigt.

Bonusmeilen und ähnliche Prämien

  • Wenn Bonusmeilen durch Geschäftsreisen erlangt und für private Reisen eingelöst werden, dann ist dies ein geldwerter Vorteil. Solche und ähnliche Sachprämien, die grundsätzlich jeder Kunde erhalten kann und die dem Zweck der Kundenbindung dienen, sind bei privater Nutzung steuerfrei, wenn sie im Jahr nicht höher sind als 1.080 € (§ 3 Nr. 38 EstG).
  • Bonusmeilen und andere Prämien, die den Freibetrag übersteigen und damit steuerpflichtig sind, können jedoch vom Anbieter der Prämien nach § 37a EStG pauschal mit 2,25 % versteuert werden. Dann entfällt die Steuerpflicht für den Nutzer. Manche Unternehmen, wie Miles & More, Deutsche Bahn und American Express, nutzen diese pauschale Besteuerung.

Dienstfahrrad

  • Der Gesetzgeber fördert die Nutzung von Dienstfahrrädern durch Steuerbefreiungen und -vergünstigungen. Dabei ist entscheidend, ob der Arbeitgeber das Rad zusätzlich zum vereinbarten Lohn, also als Gehaltsextra, zur Verfügung stellt oder ob der Arbeitnehmer den größten Teil der Finanzierung durch Gehaltsumwandlung übernimmt.
  • Im günstigsten Fall kauft oder least der Arbeitgeber das Fahrrad und stellt es seinen Angestellten für Dienstfahrten, aber auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Diese private Nutzung, ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers, ist nach § 3 Nr. 37 EStG von der Steuer befreit. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall allerdings nach § 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG eine pauschale Lohnsteuer von 25 % zahlen.
  • Kann oder will das Unternehmen sich diese zusätzliche Zuwendung nicht leisten, kommt eine Entgeltumwandlung in Frage. Üblicherweise wird ein Leasingmodell vereinbart: Die monatlichen Leasingraten werden dem Arbeitnehmer vom Bruttolohn abgezogen, sodass für diesen Betrag keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben fällig werden (Steuervorteil). Allerdings muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil versteuern.
  • Wie beim Firmenwagen kann diese private Nutzung durch eine 1%-Regelung versteuert werden (siehe Abschnitt "Firmenwagen"). Allerdings wird beim Fahrrad monatlich 1 % von nur einem Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020).
  • Beide Regelungen gelten auch für Pedelecs oder E-Bikes, sofern diese gewöhnlichen Fahrrädern gleichgestellt sind (§ 3 Nr. 37 EStG, Erlasse vom 09.01.2020). Dies ist der Fall, wenn der Motor maximal Geschwindigkeiten bis zu 25 km/h unterstützt. E-Bikes mit stärkeren Motoren werden wie Firmenwagen behandelt, nämlich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

Diensthandy, Dienstrechner

  • Überlässt der Arbeitgeber seinen Angestellten ein Dienst- oder Firmenhandy auch zur privaten Nutzung, so ist dieser geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG).
  • Dies gilt selbst dann, wenn das Unternehmen die privaten Handys seiner Beschäftigten zu einem symbolischen Wert abkauft und sie ihnen dann als Diensthandys überlässt (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.11.2022, Az. VI R 50/20).
  • Der Arbeitgeber muss die Kosten für Anschaffung und Nutzung (Gebühren, Flatrate) pauschal mit 25 % versteuern, kann sie aber zu 100 % als Betriebsausgaben absetzen.
  • Auch die Erstattung der dienstlichen Nutzung eines privaten Handys ist steuerfrei. Pauschal werden jedoch nur 20 % der entstandenen Kosten als beruflich bedingt vom Finanzamt anerkannt. Wer mehr absetzen möchte, muss in einem "Handy-Tagebuch" private und dienstliche Nutzungszeiten aufzeichnen. Bei einigen Berufsgruppen, bei denen viele Telefonate zum Tagesgeschäft gehören (z. B. Journalisten, Vertreter, Sozialarbeiter), können auch bis zu 50 % der Kosten angesetzt werden.
  • § 3 Nr. 45 EStG gilt gleichermaßen für die private Nutzung von Dienstrechnern, einschließlich der darauf befindlichen Software.

Erholungsbeihilfen

  • Um die Erholung seiner Mitarbeiter in Urlaubszeiten zu unterstützen, kann ein Arbeitgeber einmal pro Jahr und Haushalt Erholungsbeihilfen gewähren.
  • Die Freigrenzen betragen
    • 156 € für den Arbeitnehmer,
    • 104 € für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner,
    • 52 € für jedes Kind (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG).
  • Werden die Freigrenzen eingehalten, kann der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfen pauschal mit 25 % versteuern (ebd.); für den Arbeitnehmer sind die Beihilfen lohnsteuerfrei, im Gegensatz zum Urlaubsgeld.
  • Die Erholungsbeihilfen sind zweckgebunden, was der Arbeitgeber sicherstellen muss (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Deshalb hat der Arbeitnehmer Belege (Rechnungen, Quittungen …) zur Verwendung der Beihilfen einzureichen, z. B. für Ausflüge, Urlaubs- und Erholungsreisen, Kuraufenthalte, Wellnesswochenenden, Massagen, Yoga, Eintritte für Freizeitparks.
  • In besonderen Fällen, etwa nach einer Krankheit und einem Unfall des Beschäftigten, kann der Arbeitgeber nach R 3.11 Abs. 2 LStR Beihilfen gewähren, die bis zu einem Betrag von 600 € pro Kalenderjahr steuerfrei sind. Gegebenenfalls kann dieser Freibetrag in Absprache mit dem zuständigen Finanzamt erhöht werden.

Essenszuschuss

  • Der Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten eine kostenlose oder vergünstigte Mahlzeit zukommen lassen, entweder über die betriebseigene Kantine oder in Form von Essensgutscheinen; heute werden statt Essensmarken oft digitale Lösungen genutzt.
  • Der Zuschuss des Arbeitgebers darf nicht höher sein als der tatsächliche Preis der Mahlzeit und darf den amtlichen Sachbezugswert um maximal 3,10 € übersteigen (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc und dd). Dieser Sachbezugswert beträgt 4,40 € für ein Mittag- oder Abendessen und 2,30 € für ein Frühstück (Stand 2025, BMF-Schreiben vom 10.12.2024 – BMF: Bundesministerium der Finanzen). Der Arbeitgeber kann also ein Mittagessen mit maximal 7,50 € (4,40 + 3,10) bezuschussen und zwar an 15 Tagen im Monat. Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von 112,50 € je Mitarbeiter pro Monat.
  • Der Zuschussanteil in Höhe des Sachbezugswerts (beim Mittagessen 4,40 €) ist lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch die Regelung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nutzen: Bei einer pauschalen 25%igen Lohnsteuer ist der versteuerte Betrag von Sozialabgaben befreit. Wenn der Arbeitnehmer sich an den Essenskosten beteiligt, wird dessen Zahlung auf den Sachwertbezug angerechnet: Zahlt der Beschäftigte 3,00 € pro Mittagessen, sind vom Arbeitgeber nur 1,40 € (4,40 – 3,00) pauschal zu versteuern. Zahlt der Angestellte mindestens 4,40 € pro Mittagessen, entfällt die Versteuerung komplett.
  • An die Stelle einer Zuzahlung des Arbeitnehmers kann auch eine Entgeltumwandlung treten.
  • Der Essenszuschuss kann nicht an Krankheits- oder Urlaubstagen gewährt werden, aber an Tagen im Homeoffice. Für Dienstreisen können Arbeitnehmer statt eines Essenszuschusses den Verpflegungsmehraufwand in Anspruch nehmen: 14 € für Reisen zwischen acht und 24 Stunden, 28 € pro Tag für längere Reisen (allerdings nur 14 € für den Anreise- und den Abreisetag).

Fahrtkostenzuschuss, Jobticket

  • Unternehmen können Fahrten ihrer Mitarbeiter vom Wohnort zur Tätigkeitsstätte oder zum Tätigkeitsgebiet (z. B. bei Vertretern) durch einen Fahrtkostenzuschuss finanziell unterstützen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG). Wenn der Arbeitgeber diesen Zuschuss zusätzlich zum Gehalt gewährt und nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG pauschal mit 15 % versteuert, ist dieser geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer steuerfrei.
  • Der Zuschuss mindert jedoch die Entfernungs- oder Pendlerpauschale, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten ansetzen kann. Für die einfache Entfernung (Hinfahrt) zur Arbeits- oder Tätigkeitsstätte können 0,30 € pro Kilometer und Tag, ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 € angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 EStG). Der Arbeitnehmer muss vor der Angabe der Entfernungspauschale in der Steuererklärung den erhaltenen Fahrtkostenzuschuss abziehen.
  • Der Arbeitgeber kann jedoch auch den Fahrtkostenzuschuss nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG pauschal mit 25 % versteuern. Dann kann der Arbeitnehmer die volle Entfernungspauschale geltend machen. Außerdem ist es in diesem Fall nicht notwendig, dass der Zuschuss zusätzlich zum Lohn gewährt wird, sodass die Regelung auch bei einer Gehaltsumwandlung angewendet werden kann. Durch den Abzug der Fahrtkosten vom Bruttolohn spart der Beschäftigte Lohnsteuer und Sozialabgaben.
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖPNV), die zusätzlich zum Lohn gezahlt werden, sind nach § 3 Nr. 15 EStG komplett steuerfrei. Das gilt auch für das Jobticket, bei dem ein Unternehmen einen Rahmenvertrag mit einem Verkehrsbetrieb schließt und das Ticket seinen Angestellten zur Verfügung stellt. Zahlt der Arbeitnehmer das Jobticket oder eine andere Monatskarte durch Entgeltumwandlung selbst, greift wiederum die 25%-Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG.
  • Die Regelungen gelten für alle Beschäftigungsformen, auch den Minijob.

Firmen- oder Geschäftswagen

  • Die private Nutzung eines Firmen- oder Geschäftswagens gilt als geldwerter Vorteil. Steuern sparen kann man hier nur, wenn man die Wahl zwischen zwei Versteuerungsmethoden klug nutzt.
  • Üblicherweise kommt bei der Berechnung des geldwerten Vorteils die 1%-Methode zum Einsatz. Dabei wird monatlich pauschal 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer; § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) angesetzt. Zusätzlich wird der Weg zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Kilometer (einfache Entfernung) veranschlagt.
  • Wer den Firmenwagen privat nur wenig nutzt, kann Steuern sparen, indem er ein Fahrtenbuch führt, in das betriebliche und private Fahrten eingetragen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). So kann der Anteil der privaten Fahrten genau ermittelt werden. Wer hingegen den Geschäftswagen häufig jenseits betrieblich bedingter Fahrten nutzt, fährt in der Regel mit der pauschalen 1%-Regelung besser.
  • Die Finanzverwaltung setzt den geldwerten Vorteil nur dann nicht an, wenn die private Nutzung des Firmenwagens vertraglich ausgeschlossen wird (BFH-Urteil vom 21.03.2013, Az. VI R 46/11) oder wenn der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug ausschließlich in Zeiten der Bereitschaft nach Hause mitnehmen darf (BMF-Schreiben vom 03.03.2022).

Gesundheitsförderung

  • Zuwendungen von Unternehmen zur Gesundheitsförderung ihrer Beschäftigten sind bis zu einem Freibetrag von 600 € pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei, wenn diese finanzielle Förderung zusätzlich zum Lohn geschieht (§ 3 Nr. 34 EStG).
  • Die steuerfreien Leistungen werden nach § 3 Nr. 34 EStG eingeschränkt auf Präventionskurse (individuelle verhaltensbezogene Vorbeugung) nach § 20 Abs. 5 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) und auf Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b Abs. 1 SGB V.
  • Die Leistungen müssen laut BMF-Schreiben vom 20.04.2021 im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens sein. Dazu gehören u. a. Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen (z. B. im betriebseigenen Fitnessraum), Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse (auch an Betriebssportgemeinschaften), Maßnahmen zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit.
  • Nicht unter die Steuerbefreiung zählt die Finanzverwaltung u. a. Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, physiotherapeutische Behandlungen, Massagen, mit den Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende Neben- oder Zusatzleistungen (zum Beispiel Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten), Eintrittsgelder in Schwimmbäder, Saunen, Teilnahme an Tanzschulen.
  • Möchte der Arbeitgeber die nicht steuerbefreiten Maßnahmen dennoch unterstützen, kann er die Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in Anspruch nehmen, nach der Sachbezüge des Arbeitnehmers, dazu zählen auch Gutscheine, bis zu einer Höhe von 50 € im Monat steuer- und sozialabgabenfrei sind.

Kindergartenzuschuss

  • Junge Familien können durch einen Arbeitgeber mithilfe des Kindergartenzuschusses nach § 3 Nr. 33 EStG unterstützt werden. Die Zuwendung ist steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn und für Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, gezahlt wird. Begünstigt ist die Unterbringung in (Schul-)Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, bei Tages- oder Wochenmüttern und ähnlichen Einrichtungen (R 3.33 Abs. 2 Satz 2 LStR).
  • Die Höhe des Zuschusses ist nicht begrenzt, allerdings müssen die Kosten nachgewiesen werden, etwa über den jährlichen Bescheid über die Kindergartenbeiträge.
  • Nicht steuerbefreit sind Kosten für die Beförderung von der Wohnung zur Kinderbetreuungseinrichtung oder für Unterricht (R 3.33 Abs. 2 Satz 5 und 6 LStR). Zuschüsse für solche und ähnliche Kosten sind der Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben unterworfen.
  • Für den Fall, dass aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen kurzfristig eine Kinderbetreuung notwendig ist, sind Zuschüsse des Arbeitgebers bis zum Freibetrag von 600 € pro Jahr steuer- und abgabenfrei (§ 3 Nr. 34a EStG). In diesem Fall liegt die Altersgrenze für die betreuten Kinder bei 14 Jahren. Der Zuschuss kann auch für die Betreuung von pflegebedürftigen Familienmitgliedern gegeben werden, ebenso für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Beratung zu dieser Thematik.

Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmensvermögen

  • Werden Mitarbeiter am Unternehmen beteiligt, etwa durch Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechte, GmbH-Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter, ist ein Freibetrag von 2000 € pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 39 EStG).
  • Die Voraussetzung dafür ist, dass diese Beteiligungsmöglichkeit allen Mitarbeitern offensteht, die mindestens seit einem Jahr ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sind (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG).
  • Für Start-ups und andere junge Unternehmen gelten Sonderregelungen nach § 19a EStG. Sofern das Unternehmen nicht älter als 20 Jahre ist (§ 19a Abs. 3 EStG), besteht die Möglichkeit, die Besteuerung des geldwerten Vorteils, der über den Freibetrag hinausgeht, zu verschieben, wenn das Unternehmen nicht größer ist als ein mittelgroßes Unternehmen (weniger als 1000 Mitarbeiter, maximal 100 Millionen Euro Umsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 86 Millionen Euro). Wichtige Voraussetzungen sind außerdem, dass die Beteiligung zusätzlich zum geschuldeten Lohn übertragen wird und dass der Arbeitnehmer der aufgeschobenen Besteuerung zustimmt.
  • Die Regelung soll Start-ups attraktiver machen und soll verhindern, dass die Arbeitnehmer Steuern zahlen für Vermögenswerte, die ihnen keine Liquidität verschaffen. Die Besteuerung erfolgt nach spätestens 15 Jahren oder bei Veräußerung der Unternehmensanteile oder bei der Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses; dabei kann der Arbeitgeber auch die Lohnsteuer übernehmen, um dem Arbeitnehmer einen größeren Vorteil zu bieten (§ 19a Abs. 4a Satz 1EStG). Fällig wird zu diesen Zeitpunkten die Lohnsteuer für den Wert der Unternehmensanteile zum Zeitpunkt der Übertragung. Der Wertzuwachs bis zum Zeitpunkt der Versteuerung muss nur mit der Kapitalertragsteuer von 25 % und nicht mit dem individuellen Steuersatz, der bis zu 45 % betragen kann, versteuert werden. Details zur Regelung sind dem BMF-Schreiben vom 01.06.2024 zu entnehmen.
  • Schenkt ein Unternehmen leitenden Angestellten einen Unternehmensanteil, dessen Wert über dem Freibetrag liegt, um die Unternehmensnachfolge zu regeln, gilt diese Schenkung nicht als Arbeitslohn und ist somit steuerfrei (BFH-Urteil vom 20.11.2024, Az. VI R 21/22).

Mitarbeiterrabatt

  • Der Mitarbeiterrabatt bietet dem Angestellten einen geldwerten Vorteil, der bis zur Freibetragsgrenze von 1.080 € im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG). Für den Arbeitgeber haben solche Rabatte den Vorteil, dass sie den Umsatz erhöhen und den Beschäftigten auch zum Kunden machen.
  • Der Freibetrag gilt nur für Waren und Dienstleistungen, die das Unternehmen überwiegend am Markt anbietet, aber auch für Rohstoffe, Zutaten und Halbfertigprodukte, wenn sie mengenmäßig überwiegend in die Erzeugnisse des Betriebs eingehen (R 8.2 Abs. 1 Nr. 3 LStR). Das Benzin aus der Werkstankstelle zählt also nicht dazu. Zudem muss der Rabatt im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG).
  • Üblicherweise den Kunden gewährte Preisnachlässe, z. B. 3 % Skonto bei kurzer Zahlungsfrist, gelten nicht als geldwerter Vorteil. Zur Berechnung des geldwerten Vorteils kann vom Endpreis ein Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % abgezogen werden (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG).
  • Sollte das Unternehmen ein hochpreisiger Anbieter sein, darf der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren den geldwerten Vorteil auch nach § 8 Abs. 2 EStG bewerten, nämlich nach dem günstigsten Marktpreis, dann allerdings ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag (R 8.2 Abs. 1 Nr. 4 LStR). Auch eine pauschale Versteuerung nach § 40 Abs. 1 oder 2 EStG kommt in Betracht.

Mitarbeiterwohnen

  • Wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten günstigen Wohnraum vermietet, dann bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei, wenn die Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete und nicht mehr als 25 € je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten beträgt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG).
  • Für solche Wohnungen gelten andere Kündigungsfristen als die gesetzlich üblichen; so beträgt die gesetzliche Frist beispielweise nach acht Jahren knapp neun Monate. Wenn der Arbeitgeber die Wohnung für einen neuen Angestellten benötigt, kann er dem Mieter auch nach vielen Jahren nach knapp drei Monaten kündigen (§ 576 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auf knapp einen Monat ist die Kündigungsfrist verkürzt, "wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht" (§ 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das können z. B. Wohnungen für Hausmeister, Pförtner oder Wachpersonal sein.

Parkplatzgestellung auf Betriebsgelände

  • Kostenlose oder vergünstigte Parkplätze für die Arbeitnehmer auf oder an dem Betriebsgelände liegen im überwiegenden Eigeninteresse des Unternehmers und sind deshalb kein geldwerter Vorteil, also lohnsteuerfrei. Das ergibt sich aus einem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 28.09.2006 (S 2334 – 61 – VB 3) sowie aus Bekanntmachungen der Oberfinanzdirektionen Münster und Karlsruhe und so wird es auch allgemein von der Finanzverwaltung gehandhabt.
  • Die Steuer- und Abgabenfreiheit gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Parkplatz in der Nähe der Arbeitsstätte anmietet und dem Beschäftigten zur Verfügung stellt.
  • Andererseits gelten Erstattungen von Parkgebühren oder Stellplatz-/Garagenmieten, die der Arbeitnehmer aufgebracht hat, als geldwerter Vorteil, auf den Lohnsteuer fällig wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Erstattungen einen Wagen betreffen, der für Dienstfahrten benötigt wird. Die Erstattungen von Parkgebühren, die bei einer Dienstreise anfallen, sind davon nicht betroffen.
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt für eine Garage für den Dienstwagen zahlt oder die Garagenmiete erstattet, ist dies kein Arbeitslohn, sondern ein steuerfreier Auslagenersatz (BFH-Urteil vom 07.06.2002, Az. VI R 145/99).

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

  • Diese Zuschläge stellen einen Ausgleich für Arbeit zu besonderen Zeiten dar. Sie sind lohnsteuerfrei, wenn der Grundlohn, auf dessen Basis die Zuschläge berechnet werden, nicht mehr als 50 € beträgt (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG) und sozialversicherungsfrei, wenn der Grundlohn nicht mehr als 25 € beträgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
  • Steuerfrei sind die Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit, sofern die Prozentsätze vom Grundlohn nicht höher sind als folgende Werte:
    • 25 % für Nachtarbeit (40 % für die Zeit von 0 bis 4 Uhr)
    • 50 % für Sonntagsarbeit
    • 125 % an gesetzlichen Feiertagen sowie am 31.12. ab 14 Uhr
    • 150 % am 24.12. ab 14 Uhr, am 25.12. und 26.12. sowie am 01.05. (§ 3b Abs. 1 und 3 EStG)
  • Die Zuschläge für Nachtarbeit und diejenigen für Sonntags- oder Feiertagsarbeit können aufsummiert werden. Am 25.12. kann beispielsweise der Zuschlag in der Zeit von 0 bis 4 Uhr 190 % (150 + 40) betragen und dennoch steuerfrei bleiben.
  • Ein Anspruch auf entsprechende Zuschläge kann sich aus einem Gesetz, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. § 6 Abs. 5 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) sieht allerdings gleichermaßen einen angemessenen zeitlichen Ausgleich oder einen angemessenen Zuschlag vor. Dies gilt nach § 11 Abs. 2 ArbZG auch für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung.




letzte Änderung S.P. am 25.07.2025
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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Regionalcontrolling (all genders)
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Projektleitung des Vorstands Finanzen und Controlling (all genders)
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Stellvertretende Leitung Finanzbuchhaltung (m/w/d)
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Als Teamleitung Controlling (m/w/d) verantworten und koordinieren Sie gemeinsam mit Ihrem Team zentrale Prozesse, um eine bestmögliche Basis für eine Vielzahl von Unternehmens­entscheidungen zu schaffen. Queisser Pharma entwickelt, produziert und vertreibt als erfolg­reiches mittel­stän­d... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter (m/w/d)
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Die GROTH-GRUPPE und ihre Baugesellschaften sind Komplettanbieter für das Bauen im Norden. Regionale Präsenz verbunden mit der Leistungsfähigkeit der gesamten Gruppe ist unsere Stärke. Wir erbringen mit über 400 Mitarbeitern Bauleistungen für jeden Bedarf aus einer Hand. Mehr Infos >>

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Nachhaltig. Digital. Regional – die Stadtwerke Lübeck Gruppe ist der führende kommunale Anbieter für alle Dienstleistungen rund um Energie, Digitalisierung, Mobilität und Infrastruktur. Mit unseren leistungsfähigen Produkten verbinden wir Lebenswelten, vernetzen Menschen und Unternehmen, fördern ... Mehr Infos >>

Controller als zukünftiger Leiter Finanzen (m/w/d)
Das motion-center ist ein anerkanntes und über 4 Jahrzehnte gewachsenes, erfolgreiches Familienunternehmen in der medizinischen Hilfsmittelversorgung in Schleswig-Holstein und Hamburg. . Seit 2021 ist das motion-center 100%ige Tochter der aiutanda HTM Hilfsmittel und Therapiemanagement GmbH- ... Mehr Infos >>

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Die E-Rechnung ist ab 2025 Pflicht: Tipps zur Umsetzung!
Ab 1.1.25 gelten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen zur Umsetzung der E-Rechnung im B2B-Bereich. Bei der Umsetzung gibt es aber häufig noch viele Detail- und Praxisfragen. Im Webinar der Haufe Akademie erhalten Sie einen Überblick über alle wesentlichen Neuerungen und Anwendungshinweise zur neuen E-Rechnungspflicht.  Mehr Infos >>

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Verpflegungsmehraufwendungen - Excel-Vorlage

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Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

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Vorlage - Formular für Investitionsplanung, Investitionsantrag

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Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

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Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
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