Buchhaltung und Steuern: das Wichtigste für Influencer und Blogger

Stefan Parsch
Eine Tätigkeit als Influencer im Internet beginnt meist als Hobby, doch schnell kann sich Erfolg einstellen, der sich in Werbe- und anderen Einnahmen auszahlt. Wenn die ersten Euros fließen, sollte man sich dringend über Steuerpflichten informieren – das gilt auch schon für Minderjährige. Wer das versäumt, muss nicht nur mit hohen Steuernachzahlungen, sondern auch mit Strafzahlungen und unter Umständen mit einer Anklage rechnen.

Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten

Da ein Influencer in der Regel nicht angestellt ist, gilt er als Selbstständiger. Als Erstes sollte eine Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten vorgenommen werden. Denn davon hängt ab, ob ein Influencer ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer zahlen muss (siehe nächsten Abschnitt). Was als freiberufliche Tätigkeit zählt, ist in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) definiert; unter anderem gehören journalistische, künstlerische und unterrichtende Tätigkeiten dazu.

Manche Blogs dürften als journalistisch eingestuft werden und wer aus seinen Influencer-Videos eine künstlerische Performance macht, könnte als Freiberufler angesehen werden. Wer in seinen Videos ausschließlich Unterrichtsthemen gut aufbereitet, hat womöglich Chancen, als Unterrichtender durchzugehen. Im Zweifelsfall sollte die Frage mit einem Steuerberater oder direkt mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden. In den weit überwiegenden Fällen ist die Tätigkeit von Influencern und Bloggern als gewerblich einzustufen, weil sie sich etwa über Werbung und Affiliate-Links finanzieren.

Wann Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer fällig werden

Einkommensteuer muss jeder zahlen, ob angestellt oder selbstständig. Allerdings gibt es einen Grundfreibetrag, der einkommensteuerfrei bleibt (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Der Grundfreibetrag beläuft sich für 2023 auf 10.908 €, für 2024 auf 11.604 € (geplant). Wer nach dem Abzug von Sonderausgaben, Vorsorgebeiträgen und anderen abzugsfähigen Kosten über dem Freibetrag liegt, muss Einkommensteuer zahlen und nach § 56 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) auch eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Wenn der Influencer zusätzlich noch einen Job als Angestellter hat, und sei es als Minijobber, kann sich nach § 46 EStG auch vor dem Erreichen der Grenze des Grundfreibetrags eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ergeben. Der Grundfreibetrag gilt für alle Einkünfte zusammengenommen. Nur wenn ein Angestellter im Nebenjob Influencer ist und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit nicht höher als 410 € pro Jahr sind, dann muss der Gewinn aus der Nebentätigkeit nicht versteuert werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Als Selbstständige haben Influencer grundsätzlich auch Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und ans Finanzamt abzuführen. Allerdings kommt für Influencer, die noch am Anfang ihrer Karriere stehen und keine großen Umsätze erzielen, die Steuerregelung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) in Betracht: Wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 22.000 € und im folgenden Jahr nicht höher als 50.000 € sein wird, dann kann der Steuerpflichtige auf die Erhebung der Umsatzsteuer bei seinen (Werbe-)Kunden verzichten.

Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG kann der Influencer jedoch keine Vorsteuer ziehen. Er kann also beim Einkauf seiner Ausstattung (Rechner, Kameras, Mikros) die im Kaufpreis enthaltene Umsatz-/Mehrwertsteuer nicht abziehen. Gerade, wenn bei der Aufnahme der Tätigkeit viele Anschaffungen zu stemmen sind, kann es lukrativer sein, nach § 19 Abs. 2 auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um die Vorsteuer geltend machen zu können.

Ist die Tätigkeit als gewerblich einzustufen (siehe vorigen Abschnitt), dann muss der Influencer sein Gewerbe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO (Gewerbeordnung) bei der zuständigen Behörde seiner Kommune (Gewerbeamt oder Ordnungsamt) anmelden.

Gewerbesteuer wird allerdings erst fällig, wenn der Freibetrag von 24.500 € für den Gewerbeertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG – Gewerbesteuergesetz) überschritten wird. Und auch dann kann die gezahlte Gewerbesteuer nach § 35 EStG bis zu einer bestimmten Höhe auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Erst wenn der kommunale Hebesatz mehr als 422 % beträgt, wird der Selbstständige nicht mehr vollständig von der Gewerbesteuer entlastet.

Wichtige Aspekte der Buchhaltung

Wenn die Influencertätigkeit zu überschaubaren Einnahmen führt, dann genügt zur Ermittlung der Einkommensteuer die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Grundsätzlich ist nach § 238 Abs. 1 i. V. m. § 1 HGB (Handelsgesetzbuch) jeder Gewerbebetrieb zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet; dazu zählt auch die Aufstellung einer Bilanz am Ende des Geschäftsjahres.

Eine Ausnahme gilt nach § 1 Abs. 2 HGB, wenn „das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“. Wenn keine Angestellten vorhanden sind und die Büroorganisation überschaubar ist, werden sich Influencer darauf berufen können und die EÜR nutzen können. Allerdings gibt es im Steuerrecht zwei Obergrenzen, die beachtet werden müssen: Wenn der Jahresumsatz höher als 600.000 € liegt (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 AO – Abgabenordnung) oder wenn der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb 60.000 € übersteigt (§ 141 Abs. 1 Nr. 4 AO), dann sind Influencer als Gewerbetreibende zur Buchführung nach § 4 Abs. 1 EStG verpflichtet.

Auch wenn noch nicht klar ist, ob ein Gewerbe vorliegt oder nicht, ob eine Buchführungspflicht vorliegt oder nicht, gilt von Anfang an und mit großer Dringlichkeit: Jeder Vorgang, der mit der Influencertätigkeit zu tun hat, ist zu dokumentieren: also alle Anschaffungen, alle Rechnungen oder Gutschriften, aber auch Waren und Dienstleistungen, die der Influencer von Firmen erhalten hat. Wer später zu allen Vorgängen Nachweise vorlegen kann, hat bei einer Prüfung durch das Finanzamt bessere Karten.

Korrekte Buchung von Sacheinnahmen

Für Influencer gelten bei der Buchführung natürlich dieselben Regeln wie für alle Selbstständigen und Unternehmer. Allerdings gibt es einen wichtigen Unterschied: Influencer bekommen sehr oft Sachleistungen, seien es Produkte, die sie ausprobieren oder testen sollen, seien es Dienstleistungen wie Reisen oder Einladungen zu Veranstaltungen. Vielen Newcomern ist nicht klar, dass auch solche Zuwendungen als Einnahmen zählen. Unter Umständen kann ein Influencer steuerpflichtig werden, ohne dass er einen einzigen Euro eingenommen hat.

Geschenke oder Sachzuwendungen sind gemäß § 6 Abs. 4 EStG Einnahmen. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt: „Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.“ Die „üblichen Preisnachlässe“ sind meist nicht einfach zu ermitteln, deshalb wird oft die Regelung in § 8 Abs. 3 EStG, nämlich eine Kürzung des Endpreises um 4 %, übernommen. Der Wert einer geschenkten Ware oder eines gewährten Vorteils kann in entsprechenden Internetportalen ermittelt oder beim zuwendenden Unternehmen erfragt werden.

In drei Fällen entfällt die Versteuerung als Einnahme:
  • Der Herstellungs- oder Anschaffungswert einer Sachzuwendung beträgt nicht mehr als 10 €. Dann gilt das Geschenk dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19.05.2015 zufolge als Streuwerbeartikel und muss nicht versteuert werden.
  • Der Schenkende hat die Sachzuwendung nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal mit 30 % versteuert. Dann muss der Empfänger keine Einkommen- und Gewerbesteuer bezahlen, sofern der Wert aller Zuwendungen im Kalenderjahr 10.000 € nicht übersteigt. Die Pauschalversteuerung sollte sich der Influencer als Empfänger schriftlich bestätigen lassen. Gegebenenfalls fällt die Umsatzsteuer an.
  • Wenn die Ware nach dem Test an das Unternehmen, das sie zur Verfügung gestellt hat, zurückgegeben wird, dann handelt es sich ebenfalls nicht um eine steuerpflichtige Einnahme. Dasselbe gilt, wenn die Ware im Zuge des Tests beispielsweise für eine Untersuchung der Materialien aufgeschnitten wird und somit nicht mehr zu gebrauchen ist, oder wenn die intakte Ware unter den Followern verlost wird.

Da die zugewendete Ware bedeutsam für die betriebliche Tätigkeit des Influencers ist, könnte zur Sacheinnahme eine Gegenbuchung als Betriebsausgabe in gleicher Höhe vorgenommen werden; die Einnahme wäre dann gewinnneutral. Allerdings sollte mit einem Steuerberater abgeklärt werden, auf welche Arten von Sachzuwendungen das zutrifft.

Bei geschenkten Reisen, die vom Influencer zumindest teilweise auch privat genutzt werden (z. B. in Begleitung der Familie), könnte das Finanzamt die Anerkennung als Betriebsausgabe verweigern. Hier gelten zwei Grundsätze: Geschäftliches und Privates möglichst strikt voneinander trennen und alle Zuwendungen so detailliert wie möglich dokumentieren. Getestete Waren, z. B. Schuhe, die ein Influencer später privat nutzt, sind als Privatentnahme – gegebenenfalls mit Abschlägen vom Neuwert wegen der Abnutzung durch das Testen – zu verbuchen.

Was als Betriebsausgaben abgesetzt werden kann

Grundsätzlich können Influencer – wie andere Unternehmer auch – alle Ausgaben absetzen, die betrieblich bedingt sind, also der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dienen. Das sind etwa die technische Ausstattung und deren Reparatur, Kosten für Räume oder das häusliche Arbeitszimmer, Telekommunikationskosten, Reise- und Übernachtungskosten einschließlich Verpflegungsmehraufwand, Kosten für Büromaterial und sonstige Arbeitsmittel, Software, Fachliteratur, Werbung, Kosten für Versicherungen, Steuerberater und Kontoführung und einiges mehr.

Bei Influencern kommen natürlich noch Kosten für die Produktion der Videos hinzu, Kosten für eine Domain und fürs Hosting. Für all dies müssen Belege gesammelt und so geordnet werden, dass sie schnell zu finden sind. Die Belege müssen auch nach der Steuererklärung zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Anmeldung des Gewerbebetriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit

Die Einrichtung eines Gewerbebetriebs muss nach § 138 Abs. 1 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der entsprechenden Gemeinde angemeldet werden. Den Inhalt der Mitteilung gibt die Gemeinde an das zuständige Finanzamt weiter. Das Finanzamt stößt dann die steuerliche Erfassung des Steuerpflichtigen per Fragebogen an, um anschließend eine Steuernummer zu vergeben. Gemäß § 138 Abs. 4 AO muss der Steuerpflichtige, in diesem Fall der Influencer, innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Betriebs den Fragebogen und eventuell weitere Auskünfte erteilen. Auch wenn in der Gründungsphase viel zu tun ist, sollte dies auf keinen Fall vernachlässigt werden.

Ein Freiberufler muss kein Gewerbe anmelden, deshalb entfällt die Anmeldung bei der Gemeinde. Er muss die Aufnahme seiner Tätigkeit jedoch dem zuständigen Finanzamt melden (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO). Seit Anfang 2021 ist eine solche Mitteilung – ebenso wie die Gewerbeanmeldung – grundsätzlich über www.elster.de auf elektronischem Weg vorzunehmen (§ 138 Abs. 1b Satz 2 AO), was Influencern entgegenkommen dürfte.

Folgen der Nichtbeachtung der Steuer- und Buchhaltungspflichten

Für Finanzbehörden haben Influencer und Blogger den Vorteil, dass ihr Arbeitsergebnis für jeden öffentlich zugänglich ist. So können sie Informationen aus dem Internet mit den Angaben in Steuererklärungen abgleichen oder Steuerpflichtige ausfindig machen, die keine Steuererklärung abgegeben haben. Außerdem können Finanzbeamte unter Rückgriff auf die Auskunftspflicht nach § 93 AO an Geschäftspartner des Influencers oder Bloggers herantreten und Auskünfte über die Geschäftsbeziehung verlangen.

Eine Nichtbeachtung der Pflichten führt in der Regel zu hohen Steuernachzahlungen zuzüglich Zinsen. Fehlende Dokumente helfen dem Steuerpflichtigen nicht, da Finanzbeamte Umsatzschätzungen vornehmen dürfen, was selten zugunsten des Steuerpflichtigen ausgeht. Wenn die Finanzbehörde in dem Vorgang eine Steuerordnungswidrigkeit oder -hinterziehung sieht, dann können hohe Bußgelder mit Überziehungszinsen verhängt werden, in schweren Fällen drohen sogar Freiheitsstrafen. Angesichts dessen sollten Buchhaltung und Steuern von Influencern und Bloggern nicht unterschätzt werden.



letzte Änderung S.P. am 06.12.2023
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Simsek YAYMicro


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige
Premiummitgliedschaft Studenten

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR für ein Jahr, 199,- für 2 Jahre oder 399,- für 5 Jahre Laufzeit! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Jobletter und Newsletter!

Mit dem monatlich erscheinenden Newsletter werden Sie über neue Fachbeiträge, News und Excel-Tools informiert! zur Anmeldung >>

Der 14-tägige Jobletter informiert Sie automatisch über neue Stellenangebote und Arbeitsmarkt-News! zur Anmeldung >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

Facebook_Logo_Primary.png
Bleiben Sie auf dem Laufenden und informieren sich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und Jobangebote auf unserer Facebook-Seite >>

Stellenanzeigen

Controller (m/w/d) Schwerpunkt Produktionscontrolling
GOLDBECK realisiert zukunftsweisende Immobilien in Europa. Wir verstehen Gebäude als Produkte und bieten alle Leistungen aus einer Hand: vom Design über den Bau bis zu Services im Betrieb. Aktuell beschäftigt unser Familienunternehmen mehr als 13.000 Mitarbeitende an über 100 Standorten bei einer... Mehr Infos >>

Kreditoren-Buchhalter/in, m,w,d (Vollzeit, 38 h pro Woche)
Die Alte Oper Frankfurt Konzert- und Kongresszentrum GmbH ist eines der führenden Konzert- und Veranstaltungshäuser Deutschlands. Mehr als 450.000 Menschen besuchen pro Jahr rund 450 Veranstaltungen aus den Bereichen klassische und zeitgenössische Musik, Kinder- und Familienkonzerte, Entertainmen... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter in der Buchhaltung (m/w/d)
LaVita ist ein Familienunternehmen mit Herz und Verstand. Bei uns dreht sich alles um das Thema Ernährung. Unser Mikronährstoffkonzentrat ist eine Komposition aus über 70 pflanzlichen Zutaten, ergänzt mit wertvollen Vitaminen und Spurenelementen und hilft den Menschen dabei, ihre tägliche Ernähru... Mehr Infos >>

Stellvertretende Leitung Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Bei uns bist DU Mensch: Starte deine Karriere bei BRUNATA-METRONA München. Seit Generationen kümmern wir uns um die Erfassung und Abrechnung von Heizenergie, Wasser und Strom in den verschiedensten Immobilienarten. Dank unserer digitalen Messtechniken können wir Kundinnen und Kunden verlässliche ... Mehr Infos >>

Controller (m/w/d)
Unsere Produkte sind am Ende ihrer Reise angekommen, unsere Gäste sind glücklich und nun gibt es noch eine Sache zu tun, die besonders wichtig ist: Allen, die Brötchen, Brezeln und Brote auf den Weg bringen, den Rücken freizuhalten. In den Büros der Verwaltung unterstützen Sie die Kollegen von Ba... Mehr Infos >>

Controller (m/w/d) − Production Controlling (m/w/d)
LITEF-Produkte sind weltweit in einer Vielzahl von Anwendungen im Einsatz. Unsere Lösungen und Erfahrungen bieten wir Kunden, die dynamische Vorgänge (Beschleunigungen und Drehungen) messen und regeln wollen, Lage und Kurs von Fahrzeugen ermitteln oder navigieren wollen – auf dem Land, in... Mehr Infos >>

Controller (all genders) – Forschungsinstitut
Die Fraunhofer-Gesellschaft (www.fraunhofer.de) betreibt in Deutschland derzeit 76 Institute und Forschungs­einrichtungen und ist eine der führenden Organisationen für anwendungsorientierte Forschung. Rund 32 000 Mitarbeitende erarbeiten das jährliche Forschungsvolumen von 3,4 Milliarden ... Mehr Infos >>

Finance Advice Expert – Cost Management Advisor (w/m/d)
Du denkst strategisch, hinterfragst kritisch und bringst komplexe Sachverhalte auf den Punkt? Perfekt! In unserem Team bist Du nicht nur Zahlenversteher, sondern auch Challenger – mit direkter Sichtbarkeit bis ins Board und (Senior) Management. Wir leben eine Kultur auf Augenhöhe, in der ... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-5.jpg        
Umsatzsteuer Spezial: Reverse Charge korrekt anwenden!
In der Praxis gibt es sowohl beim inländischen als auch beim grenzüberschreitenden Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG oft Unklarheiten. Im Seminar lernst du an konkreten Problemfällen und erhältst Tipps zur Risikovermeidung, zur Rechnungsstellung sowie zur korrekten Meldung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der ZM.  Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Karriere_290px.png
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Immer auf dem Laufenden bleiben und neue Jobangebote mit dem Jobletter automatisch erhalten? Zur Jobletter-Anmeldung >>

Kostenverfolgung Bauprojekte

Kostenverfolgung-Bauprojekte.jpg
Mit diesem einfachen Excel-Tool lässt sich die Kostenverfolgung für Bauprojekte leicht gestalten. Sie pflegen separate Listen für das Budget, Hauptaufträge, Nachträge, erwartete Kosten und Rechnungen und bekommen diese Kosten in einer Übersicht auf einem separaten Blatt nach Vergabeeinheiten und Kostengruppen zusammengefasst.

Jetzt hier für 20,- EUR downloaden >>

Softwaretipp: Quick-Lohn

QL_Brandmark_CMYK_v1.jpg
Erledigen Sie Ihre Lohnabrechnung im Handumdrehen selbst mit Quick-Lohn und versenden alle Meldungen an die Krankenkassen, das Finanzamt und die Unfallversicherung direkt aus dem Programm. Auch für Baulohn. Probieren Sie Quick-Lohn gratis und völlig unverbindlich 3 Monate lang aus. Es ist keine Kündigung nötig! Weitere Informationen >>

Rechnung (Excel- Vorlage)

Mit diesem Excel-Tool können Sie Rechnungen erstellen. Es kann für jeden Artikel der jeweilige USt.- Satz und ein individueller Rabatt eingegeben werden. Der Rechnungsbetrag wird automatisch aus den einzelnen Artikelpositionen, USt.- Satz und Rabatt ermittelt. Der Aufbau der Rechnung entspricht den Anforderungen des UStG.
Mehr Informationen >>

Rückstellungen für Urlaub, Überstunden und Mehrarbeit - Rückstellungshöhe für Handels- und Steuerbilanz ermitteln

PantherMedia_Dmitriy_Shironosov_240x160.jpg
Mit diesem flexiblen Excel-Tool lassen sich Rückstellungen für Urlaub, Überstunden und Mehrarbeit für die Handels- und für die Steuerbilanz ermitteln und dokumentieren. Die Berechnungen entsprechen der aktuellen Rechtsprechung.
Mehr Informationen >>

GoBD: Checkliste Anforderungen der GoBD in Excel 

In dieser Checkliste sind grundlegende Anforderungen der GoBD festgehalten. Bei der Umsetzung müssen zwingend die individuellen Sachverhalte des Betriebes berücksichtigt und die Punkte konkretisiert und detailliert werden. Die Checkliste dient dem Einstieg in das Thema kann beliebig ergänzt und verändert werden.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

Software-Tipp

  Reisekostenabrechnung Excel
Reisekostenabrechnung leicht gemacht. Erstellen Sie einfach und übersichtlich Reisekostenabrechnungen von Mitarbeitern mit diesem Excel-Tool. Automatische Berechnungen anhand von Pauschalen, durckfähige Abrechnungen und einfache Belegverwaltung. Mehr Infos >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

RS-Plan

RS-Plan.jpgRS-Plan - Unternehmens- planung leicht gemacht:
Erstellen Sie mit RS-Plan Ihre Unternehmensplanung professionell. Automatische Plan-GuV, Plan-Bilanz, Plan- Kapitalflussrechnung und Kenn- zahlen. Preis: 119,- EUR mehr Informationen >>

Excel-Tool-Beratung und Erstellung

Kein passendes Excel-Tool dabei?

Balken.jpgGern erstellen wir Ihnen Ihr Excel- Tool nach Ihren Wünschen und Vorgaben. Bitte lassen Sie sich ein Angebot von uns erstellen.