Jobticket - Wie man die Steuervorteile richtig nutzt

Stefan Parsch
Zu Zeiten des Berufsverkehrs sind in vielen deutschen Städten die Straßen mit Autos verstopft. Oftmals fehlt es auch an Parkplätzen. Um mehr Pendler zum Umstieg auf den öffentlichen Personenverkehr zu bewegen, hat der Gesetzgeber 2019 das Jobticket eingeführt, das unter bestimmten Bedingungen steuerfrei ist. Weil sich das Ticket auf die Höhe der Pendlerpauschale auswirkt, gibt es seit 2020 auch die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung, bei der Beschäftigte die Pendlerpauschale in voller Höhe geltend machen können. Beim Umstieg auf das 49-Euro-Ticket (Deutschlandticket) gibt es ein paar Dinge zu beachten.

Hintergründe zum Jobticket

Im engeren Sinne sind Jobtickets Monats- oder Jahreskarten, die ein Arbeitgeber bei einem Verkehrsunternehmen erwirbt, um sie seinen Beschäftigten kostenlos oder (teilweise) entgeltlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung zu stellen. Je mehr Zeitkarten ein Arbeitgeber erwirbt, desto höher ist üblicherweise der Rabatt, den er beim Verkehrsunternehmen aushandeln kann. Im weiteren Sinne – und auch in diesem Text – werden alle Arten von Kostenübernahmen und Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrkarten als „Jobtickets“ bezeichnet.
Unter bestimmten Umständen (siehe nächsten Abschnitt) sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für Fahrkarten, die dem Arbeitnehmer zugutekommen, nach § 3 Nr. 15 EStG (Einkommensteuergesetz) von der Lohnsteuer befreit. Das gilt auch für Zuschüsse zu einer Monatskarte o. Ä., die der Arbeitnehmer selbst besorgt hat. Eine ähnliche Regelung gab es bereits früher einmal, doch sie wurde zum 01.01.2004 abgeschafft. Die zunehmenden Staus und der chronische Parkplatzmangel zwangen die Regierung zum Handeln, so dass die Steuerfreiheit für Monats- und Jahreskarten, wenn sie vom Arbeitgeber bezahlt werden, wieder eingeführt wurde.

Steuerfrei oder pauschal versteuert

Der Gesetzgeber legte zunächst Anfang 2019 die Steuerfreiheit für Zeitfahrkarten in § 3 Nr. 15 EStG gesetzlich fest. Die Voraussetzungen dafür, dass Jobtickets nicht als steuerpflichtige Sachbezüge des Arbeitnehmers gewertet werden, sind:
  • Die Kostenübernahme oder Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr muss der Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Lohn oder Gehalt leisten; eine Gehaltumwandlung ist damit ausgeschlossen.
  • Es muss ein Arbeitsverhältnis zwischen Geldgeber und dem Nutznießer bestehen.
  • Im Personenfernverkehr ist nur die direkte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (oder vergleichbare Strecken, z. B. zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt) begünstigt; ein Ticket für den Personennahverkehr kann auch für private Zwecke verwendet werden. Der Luftverkehr ist ausdrücklich ausgenommen (§ 3 Nr. 15 Satz 1 und Satz 2 EStG).

In einem ausführlichen Schreiben vom 15.08.2019 (BStBl. I, S. 875) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Rechtslage aus Sicht der Finanzverwaltung dargelegt. Daraus geht u. a. hervor, dass die Nutzung von Taxis nicht unter die gesetzliche Regelung fällt (Randnummer 3), es sei denn, dass Taxis zur Taktverdichtung oder im Ersatzverkehr auf vorhandenen Linien eingesetzt werden und mit der Zeitfahrkarte oder gegen einen geringen Aufpreis genutzt werden können (Rn. 9). Die Steuerbefreiung gilt für Einzel- und Mehrfachfahrkarten, für Zeitkarten (Monats- oder Jahreskarten), für allgemeine oder zeitlich beschränkte Freifahrberechtigungen sowie für Ermäßigungskarten (Bahncard 25 oder 50).

Allerdings hat § 3 Nr. 15 EStG einen Nachteil, der ihn für viele autofahrende Pendler unattraktiv macht: Der Zuschuss zur Monats- oder Jahreskarte muss von der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale), wie sie in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelt ist, abgezogen werden. Wenn die einfache Wegstrecke einer Arbeitnehmerin zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte 50 Kilometer beträgt und sie die Arbeitsstätte an 200 Tagen im Jahr aufsucht, dann kann sie in ihrer Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 3.800 € (50 × 0,38 × 200) pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Gewährt ihr der Arbeitgeber jährliche Zuschüsse zu einer Zeitfahrkarte in Höhe von 3.000 €, dann kann sie nur 800 € als Entfernungspauschale ansetzen (3.800 – 3.000).

Weil viele Pendler nicht auf die Entfernungspauschale verzichten wollten, besserte der Gesetzgeber nach und schuf zum 01.01.2020 eine neue Regelung mit Pauschalversteuerung: Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG kann der Fahrkartenzuschuss mit 25 % pauschal versteuert werden, ohne dass er auf die Entfernungspauschale angerechnet wird. Dies ist selbst dann möglich, wenn es sich bei dem Zuschuss um eine Gehaltsumwandlung handelt, wenn also ein Teil des vereinbarten Gehalts in den Zuschuss zu Monats- oder Jahreskarten umgewandelt wird.

Wenn einem Arbeitgeber diese Steuer zu hoch ist, besteht noch die Möglichkeit, die Pauschalregelung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG. Hier beträgt die pauschale Lohnsteuer nur 15 %, dafür muss der Zuwendungsbetrag von der Entfernungspauschale abgezogen werden. Und der Zuschuss muss auch wieder zusätzlich zum regulären Lohn oder Gehalt gezahlt werden. Diese Variante kommt also nur für Zuschüsse in Frage, die nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind.

Regelungen zum Fernverkehr

Nach § 3 Nr. 15 EStG gilt die Steuerbefreiung im Personenfernverkehr nur für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. Doch der Finanzverwaltung ist auch klar, dass es kaum möglich ist, die private Nutzung auszuschließen. Deshalb heißt es im BMF-Schreiben vom 15.08.2019 in Rn. 12, dass „aus Vereinfachungsgründen“ von der steuerbefreiten Nutzung der entsprechenden Zeitfahrkarten ausgegangen werden kann. „Die tatsächliche Nutzung der Fahrberechtigung auch zu privaten Fahrten ist dann unbeachtlich.“ Privatfahrten werden von den Finanzbehörden also toleriert.

Ausführlich widmet sich das Schreiben der Möglichkeit einer Kombination der steuerfreien Fahrkarten mit der steuerfreien Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (§ 3 Nr. 13 EStG für den öffentlichen Dienst; § 3 Nr. 16 EStG für die freie Wirtschaft) durch den Arbeitgeber. Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres viele Reisekosten anhäuft, könnte sich zusammen mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beispielsweise eine Bahncard 100 lohnen – also eine Netzkarte der Deutschen Bahn (DB) für ein ganzes Jahr. Kostenpunkt: 4339 €.

In diesem Fall ist jedoch vom Arbeitgeber für jeden einzelnen Beschäftigten eine sogenannte „Amortisationsprognose“ durchzuführen. Grundlage dafür sind die Kosten für Einzelfahrkarten, die für die in einem Jahr vorgesehenen Dienstreisen anfallen würden. Wenn diese Kosten in einem Kalenderjahr voraussichtlich 3.000 € betragen werden, der Arbeitgeber zudem einen Zuschuss von 1.400 € für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich zum Lohn gewährt, dann ergibt sich die Summe von 4.400 €. Die Kosten für Einzelfahrten bei Dienstreisen und für das Jobticket wären also zusammen höher als die Kosten für die Bahncard 100 (4339 €), deshalb amortisiert sich die Bahncard.

3.000 € der Vergütungen des Arbeitgebers für Reisekosten des Arbeitnehmers sind dann nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG von der Lohnsteuer befreit, der Restbetrag nach Nr. 15. Denn die Steuerbefreiung nach Nr. 13 oder Nr. 16 hat Vorrang vor der Steuerbefreiung nach Nr. 15 (BMF-Schreiben vom 15.08.2019, Rn. 14). Auch hier werden Privatfahrten toleriert: „Auf die darüber hinaus gehenden Nutzungsmöglichkeiten kommt es dann nicht mehr an“ (BMF-Schreiben vom 15.08.2019, Rn. 15).

Sollte die Amortisationsprognose ergeben, dass nur mit Reisekosten von 2.500 € gerechnet werden kann, dann stellte die Gewährung einer Bahncard 100 zunächst in voller Höhe einen steuerpflichtigen Lohn dar (BMF-Schreiben vom 15.08.2019, Rn. 19). Der Anteil des Jobtickets (im obigen Beispiel 1.400 €) bliebe nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Der Arbeitgeber kann aber monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraums der Bahncard 100 dem Finanzamt nachweisen, welche Kosten für Einzelfahrkarten bei Dienstreisen er durch die Bahncard 100 eingespart hat und entsprechend die Lohnsteuer mindern (BMF-Schreiben vom 15.08.2019, Rn. 20, 21).

Kann am Jahresende die prognostizierten 2.500 € für Reisekosten belegt werden, dann erhält der Arbeitnehmer die für diesen Betrag gezahlte Lohnsteuer zurück. Das gilt entsprechend auch für höhere oder niedrigere Summen als prognostiziert. Wenn sich also nach der Amortisationsprognose für ein Fahrkartenmodell kein finanzieller Vorteil gegenüber Einzelfahrkarten für Dienstreisen ergibt, dann muss der Arbeitnehmer in Vorleistung gehen, bevor er von der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13, Nr. 15 oder Nr. 16 EStG profitieren kann.

Jobticket in der Buchhaltung

Wenn der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 15 EStG (steuerfreier Fahrkartenzuschuss) oder § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG (Pauschalversteuerung mit 15 %) ein Jobticket für einen Beschäftigten bezahlt, dann muss der Betrag dieser Vergütung in der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 17 eingetragen werden. Die eingetragene Summe kann dann nicht als Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Bei einer Pauschalversteuerung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG erfolgt kein Eintrag in die Zeile 17 und der Arbeitnehmer kann die Entfernungspauschale in der vollen Höhe, zu der er berechtigt ist, ansetzen (maximal 4.500 €, mit dem Auto zurückgelegte Strecken zählen extra; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Bei der Buchung der Zuschüsse kann auf das Konto „Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei“ zurückgegriffen werden. Im Standardkontenrahmen 03 (SKR 03) lautet die Kontonummer 4140, im SKR 04 ist es 6130. Der Buchungssatz lautet:

Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei     an     Bank

Die im Fahrkartenpreis enthaltene Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) muss hier nicht berücksichtigt werden, denn: „Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, als Wert der überlassenen Fahrberechtigung die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen“ (BMF-Schreiben vom 15.08.2019, Rn. 28).

Kann die Steuerfreiheit nicht in Anspruch genommen werden, dann wird unter „Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig“ (SKR 03: 4145; SKR 04: 6060) gebucht.

Wenn sich eine Bahncard 100 schon allein durch die Dienstreisen eines Beschäftigten amortisiert, dann bleiben die oben genannten Konten außen vor, denn die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG hat Vorrang. Stattdessen wird gebucht:

Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten 4055,14 €
Abziehbare Vorsteuer 7 %                       283,86 €     an     Bank 4339,00 €

Die Fahrtkosten werden auf das Konto 4663 (SKR 03) oder das Konto 6663 (SKR 04), die Vorsteuer auf das Konto 1771 (SKR 03) oder das Konto 1401 (SKR 04) gebucht. Für die Bank steht üblicherweise das Konto 1200 (SKR 03) oder das Konto 1800 (SKR 04) zur Verfügung.

Anpassung an das 49-Euro-Ticket

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG richtet sich nach den tatsächlichen Kosten. Wenn der Arbeitnehmer auf das 49-Euro-Ticket (oder Deutschlandticket) umsteigt, dann muss auch der Arbeitgeber den entsprechenden Zuschuss anpassen. Hat der Arbeitgeber bisher 100 € für eine Monatskarte bezahlt und wechselt ein Arbeitnehmer zum 49-Euro-Ticket, dann wäre der bisherige Zuschuss um 51 € zu hoch; wenn der Zuschuss nicht angepasst wird, dann werden diese 51 € als geldwerter Vorteil steuerpflichtig.

Weil das Deutschlandticket nur für den Personennahverkehr gilt, kann es überall auch für Privatfahrten genutzt werden. Bei der Buchhaltung ist darauf zu achten, dass Unternehmen für das 49-Euro-Ticket ihrer Mitarbeiter 5 % Rabatt erhalten, wenn sie sich mit mindestens 25 % an den Kosten beteiligen – das ist beim Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG in jedem Fall gegeben. Dementsprechend kostet den Unternehmer das 49-Euro-Ticket für einen Arbeitnehmer nur 46,55 €.




letzte Änderung S.P. am 21.07.2023
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  Bildagentur PantherMedia / gstockstudio


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

Facebook_Logo_Primary.png
Bleiben Sie auf dem Laufenden und informieren sich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und Jobangebote auf unserer Facebook-Seite >>

Stellenanzeigen

Spezialist Lohn- und Gehaltsbuchhaltung / Payroller (m/w/d) in Teilzeit
PlanET Biogastechnik GmbH plant, entwickelt und konstruiert Biogasanlagen für Landwirtschaft sowie Industrie im nationalen wie auch internationalen Markt. Auf unserem erfolgreichen Weg brauchen wir dich als Verstärkung. Bringe deine Ideen bei uns ein und verwirkliche dich bei uns. In unserem fami... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter (m/w/d) Rechnungsprüfung
Das Max-Planck-Institut für Biochemie (MPIB) in Martinsried bei München zählt zu den führenden internationalen Forschungseinrichtungen auf den Gebieten der Biochemie, Zell- und Strukturbiologie sowie der biomedizinischen Forschung und ist mit rund 28 wissenschaftlichen Abteilungen und For... Mehr Infos >>

Bilanzbuchhalter/in (m/w/d)
Werde als zertifierter Bilanzbuchhalter/in (m/w/d) ein essenzieller Teil unseres Finanzteams und nutze SAP S/4HANA, um unsere Geschäftsvorgänge digital, zeitgerecht und transparent abzubilden. Mit Deiner tiefgehenden Erfahrung optimierst Du, gemeinsam mit uns, unsere Abläufe und hilfst un... Mehr Infos >>

Controller (m/w/d)
NIEHOFF ist ein erfolgreiches deutsches, mittel­ständisches Unternehmen mit inter­natio­nalen Strukturen und Tradition im Bereich des Sonder­maschinenbaus. Mit eigenen Tochter­gesell­schaften und Nieder­lassungen in den USA, Brasilien, China, Indien, Tschechien, Schweden, Singapur, Japan, Spanien... Mehr Infos >>

Leitung zentrale Finanzkoordination Max Planck Schools (MPS)
Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG) ist eine von Bund und Ländern finanzierte Selbstverwaltungs­organisation der Wissenschaft. Sie betreibt in gegenwärtig 84 Instituten und Forschungs­stellen im In- und Ausland Grundlagen­forschung auf natur- und geist... Mehr Infos >>

Kaufmännischer Angestellter (m/w/d) Buchhaltung und Administration
Wir sind ein kleines, aber wach­sendes Familien­unternehmen aus Neckar­tailfingen und reali­sieren Rein­räume sowie inno­vative Prozess­um­gebungen für spannende Branchen wie Lebens­mittel, Pharma, Medizin­tech­nik, Mikro­technik, Kos­metik und viele mehr. Das Beson­dere: Mit unseren Anlagen ents... Mehr Infos >>

Controller (m/w/d)
Willkommen bei der Gesund­heitskasse – einer starken Gemein­schaft aus vielen unter­schied­lichen Menschen! Unsere individuellen Stärken setzen wir zusammen dafür ein, dass unsere Ver­sicherten gesund bleiben und werden. Dabei entwickeln wir uns persön­lich immer weiter und unter­stützen uns gege... Mehr Infos >>

Controller mit Schwerpunkt Produkt-Kalkulation (m/w/d) in Vollzeit
Wir, die Gubor-Gruppe, gehören als erfolgreiches, familiengeführtes Unternehmen mit rund 1.500 Mitarbeitern europaweit zu den Marktführern von Süßwarenartikeln. Unsere Produkte fertigen wir an fünf Standorten in Deutschland sowie einem Standort in Polen. Dabei setzen wir sowohl in der Beschaffung... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-10.jpg          
Neues Seminar: Rechnungsprüfung, Buchung & Reports mit KI
Automatisierte Workflows für die Buchhaltung selbst erstellen: Einlesen/Prüfen von Rechnungen, Buchungsvorschläge oder aktuelle Rechts-Updates – Erfahre, wie du Datenquellen wie E-Mails, Programmierschnittstellen und Texterkennungs-Dienste verknüpfst, KI-gestützte Validierungen einbaust und revisionssicher dokumentierst.  Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Karriere_290px.png
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Immer auf dem Laufenden bleiben und neue Jobangebote mit dem Jobletter automatisch erhalten? Zur Jobletter-Anmeldung >>

Excel-Vorlage für Angebotsvergleich

Angebotsvergleich Excel 290px.jpg
Formelgestützte Ermittlung des "besten" Angebots durch Gegenüberstellung der Angebotskonditionen verschiedener Anbieter. Das Excel-Tool bietet einen quantitativen und einen qualitativen Angebotsvergleich, in dem zunächst der Anbieter mit dem günstigsten Bezugspreis und anschließend nach bestimmten Bewertungskriterien der "beste" Lieferant ermittelt wird.

Jetzt hier für 25,- EUR downloaden >>

Software-Tipp

Fibunet_logo_290px.jpg
FibuNet ist eine sichere, vielfach bewährte und besonders leistungsfähige Software für Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen und Controlling im Mittelstand. Mit einer Vielzahl vorentwickelter Automatisierungspotenziale hilft FibuNet konsequent dabei, den Zeitbedarf und die Fehleranfälligkeit in buchhalterischen Prozessen erheblich zu reduzieren. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

RS - Make or Buy Analyse

In einem Unternehmen kommt oft die Frage auf, ob man Materialien in Eigenproduktion herstellen sollte oder diese extern zukauft. Dieses Excel-Tool hilft Ihnen bei der Fragestellung auf Grundlage der Make or Buy Analyse. Die Berechnung kann nach Vollkosten- oder Grenzkostenansatz durchgeführt werden.
Mehr Informationen >>


Preiskalkulation mit Excel

Preiskalkulation einfach gemacht: dieses Excel-Tool hilft Ihnen bei der Kalkulation Ihrer Preise. Geeignet sowohl im Dienstleistungs- als auch im Industriebereich. Auch zur Preiskalkulation einzelner Projekte anwendbar. Inklusive einstufiger Deckungsbeitragsrechnung.
Mehr Informationen >>

Kundendatenbank inkl. Rechnungsprogramm

Die Excel- Kundendatenbank für bis zu 2000 Kunden ist ideal als Vertriebsdatenbank einsetzbar mit integrierten Termin-/ Wiedervorlagenmanagement zur Verwaltung, Steuerung, Planung und Reporting von Kundendaten und Vertriebsaktivitäten. Erstellen Sie ganz einfach Ihre Rechnungen für verwaltete Kunden mit Produkten aus Ihrem Katalog. 
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

Rückstellungen leicht verwalten

Mit der RS- Rückstellungs-Verwaltung können Sie Rückstellungen nicht nur leicht errechnen sondern auch übersichtlich verwalten.
  • Gewerbesteuerrückstellung
  • Urlaubsrückstellungen
  • Rückstellungen für Geschäftsunterlagen
  • Rückstellung für Tantiemen
  • Sonstige Rückstellungen
Automatische Zusammenfassung aller wichtigsten Eckdaten der Rückstellungen in einer Jahres-Übersicht. mehr Informationen >>

Software-Tipp

Baukostenrechner-150px.jpgDer Excel-Baukostenrechner unterstützt Sie in der Kalkulation der Kosten Ihres Hausbaus mit einer detaillierte Kosten- und Erlösplanung. Zusätzlich bietet Ihnen dieses Excel-Tool einen Plan / IST-Vergleich sowie verschiedene andere Auswertungen.. Preis 30,- EUR Mehr Infos und Download >>