
Tantiemen sind ein häufig genutzter
Leistungsanreiz für Gesellschafter-Geschäftsführer, die dadurch am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden. Doch bei der Gewährung einer Tantieme sollte sorgfältig vorgegangen werden, denn sonst droht eine Qualifizierung der Tantieme oder eines Teil davon als sogenannte „
verdeckte Gewinnausschüttung“ – mit unangenehmen steuerlichen Folgen. Zentral ist dabei die steuerrechtlich einwandfreie Ausgestaltung der Tantiemevereinbarung.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die verschiedenen Arten von Tantiemen unterscheiden sich von anderen Formen der Zusatzvergütung, wie Provision, Gratifikation und Bonus.
- Die Tantieme kann steuerlich günstig sein, aber auch von Betriebsprüfern als "verdeckte Gewinnausschüttung" gewertet werden.
- Als angemessen sieht die Finanzverwaltung Tantiemen für Gesellschafter-Geschäftsführer nur an, wenn sie nicht mehr als 50 % des Jahresüberschusses betragen.
Arten von Tantiemen und Abgrenzung zu anderen Vergütungen
Der Begriff "Tantieme" stammt aus dem Französischen und bedeutet in etwa "der so vielte Teil", nach dem lateinischen Wort "tantus" für "so viel" oder "so groß". Tantieme bezeichnet also einen anteiligen Betrag.
Die folgenden Formen von Tantiemen sind grundsätzlich möglich:
- Bei einer Gewinntantieme bildet der Unternehmensgewinn die Bemessungsgrundlage für den anteiligen Betrag. Beim Reingewinn werden die Tantieme und die Körperschaftsteuer nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Beim Rohgewinn werden verschiedene Aufwandspositionen in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
- Eine Umsatztantieme kommt auch dann zum Tragen, wenn das Unternehmen keinen Gewinn macht.
- Bei einer garantierten Tantieme wird ein garantierter Mindestbetrag mit einer variablen Komponente kombiniert.
- Bei einer Ermessenstantieme zahlt das Unternehmen eine Tantieme nach dem Ermessen der entscheidenden Gremien aus.
- Nur-Tantiemen bezeichnen ein Vergütungsmodell ganz ohne fixes Gehalt.
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Abzugrenzen ist die Tantieme von anderen Formen der Zusatzvergütung:
- Eine Tantieme ist eine Beteiligung eines Geschäftsführers (oder eines leitenden Angestellten, selten weiterer Beschäftigter) am Ertrag des gesamten Unternehmens.
- Eine Provision stellt eine Vergütung individueller Leistungen dar, etwa die Anzahl vermittelter Verträge oder die Höhe von Verkäufen.
- Eine Gratifikation ist immer auf einen Anlass bezogen, etwa das Urlaubsgeld oder das Weihnachtsgeld. Aus arbeitsrechtlichen Gründen kommt sie üblicherweise der ganzen Belegschaft zugute.
- Ein Bonus wird für das Erreichen vereinbarter Ziele gezahlt, entweder für individuelle Leistungen oder die Leistungen einer Abteilung.
Vor- und Nachteile von Tantiemen
Tantiemen haben für das Unternehmen wie auch für einen Geschäftsführer Vorteile:
- Das Unternehmen kann durch Tantiemen die Steuerlasten bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer senken, und zwar durch Rückstellungen im Jahresabschluss bereits in dem Jahr, in dem ein Geschäftsführer die Tantieme verdient hat. Da die Auszahlung an den Geschäftsführer meist erst im Folgejahr vorgenommen wird, muss er sie auch erst im Folgejahr versteuern. Es entsteht also eine Art Steuerstundung.
- Das Unternehmen setzt mit den erfolgsabhängigen Tantiemen Leistungsanreize für den Geschäftsführer. Dadurch entsteht oft auch eine erhöhte Zufriedenheit mit der beruflichen Situation.
- Das Unternehmen muss eine Tantieme in der Regel (siehe nächsten Abschnitt) nur zahlen, wenn es Gewinne erwirtschaftet hat, wenn also liquide Mittel vorhanden sind – anders als beim fixen Geschäftsführergehalt.
Als Nachteile von Tantiemen können genannt werden:
- Die Abhängigkeit vom Unternehmenserfolg kann bedeuten, dass der Geschäftsführer in einem Geschäftsjahr keine Tantieme erhält. Das erschwert die persönliche Finanzplanung und kann als unfair gewertet werden, wenn der fehlende Gewinn dem schwierigen Marktumfeld und nicht einem mangelnden Engagement für das Unternehmen geschuldet ist.
- Es besteht die Gefahr, dass Finanzprüfer eine Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung ansehen, was meist Steuernachzahlungen zur Folge hat.
Worauf Prüfer achten: wichtige Regeln bei der Tantiemevereinbarung für Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei leitenden Angestellten und Geschäftsführern, die nicht am Unternehmen beteiligt sind, zählen Tantiemen zum Arbeitslohn. Anders sieht der Fall bei Gesellschafter-Geschäftsführern aus: Sie könnten ihren Einfluss in der Gesellschaft geltend machen, um besonders hohe Tantiemen zu erhalten. Damit diese
Geldabflüsse aus der Firma angemessen bleiben, haben vor allem die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung Regeln entwickelt; werden diese Regeln nicht eingehalten, droht eine Einstufung der Tantieme oder eines Teils davon als verdeckte Gewinnausschüttung.
Es beginnt bereits mit der
Art der Tantieme: Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 01.02.2002 ist als Bemessungsgrundlage üblicherweise der
Reingewinn nach der handelsrechtlichen Bilanz zu verwenden. Umsatztantiemen werden hingegen nur in Ausnahmefällen akzeptiert, etwa in der Aufbauphase einer Gesellschaft oder wenn Umsatztantiemen in der entsprechenden Branche üblich sind (Körperschaftsteuer-Hinweise (KStH) H 8.8). Voraussetzung für die Anerkennung der Umsatztantieme ist aber die vertragliche, zeitliche und höhenmäßige Begrenzung der Umsatztantieme (ebd.).
Nur-Tantiemen werden von der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht anerkannt und somit als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet.
Ausnahmen betreffen im Wesentlichen die Gründungsphase der Gesellschaft, Phasen vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder Tätigkeiten in stark risikobehafteten Geschäftszweigen (BMF-Schreiben vom 01.02.2002, Nr. 3). In jedem Fall muss die Gewährung einer Nur-Tantieme gegenüber dem Finanzamt begründet werden, denn sie hält einem Fremdvergleich nicht stand: Kein angestellter Geschäftsführer würde ohne fixes Grundgehalt arbeiten. Ähnliches gilt für Rohgewinntantiemen und garantierte Tantiemen.
Für den Gesellschafter-Geschäftsführer kommen Ermessenstantiemen grundsätzlich nicht in Betracht. Denn die Höhe der Tantiemen in einem Geschäftsjahr muss vor dessen Beginn festgelegt werden (
Tantiemevereinbarung), zwar nicht als absoluter Betrag, aber beispielsweise als Prozentwert vom Reingewinn in der Handelsbilanz. Ermessenstantiemen werden hingegen Angestellten zugestanden, wenn der Unternehmenserfolg in einem Geschäftsjahr klar oder zumindest absehbar ist.
Die
schriftliche Vorabfixierung der Höhe der Tantieme ist in besonderem Maße für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer relevant, denn bei ihnen gehen Finanzbeamte davon aus, dass sie die Höhe der Tantieme durch ihren Einfluss auf die Gesellschafterversammlung bestimmen können. Nur wenn die Bedingungen für den Erhalt der Tantieme vorab detailliert geklärt sind, kann der Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung vermieden werden.
Als
angemessen sieht die Finanzverwaltung Tantiemen für Gesellschafter-Geschäftsführer nur an, wenn sie nicht mehr als 50 % des Jahresüberschusses betragen; das gilt auch bei der Auszahlung von Tantiemen an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer (BMF-Schreiben vom 01.02.2002, Nr. 1). Zudem wird die 75-25-Regel angewendet: mindestens 75 % der Vergütung müssen die Form eines Gehalts haben und höchstens 25 % dürfen als Tantieme ausgezahlt werden (BMF-Schreiben vom 01.02.2002, Nr. 2) Wird von dieser Regel abgewichen, ist dies erklärungsbedürftig.
Angemessen ist eine Tantieme nur dann, wenn auch frühere
Verluste berücksichtigt werden. Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer verantwortlich oder zum Teil verantwortlich für einen Verlust in einem vergangenen Jahr, dann ist der Verlustvortrag in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme im aktuellen Jahr einzubeziehen (KStH H 8.8).
Wird ein Vorschuss auf die Tantieme gewährt, dann ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine verdeckte Gewinnausschüttung (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.10.2003, Az. I R 36/03).
Auch darf die Tantiemevereinbarung
keinen Zustimmungsvorbehalt enthalten. Denn wenn Unklarheit darüber besteht, ob der Tantiemeanspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers letztlich Bestand haben wird, dann hat die Finanzverwaltung dem BFH zufolge von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen (BFH-Urteil vom 29.04.1992, Az. I R 21/90).
Beispiele für die Berechnung und Anwendung
Beispiel 1: Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Weiß GmbH erhält neben einem Gehalt von 100.000 Euro eine Tantieme von 20.000 Euro. Nach der 75-25-Regel ist die Höhe der Tantieme in Ordnung, denn sie entspricht 20 % des Gehalts. Allerdings hat die Weiß GmbH im betreffenden Jahr nur einen Reingewinn von 35.000 Euro gemacht. 20.000 sind 57,1 % von 35.000, sodass die Tantieme
mehr als 50 % des Reingewinns ausmacht. Wenn dies nicht mit einer besonderen Situation der Firma begründet werden kann, gehen Finanzbeamte davon aus, dass zumindest teilweise eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Beispiel 2: Die Gesellschafterversammlung der Schwarz GmbH vereinbart am 01.02. des Geschäftsjahres eine Tantieme von 12.000 Euro für das gesamte Geschäftsjahr. Bei einer Betriebsprüfung erkennt der Prüfer zwar an, dass die Tantieme angemessen ist. Doch für den Januar des Geschäftsjahres war die Tantieme
nicht im Vorhinein vereinbart worden. Den Betrag von 1.000 bewertet der Finanzbeamte deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung. In einer Tantiemevereinbarung während eines Geschäftsjahres kann nur eine Vereinbarung für die verbleibenden Monate getroffen werden.
Beispiel 3: Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der Bunt KGaA erhält zu seinem Gehalt von 120.000 Euro eine Tantieme von 30.000 Euro. Der Reingewinn des Unternehmens beträgt im aktuellen Geschäftsjahr 90.000 Euro. Damit sind sowohl die 75-25-Regel als auch die 50%-Regel eingehalten – so scheint es. Denn im vorangegangenen Geschäftsjahr hat die Bunt KGaA einen
Verlust von 40.000 Euro gemacht. Wird der Verlust vom Gewinn im aktuellen Geschäftsjahr abgezogen, bleiben nur noch 50.000 Euro. Bei der Berücksichtigung des Verlustvortrags liegt die Tantieme von 30.000 Euro mit 60 % von 50.000 Euro über der 50%-Grenze. Übrigens darf ein Gewinnvortrag nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden (BFH-Urteil vom 18.09.2007, Az. I R 73/06).
letzte Änderung S.P. am 26.03.2026
Autor(en):
Stefan Parsch
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Wolfgang Zwanzger
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Autor:in
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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