Warum geldwerte Vorteile attraktiver als Lohnerhöhungen sein können

Stefan Parsch
Der Fachkräftemangel betrifft immer mehr Wirtschaftsbranchen. Unternehmen, die es sich leisten können, locken potenzielle Mitarbeiter mit attraktiven Gehältern. Oder sie erhöhen die Gehälter ihrer Fachkräfte, um sie zu halten und zu motivieren. Dabei ist mehr Geld nicht immer die attraktivste Form der Vergütung; geldwerte Vorteile in der Form von Sachbezügen (Personalrabatte, Firmenwagen, Kinderbetreuung) sind nicht selten günstiger für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer.

Geldwerter Vorteil - Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) sind auch Einnahmen eines Steuerpflichtigen in Form von "Geldeswert" steuerpflichtig. Für solche Sachleistungen hat der Gesetzgeber jedoch in vielen Fällen Freigrenzen und Freibeträge festgelegt. Beträge unterhalb dieser Grenzen sind von der Lohnsteuer und von den Sozialabgaben befreit. 

Vorteile für den Arbeitgeber sind beispielsweise:
  • Er muss nicht den Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben leisten, was bei einem höheren Gehalt der Fall wäre. Diese Art der Mitarbeiterbindung ist für den Arbeitgeber also relativ kostengünstig, zumal er seine Aufwendungen ganz normal als Betriebsausgaben geltend machen kann.
  • Wenn ein Arbeitnehmer vergünstigt oder kostenlos Leistungen erhält, für die er sonst bezahlen müsste, erhöht dies in der Regel seine Arbeitsmotivation.
  • Auch bei der Gewinnung neuer Mitarbeiter können steuer- und abgabengünstige Sachleistungen einen entscheidenden Vorteil gegenüber dem Angebot eines Konkurrenten sein.

Auch für Arbeitnehmer haben Sachleistungen Vorzüge:
  • Für ihn bedeuten die geldwerten Vorteile eine Optimierung des Nettolohns: Denn wegen der Steuerprogression wird bei den meisten Beschäftigten ein höheres Gehalt auch höher besteuert. Wer Sachleistungen statt Gehalt bekommt, zahlt also verhältnismäßig weniger Einkommensteuer.
  • Außerdem spart es sich der Arbeitnehmer, den steuer- und abgabenfreien Teil der Sachleistungen selbst zu bezahlen.
  • Gesetzliche Grundlagen

Die Steuerpflicht für Sachleistungen nach § 8 Abs. 1 EStG wird in den Absätzen 2 bis 4 genauer bestimmt und teilweise eingeschränkt (siehe nächsten Abschnitt). § 2 Abs. 1 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) präzisiert im Hinblick auf das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
"Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden."

Eine Reihe von Steuerbefreiungen ist in § 3 EStG genannt. Sachbezugswerte für die Verpflegung legt § 2 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) fest.


Freigrenzen und Freibeträge bei bestimmten geldwerten Vorteilen

Grundsätzlich müssen Sachleistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer als Lohn angegeben und versteuert werden. So ist es auch bei der Nutzung eines Firmen- oder Dienstwagens für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte.

Aber § 8 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 EStG bietet zwei Alternativen an: zum einen die Ein-Prozent-Regelung, zum anderen die Aufzeichnung sämtlicher Fahrten in einem Fahrtenbuch. Hier gilt als Faustregel: Wer den Wagen häufig privat nutzt, kommt bei der Ein-Prozent-Regelung. Wer das Firmenfahrzeug selten privat in Anspruch nimmt, fährt mit dem Fahrtenbuch besser. So bietet diese Wahlmöglichkeit oftmals einen Steuervorteil.

Mehr Informationen zu beiden Regelungen sind hier
zu finden >>

Im Folgenden sind Freibeträge und Freigrenzen für verschiedene geldwerte Vorteile genannt. Dabei ist der Unterschied zwischen den beiden Begriffen zu beachten: Ein Freibetrag bedeutet, dass dieser Betrag immer steuerfrei bleibt und nur der Betrag, der darüber hinaus geht, versteuert werden muss. Wenn es für einen Sachverhalt einen Freibetrag von 200 € gibt und der Steuerpflichtige erhält 250 €, dann muss er nur 50 € versteuern.

Die Freigrenze kennzeichnet hingegen, bis zu welchem Betrag keine Steuer erhoben wird. Wenn als Freigrenze 200 € festgelegt ist und der Steuerpflichtige erhält 250 €, dann sind die kompletten 250 € zu versteuern.

Folgende Freigrenzen sind durch Gesetze oder Verordnungen festgelegt:
  • Es gilt eine allgemeine Freigrenze von 50 € pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) für unterschiedliche Sachbezüge, für die es keine Freibeträge gibt, z. B. Gutscheine, Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn oder Gehalt abgibt oder erbringt. Die Freigrenze kann nicht auf andere Monate übertragen werden; wer also im Januar keine Sachleistungen erhalten hat, kann deswegen nicht im Februar bis zu 100 € steuer- und abgabenfrei erhalten.
  • Eine weitere Freigrenze gilt für Unterkünfte, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten bereitstellt: Eine Werks- oder Dienstwohnung ist steuer- und abgabenfrei, solange der ortsübliche Mietwert 25 € pro Quadratmeter nicht übersteigt und der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwertes zahlt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG). 
  • Aufmerksamkeiten des Unternehmers zu persönlichen Anlässen, wie ein Buch zum Geburtstag oder Blumen zum Dienstjubiläum, gehören bis zu einem Wert von 60 € pro Anlass nicht zu Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 1 LStR 2023 – Lohnsteuer-Richtlinien 2023). Teurere Sachzuwendungen können nach § 37b EStG pauschal besteuert werden. Geldgeschenke sind hingegen immer Lohn oder Gehalt.

Folgende Freibeträge erlaubt der Gesetzgeber:

Mitarbeiterrabatte bleiben bis zu einem geldwerten Vorteil von 1.080 € steuerfrei (§ 8 Abs. 3 EStG). Die Rabatte können jedoch nur für Waren und Dienstleistungen gewährt werden, die ein Arbeitgeber überwiegend im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit herstellt, vertreibt oder erbringt und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird. Für die Wertermittlung werden vom Marktpreis der Ware oder Dienstleistung generell 4 % abgezogen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Einen ähnlichen Charakter haben Sachprämien, die ein Beschäftigter für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von einem anderen Unternehmen erhält, z. B. Bonusmeilen bei Vielfliegern. Auch sie sind bis zu einem Wert von 1.080 € steuerfrei (§ 3 Nr. 38 EStG). Da der Arbeitgeber darauf bestehen könnte, dass die Bonusmeilen nur für Dienstreisen genutzt werden, ist es eine Sachleistung, wenn er die Nutzung der Bonusmeilen für private Reisen erlaubt.

Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bleiben bis zu einem Wert von 600 € pro Jahr steuerfrei, wenn sie den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) genügen (§ 3 Nr. 34 EStG). Das können innerbetriebliche Kurse zur Stressbewältigung und zur gesunden Ernährung, Entspannungsangebote oder vorbeugende Physiotherapie sein.

Ebenfalls bis 600 € im Jahr steuerfrei sind Sachleistungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Beratung und Vermittlung von Betreuungspersonen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige des Arbeitnehmers. Auch für die kurzfristige, beruflich bedingte Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen kann dieser Freibetrag genutzt werden (§ 3 Nr. 34a EStG).

Wenn der Unternehmer seinen Angestellten einen günstigen oder zinslosen Kredit gewährt, dann ist der Zinsvorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Beträgt die Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 €, dann bleibt der Zinsvorteil (gegenüber marktüblichen Zinsen) steuerfrei (Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19.05.2015, Randnummer 4).

Die kostenfreie oder vergünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch den Arbeitgeber ist bis zu einem geldwerten Vorteil in Höhe von 1.440 € von der Steuer befreit (§ 3 Nr. 39 EStG). Dieses Angebot muss allen Beschäftigten angeboten werden, die seit mindestens einem Jahr im Unternehmen sind, sonst ist die Überlassung nicht steuerfrei.

Einen Fahrtkostenzuschuss oder ein Jobticket kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal versteuern, dann ist dies für den Arbeitnehmer steuerfrei. Versteuert der Arbeitgeber den Zuschuss mit 15 %, dann muss der Arbeitnehmer die Höhe des Zuschusses von der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) abziehen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG). Mehr Informationen zum Jobticket hier >>

Ähnliches gilt für ein Fahrrad oder ein Elektrofahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist: Der Vorteil für die Überlassung des Fahrrads – ob geschenkt oder vergünstigt – ist nach § 3 Nr. 37 EStG von der Steuer befreit. Weitere Vorteile bietet das Fahrrad-Leasing über den Arbeitgeber >>

Wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Essensgutscheine gibt, dann bleibt ein Zuschuss von 3,10 € pro Mahlzeit steuer- und sozialabgabenfrei, wenn der Beschäftigte einen Eigenanteil mindestens in der Höhe des Sachbezugswerts nach § 2 Abs. 1 SvEV leistet (Abschnitt 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc LStR 2023).

Der Sachbezugswert wird jährlich neu festgelegt und liegt 2023 bei 3,80 € für ein Mittag- oder Abendessen und 2,00 € für ein Frühstück – insgesamt 288 € im Monat (auf 30 Tage gerechnet; § 2 Abs. 1 SvEV). Beteiligt sich der Arbeitnehmer mit einer niedrigeren Summe, kann der geldwerte Vorteil vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden. Mehr dazu hier >>

Den größten Hebel bietet jedoch die betriebliche Altersvorsorge: Der Arbeitgeber kann für den Arbeitnehmer bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung einzahlen (§ 3 Nr. 63 EStG). Das sind 2023 monatlich 584 € und 7008 € im Jahr. Sozialversicherungsfrei sind allerdings nur 4 %, also 292 € monatlich oder 3504 € pro Jahr.

Der Arbeitnehmer zahlt weniger Steuern und Sozialabgaben, wenn er durch eine Entgeltumwandlung auf einen Teil seines Arbeitslohns verzichtet und dieses Geld in die Altersvorsorge geht. Denn die Entgeltumwandlung senkt den Bruttolohn, der die Berechnungsgrundlage für Steuern und Abgaben ist. Beschäftigte haben nach § 2 Abs. 1a BetrAVG (Betriebsrentengesetz) sogar ein Anrecht darauf, dass ihnen ihr Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts als zusätzlichen Zuschuss gewährt – bei monatlich 200 € sind das immerhin 30 €. Mehr zur betrieblichen Altersvorsorge ist hier zu finden >>

Geldwerte Vorteile, die immer steuerfrei bleiben

Einige Arbeitgeberleistungen für Mitarbeiter sind komplett von der Lohn-/Einkommensteuer befreit. Dazu gehören Aufwendungen des Arbeitgebers
  • für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG),
  • für die Weiterbildung seiner Angestellten, wenn es Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) sind oder wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen und wenn sie nicht überwiegend Belohnungscharakter haben (§ 3 Nr. 19 EStG),
  • für typische Berufskleidung des Arbeitnehmers (§ 3 Nr. 31 EStG),
  • sowie Entschädigungen des Unternehmers für die Werkzeuge seines Beschäftigten, die betrieblich genutzt werden (Werkzeuggeld), solange sie nicht höher sind als die Aufwendungen des Arbeitnehmers (§ 3 Nr. 30 EStG).

Steuerfrei sind außerdem:
  • die geldwerten Vorteile, die sich für den Angestellten aus der privaten Nutzung betrieblicher Computer, Smartphones und ähnlicher Geräte und der darauf laufenden Software ergeben (§ 3 Nr. 45 EStG)
  • das Laden eines E-Autos an einer Ladesäule des Arbeitgebers sowie die private Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 EStG)

Berechnung und Buchung geldwerter Vorteile

Grundsätzlich gilt für die Wertermittlung geldwerter Vorteile § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG:
"Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen."

Beispielhaft ist im Folgenden der Kauf einer Ware des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer geschildert. Eine Mitarbeiterin eines Autohauses erwirbt einen Kleinwagen mit einem Bruttopreis von 15.000 € von ihrem Arbeitgeber. Das Autohaus gewährt seinen Kunden üblicherweise 3 % Skonto.

Der geldwerte Vorteil berechnet sich dann wie folgt:

Bruttopreis des Wagens 15.000 €
abzüglich 3 % Skonto (450 €) 14.550 €
abzüglich 4 % Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG (582 €) 13.968 € (verbilligter Kaufpreis)
abzüglich der Zahlung der Angestellten (bei 15 % Mitarbeiterrabatt) 12.750 €
geldwerter Vorteil 1.218 €
abzüglich des Freibetrags von 1.080 € nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG 138 € (zu versteuern)

Wegen des Freibetrags von 1.080 € muss die Beschäftigte vom geldwerten Vorteil in Höhe von 1.218 € nur 138 € als Lohn versteuern. In der Buchhaltung wird folgender Buchungssatz verwendet:

Geldwerter Vorteil, steuerpflichtig
138 €
 
Geldwerter Vorteil, steuerfrei
1.080 €
an Sachbezüge
Waren
1.218 €
 




letzte Änderung S.P. am 31.10.2023
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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