Umsatzsteuer - Sonderregel Kleinunternehmer (§19 UStG)

Alexander Wildt
Eine Sonderregel befreit Unternehmer von der Umsatzsteuer bei Umsätzen gegen Entgelt im Inland (§1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), soweit der Umsatz zuzüglich Mehrwertsteuer nicht größer als 25.000,00 EUR im vorangegangen Jahr war und im aktuellen Jahr voraussichtlich 100.000,00 EUR nicht übersteigt. Zu den Umsätzen gehören hierbei keine Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen. Wird diese Grenze jedoch im laufenden Jahr überschritten, wechselt der Unternehmer unterjährig zur Regelbesteuerung. Die bis dahin erzielten Umsätze bleiben steuerfrei.


Die Steuerbefreiungen für ein Kleinunternehmer greifen nicht bei der Auslagerung aus einen Umsatzsteuerlager, außer es folgt eine Einlagerung in ein weiteres Umsatzsteuerlager im Inland (§4 Abs. 4a Buchstabe a Satz 2 UStG). In den Fällen des §13b Abs. 5 UStG (Reverse-Charge-Verfahren) muss der Kleinunternehmer als Leistungsempfänger die Steuerlast zahlen.

Wenn der Kleinunternehmer die Steuer auf seinen Rechnungen ausweist, so muss er diese abführen, da es sich hierbei um einen unberechtigten Steuerausweis (§14c Abs. 2 UStG) handelt. Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls nicht in bestimmten Fällen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes, wenn er dort der letzte Abnehmer ist (§25b Abs. 2 UStG).

Die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge ist ebenfalls nicht steuerbefreit. Hier kann ein Vorsteuerabzug mit den Einschränkungen des §15 Abs. 4a UStG durchgeführt werden.

Zusätzlich wird ausgeschlossen, dass ein Kleinunternehmer (als Erwerber) keinen innergemeinschaftlichen Erwerb durchführen kann gemäß §1a Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b UStG.

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letzte Änderung R. am 09.01.2025
Autor(en):  Alexander Wildt

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