Umsatzsteuer - Sonderregeln Ort der Leistung

Alexander Wildt
Der Ort der sonstigen Leistungen liegt im Regelfall beim leistenden Unternehmen oder im B2B-Bereich beim Leistungsempfänger. Jedoch werden im §3a UStG auch weitere Regelungen zum Ort der Leistung vorgeschrieben. Den allgemeinen Fall einer sonstigen Leistung im B2B Bereich finden Sie hier >>

1. Sonstige Leistungen bei Grundstücken
2. Künstler, Sport, Messen etc.
3. Abgabe von Speisen und Getränken
4. Reparaturen und Gutachten
5. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstigen Leistungen
6. Sonstigen Leistungen von einem Unternehmer im Drittlandsgebiet
7. Ort der Leistung bei Beförderungen und damit in Verbindung stehender Leistungen
8. Ort der Leistung in besonderen Fällen (§3c UstG)
9. Ort der Lieferung / Leistung bei unentgeltlichen Lieferungen und Leistungen

Zurück zu den Sonderfällen in der Umsatzsteuer >>

1. Sonstige Leistungen bei Grundstücken

Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken werden immer am Ort des Grundstückes ausgeführt. Zu den Leistungen gehören sonstige Leistungen, die sich mit dem Verkauf oder Erwerb von Grundstücken, der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder dem Ausführen von Bauleistungen gemäß §3a Abs. 3 Nr. 1 UStG beschäftigen.

Des Weiteren gehören die sonstigen Leistungen des §4 Nr. 12 UStG dazu. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Vermietung und Verpachtung auf Grundstücken oder von Grundstücken.

Beispiel:

Der Unternehmer A aus Deutschland hat einen Vertrag zu Pflege von Grünflächen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen B. Das Betriebsgelände liegt in Deutschland, das Untenehmen B sitzt in Spanien.

Im Normalfall einer sonstigen Leistung wäre die Steuerschuld nach §3a Abs. 2 UStG beim Leistungsempfänger. In diesem Fall greift jedoch die Sonderregel des §3a Abs. 3 und legt den Leistungsort auf Deutschland fest. Hierdurch handelt es sich um einen Umsatz im Inland und Unternehmer A ist somit Steuerschuldner und muss die Umsatzsteuer abführen. Er stellt hierfür eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis aus.

2. Künstler, Sport, Messen etc.

Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, werden gemäß §3a Abs. 3 Nr. 3a am Ort der tatsächlichen Erbringung ausgeführt.

Beispiel:

Der Musiker A aus Deutschland gibt ein Konzert für das Unternehmen B aus Frankreich. Der Auftritt findet in Deutschland statt.

Im Normalfall einer sonstigen Leistung wäre die Steuerschuld nach §3a Abs. 2 UStG beim Leistungsempfänger. In diesem Fall greift jedoch die Sonderregel des §3a Abs. 3 Nr. 3 und legt den Leistungsort auf Deutschland fest. Hierdurch handelt es sich um einen Umsatz im Inland und Unternehmer A ist somit Steuerschuldner und muss die Umsatzsteuer abführen.

Ein weiteren Fall finden Sie hierzu im Rechnungswesen-Portal.de Forum >>


3. Abgabe von Speisen und Getränken

Wenn Speisen und Getränke verkauft werden, welche zum Verzehr vor Ort bestimmt sind, ist der Ort der sonstigen Leistung am Abgabeort. Mit Ausnahmen bei der Beförderung in Eisenbahnen, Flugzeugen und Schiffen innerhalb der EU.

Bei der Lieferung von Gegenständen oder der Abgabe von Speisen und Getränken innerhalb des Gemeinschaftsgebietes während der Beförderung in einem Zug, Schiff oder Flugzeug, gilt als Ort der Lieferung oder Leistung die früheste Einstiegsmöglichkeit für Reisende innerhalb des Gemeinschaftsgebietes.

4. Reparaturen und Gutachten

Nach §3a Abs. 3 Nr. 3c werden sämtliche Arbeiten an beweglichen körperlichen Objekten oder deren Begutachtung für eine Privatperson bzw. Nichtunternehmer  an dem Ort ausgeführt, an dem sie tatsächlich stattfinden.

5. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstigen Leistungen

Wenn der Empfänger eine Privatperson oder Nichtunternehmer ist, so gilt die sonstige Leistung beim Empfänger als ausgeführt, wenn der Empfänger im Gemeinschaftsgebiet seinen Wohnsitz hat und der leistende Unternehmer seinen Sitz im Drittland hat, von dem er die Leistung erbringt.

Hat der obengenannte Empfänger seinen Sitz im Drittland, so gilt die Leistung als dort erbracht.

Beispiel Google AdSense:

Unternehmer A mit sitzt in Deutschland schaltet Google AdSense Anzeigen auf seiner Webseite. Google hat sein Standort in Irland.

Der Ort der Leistung ist in diesem Fall auf Grund von § 3a Abs. 2 UStG in Irland bei Google, da Google der Leistungsempfänger ist. Durch den §13b UStG wird die Steuerschuldnerschaft im reverse-charge-Verfahren auf Google verlagert.

Die Umsätze durch Google Adsense müssen jedoch durch das deutsche Unternehmen in der Umsatzsteuervoranmeldung in der Zeile 42 als "nicht steuerbare Umsätze" deklariert werden. Bitte beachten Sie, dass Google keine Gutschriften ausstellt und Sie daher eine ordentliche Rechnung erstellen müssen.

Beispiel Google AdWords:

Bei Google Adwords ist Google der Leistende und Unternehmer A ist der Erwerber, da er diese Leistung nutzt.

Hierbei handelt es sich um eine sonstige Leistung, die auf elektronischem Wege erbracht wird, wodurch der Erwerber nach § 3a Abs. 2 der Unternehmer A ist. Die Versteuerung findet beim Erwerber statt. Unternehmen A wird daher eine Netto-Rechnung von Google bekommen ohne Umsatzsteuerausweis und muss die Umsatzsteuer selber deklarieren und abführen. Die Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Nach den Umsatzsteuerrichtlinien und dem BMF Schreiben vom 24.02.2009 werden folgende Leistungen als auf elektronischen Weg erbracht angesehen.
  • Digitale Produkte, wie z. B. Software und zugehörige Änderungen oder Updates
  • Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken vermitteln oder unterstützen (z. B. Website, Webpage)
  • von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateneingabe des Leistungsempfängers
  • sonstige automatisierte Dienstleistungen, für deren Erbringung das Internet oder ein elektronisches Netz erforderlich ist (z. B. Dienstleistungen, die von Online-Markt-Anbietern erbracht und die z. B. über Provisionen und andere Entgelte für erfolgreiche Vermittlungen abgerechnet werden)

Zusätzlich werden folgende Leistungen speziell als auf elektronischen Weg erbracht angesehen:
  • Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen
  • Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung
  • Bereitstellung von Bildern, wie z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern
  • Bereitstellung von Texten und Informationen (E-Books, Bannerwerbung, Online-Zeitungen / Zeitschriften, Online-Statistiken, Online-Wetterinformationen usw.)
  • Bereitstellung von Datenbanken, wie z. B. die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen
  • Bereitstellung von Musik
  • Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien
  • Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung zum Beispiel reines Online-Radio
  • Erbringung von Fernunterrichtsleistungen
  • Online-Versteigerungen über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern
  • Internet-Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z. B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chatlines usw.) 

6. Sonstigen Leistungen von einem Unternehmer im Drittlandsgebiet

Wenn ein Unternehmer sein Unternehmen im Drittlandsgebiet hat und eine Vermietung von Beförderungsmitteln betreibt oder eine Katalogdienstleistung nach §3a Abs. 4 Nr. 1 bis 10 UStG an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts, die kein Unternehmen ist, ausführt oder eine der Katalogdienstleistungen nach §3a Abs. 4 Nr. 11 UStG bis 12 durchführt. So ist der Ort der Leistung im Inland, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird (§3a Abs. 6 UStG).

7. Ort der Leistung bei Beförderungen und damit in Verbindung stehender Leistungen

Nach §3b Abs. 1 sind Personenbeförderungen und Beförderungen von Gegenständen, die keine innergemeinschaftliche Beförderungen von Gegenständen darstellen, und der Empfänger eine Privatperson oder Nichtunternehmer ist, an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung stattfand. Das Umsatzsteuergesetz regelt hierbei nur die inländischen Beförderungen. Falls eine Beförderung über das Inland hinaus geht, wird nur der inländische Teil hierbei betrachtet.

Des Weiteren gilt, wenn die Beförderung in einen EU-Mitgliedsstaat beginnt und in einen anderen EU-Mitgliedsstaat endet, so gilt die Beförderung am Ort des Starts als ausgeführt, wenn der Empfänger eine Privatperson oder Nichtunternehmer ist (innergemeinschaftliche Beförderung nach §3b Abs. 3 UStG).

Das Beladen, Entladen oder andere sonstige Leistungen, die mit der Beförderung eines Gegenstandes zusammenhängen, werden dort ausgeführt, wo sie tatsächlich vom Unternehmer ausgeführt werden, wenn der Empfänger eine Privatperson oder Nichtunternehmer ist.

8. Ort der Leistung in besonderen Fällen (§3c UstG)

Wird ein Gegenstand von einen Mitgliedsstaat in ein anderen Mitgliedsstaat durch einen Lieferer oder von ihm beauftragten Dritten geliefert, so ist der Ort der Leistung der Ort an dem der Transport endet. Dies gilt auch wenn der Lieferer den Gegenstand in die EU eingeführt hat.

Dieser Abschnitt findet jedoch nur Anwendung, wenn der Abnehmer eine Privatperson, Nichtunternehmer, Kleinunternehmer, Unternehmer nur mit steuerfreien Umsätzen, die Pauschalregelung für Landwirte nutzt oder eine juristische Person ist, die kein Unternehmer ist oder den Gegenstand für unternehmensfremde Zwecke erwirbt und der Abnehmer nicht die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf die Anwendung dieser verzichtet.

Zusätzlich gilt diese Regelung ebenfalls nicht, wenn der Lieferer nicht die Lieferschwelle überschreitet. In Deutschland ist diese auf 100.000,00€ begrenzt. Auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung kann der Lieferer verzichten. Dies gilt jedoch dann für 2 Jahre.

Von dieser Lieferregelung sind Lieferungen von Fahrzeugen ausgenommen. Außerdem findet die Eingrenzung von
  • Kleinunternehmern
  • Unternehmer nur mit steuerfreien Umsätzen,
  • Unternehmen, die die Pauschalregelung für Landwirte nutzten
  • juristische Personen, die kein Unternehmer sind oder den Gegenstand für unternehmensfremde Zwecke erwerben

keine Anwendung, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren geliefert werden. Zusätzlich wird bei der Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Lieferschwelle außer Kraft gesetzt.

Beispiel:

Unternehmer A liefert an die Privatperson B eine Waschmaschine (Kaufpreis: 700,00 EUR). Unternehmen A sitzt in Deutschland und transportiert die Waschmaschine von Österreich nach Frankreich, wo Privatperson B lebt. Unternehmen A hat in diesem Jahr die Lieferschwelle von Frankreich bereits überschritten. Privatperson B hat sonst keine andere Erwerbe im EU Gemeinschaftsgebiet getätigt.

Ort der Leistung liegt in Frankreich. Durch die Überschreitung der Lieferschwelle von Unternehmen A und durch die Einhaltung der Erwerbsschwelle von B greift die Sonderregel des §3c UStG.

Der Unternehmer A schuldet in diesem Fall die Umsatzsteuer dem Zielland und muss Sie dort entsprechend abführen. Hier ist eine umsatzsteuerrechtliche Registrierung im Zielland notwendig. Hierbei sollten Regelungen zu einer entsprechenden Fiskalvertretung beachtet werden.

9. Ort der Lieferung / Leistung bei unentgeltlichen Lieferungen und Leistungen

In den Fällen des §3 Abs. 1b UStG (Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen, Zuwendung von Gegenstände an das Personal usw.) sowie den §3 Abs. 9a UStG wird die Leistung am Sitz des Unternehmens bzw. dessen Betriebsstätte ausgeführt, an dem die Leistung erfolgt ist.

Beispiel:

Unternehmen A aus Deutschland berät seinen Mitarbeiter B unentgeltlich in der spanischen Betriebsstätte über mögliche Folgen eines Kredites.

Diese Leistung gilt als in Spanien ausgeführt. Wodurch der Unternehmer A die spanische Umsatzsteuer an Spanien abführen muss. Ein entsprechender Eigenbeleg mit dem Umsatzsteuerausweis muss erstellt werden.
 



letzte Änderung R. am 13.12.2023
Autor(en):  Alexander Wildt

Foren Beiträge
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

26.08.2014 09:23:38 - Gast

Zu 5. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen - Beispiele

Par. 3a Abs. 4 gilt nur für Privatpersonen, Unternehmer, die eine sonstige Leistung für den nicht-unternehmerischen Bereich beziehen,  und nicht unternehmerisch tätige juristische Personen ohne USt-Id-Nr. mit Wohnsitz bzw.  Sitz im Drittland haben.

Sonstige Leistungen die von Google (Sitz in Irland) an einem deutschen Unternehmer bzw. an Google von einem deutschen Unternehmer können also nie der Ortsbestimmung nach Par. 3a Abs. 4 unterliegen.  Sie unterliegen immer Par. 3a Abs. 2.

Im Beispiel 1 mit Google Ad sense ergibt sich als Leistungsort daher Irland.  Die Leistung ist im Inland nicht steuerbar, ist aber gem.  Par. 18a in der Zusammenfassenden Meldung ans BZSt zu melden.

Im Beispiel 2 mit Google Adwords ist Leistungsort das Inland.  Es liegt somit eine steuerbare sonstige Leistungen vor, für die der unternehmer gem. Par. 13b Abs. 1 Steuerschuldner ist.  Gleichzeitig kann er gem. Par. 15 Abs. 1 Nr. 4 den Vorsteuer-Abzug geltend machen.
[ Zitieren | Name ]

19.01.2015 10:55:46 - Gast

:klatschen:
Sehr cool gemacht. Freut mich das zu lesen.
Hat mir sehr weitergeholfen!
[ Zitieren | Name ]

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige
RS Controlling System

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR inkl. MwSt. im Jahr oder 12,- EUR im Monat! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige

Reisekosten leicht abgerechnet

Reisekostenabrechnung_152px.jpgEinfach zu bedienendes, anwenderfreundliches Excel-Tool zur rechtskonformen Abrechnung von Reisekosten für ein- oder mehrtägige betrieblich und beruflich veranlasste In- und Auslandsreisen. Das Excel-Tool kommt vollständig ohne Makros aus und berücksichtigt alle derzeit geltenden gesetzlichen und steuerlichen Richtlinien. Preis 59,50 EUR  .... Mehr Informationen  hier >>
Anzeige
Buch: Kennzahlenguide für Controller

Stellenanzeigen

Bilanzbuchhalter (m/w/d)
Als international operierendes, mittelständisches Unternehmen des Maschinenbaus zählen wir zu den führenden Herstellern von Antriebskomponenten, Spannzeugen und Fernbetätigungen. Derzeit beschäftigen wir 500 Mitarbeiter in 18 internationalen Gesellschaften. Mehr Infos >>

Kaufmännischer Mitarbeiter (m/w/d)
Als Qualitätsadresse unter den Kommunikationsagenturen und aufgrund unserer über 35-jährigen Expertise zieren viele große Namen die lange Liste unserer anspruchsvollen Kundenmandate. Die Qualität unserer Arbeit schlägt sich nicht nur in unseren Beratungsleistungen nieder, sondern auch in einer pr... Mehr Infos >>

Mitarbeiter Kosten­rechnung (w/m/d)
Der Geschäftsbereich Finanzen und Controlling ist verant­wortlich für das Finanz- und Rechnungs­wesen des Forschungs­zentrums Jülich. Er gliedert sich in fünf Fach­bereiche und beschäftigt über 60 Mitarbeitende. Im Geschäfts­bereich werden alle Geschäfts­vorfälle buch­halterisch und kosten­rechne... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter / Steuerfachangestellter (m/w/d) in Teilzeit (50%)
Die Athos Solar GmbH ist ein hersteller­unabhängiger Projekt­entwickler von groß­flächigen Photovoltaikanlagen. Unseren Firmen­sitz haben wir in Heidel­berg – unsere Anlagen errichten wir in ganz Deutschland und Europa. Seit 2009 sind wir mit unserem Experten­team im Markt für Solar­energie aktiv... Mehr Infos >>

Mitarbeiter Buchhaltung / Rechnungswesen (m/w/d)
Du arbeitest gern mit Zahlen und Rechnungen und suchst einen sicheren Job in einer zukunfts­orientierten Branche? Du liebst es, mit Zahlen zu jonglieren und möchtest in einem Team arbeiten, das Abwechslung und kreatives Denken schätzt? Dann haben wir die perfekte Position für Dich! Werde Teil uns... Mehr Infos >>

Buchhaltungsfachkraft (m/w/d)
Die GVG ist ein mittel­stän­disches Familien­unter­nehmen der Immo­bilien­branche und gliedert sich in die Bereiche Projekt­ent­wicklung, Bau­manage­ment und Immo­bilien­ver­waltung. Seit über 30 Jahren ent­wickeln und betreuen wir Gewerbe- und Wohn­objekte im Münchner Stadtgebiet. Dabei legen wi... Mehr Infos >>

Senior Accountant - Remote
Als Remote-First-Unternehmen seit 2012 ermöglicht GOhiring, die führende Software-Lösung im Bereich automatisiertes Jobposting und Recruiting Analytics, Recruiter:innen, den Jobposting-Prozess von überall aus zu managen. Von datengetriebenen Multiposting-Kampagnen bis hin zur tiefgehenden Analyse... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter (m/w/d)
Wir arbeiten mit Holz, wir lieben natürliche Bau­stoffe und Architektur und hand­festes Miteinander. Wir sind ein Unter­nehmen, das sich gemeinsam der Qualität, dem Sinn und der Verantwortung ver­schrieben hat, der Qualität und Sinn­haftig­keit unserer hoch­wertigen Produkte und der Verantwortung... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-10.jpg     
ChatGPT im Steuer- und Rechnungswesen sinnvoll nutzen
ChatGPT & Co. bieten revolutionäre Einsatzmöglichkeiten im Bereich Finance. Das Potenzial der Datenanalyse und Texterstellung mit KI ist enorm und bietet viele Möglichkeiten zur Automatisierung und Effizienzsteigerung. Lernen Sie im Online-Seminar, wie Sie den Zeitaufwand für Routineaufgaben massiv reduzieren können.  Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Stellenmarkt.jpg
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Ihr Stellengesuch können Sie kostenfrei über ein einfaches Online-Formular erstellen. Zur Stellenbörse >>
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Software-Tipps

Fibunet_logo_komplett_RGB.jpg
FibuNet ist eine sichere, vielfach bewährte und besonders leistungsfähige Software für Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen und Controlling im Mittelstand. Mit einer Vielzahl vorentwickelter Automatisierungspotenziale hilft FibuNet konsequent dabei, den Zeitbedarf und die Fehleranfälligkeit in buchhalterischen Prozessen erheblich zu reduzieren. Mehr Informationen >>

Logo-hmd.png
Vom Kassenbuch bis zum Bilanzbericht und Controlling: in hmd.rewe steckt alles drin, was Sie für Ihren Kanzlei- oder Unternehmensalltag benötigen. Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Jahresabschluss, Bilanzbericht, Wirtschaftsberatung, E-Bilanz und vieles mehr erhalten Sie von uns in einer komplett durchgängigen und logisch ineinander verzahnten Software zum Rechnungswesen. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Excel Mauspad
50 deutsche Excel-Shortcuts

  • über 50 Excel-Shortcuts für das Büro
  • Keine Suche mehr über das Internet und damit Zeitersparnis
  • Gadget für das Büro
  • Keine Zettelwirtschaft mehr auf dem Schreibtisch
  • Schnelle Antwort auf einen Shortcut wenn Kollegen Sie fragen
  • Preis: 17,95 EUR inkl. MWSt.
Jetzt hier bestellen >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

RS Controlling-System

RS-Controlling-System.jpg Das RS- Controlling-System bietet Planung, Ist- Auswertung und Forecasting in einem Excel-System. Monatliche und mehrjährige Planung. Ganz einfach Ist-Zahlen mit Hilfe von Plan/Ist-Vergleichen, Kennzahlen und Kapitalfluss- rechnung analysieren.  Alle Funktionen im Überblick >>

Excel Tool

Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>

Erfolgreich mit Fernstudium

Fernkurse.jpgEin modernes Fernstudium bietet viele Vorteile. Sie selbst bestimmen, wann und wo Sie lernen - umfassend betreut von einem Team kompetenter Fernlehrer. Wir stellen Ihnen einige interessante Fernkurse bzw. Studiengänge zum Bilanzbuchhalter detailliert vor >>

Excel-Tool-Beratung und Erstellung

Kein passendes Excel-Tool dabei?

Balken.jpgGern erstellen wir Ihnen Ihr Excel- Tool nach Ihren Wünschen und Vorgaben. Bitte lassen Sie sich ein Angebot von uns erstellen.