Umsatzsteuer - Sonderregeln und Steuerbefreiungen

Alexander Wildt
Der nächste große Block von Einzelregelungen sind die Steuerbefreiungen des §4 UStG. Hier hat der Gesetzgeber eine Reihe von Umsätzen aus der Besteuerung herausgenommen. Diese Steuerbefreiungen betreffen, die in §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG genannten Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt erbringt. Die am häufigsten genutzten sind:
  1. Ausfuhrlieferungen (§6 UStG)
  2. Lohnveredelungen von Gegenständen der Ausfuhr (§7 UStG)
  3. innergemeinschaftliche Lieferungen (§6a UStG)
  4. grenzüberschreitende Güterbeförderungen §4 Nr. 3 UStG
  5. Lieferung von und nach Umsatzsteuerlagern
  6. Vermittlungen
  7. die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken
  8. die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände
  9. Lieferungen von Gegenstände ohne Vorsteuer

Zurück zu den Sonderfällen in der Umsatzsteuer >>

1. Ausfuhrlieferungen (§6 UStG)

Eine Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in ein Drittland befördert. Der Abnehmer muss hierbei nicht im Drittland wohnen oder dort seinen Sitz haben, dieser kann durchaus im Inland sein.

Beispiel:

Das Unternehmen A verkauft die Aluminiumbleche an das Unternehmen C in Norwegen für deren Bootsproduktion.

Bei diesem Geschäft handelt es sich für das Unternehmen A um eine Ausfuhrlieferung nach §6 UStG. Dieses Geschäft ist genauso, wie die innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei gemäß §4 Nr. 1a UStG. Die Steuerbefreiung muss zum Beispiel durch folgenden Satz „Umsatzsteuerbefreit, wegen Ausfuhrlieferung“  auf der Rechnung vermerkt werden.

2. Lohnveredelungen von Gegenständen der Ausfuhr (§7 UStG)

In diesem Fall liegt eine Steuerbefreiung vor, wenn der Auftraggeber aus dem Drittland einen Gegenstand einführt, um diesen zu bearbeiten oder zu verarbeiten. Der bearbeitende Unternehmer muss diesen Gegenstand wieder in ein Drittland versenden.

Beispiel:

Unternehmer A in Deutschland erhält durch das norwegische Unternehmen B Garne zum Verweben. Unternehmen A hat alle zollamtlichen Dokumente zur Lohnveredelung dieser Garne erhalten. Nach der Veredelung sendet A die Garne wieder zurück nach Norwegen an B.

Unternehmen A muss keine Steuer auf diese Lieferungen zahlen, da er durch §4 Nr.1 UStG davon befreit wurde. Im allgemeinen Fall wäre diese Einfuhr steuerpflichtig für A gewesen, wodurch er Einfuhrumsatzsteuer hätte zahlen müssen. Diese hätte er aber auch als Vorsteuer wieder erstattet bekommen.

Diese Regelung findet nur Anwendung auf Lieferungen. Sonstige Leistungen können nicht über Lohnveredelung umsatzsteuerbefreit werden.


3. innergemeinschaftliche Lieferungen (§6a UStG)

Die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Lieferungen wird in §4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) UStG aufgehoben.

Unternehmer A liefert die Aluminiumbleche für die Weiterverarbeitung an das Unternehmen C in Frankreich.

Das Unternehmen A hat in diesem Fall eine innergemeinschaftliche Lieferung (§6a Abs. 1 UStG) durchgeführt. Diese Lieferung ist gemäß §4 Nr. 1b UStG steuerfrei. Daher muss A keine Umsatzsteuer für diese Transaktion zahlen. Durch die innergemeinschaftliche Lieferung ist der Unternehmer verpflichtet eine Rechnung zu erstellen ohne die Steuer auszuweisen.

Neben den üblichen Rechnungsmerkmalen muss nach §14a Abs. 3 UStG die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers und des Abnehmers angegeben werden. Die erhaltene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss mit Firmenname und Anschrift durch eine qualifizierte Bestätigung vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigt werden. Die qualifizierte Bestätigung muss entsprechend aufbewahrt werden. 

Zusätzlich muss auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden, hierfür reicht zum Beispiel folgende Formulierung "Umsatzsteuerbefreit, wegen innergemeinschaftlicher Lieferung" oder "steuerfrei nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6 a UStG".

Diese Lieferungen sind auch gesondert zur Umsatzsteuervoranmeldung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) mit anzugeben.

Wenn der Unternehmer A oder der Empfänger C den Versand der Lieferung vornehmen, so muss der Unternehmer A den Nachweis des Versandes durch ein Doppel der Rechnung belegen. Zusätzlich muss ein Beleg vorliegen aus dem der Lieferort hervorgeht, zum Beispiel ein Lieferschein. Außerdem benötigt er eine Empfangsbestätigung vom Empfänger. Wenn der Empfänger den Versand übernimmt, so benötigt der Unternehmer eine Versicherung, dass der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet befördert hat.

Bei Versand werden entsprechende Einreichungsbelege und Empfangsbelege benötigt.

4. grenzüberschreitende Güterbeförderungen §4 Nr. 3 UStG

Bei Beförderungen von Gegenständen, welche die Grenze überschreiten (Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr) sind die Beförderung und damit zusammenhängende sonstige Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Kosten der Beförderung und der Nebenleistungen müssen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sein.

Beispiel aus den Umsatzsteuerrichtlinien:

Der finnische Lieferer L liefert Gegenstände an den Abnehmer A in München, und zwar "frei Bestimmungsort München". Im Auftrag und für Rechnung des L werden die folgenden Leistungen bewirkt:

Der Reeder R befördert die Gegenstände bis Lübeck. Die Weiterbeförderung bis München führt der Spediteur S mit seinen Lastkraftwagen aus. Den Umschlag vom Schiff auf den Lastkraftwagen bewirkt der Unternehmer U.

A beantragt bei der Ankunft der Gegenstände in München deren Abfertigung zum freien Verkehr. Die Gegenstände unterliegen nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht dem Wertzoll. Deshalb ist Bemessungsgrundlage für die Einfuhr das zwischen L und A vereinbarte Entgelt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 UStG). In das Entgelt hat L aufgrund der Lieferkondition "frei Bestimmungsort München" auch die Kosten für die Leistungen des R, S und U einkalkuliert.

Der auf das Inland entfallende Teil der grenzüberschreitenden Güterbeförderung des R von Finnland nach Lübeck ist nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG steuerfrei.
Bei der Anschlussbeförderung des S von Lübeck bis München und der Umschlagsleistung des U handelt es sich um Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen.

S und U weisen jeweils anhand des von L empfangenen Doppels der Lieferrechnung die Lieferkondition "frei Bestimmungsort München" nach. Ferner ergibt sich aus der Lieferrechnung, daß L Gegenstände geliefert hat, bei deren Einfuhr das Entgelt und nicht der Zollwert Bemessungsgrundlage ist. Dadurch ist nachgewiesen, dass die Kosten für die Leistungen des S und des U in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.

S und U können deshalb für ihre Leistungen - sofern sie auch den buchmäßigen Nachweis führen - die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa UStG in Anspruch nehmen.

In den Umsatzsteuerrichtlinien finden Sie noch weitere Beispiele.

5. Lieferung von und nach Umsatzsteuerlagern

Ein Umsatzsteuerlager ist ein unter Aufsicht stehender Bereich in dem Gegenstände gelagert werden, die umsatzsteuerrechtlich nicht versteuert sind. Solange die Gegenstände zwischen Umsatzsteuerlagern gehandelt werden, bleiben die Gegenstände unversteuert. Erst mit der Auslagerung wird die Umsatzsteuer auf den letzten Kaufpreis erhoben. Unternehmen können bei ihrem Finanzamt ein entsprechendes Lager für bestimmte Gegenstände beantragen.

Die Einlagerung in ein Umsatzsteuerlager sowie die Lieferungen innerhalb von Umsatzsteuerlagern und die sonstigen Leistungen, die der Lagerung, dem Erhalt, der Verbesserung der Aufmachung oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar dienen, sind umsatzsatzsteuerbefreit.

Beispiel:

Das Unternehmen R aus Spanien liefert Kartoffeln (Position 0701 des Zolltarifs) an das Unternehmen A aus Deutschland in das Umsatzsteuerlager des Lagerbetreiber L, welches in Hamburg liegt. Die Kartoffeln werden von A an Unternehmen B verkauft von B an C und von C an D weiterumgesetzt.

D lässt hierbei die Kartoffeln vom Umsatzsteuerlager in Hamburg in das Umsatzsteuerlager von U in Berlin liefern. Von dort aus werden die Kartoffeln noch von D an E und von E an F geliefert. Hierbei findet keine tatsächliche Warenbewegung statt.

F verkauft die Kartoffeln an G für 120.000,00 EUR und versendet diese einen Monat später an G. Außerdem veranlasst Unternehmen B dem Lagerbetreiber L die Kartoffeln zu behandeln, sodass sie länger frisch bleiben. L stellt die Lagerkosten den jeweilig Beteiligten in Rechnung. Diese haben wiederum die Lagerkosten auf den Weiterveräußerungspreis aufgeschlagen. U berechnet für die Beteiligten D, E und F jeweils 5.000,00 EUR Lagerkosten.

Die Lieferung von Unternehmen R an Unternehmen A ist eine innergemeinschaftliche Lieferung für R. Daher führt er keine Umsatzsteuer ab und sendet A die Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis mit einem Vermerk, dass es sich um eine "innergemeinschaftliche Lieferung" handelt.

Unternehmen A müsste gemäß §1 Abs. 1 Nr. 5 UStG den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Da A diese Lieferung direkt in ein Umsatzsteuerlager liefern lässt, greift die Umsatzsteuerbefreiung des §4 Abs. 4a UStG, wodurch A keine Umsatzsteuer abführen muss. Unternehmer A muss nachweisen, dass der Gegenstand in einem Umsatzsteuerlager ist. Hierfür reicht eine Bescheinigung des Lagerhalters mit der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung der Gegenstände.

Die Weiterverkäufe an B, B an C und C an D sind ebenfalls umsatzsteuerbefreit, da die Lieferungen innerhalb der Umsatzsteuerlager erfolgen, hierfür müssen keine tatsächlichen Warenbewegungen stattfinden. Die Rechnungen werden alle ohne Steuerausweis erstellt mit Hinweis auf die entsprechende Steuerbefreiung und den zuvor genannten Nachweis, dass sich die Gegenstände in einem Umsatzsteuerlager befinden.

Die Berechnung der Lagerkosten von R an die jeweilig Beteiligten A, B und C sind ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit, da sie nach §4 Nr. 4a Buchstabe b UStG ebenfalls steuerbefreit sind. Genauso umsatzsteuerbefreit ist die Behandlung der Kartoffeln durch L um sie haltbarer zu machen.

Die Lieferung der Kartoffeln von Hamburg nach Berlin ist ebenfalls steuerbefreit, da hier der Gegenstand von einem Umsatzsteuerlager in ein anderes Umsatzsteuerlager gelangt. Die Rechnungsstellung erfolgt ebenfalls wieder ohne Steuerausweis und die entsprechenden Nachweise müssen erbracht werden.

Die Transaktionen von D an E und E an F sind ebenfalls, wie bei B an C, umsatzsteuerbefreit.

Durch die Auslagerung von F an G wird der Umsatz steuerpflichtig. Es wird eine ordentliche Rechnung von F mit Umsatzsteuer ausgestellt. F ist in diesem Fall der Steuerschuldner. G hat die Möglichkeit, durch die ordentliche Rechnung die Vorsteuer aus diesem Umsatz zu ziehen. Die Bemessungsgrundlage sind die 120.000,00 EUR zzgl. 5.000,00 EUR Lagerkosten, sodass auf 125.000,00 EUR die Umsatzsteuer berechnet wird.

Weitere Informationen finden Sie hierzu in unseren Rechnungswesen Forum >>

6. Vermittlungen

Die Vermittlung von bestimmten Beförderungen, von Reisebüros bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit dem Flugzeug und dem Schiff, die Vermittlung von Umsätzen die nur im Drittland bewirkt werden und Lieferungen die nach §3 Abs. 8 UStG als im Inland ausgeführt gelten, sind im Wesentlichen umsatzsteuerbefreit.

Beispiel:

Das Reisebüro A vermittelt dem Kunden B einen Flug aus Deutschland in die Karibik.

Für das Reisebüro ist diese Vermittlung von der Umsatzsteuer befreit. A wird daher keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen.

7. die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken

Die Vermietung von Grundstücken und dazugehörigen Nebenleistungen sind in der Regel von der Umsatzsteuer befreit.

Nicht befreit sind dagegen die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, für die kurzfristige Beherbergung von Fremden, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen, die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und das Vermieten von Stellplätzen für Fahrzeuge, wenn es sich nicht um eine Nebenleistung handelt.

Beispiel:

Der Vermieter A vermietet an Mieter B eine Wohnung und einen dazu gehörigen Stellplatz für sein Auto. Die Verträge werden hierbei jeweils getrennt aufgesetzt.

Die Mieteinnahmen von A sind steuerbefreit nach §4 Nr. 12 UStG, wodurch er keine Umsatzsteuer abführen muss. Unternehmer weist auf den Rechnungen / Verträgen keine Umsatzsteuer aus.

Weitere Beispiele finden Sie in den Umsatzsteuerrichtlinien.

8. die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände:

  • Theater, 
  • Orchester, 
  • Kammermusikensembles, 
  • Chöre, 
  • Museen, 
  • botanische Gärten, 
  • zoologische Gärten, 
  • Tierparks, 
  • Archive, 
  • Büchereien sowie 
  • Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.

Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen.

Beispiel:

Die Gemeinde A betreibt ein Theater und verkauft an das Unternehmen B 50 Eintrittskarten für eine Vorstellung. Die Gemeinde stellt hierfür eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis aus.

9. Lieferungen von Gegenstände ohne Vorsteuer

Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den §4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreien Tätigkeiten verwendet, sind umsatzsteuerbefreit.




letzte Änderung R. am 13.12.2023
Autor(en):  Alexander Wildt

Foren Beiträge
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.

Reisekosten leicht abgerechnet

Reisekostenabrechnung_152px.jpgEinfach zu bedienendes, anwenderfreundliches Excel-Tool zur rechtskonformen Abrechnung von Reisekosten für ein- oder mehrtägige betrieblich und beruflich veranlasste In- und Auslandsreisen. Das Excel-Tool kommt vollständig ohne Makros aus und berücksichtigt alle derzeit geltenden gesetzlichen und steuerlichen Richtlinien. Preis 59,50 EUR  .... Mehr Informationen  hier >>
Anzeige
Buch: Kennzahlenguide für Controller

Stellenanzeigen

Buchhalter / Steuerfachangestellte (m/w/d) Homeoffice
Unser Unternehmensverbund ist seit vielen Jahren in der Immobilien- und Beherbergungsbranche zu Hause. Was wir tun? Wir gestalten Lebensräume, die lebendig, vielfältig und wertvoll sind – so wie die Menschen, die darin leben. Was uns auszeichnet? Wir sind ein wenig anders als die anderen. Bei uns... Mehr Infos >>

Senior Accountant - Remote
Als Remote-First-Unternehmen seit 2012 ermöglicht GOhiring, die führende Software-Lösung im Bereich automatisiertes Jobposting und Recruiting Analytics, Recruiter:innen, den Jobposting-Prozess von überall aus zu managen. Von datengetriebenen Multiposting-Kampagnen bis hin zur tiefgehenden Analyse... Mehr Infos >>

Steuerexperte / Bilanzbuchhalter (m/w/d)
Als ein markt­füh­render An­bieter von indi­vi­duellen Lösungen zur indus­triellen Prozess­wasser­auf­be­rei­tung und Ab­wasser­reinigung suchen wir einen Steuerexperten / Bilanz­buch­halter (m/w/d) am Standort Stuttgart. Ihre Aufgaben sind: Hauptansprechpartner (m/w/d) für alle s... Mehr Infos >>

(Senior) Group Accountant / Konzernbuchhalter (m/w/d)
Kleine Dinge können Großes bewirken – mit unseren miniaturi­sierten Medizin­produkten für die Schlag­anfall­behand­lung helfen wir dabei, die Lebens­qualität tausender Menschen zu erhalten und zu verbessern. Werden Sie Teil unserer Mission und damit Teil von etwas Großem. Unsere Arbeit sorgt dafü... Mehr Infos >>

Spezialist Bilanzierung/Tätigkeitsabschluss (m/w/d)
ONTRAS betreibt 7.700 Kilometer Fernleitungsnetz in Ostdeutschland. Wir transportieren Erdgas und grüne Gase zu unseren Kunden, den nachgelagerten Netzbetreibern wie Stadtwerken und Industriekunden. Über 433 Mitarbeiter*innen bringen ihr Know-how am Leipziger Hauptsitz und an 12 weiteren Standort... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter:in vorbereitende Buchhaltung in Teilzeit (20h)
Wir sind ein junges Unternehmen für liebevoll designte Babyprodukte aus natürlichen Materialien mit Wohlfühl-Garantie für jedes Baby. Beste Qualität, individuelle Designs und verantwortungsvolle Herstellung stehen bei uns an oberster Stelle. Zeitlose und moderne Designs anstatt Fast-Fashion und k... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter*in für die Buchhaltung
Die in der Münchner Innen­stadt ge­le­ge­nen Max-Planck-Institute für Inno­va­tion und Wett­be­werb, Steuer­recht und Öffent­liche Finanzen sowie Sozial­recht und Sozial­politik be­ab­sich­tigen, ihre Instituts­ver­wal­tun­gen zu einer ge­mein­samen Ein­rich­tung zu­sammen­zu­führen. Für das Sach... Mehr Infos >>

Referent (w/m/d) Retail Transformation
Wir bieten Dir spannende Herausforderungen in einem dynamischen Team und einen sehr abwechslungsreichen Arbeitsalltag aufgrund von unterschiedlichsten Projekten. Du möchtest mitgestalten und eigenverantwortlich arbeiten? Dann bist Du bei uns genau richtig! Sowohl die Gesundheit als auch die Work-... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

Haufe_Akademie_290px.jpg    
Digitalisierung im Rechnungswesen: Das Live-Online-Training
Insbesondere im Hinblick auf das Ziel vieler Unternehmen den Jahresabschluss auf Knopfdruck zu implementieren, ist eine Digitalisierung und Automatisierung von Prozessen unumgänglich. Erfahren Sie in diesem Online-Training, wie die Digitalisierung das Rechnungswesen nachhaltig beeinflusst und wie Sie sich und Ihr Rechnungswesen zukunftsfähig ausrichten. Erarbeiten Sie eine IST-Analyse Ihres Digitalisierungsgrads und definieren Sie ein klares SOLL-Ziel für Ihr Rechnungswesen. Mit diesem Online-Training gehen Sie auf die Überholspur bei der Digitalisierung des Rechnungswesens.  Mehr Infos >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>
ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Excel Mauspad
50 deutsche Excel-Shortcuts

  • über 50 Excel-Shortcuts für das Büro
  • Keine Suche mehr über das Internet und damit Zeitersparnis
  • Gadget für das Büro
  • Keine Zettelwirtschaft mehr auf dem Schreibtisch
  • Schnelle Antwort auf einen Shortcut wenn Kollegen Sie fragen
  • Preis: 17,95 EUR inkl. MWSt.
Jetzt hier bestellen >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

Excel Tool

Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>

RS-Plan

RS-Plan.jpgRS-Plan - Unternehmens- planung leicht gemacht:
Erstellen Sie mit RS-Plan Ihre Unternehmensplanung professionell. Automatische Plan-GuV, Plan-Bilanz, Plan- Kapitalflussrechnung und Kenn- zahlen. Preis: 119,- EUR mehr Informationen >>