BilRUG - Die wichtigsten Neuregelungen im Bilanzrecht

Wolff von Rechenberg
Mit dem Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz (BilRUG) tritt 2016 die größte Reform im Handelsgesetzbuch (HGB) in Kraft, seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Die Bundesregierung hat damit die Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU umgesetzt. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, müssen Unternehmen ihre Bilanzen nach den Regeln des BilRUG aufstellen.

Hinweis: Einige Regelungen konnten und können Unternehmen wahlweise auch für frühere Geschäftsjahre anwenden:
  • Die höheren Schwellenwerte für die größenmäßige Einstufung von Unternehmen (§ 267 HGB in neuer Fassung).
  • Die neue Definition der Umsatzerlöse (§ 277 HGB in neuer Fassung).

Das BilRUG ändert allein im Handelsgesetzbuch (HGB) rund 80 Paragraphen. Die wichtigsten hat Rechnungswesen-Portal.de zusammengefasst.

Höhere Schwellenwerte für Unternehmensgrößen

Mit Geltung des BilRUG dürfte die Zahl der kleinen Unternehmen deutlich steigen. Der Gesetzgeber hat die Schwellenwerte von § 267 HGB für die Einordnung von Unternehmen angehoben. Die Wirtschaftsprüfer Karsten Zabel und Torsten Pütz schätzen in einem von der Industrie- und Handelskammer (IHK) Essen veröffentlichten Informationsblatt, dass bundesweit 7.000 Gesellschaften mit der Neuregelung nicht mehr als mittlere, sondern als kleine Unternehmen gelten. Damit entfällt die gesetzliche Prüfpflicht.

Bilanzsumme
(TEUR)
Umsatzerlöse
(TEUR)
Kleine Unternehmen < 6.000 
vorher: 4.840 
< 12.000 
vorher: 9.680 
Mittlere Unternehmen  < 20.000 
vorher: 19.250 
< 40.000 
vorher: 38.500 
Große Unternehmen > 20.000 
vorher: 19.250 
> 40.000 
vorher: 38.500 


Unverändert blieb die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer:
  • Kleine Unternehmen beschäftigen im Schnitt bis zu 50 Arbeitnehmer.
  • Mittlere Unternehmen beschäftigen bis zu 250 Arbeitnehmer.
  • Mit mehr als durchschnittlich 250 Arbeitnehmern gilt ein Unternehmen als groß.

Der Gesetzgeber hat auch die Schwellenwerte für Konzernabschluss und Lagebericht in §293 HGB angehoben:

Bilanzsumme
(TEUR)
Umsatzerlöse
(TEUR)
Bruttomethode > 24.000
vorher: 23.100 
> 48.000
vorher: 46.200 
Nettomethode > 20.000
vorher: 19.250 
> 40.000
vorher: 38.500 


Vorsicht, Umsatzerlöse!

Unternehmen können durch BilRUG jedoch auch in eine höhere Größenklasse geraten. Grund sind die Umsatzerlöse. In § 277 Abs. 1 HGB entfällt die Unterscheidung zwischen "gewöhnlicher Geschäftstätigkeit" und "gewöhnlichem Leistungsangebot". Dies könne zu einer Ausweitung der Umsatzerlöse führen, warnt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BPG auf ihrer Internetseite (www.bpg-muenster.de). Da sowohl bisherige sonstige betriebliche Erträge als auch bisherige außerordentliche Erträge unter die Umsatzerlöse fallen könnten. Die Neuregelung bringt den Unternehmen jedoch auch eine Erleichterung. Sie brauchen nicht mehr zu prüfen, ob Produkte oder Dienstleistungen zur typischen Geschäftstätigkeit zählen.

Außerordentliche Aufwendungen und Erträge

Unternehmen müssen nach BilRUG keine außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträge mehr erfassen und ausweisen. Stattdessen müssen sie jetzt allerdings Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung im Anhang angeben.

Immaterielle Vermögensgegenstände

Das BilRUG regelt die Bewertung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens neu (§ 248 Abs. 2 HGB). Dabei kann es sich beispielsweise um im Unternehmen selbst programmierte Software handeln oder um Patente. Kann die Nutzungsdauer dieser selbst geschaffenen Immateriellen Vermögensgegenstände nicht verlässlich geschätzt werden, dann erlaubt das BilRUG nun die Annahme einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Dies gilt auch für entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB). Der Ausnahmefall des Fehlens einer Schätzung könnte sich allerdings schnell zur Regel entwickeln, vermutet der BPG-Wirtschaftsprüfer Jürgen Groteschulte in seinen Ausführungen zum BilRUG.

Offenlegungspflichten

Das BilRUG verschärft die Anforderungen an die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Unternehmen konnten bisher ihren Jahresabschluss auch ungeprüft veröffentlichen, um die Offenlegungsfrist zu wahren. Den Bestätigungsvermerk konnte das Unternehmen nachreichen. Das BilRUG verbietet diese Praxis. Das verbaut beispielsweise Unternehmen in ernsten Schwierigkeiten die Möglichkeit, sich mit einem ungeprüften Jahresabschluss frisches Kapital zu besorgen.

Weitere Neuregelungen

  • Restlaufzeiten von Verbindlichkeiten: Laut BilRUG müssen Unternehmen nun auch Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr angeben (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB n.F.).
  • Kapitalgesellschaften müssen ihrem Jahresabschluss einen einleitenden Teil beilegen. Dieser muss den Namen der Firma, ihren Sitz, ihre Nummer im Handelsregister sowie das Registergericht enthalten.
  • Das BilRUG führt Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (KleinstKapG) ein. So müssen diese nicht mehr die Namen der Vorstände und Aufsichtsräte oder etwaige Beteiligungsunternehmen offen legen.
  • Reine Beteiligungsgesellschaften dürfen nicht mehr die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften in Anspruch nehmen.
  • Das BilRUG schreibt zahlreiche Änderungen im Anhang vor. In der Regel geht es dabei um eine Verlagerung von Angaben zwischen Bilanz und Anhang. Neu ist jedoch unter anderem: 
    • Die Angabepflichten zu Beteiligungsunternehmen sind nicht mehr an die Höhe der Beteiligung (20 %), sondern an die dauerhafte Absicht der Beteiligung gebunden. 
    • Ferner muss das Unternehmen im Anhang jetzt den Einfluss von Änderungen bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorrechnen (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB n.F.)

Dieser kurze Abriss zeigt: Der Besuch beim Steuerberater war selten so wichtig und wertvoll wie in diesen Tagen.




Quelle: DATEV, IHK, BPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
letzte Änderung W.V.R. am 17.02.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  © panthermedia.net / Randolf Berold


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist für verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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