Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

BMF-Schreiben vereinfacht Besteuerung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

Wolff von Rechenberg
Bei vielen kleiner Solaranlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (BHKW) unterstellt das Finanzamt auf Antrag auch ohne Prüfung keine Gewinnerzielungsabsicht mehr. Betreiber, die diese Neuregelung in Anspruch nehmen wollen, müssen keine Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) mehr abgeben. Das hat das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder per Schreiben vom 2. Juni 2021 entsprechend geregelt.

Wenn Eigenheimbesitzer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk betreiben, prüft das Finanzamt im Einzelfall, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Die Betroffenen müssen dann in der Regel mit der Einkommensteuererklärung eine Anlage EÜR für die Einnahmenüberschussrechnung abgeben. Das entfällt nun für Betreiber bestimmter kleiner Solaranlagen und Blockheizkraftwerke.

Vereinfachung muss beantragt werden

Hausbesitzer müssen die Inanspruchnahme dieser Regelung allerdings schriftlich beim Finanzamt beantragen. Erfüllt die Anlage die folgenden Kriterien, muss das Finanzamt ohne weitere Prüfung unterstellen, dass die Anlage nicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Der Antrag gilt auch für die Folgejahre. Er kann aber nicht für zurückliegende Veranlagungszeiträume gestellt werden. Selbst wenn verfahrensrechtlich noch Änderungen möglich wären.


Die Neuregelung gilt für Photovoltaikanlagen
  • mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW,
  • die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und
  • nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.

Die Erleichterung gilt ebenso für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn sie die übrigen Kriterien aus der Liste erfüllen.

Bei der Prüfung, ob der Besitzer sein Ein- oder Zweifamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken verwendet, spielt ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer keine Rolle. Auch wenn Räume gelegentlich vermietet werden, ist das für die Einordnung als zu eigenen Wohnzwecken genutzt unerheblich. Allerdings dürfen Einnahmen aus einer Vermietung 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Absatz 1 Satz 2 EStR).

Die Neuregelung gilt für alle Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines BHKW, die bislang Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung waren. Möchte ein Hausbesitzer sie nicht nutzen, stellt er einfach keinen Antrag. Das Finanzamt prüft dann wie bisher die Gewinnerzielungsabsicht.



Quelle: BMF-Schreiben vom 2. Juni 2021
letzte Änderung W.V.R. am 03.06.2021
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Peter Jobst


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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