Aus fürs Bankgeheimnis: Datenaustausch in Sachen Steuern

Das Abkommen zum Austausch von Informationen in Steuersachen beginnt

Wolff von Rechenberg
Der Informationsaustausch in Steuersachen startet: Am 30. September 2017 beginnt der Austausch von Bankdaten über Ländergrenzen hinweg. Damit endet in den teilnehmenden Staaten auch praktisch das Bankgeheimnis.

Das Entscheidung über das Ende des Bankgeheimnisses fiel bereits am 29. Oktober 2014. Damals vereinbarten 51 Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD) einen automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen. Auch Deutschland verpflichtete sich damals, Finanzdaten mit den anderen Unterzeichnerstaaten auszutauschen. Im Gegenzug erhalten deutsche Steuerbehörden Daten über meldepflichtige Finanzvermögen im Ausland von Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Zu den Unterzeichnerstaaten zählen einstmals gefragte Steueroasen wie Bermuda, die British Virgin Islands oder die Insel Guernsey. Noch nicht dabei sind jedoch andere beliebte Parkplätze für Schwarzgeld, wie die Schweiz, USA, Dubai, Panama oder die Bahamas.

Meldepflicht: Banken, Konten und Kunden

Der Datenaustausch startet erstmals zum 30. September 2017. Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleister mussten relevante Kundendaten aus dem Jahr 2016 bis zum 31. Juli 2017 erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Dafür müssen sie sich bei dem Amt registrieren. Der 31. Juli soll laut BZSt auch weiterhin der jährliche Stichtag für die Datenübertragung an die Steuerbehörde bleiben. Die informationspflichtigen Personen und Finanzinstitute sowie eine Liste der meldepflichtigen Finanzkonten hat der Gesetzgeber im Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) formuliert, in § 19 Begriffsbestimmungen.


Kurz gesagt:

  • Ein zur Meldung verpflichtetes deutsches Finanzinstitut ist entweder in Deutschland ansässig oder eine Niederlassung eines ausländischen Finanzinstituts in Deutschland. Ausländische Zweigniederlassungen deutscher Finanzinstitute gelten dort als meldepflichtig. Finanzinstitute brauchen eine Registrierung beim BZSt.
  • Die Meldepflicht gilt für alle Institute, die Girokonten, Sparkonten, Depots oder Investmentkonten für ihre Kunden führen. Auch Fonds und viele Versicherungen sind betroffen, beispielsweise Lebensversicherer.
  • Die Institute müssen alle Konten von meldepflichtigen Personen melden, und meldepflichtige Personen sind solche, die in einem anderen Teilnehmerstaat ansässig sind. Maßstab ist das Steuerrecht des jeweiligen anderen Staates. Meldepflichtige Personen müssen sich nicht registrieren.

Die Liste der Staaten, die am Austausch teilnehmen, ist offen. Das BZSt führt das laufend aktualisierte Verzeichnis der Teilnehmerstaaten mit Ländercodes. Daraus geht auch hervor, ab wann die Staaten am Austausch teilnehmen.

Welche Daten werden ausgetauscht?

Der Austausch selbst geschieht auf der Basis der von allen Teilnehmerstaaten anerkannten "Common Reporting Standards" (CSR). Deutsche Finanzinstitute müssen nach Auskunft des BZSt folgende Daten an die Steuerbehörde melden:
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Steuerlicher Wohnsitz
  • Kontonummer
  • Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts
  • Kontosaldo oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres
  • Bei Verwahrkonten jeweils der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, der Dividenden und anderer Einkünfte, die mittels der Vermögenswerte dieses Kontos erzielt und diesem gutgeschrieben wurden
  • Bei Einlagekonten der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden
  • Bei allen anderen Konten der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto an den Kontoinhaber gezahlt oder diesem gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche Finanzinstitut Schuldner ist. Die Gesamthöhe aller im Meldezeitraum geleisteten Einlösungsbeträge ist einzuschließen
  • Bei Verwahrkonten die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden und für die das Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war 

Die übermittelten Daten leitet das BZSt bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf das sich die Daten beziehen, an die CRS-Partnerstaaten weiter. Im Gegenzug erhält die deutsche Steuerbehörde Daten der CRS-Partnerstaaten zu ausländischen meldepflichtigen Konten, deren Inhaber in Deutschland ansässige Personen sind. Das Amt leitet die Informationen an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiter, die das Besteuerungsverfahren einleiten.
Wichtig: Am 30.September werden nur Daten aus dem Jahr 2016 ausgetauscht. Dennoch könne es zu Steuernachforderungen für mehrere Jahre kommen, warnt der Finanzinformationsdienst Goldman Morgenstern & Partners (GoMoPa) in einem Artikel in seinem Online-Newsangebot „Financial Intelligence Service“. Denn große Vermögen im Ausland kann der Steuerzahler kaum innerhalb eines Jahres aufgebaut haben.




Quelle: BZSt, ETL-Gruppe (Steuerberater und Rechtsanwälte), Goldman Morgenstern & Partners
letzte Änderung W.V.R. am 20.03.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net / Wavebreakmedia ltd.


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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