Arbeitstägliche Essenszuschüsse als Sachbezug versteuern

Aktuelles BMF-Schreiben zum Sachbezugswert für arbeitstägliche Mahlzeiten

Petra Hannen
Erhalten Beschäftigte von ihrem Unternehmen an Arbeitstagen einen Essenszuschuss, kann dieser Zuschuss mit dem Sachbezugswert der Lohnsteuer unterworfen werden. Ein aktuelles BMF-Schreiben erläutert die dafür notwendigen Voraussetzungen.

Die Finanzverwaltung hat zur lohnsteuerlichen Behandlung von arbeitstäglichen Kantinenmahlzeiten und Papier-Essenmarken Stellung genommen. Das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2019 (IV C 5 – S 2334/08/10006-01) erläutert, unter welchen Voraussetzungen solche Essenszuschüsse nicht in Höhe des Barwertes als Arbeitslohn zu berücksichtigen sind, sondern mit dem Sachbezugswert der Mahlzeit. Es ist für alle offenen Fälle anzuwenden.

Das BMF bezieht sich in dem Schreiben auf Zuschüsse, auf die Beschäftigte einen arbeitsvertraglichen oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch haben. Dem Schreiben zufolge müssen Unternehmen folgende fünf Punkte beachten und gegenüber den Finanzbehörden nachweisen:
  • Der Arbeitnehmer kauft tatsächlich arbeitstäglich ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen, und die gekauften Lebensmittel sind zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt.
  • Es gibt einen Essenszuschuss nur an Arbeitstagen, also nicht bei Krankheit oder Urlaub.
  • Der Zuschuss übersteigt den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um höchstens 3,10 Euro.
  • Der Zuschuss ist nicht höher als der tatsächliche Preis der Mahlzeit.
  • Der Zuschuss geht nicht an Beschäftigte während der ersten drei Monate ihrer Auswärtstätigkeit.


Der Finanzverwaltung zufolge kann der Arbeitgeber, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, die Lohnsteuer pauschal erheben. Das gelte auch dann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Unternehmen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, keine vertragliche Verbindung existiert.

Wie das BMF weiter mitteilt, kommt der Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts auch dann in Betracht, wenn Beschäftigte im Home Office oder höchstens sechs Stunden am Tag arbeiten – selbst wenn in solchen Fällen die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht. Zudem sei es erlaubt, dass die Beschäftigten einzelne Bestandteile ihrer Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwerben.

Vorratskäufe hingegen sind nicht gestattet: Wenn Beschäftigte an einem Tag weitere Mahlzeiten oder Bestandteile von Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat kaufen, sind die hierfür gewährten Zuschüsse als Barlohn zu erfassen.




letzte Änderung W.V.R. am 09.01.2026
Autor(en):  Petra Hannen
Bild:  panthermedia.net / pixelbliss

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