Die verbindliche Auskunft vom Finanzamt: Regeln und Tipps

Wolff von Rechenberg
Bei kniffligen Steuerfragen hilft eine verbindliche Auskunft durch das Finanzamt. Eine solche Auskunft kann jeder Steuerzahler gegen Gebühr einholen. Verbindlich ist die Auskunft des Finanzamtes aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Bei vertrackten Geschäften mit unsicheren Steuerfolgen, wüssten Unternehmer gern im Voraus, wie das Finanzamt den Vorgang bewertet. Eine solche Möglichkeit gibt es: die verbindliche Auskunft durch das Finanzamt. In schwierigen Steuerfragen sind die Finanzbehörden dazu verpflichtet, Auskunft zu erteilen – gegen Gebühr. Wer die Gebühr bezahlt, bekommt eine Auskunft vom zuständigen Finanzamt.

Mit einer Anfrage an das Finanzamt können Unternehmen ihr Risiko verringern. Das gilt vor allem, wenn der Steuerberater keinen Rat weiß. Die Kölner Steuerfachanwältin Susanne Christ empfiehlt auch Steuerberatern, ihre Klienten bei unsicheren Sachverhalten auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft vom Finanzamt hinzuweisen. Allerdings sollte der Steuerberater auch über die Kosten des Verfahrens informieren, rät sie in einem Beitrag für das Steuerberaterfachportal stb-web.de.

Eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragen

Eine Anfrage an das Finanzamt erfordert gewissenhafte Vorbereitung. Steuerzahler sollten sich folgende Fragen stellen: 

1. Welche Finanzbehörde ist zuständig? 

Der Steuerzahler muss seine Anfrage an die Finanzbehörde stellen, die dafür auch zuständig ist – in der Regel das örtliche Finanzamt. Neu gegründete Gesellschaften und Steuerzahler im Ausland müssen verbindliche Auskünfte beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, informiert die IHK Frankfurt/Main im Internet. Stellt der Steuerzahler seine Anfrage an falscher Stelle, verliert die Antwort automatisch ihre Bindewirkung


2. Was genau ist die Frage?

Die Anfrage muss der Steuerzahler so exakt wie möglich stellen. Die Finanzbehörde wird sich nur zu Sachverhalten äußern, die der Steuerzahler ausdrücklich geschildert hat. Sie wird nicht nachfragen oder den Hintergrund recherchieren. Das bedeutet für den Gegenstand der Anfrage: Der spätere tatsächliche Sachverhalt darf von der Schilderung in der Anfrage nur "unwesentlich" abweichen. Denn nur für den nachgefragten Steuerfall ist das Finanzamt an seine Auskunft gebunden. 

Zur verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt hat der BFH 2012 festgelegt: Sie diene dazu, "dem Steuerpflichtigen Planungs- und Entscheidungssicherheit, d.h. Rechtssicherheit hinsichtlich der Einschätzung eines geplanten Sachverhalts bzw. Vertragsmodells durch die Finanzbehörde zu verschaffen" (29.02.2012 Az.: IX R 11/11). Für bereits verwirklichte Sachverhalte werden verbindliche Auskünfte nicht erteilt, betont auch die Steueranwältin Susanne Christ in ihrem Beitrag für stb-web.de.
Achtung: In Ausnahmefällen kann das Finanzamt auch zu bereits eingetretenen Steuerfragen Auskunft geben, wenn der Steuerzahler eine Um- oder Neugestaltung der betroffenen Steuertatbestände plant. Das gilt insbesondere für Dauersachverhalte, wenn der Steuerzahler sie ernsthaft zu ändern plant. Das erklären die Industrie- und Handelskammern im Internet. Zu Steuersparmodellen wird sich das Finanzamt jedoch nicht äußern.

Welche Angaben die Anfrage an das Finanzamt enthalten sollte, regelt§ 1 Abs. 1 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV). Unternehmer sollten sich genau an diese Vorgaben halten. Enthält eine Anfrage nicht ausnahmslos alle in der Vorschrift genannten Punkte, wird das Finanzamt die Auskunft wegen formeller Fehler verweigern.

Vorgaben für Auskunftsantrag

Ein Antrag auf Auskunft gemäß § 1 Abs. 1 StAuskV muss demnach die folgenden Angaben enthalten:
  1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuernummer),
  2. eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,
  3. die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,
  4. eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,
  5. die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
  6. die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) genannten Finanzbehörden (Finanzämter oder Bundeszentralamt für Steuern) eine verbindliche Auskunft beantragt wurde, sowie
  7. die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

Zusätzlich sollte der Antragsteller Angaben zum Gegenstandswert machen, denn daraus errechnet sich die Gebühr, die das Finanzamt verlangt.
Achtung: Betrifft der Sachverhalt, um den es geht, mehrere Personen, dann müssen alle Beteiligten gemeinsam den Antrag stellen. Dabei sollen sie einen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der in ihrem Auftrag Verwaltungsakte und Nachrichten des Finanzamtes entgegennimmt. So heißt es in § 1 Abs. 1 StAuskV.

Bei der Auskunft selbst handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Das bedeutet für den Steuerzahler, dass er Einspruch einlegen kann. In begründeten Ausnahmen lässt das BFH-Urteil auch eine Überprüfung der Auskunft durch ein Finanzgericht zu.

Pflichten des Finanzamts

Wer das Finanzamt um eine verbindliche Auskunft bittet, hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Antwort. Das Finanzamt wird auch keine Alternativlösungen vorschlagen oder Auskunftsalternativen anbieten. Es muss einzig die Rechtsfolgen eines für die Zukunft geplanten Steuerfalls erklären. So formuliert der BFH in seinem Urteil vom 29. Februar 2012 die Anforderungen an die verbindliche Auskunft durch das Finanzamt. Das Finanzamt muss seine Auskunft in sich schlüssig und rechtsfehlerfrei formulieren.

Wenn das Finanzamt für ein Vorhaben eine verbindliche Auskunft gegeben hat, darf es später bei der steuerlichen Bewertung des Tatbestandes grundsätzlich nicht von der Bewertung in der Auskunft abweichen. Der Unternehmer muss allerdings darauf achten, dass er das Vorhaben so in die Tat umsetzt, dass es nicht oder "nur unwesentlich" von dem Inhalt seiner Anfrage abweicht. So heißt es in § 2 StAuskV.

Das Finanzamt darf nur in Ausnahmen von einer einmal erteilten Auskunft abweichen.
  • Sollte sich die Rechtslage geändert haben, muss das Finanzamt dem natürlich folgen. Nur in diesem Fall darf das Finanzamt auch zuungunsten des Steuerzahlers von seiner Auskunft abweichen.
  • Stellt sich heraus, dass das Finanzamt den Tatbestand in seiner Auskunft zu negativ bewertet hat, dann gilt die tatsächliche Rechtslage, die für den Steuerzahler günstiger ist.
  • Stellt das Finanzamt fest, seine Auskunft für den Steuerzahler zu günstig war, dann ist es später, bei der Beurteilung, an die Aussage der Auskunft gebunden.
  • Das Finanzamt kann eine Auskunft widerrufen – allerdings nur für die Zukunft. Sollten sich die Finanzbeamten zugunsten des Steuerzahlers geirrt haben, dann bleibt ihre Behörde für die bereits realisierten Steuertatbestände an den Inhalt der Auskunft gebunden. Sie kann nur künftige gleichartige Fälle anders beurteilen.

Gebühren für die verbindliche Auskunft durch das Finanzamt

Seit 2007 nehmen die Finanzbehörden Gebühren für ihre verbindlichen Auskünfte. Die Gebühr für eine Auskunft richtet sich nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ergibt aus den steuerlichen Auswirkungen, die von der Auskunft die sich aus der Auskunft ergeben.
Beispiel: Ein Unternehmer beantragt die Klärung eines Steuersachverhalts rund um einen Grundstücksverkauf. Bei für ihn günstiger Auskunft spart er 30.000 Euro Steuern. Dieser Betrag ist der Gegenstandswert.

Handelt es sich um Dauersachverhalte, muss der Antragsteller als Gegenstandswert die voraussichtlichen steuerlichen Auswirkungen für ein Jahr angeben. Auskünfte über einen Wert von weniger als 10.000 Euro sind gemäß § 89 Abs. 5 AO gebührenfrei. Das Finanzamt berechnet die Gebühr nach § 34 Gerichtskostengesetz (GkG).

Ein Blick in die Anlage 2 zum GkG belehrt den Unternehmer: Das Finanzamt wird ihm 406 Euro berechnen. Kann der Antragsteller keinen Gegenstandswert beziffern, darf ihn das Finanzamt schätzen. Kann das Finanzamt auch keine Schätzung vornehmen, dann zahlt der Antragsteller nach Zeit. Die Finanzbehörde berechnet 50 Euro pro halber Stunde Arbeitsaufwand. Braucht der Finanzbeamte weniger als zwei Stunden, um den Sachverhalt zu klären, dann bleibt die Auskunft ebenfalls kostenlos.



Quelle: stb-web.de, IHK Rhein-Neckar, IHK FfM, Gesetze im Internet, BFH
letzte Änderung W.V.R. am 23.10.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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11.02.2017 15:11:02 - Gast

gute Information über die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt..
Ich bin pensionierter angestellter Arzt (10 h pro Woche) in einer Facharztpraxis,
daneben erbringe ich als Facharzt für Rheumatologie Rentengutachten für die deutsche Rentenversicherung je nach Auftrag und Möglichkeit.
Für 2016 fiel dafür ein Nettohonorar ( -Schreibkosten extern und Laborkosten extern)vo ca 10000 € an,nach dem Zusatzvertrag mit den in einem anderen Fachgebiet tätigen Kollegen erhalten diese 30 % des Nettohonorars für die gesonderte Benutzung der Praxisräume und ggf, eines Ultraschallgerätes.
Der Steuerberater dieser Kollegen meinte,dafür könnte die gesamte Praxis der beiden Ärzte Gewerbesteuerpflichtig werden,mein Steuerberater meint nein :D  :
[ Zitieren | Name ]

13.02.2017 09:39:14 - wvr

Lieber Leser,

vielen Dank für das Lob. Wir sind nicht berechtigt, im konkreten Fall Hilfe in Steuersachen zu leisten. Allgemeine Informationen zu Ihrem Problem finden Sie in einem anderen Fachartikel: https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Steuern/Gewerbesteuer-Fallen-fuer-Freiberufler.html

Beste Grüße
wvr
[ Zitieren | Name ]

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