Bei kniffligen Steuerfragen hilft eine verbindliche Auskunft durch das Finanzamt. Eine solche Auskunft kann jeder Steuerzahler gegen Gebühr einholen. Verbindlich ist die Auskunft des Finanzamtes aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Bei vertrackten Geschäften mit unsicherenSteuerfolgen, wüssten Unternehmer gern im Voraus, wie das Finanzamt den Vorgang bewertet. Eine solche Möglichkeit gibt es: die verbindliche Auskunft durch das Finanzamt. In schwierigenSteuerfragen sind die Finanzbehörden dazu verpflichtet, Auskunft zu erteilen – gegen Gebühr. Wer die Gebühr bezahlt, bekommt eine Auskunft vom zuständigen Finanzamt.
Mit einer Anfrage an das Finanzamt können Unternehmen ihr Risiko verringern. Das gilt vor allem, wenn der Steuerberater keinen Rat weiß. Die Kölner Steuerfachanwältin Susanne Christ empfiehlt auch Steuerberatern, ihre Klienten bei unsicheren Sachverhalten auf die Möglichkeit einer verbindlichenAuskunft vom Finanzamt hinzuweisen. Allerdings sollte der Steuerberater auch über die Kosten des Verfahrens informieren, rät sie in einem Beitrag für das Steuerberaterfachportal stb-web.de.
Eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragen
Eine Anfrage an das Finanzamt erfordert gewissenhafte Vorbereitung. Steuerzahler sollten sich folgende Fragen stellen: 1. Welche Finanzbehörde ist zuständig?
Der Steuerzahler muss seine Anfrage an die Finanzbehörde stellen, die dafür auch zuständig ist – in der Regel das örtlicheFinanzamt. Neu gegründete Gesellschaften und Steuerzahler im Ausland müssen verbindliche Auskünfte beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, informiert die IHK Frankfurt/Main im Internet. Stellt der Steuerzahler seine Anfrage an falscher Stelle, verliert die Antwort automatisch ihre Bindewirkung.
Anzeige
Mit dem RS-Plan erstellen Sie ganz einfach Ihre gesamte Unternehmensplanung, inkl. automatischer Plan-Bilanz und Kapitalflussrechnung. Die Planung kann für insgesamt 5 Jahre erfolgen. Neben detailierter Plan-G+V, Bilanz und Kapitalflussrechnung stehen fertige Berichte mit Kennzahlen und Grafiken zur Analyse des Unternehmens zur Verfügung. Preis 119,- EURmehr >>
2. Was genau ist die Frage?
Die Anfrage muss der Steuerzahler so exakt wie möglich stellen. Die Finanzbehörde wird sich nur zu Sachverhalten äußern, die der Steuerzahler ausdrücklich geschildert hat. Sie wird nicht nachfragen oder den Hintergrund recherchieren. Das bedeutet für den Gegenstand der Anfrage: Der spätere tatsächliche Sachverhalt darf von der Schilderung in der Anfrage nur "unwesentlich" abweichen. Denn nur für den nachgefragten Steuerfall ist das Finanzamt an seine Auskunft gebunden.
Zur verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt hat der BFH 2012 festgelegt: Sie diene dazu, "dem Steuerpflichtigen Planungs- und Entscheidungssicherheit, d.h. Rechtssicherheit hinsichtlich der Einschätzung eines geplantenSachverhalts bzw. Vertragsmodells durch die Finanzbehörde zu verschaffen" (29.02.2012 Az.: IX R 11/11). Für bereits verwirklichte Sachverhalte werden verbindliche Auskünfte nicht erteilt, betont auch die Steueranwältin Susanne Christ in ihrem Beitrag für stb-web.de.
Achtung: In Ausnahmefällen kann das Finanzamt auch zu bereits eingetretenen Steuerfragen Auskunft geben, wenn der Steuerzahler eine Um- oder Neugestaltung der betroffenen Steuertatbestände plant. Das gilt insbesondere für Dauersachverhalte, wenn der Steuerzahler sie ernsthaft zu ändern plant. Das erklären die Industrie- und Handelskammern im Internet. Zu Steuersparmodellen wird sich das Finanzamt jedoch nicht äußern.
Welche Angaben die Anfrage an das Finanzamt enthalten sollte, regelt§ 1 Abs. 1 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV). Unternehmer sollten sich genau an diese Vorgaben halten. Enthält eine Anfrage nicht ausnahmslos alle in der Vorschrift genannten Punkte, wird das Finanzamt die Auskunft wegen formeller Fehler verweigern.
Vorgaben für Auskunftsantrag
Ein Antrag auf Auskunft gemäß § 1 Abs. 1 StAuskV muss demnach die folgendenAngaben enthalten:
die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuernummer),
eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,
die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,
eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,
die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) genannten Finanzbehörden (Finanzämter oder Bundeszentralamt für Steuern) eine verbindliche Auskunft beantragt wurde, sowie
die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
Zusätzlich sollte der Antragsteller Angaben zum Gegenstandswert machen, denn daraus errechnet sich die Gebühr, die das Finanzamt verlangt.
Achtung: Betrifft der Sachverhalt, um den es geht, mehrere Personen, dann müssen alle Beteiligten gemeinsam den Antrag stellen. Dabei sollen sie einen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der in ihrem Auftrag Verwaltungsakte und Nachrichten des Finanzamtes entgegennimmt. So heißt es in § 1 Abs. 1 StAuskV.
Bei der Auskunft selbst handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Das bedeutet für den Steuerzahler, dass er Einspruch einlegen kann. In begründeten Ausnahmen lässt das BFH-Urteil auch eine Überprüfung der Auskunft durch ein Finanzgericht zu.
Pflichten des Finanzamts
Wer das Finanzamt um eine verbindliche Auskunft bittet, hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Antwort. Das Finanzamt wird auch keineAlternativlösungen vorschlagen oder Auskunftsalternativen anbieten. Es muss einzig die Rechtsfolgen eines für die Zukunft geplanten Steuerfalls erklären. So formuliert der BFH in seinem Urteil vom 29. Februar 2012 die Anforderungen an die verbindliche Auskunft durch das Finanzamt. Das Finanzamt muss seine Auskunft in sich schlüssig und rechtsfehlerfrei formulieren.
Wenn das Finanzamt für ein Vorhaben eine verbindliche Auskunft gegeben hat, darf es später bei der steuerlichenBewertung des Tatbestandes grundsätzlich nicht von der Bewertung in der Auskunft abweichen. Der Unternehmer muss allerdings darauf achten, dass er das Vorhaben so in die Tat umsetzt, dass es nicht oder "nur unwesentlich" von dem Inhalt seiner Anfrage abweicht. So heißt es in § 2 StAuskV.
Das Finanzamt darf nur in Ausnahmen von einer einmal erteilten Auskunft abweichen.
Sollte sich die Rechtslage geändert haben, muss das Finanzamt dem natürlich folgen. Nur in diesem Fall darf das Finanzamt auch zuungunsten des Steuerzahlers von seiner Auskunft abweichen.
Stellt sich heraus, dass das Finanzamt den Tatbestand in seiner Auskunft zu negativ bewertet hat, dann gilt die tatsächliche Rechtslage, die für den Steuerzahler günstiger ist.
Stellt das Finanzamt fest, seine Auskunft für den Steuerzahler zu günstig war, dann ist es später, bei der Beurteilung, an die Aussage der Auskunft gebunden.
Das Finanzamt kann eine Auskunft widerrufen – allerdings nur für die Zukunft. Sollten sich die Finanzbeamten zugunsten des Steuerzahlers geirrt haben, dann bleibt ihre Behörde für die bereits realisierten Steuertatbestände an den Inhalt der Auskunft gebunden. Sie kann nur künftige gleichartige Fälle anders beurteilen.
Gebühren für die verbindliche Auskunft durch das Finanzamt
Seit 2007 nehmen die Finanzbehörden Gebühren für ihre verbindlichen Auskünfte. Die Gebühr für eine Auskunft richtet sich nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ergibt aus den steuerlichen Auswirkungen, die von der Auskunft die sich aus der Auskunft ergeben.
Beispiel: Ein Unternehmer beantragt die Klärung eines Steuersachverhalts rund um einen Grundstücksverkauf. Bei für ihn günstiger Auskunft spart er 30.000 Euro Steuern. Dieser Betrag ist der Gegenstandswert.
Handelt es sich um Dauersachverhalte, muss der Antragsteller als Gegenstandswert die voraussichtlichen steuerlichen Auswirkungen für ein Jahr angeben. Auskünfte über einen Wert von weniger als 10.000 Euro sind gemäß § 89 Abs. 5 AO gebührenfrei. Das Finanzamt berechnet die Gebühr nach § 34 Gerichtskostengesetz (GkG).
Ein Blick in die Anlage 2 zum GkG belehrt den Unternehmer: Das Finanzamt wird ihm 406 Euro berechnen. Kann der Antragsteller keinen Gegenstandswert beziffern, darf ihn das Finanzamt schätzen. Kann das Finanzamt auch keine Schätzung vornehmen, dann zahlt der Antragsteller nach Zeit. Die Finanzbehörde berechnet 50 Euro pro halber Stunde Arbeitsaufwand. Braucht der Finanzbeamte weniger als zwei Stunden, um den Sachverhalt zu klären, dann bleibt die Auskunft ebenfalls kostenlos.
Quelle:
stb-web.de, IHK Rhein-Neckar, IHK FfM, Gesetze im Internet, BFH letzte Änderung W.V.R. am 23.10.2023 Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
Vermieter sein ist nicht leicht! Es gibt viel zu regeln und Einiges zu beachten. Der Autor Ulf Matzen will mit diesem Nachschlagewerk Vermieter über Ihre Rechte aufklären und dabei helfen, ein einträgliches Mietverhältnis mit klaren Verhältnissen zu schaffen. Vermieter 1x1 versteht sich als praktischer Leitfaden für Vermieter, der zwar juristische Hintergründe vermittelt, aber keinen unnötigen Ballast mitschleppt. Neben der Gesetzgebung berücksichtigt der Autor auch die Rechtsprechung der Gerichte. Im Anhang finden Vermieter zahlreiche Muster-Vorlagen: Von der Mieter-Selbstauskunft, über Mietvertrag, Modernisierungsankündigung oder Mieterhöhung bis zur Mietkündigung.. Mehr Informationen >>
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter
Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>
Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>
Kommentar zum Fachbeitrag abgeben
11.02.2017 15:11:02 -
Gast
gute Information über die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt.. Ich bin pensionierter angestellter Arzt (10 h pro Woche) in einer Facharztpraxis, daneben erbringe ich als Facharzt für Rheumatologie Rentengutachten für die deutsche Rentenversicherung je nach Auftrag und Möglichkeit. Für 2016 fiel dafür ein Nettohonorar ( -Schreibkosten extern und Laborkosten extern)vo ca 10000 € an,nach dem Zusatzvertrag mit den in einem anderen Fachgebiet tätigen Kollegen erhalten diese 30 % des Nettohonorars für die gesonderte Benutzung der Praxisräume und ggf, eines Ultraschallgerätes. Der Steuerberater dieser Kollegen meinte,dafür könnte die gesamte Praxis der beiden Ärzte Gewerbesteuerpflichtig werden,mein Steuerberater meint nein :D :
vielen Dank für das Lob. Wir sind nicht berechtigt, im konkreten Fall Hilfe in Steuersachen zu leisten. Allgemeine Informationen zu Ihrem Problem finden Sie in einem anderen Fachartikel: https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Steuern/Gewerbesteuer-Fallen-fuer-Freiberufler.html
Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert!zur Newsletter-Anmeldung >>
Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.
Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen. Zu den Stellenanzeigen >>
Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>
Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.
Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR für ein Jahr, 199,- für 2 Jahre oder 399,- für 5 Jahre Laufzeit! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
Wie zufrieden sind Sie mit uns?
Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
Jobletter und Newsletter!
Mit dem monatlich erscheinenden Newsletter werden Sie über neue Fachbeiträge, News und Excel-Tools informiert! zur Anmeldung >>
Der 14-tägige Jobletter informiert Sie automatisch über neue Stellenangebote und Arbeitsmarkt-News! zur Anmeldung >>
Fachbeitrag veröffentlichen?
Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>
Talentpool - Jobwechsel einfach!
Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.
Kaufmännischer Sachbearbeiter (m/w/d) Controlling
Die HBT GmbH (Hauhinco Bergbautechnik) mit Ihrem Hauptsitz in Lünen, NRW ist ein international ausgerichtetes Unternehmen für den Spezialmaschinenbau. HBT entwickelt, konstruiert, produziert und vertreibt modernste Hochleistungstechnologie für den untertägigen Steinkohlenbergbau. Das HBT-... Mehr Infos >>
Controller:in (w/m/d)
Raab Entertainment ist ein Medienunternehmen mit Sitz in Hürth bei Köln. Wir produzieren unter Anderem die Formate mit Stefan Raab, und auch Vieles mehr. Wir produzieren Audio und Podcast. Wir vermarkten intelligente Lösungen für Werbung. Wir erfinden Ideen und Erlebnisse für alle Plattformen und... Mehr Infos >>
Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Die E&P Reisen und Events GmbH ist ein Reiseveranstalter mit den Schwerpunkten Wintersportreisen, Gruppenreisen, Events und Incentivereisen. Mit uns verreisen jährlich mehr als 27.000 Kund:innen. Diese übernachten überwiegend in von uns geführten Sportclubs und Gruppenhäusern. Unter de... Mehr Infos >>
Controller (m/w/d) Schwerpunkt Produktionscontrolling
GOLDBECK realisiert zukunftsweisende Immobilien in Europa. Wir verstehen Gebäude als Produkte und bieten alle Leistungen aus einer Hand: vom Design über den Bau bis zu Services im Betrieb. Aktuell beschäftigt unser Familienunternehmen mehr als 13.000 Mitarbeitende an über 100 Standorten bei einer... Mehr Infos >>
Senior Accountant (m/f/d)
Wir suchen jemanden, der nicht nur bucht, sondern mitdenkt. Als Senior Accountant bist du der Dreh- und Angelpunkt für die Buchhaltung von Wellster Deutschland – vom Tagesgeschäft über Prozessoptimierung bis hin zur Projektleitung. Du hast Lust, Dinge besser zu machen – und zwar nachhaltig? Dann ... Mehr Infos >>
Sachbearbeiter in der Buchhaltung (m/w/d)
LaVita ist ein Familienunternehmen mit Herz und Verstand. Bei uns dreht sich alles um das Thema Ernährung. Unser Mikronährstoffkonzentrat ist eine Komposition aus über 70 pflanzlichen Zutaten, ergänzt mit wertvollen Vitaminen und Spurenelementen und hilft den Menschen dabei, ihre tägliche Ernähru... Mehr Infos >>
Controller (all genders) – Forschungsinstitut
Die Fraunhofer-Gesellschaft (www.fraunhofer.de) betreibt in Deutschland derzeit 76 Institute und Forschungseinrichtungen und ist eine der führenden Organisationen für anwendungsorientierte Forschung. Rund 32 000 Mitarbeitende erarbeiten das jährliche Forschungsvolumen von 3,4 Milliarden ... Mehr Infos >>
Sachbearbeiter*in Buchhaltung (Teil (50%) - oder Vollzeit)
Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG) ist eine von Bund und Ländern finanzierte Selbstverwaltungsorganisation der Wissenschaft. Sie betreibt in gegenwärtig 84 Instituten und Forschungsstellen im In- und Ausland Grundlagenforschung auf natur- und geist... Mehr Infos >>
In der Praxis gibt es sowohl beim inländischen als auch beim grenzüberschreitenden Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG oft Unklarheiten. Im Seminar lernst du an konkreten Problemfällen und erhältst Tipps zur Risikovermeidung, zur Rechnungsstellung sowie zur korrekten Meldung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der ZM.
Mehr Infos >>
JOB- Letter
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Software-Tipp
Der „E-Rechnungsgenerator“ ist eine einfache Excel-Lösung, mit der sich (GoBD-konform) E-Rechnungen (im ZUGFeRD-Format) erstellen und auch direkt versenden lassen. Preis: 178,50 EUR
Jetzt hier downloaden >>
Softwaretipp: Quick-Lohn
Erledigen Sie Ihre Lohnabrechnung im Handumdrehen selbst mit Quick-Lohn und versenden alle Meldungen an die Krankenkassen, das Finanzamt und die Unfallversicherung direkt aus dem Programm. Auch für Baulohn. Probieren Sie Quick-Lohn gratis und völlig unverbindlich 3 Monate lang aus. Es ist keine Kündigung nötig! Weitere Informationen >>
Bewerber Beurteilung
Mit diesem Excel-Tool können Sie Ihre Bewerber nach mehreren Kriterien beurteilen. Viele wichtige Kriterien sind bereits enthalten, jedoch können Sie diese auch selber bestimmen. Mehr Informationen >>
RS-Anlagenverwaltung
Mit dieser auf Excel basierenden Anlagenverwaltung können Sie ihr Anlagevermögen (Inventar) verwalten. Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert. Abschreibungen und Restbuchwerte Ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Mehr Informationen >>
Nachhaltigkeit und KI sind keine Gegensätze, sondern verstärken sich gegenseitig. Für Controller bietet das Buch eine unschätzbare Hilfestellung. Mit einem klaren Bezug zum Controlling bietet es Ihnen die Werkzeuge, um ESG- und CSRD-Anforderungen erfolgreich zu erfüllen und gleichzeitig die Potenziale von künstlicher Intelligenz (KI) wie ChatGPT auszuschöpfen.
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. Mehr Informationen >>
Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damitschnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>
Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden. Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen Management. Mehr Informationen>>
Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>
Software-Tipp
Reisekostenabrechnung leicht gemacht. Erstellen Sie einfach und übersichtlich Reisekostenabrechnungen von Mitarbeitern mit diesem Excel-Tool. Automatische Berechnungen anhand von Pauschalen, durckfähige Abrechnungen und einfache Belegverwaltung. Mehr Infos >>
Excel Tool
Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>
11.02.2017 15:11:02 - Gast
[ Zitieren | Name ]