Gewerbesteuerrückstellungen - Berechnung einer Rückstellung für Gewerbesteuer

Sarah Depold
Für die Gemeinden ist die Gewerbesteuer als Realsteuer eine bedeutende Einnahmequelle und wird von jedem Gewerbe einer Gemeinde erhoben. Die Leistungsfähigkeit von Unternehmen bleibt für die Ermittlung der Gewerbesteuern unberücksichtigt. Einzig der Gewinn aus der Gewerbetätigkeit wird als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich hierbei nach dem Hebesatz, den jede Gemeinde selbst festlegt. Durch die Unternehmensreform 2008 haben sich jedoch Änderungen bei der Berechnung ergeben. So sind bspw. die Gewerbesteuer und deren Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr (§ 4 Abs. 5b EStG) während der Umfang der Hinzurechnungen erweitert wurde.


Die Einkommensteuerreferrenten von Bund und Länder beschlossen jedoch die Passivierungspflicht für steuerrechtliche Gewerbesteuerrückstellungen, insofern diese auch in der Handelsbilanz angesetzt wurden. Grundlage dafür ist der Maßgeblichkeitsgrundsatz gem. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG. Demnach darf die 5/6-Regelung (R 4.9 Abs. 2 Satz 2 EStR 2005) auch nicht mehr zur Ermittlung der Gewerbesteuerrückstellung herangezogen werden. Zu beachten ist, dass die Gewinnminderungen, die durch die Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung entstanden sind, außerhalb der Bilanz berichtigt werden müssen.

Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung


Gewinn aus Gewerbe § 7 GewStG
+ Gewerbesteuervorauszahlungen
+ Nebenleistungen der GewSt
= Gewerbeertrag § 7 (1) GewStG
+ Hinzurechnungen § 8 GewStG
Kürzungen § 9 GewStG
= maßgebender Gewerbeertrag § 10 GewStG
Gewerbeverluste aus Vorjahr § 10a GewStG
= Vorläufiger Gewerbeertrag (auf 100 € abgerundet) § 11 (1) GewStG
Freibetrag § 11 (1) GewStG
= Endgültiger Gewerbeertrag
× Steuermesszahl 3,5% § 11 (2) GewStG
= Gewerbesteuermessbetrag
× Hebesatz der Gemeinde § 16 GewStG
= Gewerbesteuer
Gewerbesteuervorauszahlungen
= Gewerbesteuerrückstellung


Wie die Rückstellungen zu buchen sind, erfahren Sie in diesem Beitrag >>



letzte Änderung S.D. am 27.07.2024
Autor(en):  Sarah Depold

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