Quick Fixes im Vorfeld der EU-Mehrwertsteuerreform

Neue Regelungen bei Reihengeschäften und für Konsignationslager

Stefan Parsch
Wegen uneinheitlicher Regelungen zur Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer in der EU und aufgrund von Steuerbetrug entgehen den EU-Staaten jährlich Steuereinnahmen in Milliardenhöhe. Bis Ende 2022 möchte die EU-Kommission deshalb ein einheitliches Mehrwertsteuersystem in der EU realisieren.

Die Grundlage für dieses System soll das Bestimmungslandprinzip bilden, nach dem eine Warenlieferung innerhalb der EU im Mitgliedsstaat des Warenempfängers (Käufers) versteuert wird; für den Lieferanten (Anbieter) ist die Lieferung steuerfrei. Dieses Prinzip gilt weitgehend heute schon.

Änderungen im deutschen Umsatzsteuerrecht

Im Vorgriff auf diese Reform hat die Bundesregierung im Jahressteuergesetz 2019 mehrere EU-Vorgaben im Umsatzsteuerrecht umgesetzt. Die gesetzlichen Neuregelungen werden als "Quick Fixes" bezeichnet, weil sie Probleme in der Praxis des innergemeinschaftlichen Handels schnell lösen (englisch: to fix) sollen. Die gesetzlichen Neuregelungen, die sowohl Verschärfungen als auch Vereinfachungen enthalten, sind seit 01.01.2020 in Kraft.

Im Einzelnen gelten neue Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 und § 6a UStG), neue Regelungen zum Nachweis von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 17a UStDV) und neue Regelungen zu Reihengeschäften (neuer Absatz 6a in § 3 UStG).

Außerdem wird die Regelung zu Konsignationslagern vereinfacht (§ 6b UStG); in solchen Lagern in der Nähe des Empfängers/Kunden bleibt die gelieferte Ware im Besitz des Lieferanten, bis der Kunde sie dort nach seinem Bedarf entnimmt.


Strengere Voraussetzungen für steuerfreie Lieferungen innerhalb der EU

Grundsätzlich wird für Lieferungen im Rahmen eines Warenverkaufs die Umsatzsteuer fällig. Um bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, kann sich der Lieferant (Absender) von der Steuerzahlung für die Lieferung befreien lassen. Die Voraussetzungen dafür sind mit den Änderungen im Umsatzsteuergesetz verschärft worden.

So war die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nummer) des Warenempfängers bisher nur eine formale Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Lieferung. Nun ist die USt-ID-Nummer materiell-rechtlich entscheidend für die Gewährung der Steuerfreiheit. Diese Nummer muss beim Beginn der Lieferung, also beim Absenden, gültig sein (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG).

Wer Waren an ein Unternehmen oder eine juristische Person in einem anderen EU-Staat liefert, sollte sich demnach vorab versichern, dass sein Handelspartner über eine gültige USt-ID-Nummer (und zwar in einem anderen Staat als dem des Absenders) verfügt.

Dies ist möglich mit einer qualifizierten Bestätigungsabfrage der USt-ID-Nummer des Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Im Gesetz heißt es außerdem, dass der Kunde die Nummer "verwenden", also aktiv bei der Bestellung angeben muss.

Auch die Regelung für die Zusammenfassende Meldung an das BZSt ist strenger geworden: Nach § 4 Nr. 1b UStG ist die Steuerfreiheit nicht gegeben, wenn die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG nicht korrekt oder nicht vollständig abgegeben wurde.

Entdeckt der Lieferant selbst Fehler in seiner Zusammenfassenden Meldung, so ist er nach § 18a Abs. 10 UStG verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen. Eine Lieferung wird für den Lieferanten steuerpflichtig, sobald die Finanzverwaltung einen Verstoß gegen die Meldepflicht feststellt.

Nachweise zur Lieferung innerhalb der EU

Art. 45a MwStVO regelt EU-weit einheitlich die Nachweise dafür, dass Waren von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen befördert oder versendet worden sind. Liegen diese Nachweise vor, haben die Finanzbehörden davon auszugehen, dass eine entsprechende Lieferung erfolgt ist. Sie können diese Vermutung jedoch widerlegen; dann muss der Steuerpflichtige auf anderem Wege nachweisen, dass seine Lieferung den Vorgaben zur Steuerfreiheit entspricht.

Für deutsche Unternehmen bedeuten die verlangten Nachweise eine Verschärfung. Denn es werden nun zwei voneinander unabhängige Nachweise der Beförderung oder des Versands verlangt, die sich nicht widersprechen dürfen.

Zudem müssen die Aussteller der Nachweise vom Lieferanten wie vom Empfänger unabhängig sein. Nach Art. 45a Abs. 3 MwStVO werden als Nachweise akzeptiert:
"Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände wie beispielsweise ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung oder eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände …"

Alternativ besteht die Möglichkeit, nur einen der oben genannten Nachweise, zugleich aber einen anderen Nachweis vorzulegen, etwa eine Versicherungspolice für den Versand, Bankunterlagen zu dessen Bezahlung, offizielle, beispielsweise von einem Notar ausgestellte Unterlagen über die Ankunft der Lieferung oder eine Quittung eines Lagerbetreibers im Bestimmungsland. Auch hier müssen die Aussteller von Lieferant und Empfänger sowie den Ausstellern anderer Nachweise unabhängig sein.

Holt der Kunde oder Erwerber selbst oder ein von ihm Beauftragter die Ware ab, benötigt der Anbieter (der nun kein Lieferant ist) zusätzlich zu den genannten Nachweisen eine schriftliche Erklärung des Erwerbers. Diese muss nach Art. 45a Abs. 1b MwStVO enthalten:
"das Ausstellungsdatum; Name und Anschrift des Erwerbers; Menge und Art der Gegenstände; Ankunftsdatum und -ort der Gegenstände; bei Lieferung von Fahrzeugen die Identifikationsnummer des Fahrzeugs; die Identifikation der Person, die die Gegenstände auf Rechnung des Erwerbers entgegennimmt".

Im deutschen Umsatzsteuergesetz ist die Neuregelung in § 17a UStDV niedergelegt. Die bisherigen Nachweise, dass Waren in das Empfängerland gelangt sind (Gelangensnachweise), gelten weiter und sind nun in § 17b UStDV zu finden. Die dortigen Regelungen können angewendet werden, wenn keine widerlegbare Vermutung über den Versand der Ware nach § 17a Abs. 1 UStDV besteht.

Neue Regelungen bei Reihengeschäften

Ein Reihengeschäft liegt beispielsweise bei verschiedenen Handelsstufen vor, etwa, wenn Kunde D eine Ware im Einzelhandelsgeschäft von C bestellt, C die Bestellung an den Großhändler A weiterreicht und die Ware von ihm direkt an den Kunden D liefern lässt.

Die Lieferung kann auch durch C oder durch einen weiteren Zwischenhändler B erfolgen. Juristisch gesehen, gibt es zwischen den Händlern auch dann Lieferungen, wenn keine Ware bewegt wird. In der Vergangenheit war nicht immer klar, welche dieser Lieferungen steuerfrei ist, wenn der Kunde D in einem anderen EU-Staat sitzt.

Art. 36a Abs. 1 MwStSystRL regelt nun, dass bei einer Lieferkette von einem EU-Staat in einen anderen die (steuerrelevante) Beförderung oder Versendung eines Gegenstands der Lieferung an den Zwischenhändler zugeordnet wird. Davon wird jedoch abgewichen (Art. 36a Abs. 2 MwStSystRL), wenn der Zwischenhändler durch eine USt-ID-Nummer nachweist, dass er selbst nur Lieferant und nicht Empfänger ist. Die USt-ID-Nummer muss von dem Staat, aus dem der Gegenstand versendet wird, vergeben worden sein.

Ins deutsche Steuerrecht hat der Gesetzgeber diese EU-Regelung durch § 3 Abs. 6a UStG überführt. Dort ist außerdem Folgendes geregelt: Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe (im obigen Beispiel Großhändler A) befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.

Vereinfachte Regelungen für Konsignationslager

Konsignationslager sind in der Automobilbranche, aber auch in anderen Wirtschaftsbereichen üblich. Bisher war eine Beförderung oder Versendung von Waren in ein solches Lager von einem EU-Staat in einen anderen aufwendig; unter anderem musste sich der Lieferant im Staat seines Kunden für umsatzsteuerrechtliche Zwecke registrieren lassen. Nach der Regelung in Art. 17a MwStSystRL und im deutschen Umsatzsteuerrecht in § 6b UStG ist das Transportieren von Waren in ein Konsignationslager vereinheitlicht und vereinfacht worden.

Denn nun ist die Überstellung einer Ware in ein solches Lager einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG gleichgestellt, mit dem Vorteil der Steuerfreiheit unter den oben genannten Bedingungen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die transportierte Ware innerhalb von zwölf Monaten vom Kunden aus dem Konsignationslager entnommen (und damit erworben) wird. Außerdem müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Zu Beginn des Transports muss bereits ein Vertrag mit dem Abnehmer bestehen, dass die Ware zu einem späteren Zeitpunkt an ihn geliefert wird; zudem müssen der vollständige Name und die vollständige Adresse des Abnehmers dem Lieferanten bekannt sein.
  • Der Lieferant hat im Zielland weder Firmensitz noch Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Der Abnehmer verwendet eine gültige USt-ID-Nummer des Bestimmungslandes, die dem Lieferanten am Beginn des Transports vorliegen muss.
  • Der Lieferant zeichnet die Beförderung oder Versendung nach den Vorschriften von § 22 Abs. 4f UStG auf und kommt seiner Pflicht zur Aufnahme des Abnehmers in die Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG) nach.

Wenn diese Voraussetzungen nicht alle erfüllt werden, bleibt es bei den früheren Regelungen – mit der umsatzsteuerlichen Registrierung im Bestimmungsland und einem hohen Deklarationsaufwand.




letzte Änderung S.P. am 13.12.2023
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  Bildagentur PantherMedia/ Dmitriy Shironosov


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Toolpaket - Planung:
4 Excel-Tools zum Paketpreis von nur 149,- EUR statt 227,- EUR bei Einzelkauf
Button__subThema.PNG RS Toolpaket - Controlling:
6 Excel-Tools zum Paketpreis von nur 189,- EUR statt 286,- EUR bei Einzelkauf
Button__subThema.PNG RS FiBu Paket:

8 Excel-Tools zum Paketpreis von nur 39,- EUR statt 49,- EUR bei Einzelkauf
Facebook_Logo_Primary.png
Bleiben Sie auf dem Laufenden und informieren sich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und Jobangebote auf unserer Facebook-Seite >>

Stellenanzeigen

Teamleitung Controlling (m/w/d)
Als Teamleitung Controlling (m/w/d) verantworten und koordinieren Sie gemeinsam mit Ihrem Team zentrale Prozesse, um eine bestmögliche Basis für eine Vielzahl von Unternehmens­entscheidungen zu schaffen. Queisser Pharma entwickelt, produziert und vertreibt als erfolg­reiches mittel­stän­d... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter:in Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Projekte von struktur­politischer Bedeutung umsetzen, Grundlagen für die dynamische Entwick­lung eines moder­nen Wirtschafts- und Techno­logie­stand­ortes schaffen – dies sind die Aufgaben der Landes­ent­wicklungs­gesell­schaft Thüringen mbH. Wir ent­wickeln, erschließen und vermarkten gewerblich... Mehr Infos >>

Kfm. Mitarbeiter/in im Rechnungswesen (m/w/d)
Die GROTH-GRUPPE und ihre Baugesellschaften sind Komplettanbieter für das Bauen im Norden. Regionale Präsenz verbunden mit der Leistungsfähigkeit der gesamten Gruppe ist unsere Stärke. Wir erbringen mit über 400 Mitarbeitern Bauleistungen für jeden Bedarf aus einer Hand. Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter (m/w/d)
Die TPG – The Packaging Group ist ein Firmenverbund international führender Hersteller und Entwickler von hochwertigen Verpackungsmaschinen. Durch den Zusammenschluss der Unternehmen FAWEMA, HDG und WOLF vereint die TPG Traditionsmarken, die über einzigartiges Know-how und eine herausragende Tech... Mehr Infos >>

Controller als zukünftiger Leiter Finanzen (m/w/d)
Das motion-center ist ein anerkanntes und über 4 Jahrzehnte gewachsenes, erfolgreiches Familienunternehmen in der medizinischen Hilfsmittelversorgung in Schleswig-Holstein und Hamburg. . Seit 2021 ist das motion-center 100%ige Tochter der aiutanda HTM Hilfsmittel und Therapiemanagement GmbH- ... Mehr Infos >>

(Junior) Projektmanager / Prozessmanager im Rechnungswesen (w/m/d)
Nutze deine Chance: Verstärke unser derzeit zweiköpfiges Team als Prozess- und Projektmanager (w/m/d) im Rechnungswesen. Eure gemeinsame Mission: Die abteilungsübergreifende Optimierung unserer Prozesslandschaft. Mehr Infos >>

Sachbearbeiter*in Buchhaltung
Wir sind eines von 84 Instituten und Forschungs­stellen der Max‑Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. Unser Schwerpunkt liegt in der Grundlagen­forschung. Gegenwärtig sind unsere rund 270 Mitarbeiter*innen in vier Abteilungen und zwei Max‑Planck-Forschungs­gruppen aufgeteilt.... Mehr Infos >>

Bereichs-Controller (m/w/d)
Die ekom21 ist ein renommiertes Technologie-unternehmen im Bereich IT-Komplettlösungen für den öffentlichen Dienst. Als das größte BSI-zertifizierte IT-Dienstleistungsunternehmen in Hessen, mit einem umfassenden Produkt- und Dienstleistungsportfolio, betreuen wir über 500 Kunden mit 29.000 Anwend... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-2.jpg       
Die E-Rechnung ist ab 2025 Pflicht: Tipps zur Umsetzung!
Ab 1.1.25 gelten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen zur Umsetzung der E-Rechnung im B2B-Bereich. Bei der Umsetzung gibt es aber häufig noch viele Detail- und Praxisfragen. Im Webinar der Haufe Akademie erhalten Sie einen Überblick über alle wesentlichen Neuerungen und Anwendungshinweise zur neuen E-Rechnungspflicht.  Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Karriere_290px.png
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Immer auf dem Laufenden bleiben und neue Jobangebote mit dem Jobletter automatisch erhalten? Zur Jobletter-Anmeldung >>

Verpflegungsmehraufwendungen - Excel-Vorlage

Verpflegungsmehraufwendungen_Bild_290px.jpg
Einfach zu nutzende Excel-Vorlage / Excel-Datei zur Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen. Nur 3 Eingaben - das spart viel Zeit und kann schnell nach jedem Arbeitstag gemacht werden.

Jetzt hier für 15,- EUR downloaden >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>

ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Excel-Tool "doppelte Buchführung" für Buchhaltungs-Übungen

PantherMedia_Randolf-Berold_400x250.jpg
Dieses Excel-Tool zur Buchhaltung besteht aus 8 verschiedenen Tabellenblättern. Es besteht die Möglichkeit Buchhaltungsaufgaben zu berechnen und zum Abschluss zu bringen. Im Excel-Tool sind viele Formeln verbaut, die im Nachhinein mit einem Zellschutz versehen sind.  
Mehr Informationen >>

Forderungsverwaltung mit integrierter Kundendatenbank

Bild_Forderungsuebersicht.png
Mit dieser Excel-Vorlage können Sie Kundendatenbanken verwalten von bis zu 5.000 Kunden inkl. aller relevanten Kundendaten. Sie erhalten kundenbezogene Zuordnung von vergangenen und aktuellen Projekten (inkl. des akt. Status). Es gibt ein intelligentes Suchsystem nach Firma, Vor- oder Nachname, Straße, PLZ oder Stadt.
Mehr Informationen >>

ARAP Excel-Tool aktiv. Rechnungsabgrenzung leicht gemacht

Rechnungsabgrenzungsposten bilden beim Jahresabschluss Aufwendungen und Erträge, die dem Geschäftsjahr zuzuordnen sind, zu dem sie unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung wirtschaftlich gehören. Dieses ARAP Excel Tool übernimmt zuverlässig und genau monatliche zeitliche Abgrenzung und ermittelt den exakten Betrag automatisch.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>
Ditz_Nachhaltigkeit_ChatGPT.jpg

eBook: Nachhaltigkeit mit ChatGPT

Nachhaltigkeit und KI sind keine Gegensätze, sondern verstärken sich gegenseitig. Für Controller bietet das Buch eine unschätzbare Hilfestellung. Mit einem klaren Bezug zum Controlling bietet es Ihnen die Werkzeuge, um ESG- und CSRD-Anforderungen erfolgreich zu erfüllen und gleichzeitig die Potenziale von künstlicher Intelligenz (KI) wie ChatGPT auszuschöpfen.

Jetzt hier für 8,99 EUR downloaden >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

Erfolgreich mit Fernstudium

Fernkurse.jpgEin modernes Fernstudium bietet viele Vorteile. Sie selbst bestimmen, wann und wo Sie lernen - umfassend betreut von einem Team kompetenter Fernlehrer. Wir stellen Ihnen einige interessante Fernkurse bzw. Studiengänge zum Bilanzbuchhalter detailliert vor >>

Excel-Tool-Beratung und Erstellung

Kein passendes Excel-Tool dabei?

Balken.jpgGern erstellen wir Ihnen Ihr Excel- Tool nach Ihren Wünschen und Vorgaben. Bitte lassen Sie sich ein Angebot von uns erstellen.