Wer Downloads, E-Books, Telekommunikations- oder Internetdienste ins EU-Ausland verkauft, muss die Umsatzsteuer künftig im Land des Empfängers zahlen – auch bei Privatverkäufen. Sogenannte Mini One Stop Shops (MOSS) sollen diese grenzüberschreitenden Privatkundengeschäfte erfassen. Das regelt eine EU-Richtlinie, die 2015 in Kraft tritt.
Neues bei der Umsatzsteuer 2015 kommt auf Telekommunikationsunternehmen, Pay-TV-Sender, aber auch Downloadshops und Internetdienstleister zu. Die Umsatzsteuer auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen wird auch bei Verkäufen an Privatpersonen im EU-Ausland im Land des Empfängers fällig. Bisher galt für Unternehmen in der EU: Leistungen an Privatkunden im EU-Ausland sind am Sitz des Unternehmens zu versteuern.
Mit der Neuregelung will die EU-Kommission mehr Steuergerechtigkeit schaffen. Bisher betreiben Onlineversender wie Amazon ihre Geschäfte oft von Ländern mit niedrigen Mehrwertsteuersätzen aus - Amazon beispielsweise von Luxemburg aus. Das senkt die Steuerlast auf die verkauften Waren. Im nächsten Jahr wird auch Amazon seine Umsätze im Privatkundengeschäft dort versteuern müssen, wo die Kunden leben: in bevölkerungsreichen Ländern mit eher höheren Mehrwertsteuersätzen.
Mini-One-Stop-Shop-Verfahren erspart Umsatzsteueranmeldung in allen einzelnen EU-Ländern
Damit Unternehmen sich nicht in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat einzeln zu Umsatzsteuer anmelden müssen, soll das sogenannte "Mini-One-Stop-Shop-Verfahren" (MOSS) die Besteuerung erleichtern. In Deutschland lautet die offizielle Abkürzung für die zentrale Anlaufstelle KEA ("Kleine einzige Anmeldestelle"). Die Anmeldestelle ist dem Bundeszentralam für Steuern (BzSt) angegliedert. Bei dieser Stelle registrieren sich Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen für Privatpersonen im EU-Ausland erbringen. Der MOSS (die KEA in Deutschland) führt für den Unternehmer die Steuer im Empfängerland ab.
Unternehmen mit Standorten in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU müssen beachten: Privatkundenumsätze, die das Unternehmen in einem Land erwirtschaftet, in dem es einen Standort unterhält, muss es auch dort versteuern. Das gilt auch dann, wenn die betreffende Außenstelle an dem Geschäft nicht beteiligt war. In einer Handreichung zu der Richtlinie erklärt die Europäische Kommission das Vorgehen an folgendem Beispiel:
Der Steuerpflichtige A hat seinen Hauptsitz im Vereinigten Königreich sowie feste Niederlassungen in Frankreich und Belgien.
Vom Hauptsitz aus erbringt A Telekommunikationsdienstleistungen für Privatpersonen in Frankreich und Deutschland.
Die feste Niederlassung in Belgien erbringt Telekommunikationsdienstleistungen für Privatpersonen in Frankreich und Deutschland.
Der Steuerpflichtige A gibt seine in Deutschland erbrachten Leistungen bei der Anlaufstelle im Vereinigten Königreich an. Seine in Frankreich erbrachten Leistungen muss er in der inländischen Umsatzsteuererklärung für die feste Niederlassung in Frankreich angeben.
Das Beispiel zeigt: Es ist unerheblich, wo ein Unternehmen die Dienstleistung tatsächlich erbringt. Es zählt einzig der Ort, an dem eine Dienstleistung abgeliefert oder verbraucht wird.
Fragen und Antworten zum Mini-One-Stop-Shop-Verfahren
Wen betrifft das neue Verfahren?
Zunächst betrifft die Neuregelung der Umsatzsteuer nur Unternehmen, die Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- oder Fernsehangebote oder andere elektronische Dienstleistungen für Nichtunternehmer im EU-Ausland erbringen. Das umfasst auch große Teile der Internetwirtschaft.
Achtung! Der umsatzsteuerrechtliche Ort einer Dienstleistung ändert sich nur für elektronische Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland. Alle betroffenen Anbieter müssen ihre Kunden also trennen nach Unternehmern und Nichtunternehmern.
Unternehmen in anderen Branchen sollten die Abläufe rund um den Mini-One-Stop-Shop beobachten. Die Ausnahmeregelung für Telekommunikation und Internetwirtschaft gilt als Testballon.
Wann bietet ein Onlineshop eine elektronisch erbrachte Dienstleistung an?
Wenn ein Onlineshop Inhalte im Internet gegen Geld zugänglich macht oder zum Herunterladen zur Verfügung stellt, dann gilt das als elektronisch erbrachte Dienstleistung. Dazu zählen Musik, Filme, E-Books oder Computerprogramme. Elektronisch erbrachte Dienstleistungen sind aber auch die Fernwartung von Programmen, das Erstellen von Webseiten oder das Webhosting. Anbieter von Onlinespielen, Suchmaschinen oder anderen Internetdiensten fallen ebenfalls unter die neue Regelung. Der Versand von Software, E-Books auf CD oder DVD ist hingegen keine elektronische Dienstleistung, sondern ein Versandgeschäft.
Beispiel: Ein Onlineshop in Deutschland verkauft E-Books (auch) an Privatpersonen unter anderem nach Österreich. Versendet er die digitalen Bücher auf DVD an einen Privatkunden in Österreich, ist der Umsatz in Deutschland steuerbar. Lädt sich der Kunde das Buch von der Homepage des Shops herunter oder lauscht er der Stimme des Erzählers gegen Gebühr im Internet, ist der Umsatz in Österreich steuerbar. Grund: Der Download ist eine elektronische Dienstleistung, der Versand auf Datenträger ist ein klassisches Versandgeschäft.
Wie kann man private und geschäftliche Umsätze auseinanderhalten?
Die EU-Richtlinie gibt die Umsatzsteuer-ID vor. Teilt ein Kunde dem Dienstleister seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mit, dann ist er als Geschäftskunde zu betrachten. Teilt er die Nummer nicht mit, gilt er als Privatkunde.
Achtung! Als Nichtunternehmer gilt auch ein Unternehmer, wenn er für den eigenen privaten Bedarf oder den privaten Bedarf eines Mitarbeiters einkauft.
Wie funktioniert der Mini-One-Stop-Shop (MOSS)?
Unternehmen melden ihre Umsätze im Privatkundengeschäft im EU-Ausland an die kleine einzige Anlaufstelle (KEA), wie der Mini One Stop Shop in Deutschland heißt. Die Mitteilungen müssen quartalsweise spätestens am 20. Tag nach Quartalsende eingehen. Die genaue Form, in der Unternehmen ihre Umsätze melden müssen, werde voraussichtlich im September veröffentlicht. Das teilte das Bundeszentralamt für Steuern (BzSt) auf Anfrage mit.
Der Starttermin steht jedoch schon fest: Ab dem 1. Oktober 2014 können sich Unternehmen für das neue Verfahren registrieren lassen. Auch Änderungen der Angaben müssen mitgeteilt werden. Deutschlands Mini-One-Stop-Shop heißt KEA ("kleine einzige Anlaufstelle"). Sie ist beim Bundeszentralamt für Steuern angesiedelt.
Sind betroffene Unternehmen verpflichtet, sich im MOSS anzumelden?
Nein. Unternehmen, die nicht an dem Verfahren teilnehmen wollen, können sich auch in jedem EU-Mitgliedsstaat, in dem sie elektronische Dienstleistungen für Privatkunden erbringen, einzeln zur Umsatzsteuer anmelden. Der Mini-One-Stop-Shop soll angesichts der neuen Umsatzsteuerpflichten die Unternehmen entlasten.
Achtung! Nimmt ein Unternehmen den MOSS - beispielsweise die KEA in Deutschland - in Anspruch, muss es alle Umsätze mit Privatkunden im EU-Ausland darüber abrechnen. Ein Nebeneinander der direkten Versteuerung im Land des Kunden und der Anmeldung in der Anlaufstelle ist nicht möglich.
Können sich Unternehmen auch wieder abmelden?
Unternehmen können sich quartalsweise aus dem System MOSS/KEA abmelden. Das Unternehmen muss sich bis spätestens 15 Tage vor Ablauf des Quartals abmelden, in dem es die Abrechnung über die KEA nicht mehr in Anspruch nehmen will. Eine Abmeldung ist wichtig, wenn ein Unternehmen seinen Sitz von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen verlegen will. Es muss sich dann im MOSS des einen Herkunftlandes abmelden und im MOSS des Ziellandes anmelden.
Geht etwas schief, droht Mehrarbeit. Für die Zeit, in der das Unternehmen in keinem MOSS gemeldet ist, muss es sich in jedem Land einzeln zur Umsatzsteuer anmelden, in dem es Kunden hat.
Gilt das Mini-One-Stop-Verfahren auch für Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten?
Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern können an dem Verfahren ebenfalls teilnehmen. Ein Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland kann in einem EU-Mitgliedsstaat seiner Wahl eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Alternativ können auch Unternehmen aus Drittländern eine solche Umsatzsteuer-ID für jedes einzelne Land beantragen, in dem sie elektronische Dienstleistungen erbringen.
Achtung! Als Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland gelten nur Firmen, die keinen Standort in einem Mitgliedsstaat der EU unterhalten. Wenn ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union einen Standort innerhalb der EU besitzt, sind die Umsätze dort steuerbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Dienstleistung von diesem Standort aus elektronisch erbracht wird.
Wie wirkt sich das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren für den Kunden aus
Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren wird bei einigen Versandhändlern die Preise für Onlinedienste und Downloadartikel leicht ansteigen lassen. Davon geht beispielsweise das Fachmagazin t3n aus. Derzeit berechne Amazon die luxemburgische Mehrwertsteuer von 15 % auf seine Clouddienste und auf MP3-Downloads sowie den ermäßigten luxemburgischen Steuersatz von 3 % auf eBooks. Ab 2015 wird Amazon deutschen Kunden die deutschen Steuersätze von 19 % beziehungsweise 7 % berechnen müssen.
Was müssen betroffene Unternehmen tun?
Am 1. Oktober öffnet die kleine einzige Anmeldestelle (KEA) beim Bundeszentralamt für Steuern (BzSt) für Anmeldungen. Das neue Verfahren gilt ab Jahresbeginn 2015. Bis dahin muss die Richtlinie in den Mitgliedstaaten umgesetzt sein. Die Europäische Kommission erklärt den Inhalt ihrer Richtlinie in einem Leitfaden, den "One-Stop-Shop-Guidelines". In Deutschland hat das Bundeszentralamt für Steuern ( BzSt ).
Auf Unternehmen, die elektronisch Dienstleistungen für Privatkunden im EU-Ausland erbringen, kommt viel Arbeit zu. Sie sollten schon jetzt mit den Vorkehrungen beginnen, rät das Fachmagazin t3n auf seinen Internetseiten:
Unternehmen sollten sich auch über wichtige Bestimmungen zum Umsatzsteuerrecht in den Mitgliedstaaten informieren, in denen sie ihre Leistung erbringen. Das betrifft vor allem die Anforderungen an eine Rechnung. Die Europäische Kommission will hierfür eine vereinfachte Übersicht auf ihren Internetseiten anbieten.
Shopsysteme müssen angepasst werden. Alle Kunden müssen den für sie geltenden Steuersatz und Bruttopreis angezeigt bekommen.
Gerade der letzte dieser Punkte wird viele Onlinehändler und -dienstleister vor technische Probleme stellen. T3n empfiehlt den Shops, entweder mit landesspezifischen Domains oder Subdomains zu arbeiten. Alternativ könnten Anbieter auch auf Geo-Location zurückgreifen, um ihre Kunden zu identifizieren.
Gibt es eine EU-Lieferpflicht? Oder darf ein Onlineshop Kunden aus dem (EU-) Ausland ausschließen?
Grundsätzlich darf ein Händler Kunden aus dem Ausland ausschließen. In Artikel 8 Absatz 3 der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 heißt es: "Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr wird spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden."
Quelle:
EU-Kommission, Haufe.de, Bundeszentralamt für Steuern, Bundessteuerberaterkammer letzte Änderung W.V.R.
am 21.04.2020 Autor(en):
Wolff von Rechenberg Bild:
panthermedia.net / Maximilian Fellermeyer
Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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08.10.2014 11:32:06 -
Gast
Guter Artikel,
aber es lässt offen, wie man die MwSt. darstellt, bevor sich ein Kunde einloggt. Denn weder Geo-IP ist zuverlässig noch ist es für jeden machbar, 28 Kundenshops für jedes EU-Land anzulegen.
Ein Irrsinn, diese Regelgungen nicht einfach vom Umsatz abhängig zu machen, um damit die großen Unternehmen zu treffen, um die es geht.
Auf zwei von mir sehr geschätzten Seiten verwundert über einen eingestellten Downloadbereich gestolpert und deswegen nach Googlesuche hier gelandet. Gerade der letzte Absatz des Artikels verdeutlicht das Problem. Falls ich richtig verstehe:
Für große Unternehmen mit Rechts-, IT- und Finanzabteilung zu stemmen.
Für kleinere Unternehmen, die sich zwecks Rechtsicherheit auf externe Kanzleien verlassen müssen schon mit einigen schlaflosen Nächten verbunden.
Für Privatpersonen, die zu irgendwelchen Themen/Hobbies eine Seite aufgezogen haben und hier nicht profitorientiert, sondern einfach kostendeckend Downloads anbieten (z.B. Strickmuster, Musiknoten, Bastelanleitungen o.ä.) wohl der Grund, das Angebot einzustellen.
Zitat: für Privatpersonen, die zu irgendwelchen Themen/Hobbies eine Seite aufgezogen haben und hier nicht profitorientiert, sondern einfach kostendeckend Downloads anbieten (z.B. Strickmuster, Musiknoten, Bastelanleitungen o.ä.) wohl der Grund, das Angebot einzustellen.
Das was hier beschlossen wurde ist unglaublich und sehr ärgerlich.. wir hören an dieser Stelle auf.
Wie sieht es als deutsche UN in Geschäftsbeziehung mit einer Onlineplattform in einem anderen EU-Land aus? 1.Gebe ich die DE-UST-ID für die Provisionsrechnung der EU-Firma an und diese stellt mir als B to B eine USt-frei RG? 2.Für die Verkäufe auf dieser Plattform gebe ich jedoch meine registriert EU-UST-ID an (da ich evtl. die Lieferschwelle an Endkunden bereits überschritten habe)? 3. Was mache ich bei der Anmeldung einer neuen Plattform? Immer zuerst die Angabe der deutschen USt-ID?
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