Wer Downloads, E-Books, Telekommunikations- oder Internetdienste ins EU-Ausland verkauft, muss die Umsatzsteuer künftig im Land des Empfängers zahlen – auch bei Privatverkäufen. Sogenannte Mini One Stop Shops (MOSS) sollen diese grenzüberschreitenden Privatkundengeschäfte erfassen. Das regelte eine EU-Richtlinie, die 2015 in Kraft trat. Seit 01.07.2021 tritt an die Stelle des MOSS der One Stop Shop (OSS).Näheres dazu erfahren Sie hier >>
Neues bei der Umsatzsteuer 2015 kommt auf Telekommunikationsunternehmen, Pay-TV-Sender, aber auch Downloadshops und Internetdienstleister zu. Die Umsatzsteuer auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen wird auch bei Verkäufen an Privatpersonen im EU-Ausland im Land des Empfängers fällig. Bisher galt für Unternehmen in der EU: Leistungen an Privatkunden im EU-Ausland sind am Sitz des Unternehmens zu versteuern.
Mit der Neuregelung will die EU-Kommission mehr Steuergerechtigkeit schaffen. Bisher betreiben Onlineversender wie Amazon ihre Geschäfte oft von Ländern mit niedrigen Mehrwertsteuersätzen aus - Amazon beispielsweise von Luxemburg aus. Das senkt die Steuerlast auf die verkauften Waren. Im nächsten Jahr wird auch Amazon seine Umsätze im Privatkundengeschäft dort versteuern müssen, wo die Kunden leben: in bevölkerungsreichen Ländern mit eher höheren Mehrwertsteuersätzen.
Mini-One-Stop-Shop-Verfahren erspart Umsatzsteueranmeldung in allen einzelnen EU-Ländern
Damit Unternehmen sich nicht in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat einzeln zu Umsatzsteuer anmelden müssen, soll das sogenannte "Mini-One-Stop-Shop-Verfahren" (MOSS) die Besteuerung erleichtern. In Deutschland lautet die offizielle Abkürzung für die zentrale Anlaufstelle KEA ("Kleine einzige Anmeldestelle").
Die Anmeldestelle ist dem Bundeszentralam für Steuern (BzSt) angegliedert. Bei dieser Stelle registrieren sich Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen für Privatpersonen im EU-Ausland erbringen. Der MOSS (die KEA in Deutschland) führt für den Unternehmer die Steuer im Empfängerland ab.
Unternehmen mit Standorten in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU müssen beachten: Privatkundenumsätze, die das Unternehmen in einem Land erwirtschaftet, in dem es einen Standort unterhält, muss es auch dort versteuern. Das gilt auch dann, wenn die betreffende Außenstelle an dem Geschäft nicht beteiligt war. In einer Handreichung zu der Richtlinie erklärt die Europäische Kommission das Vorgehen an folgendem Beispiel:
Der Steuerpflichtige A hat seinen Hauptsitz im Vereinigten Königreich sowie feste Niederlassungen in Frankreich und Belgien.
Vom Hauptsitz aus erbringt A Telekommunikationsdienstleistungen für Privatpersonen in Frankreich und Deutschland.
Die feste Niederlassung in Belgien erbringt Telekommunikationsdienstleistungen für Privatpersonen in Frankreich und Deutschland.
Der Steuerpflichtige A gibt seine in Deutschland erbrachten Leistungen bei der Anlaufstelle im Vereinigten Königreich an. Seine in Frankreich erbrachten Leistungen muss er in der inländischen Umsatzsteuererklärung für die feste Niederlassung in Frankreich angeben.
Das Beispiel zeigt: Es ist unerheblich, wo ein Unternehmen die Dienstleistung tatsächlich erbringt. Es zählt einzig der Ort, an dem eine Dienstleistung abgeliefert oder verbraucht wird.
Anzeige
Fragen und Antworten zum Mini-One-Stop-Shop-Verfahren
Wen betrifft das neue Verfahren?
Zunächst betrifft die Neuregelung der Umsatzsteuer nur Unternehmen, die Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- oder Fernsehangebote oder andere elektronische Dienstleistungen für Nichtunternehmer im EU-Ausland erbringen. Das umfasst auch große Teile der Internetwirtschaft.
Achtung! Der umsatzsteuerrechtliche Ort einer Dienstleistung ändert sich nur für elektronische Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland. Alle betroffenen Anbieter müssen ihre Kunden also trennen nach Unternehmern und Nichtunternehmern.
Unternehmen in anderen Branchen sollten die Abläufe rund um den Mini-One-Stop-Shop beobachten. Die Ausnahmeregelung für Telekommunikation und Internetwirtschaft gilt als Testballon.
Wann bietet ein Onlineshop eine elektronisch erbrachte Dienstleistung an?
Wenn ein Onlineshop Inhalte im Internet gegen Geld zugänglich macht oder zum Herunterladen zur Verfügung stellt, dann gilt das als elektronisch erbrachte Dienstleistung. Dazu zählen Musik, Filme, E-Books oder Computerprogramme.
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen sind aber auch die Fernwartung von Programmen, das Erstellen von Webseiten oder das Webhosting. Anbieter von Onlinespielen, Suchmaschinen oder anderen Internetdiensten fallen ebenfalls unter die neue Regelung. Der Versand von Software, E-Books auf CD oder DVD ist hingegen keine elektronische Dienstleistung, sondern ein Versandgeschäft.
Beispiel: Ein Onlineshop in Deutschland verkauft E-Books (auch) an Privatpersonen unter anderem nach Österreich. Versendet er die digitalen Bücher auf DVD an einen Privatkunden in Österreich, ist der Umsatz in Deutschland steuerbar. Lädt sich der Kunde das Buch von der Homepage des Shops herunter oder lauscht er der Stimme des Erzählers gegen Gebühr im Internet, ist der Umsatz in Österreich steuerbar. Grund: Der Download ist eine elektronische Dienstleistung, der Versand auf Datenträger ist ein klassisches Versandgeschäft.
Wie kann man private und geschäftliche Umsätze auseinanderhalten?
Die EU-Richtlinie gibt die Umsatzsteuer-ID vor. Teilt ein Kunde dem Dienstleister seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mit, dann ist er als Geschäftskunde zu betrachten. Teilt er die Nummer nicht mit, gilt er als Privatkunde.
Achtung! Als Nichtunternehmer gilt auch ein Unternehmer, wenn er für den eigenen privaten Bedarf oder den privaten Bedarf eines Mitarbeiters einkauft.
Wie funktioniert der Mini-One-Stop-Shop (MOSS)?
Unternehmen melden ihre Umsätze im Privatkundengeschäft im EU-Ausland an die kleine einzige Anlaufstelle (KEA), wie der Mini One Stop Shop in Deutschland heißt. Die Mitteilungen müssen quartalsweise spätestens am 20. Tag nach Quartalsende eingehen. Die genaue Form, in der Unternehmen ihre Umsätze melden müssen, werde voraussichtlich im September veröffentlicht. Das teilte das Bundeszentralamt für Steuern (BzSt) auf Anfrage mit.
Der Starttermin steht jedoch schon fest: Ab dem 1. Oktober 2014 können sich Unternehmen für das neue Verfahren registrieren lassen. Auch Änderungen der Angaben müssen mitgeteilt werden. Deutschlands Mini-One-Stop-Shop heißt KEA ("kleine einzige Anlaufstelle"). Sie ist beim Bundeszentralamt für Steuern angesiedelt.
Sind betroffene Unternehmen verpflichtet, sich im MOSS anzumelden?
Nein. Unternehmen, die nicht an dem Verfahren teilnehmen wollen, können sich auch in jedem EU-Mitgliedsstaat, in dem sie elektronische Dienstleistungen für Privatkunden erbringen, einzeln zur Umsatzsteuer anmelden. Der Mini-One-Stop-Shop soll angesichts der neuen Umsatzsteuerpflichten die Unternehmen entlasten.
Achtung! Nimmt ein Unternehmen den MOSS - beispielsweise die KEA in Deutschland - in Anspruch, muss es alle Umsätze mit Privatkunden im EU-Ausland darüber abrechnen. Ein Nebeneinander der direkten Versteuerung im Land des Kunden und der Anmeldung in der Anlaufstelle ist nicht möglich.
Können sich Unternehmen auch wieder abmelden?
Unternehmen können sich quartalsweise aus dem System MOSS/KEA abmelden. Das Unternehmen muss sich bis spätestens 15 Tage vor Ablauf des Quartals abmelden, indem es die Abrechnung über die KEA nicht mehr in Anspruch nehmen will. Eine Abmeldung ist wichtig, wenn ein Unternehmen seinen Sitz von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen verlegen will. Es muss sich dann im MOSS des einen Herkunftlandes abmelden und im MOSS des Ziellandes anmelden.
Geht etwas schief, droht Mehrarbeit. Für die Zeit, in der das Unternehmen in keinem MOSS gemeldet ist, muss es sich in jedem Land einzeln zur Umsatzsteuer anmelden, in dem es Kunden hat.
Gilt das Mini-One-Stop-Verfahren auch für Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten?
Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern können an dem Verfahren ebenfalls teilnehmen. Ein Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland kann in einem EU-Mitgliedsstaat seiner Wahl eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Alternativ können auch Unternehmen aus Drittländern eine solche Umsatzsteuer-ID für jedes einzelne Land beantragen, in dem sie elektronische Dienstleistungen erbringen.
Achtung! Als Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland gelten nur Firmen, die keinen Standort in einem Mitgliedsstaat der EU unterhalten. Wenn ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union einen Standort innerhalb der EU besitzt, sind die Umsätze dort steuerbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Dienstleistung von diesem Standort aus elektronisch erbracht wird.
Wie wirkt sich das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren für den Kunden aus
Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren wird bei einigen Versandhändlern die Preise für Onlinedienste und Downloadartikel leicht ansteigen lassen. Davon geht beispielsweise das Fachmagazin t3n aus.
Derzeit berechne Amazon die luxemburgische Mehrwertsteuer von 15 % auf seine Clouddienste und auf MP3-Downloads sowie den ermäßigten luxemburgischen Steuersatz von 3 % auf eBooks. Ab 2015 wird Amazon deutschen Kunden die deutschen Steuersätze von 19 % beziehungsweise 7 % berechnen müssen.
Was müssen betroffene Unternehmen tun?
Am 1. Oktober öffnet die kleine einzige Anmeldestelle (KEA) beim Bundeszentralamt für Steuern (BzSt) für Anmeldungen. Das neue Verfahren gilt ab Jahresbeginn 2015. Bis dahin muss die Richtlinie in den Mitgliedstaaten umgesetzt sein. Die EuropäischeKommission erklärt den Inhalt ihrer Richtlinie in einem Leitfaden, den "One-Stop-Shop-Guidelines".
Auf Unternehmen, die elektronisch Dienstleistungen für Privatkunden im EU-Ausland erbringen, kommt viel Arbeit zu. Sie sollten schon jetzt mit den Vorkehrungen beginnen, rät das Fachmagazin t3n auf seinen Internetseiten:
Unternehmen sollten sich auch über wichtige Bestimmungen zum Umsatzsteuerrecht in den Mitgliedstaaten informieren, in denen sie ihre Leistung erbringen. Das betrifft vor allem die Anforderungen an eine Rechnung. Die Europäische Kommission will hierfür eine vereinfachte Übersicht auf ihren Internetseiten anbieten.
Shopsysteme müssen angepasst werden. Alle Kunden müssen den für sie geltenden Steuersatz und Bruttopreis angezeigt bekommen.
Gerade der letzte dieser Punkte wird viele Onlinehändler und -dienstleister vor technische Probleme stellen. T3n empfiehlt den Shops, entweder mit landesspezifischenDomains oder Subdomains zu arbeiten. Alternativ könnten Anbieter auch auf Geo-Location zurückgreifen, um ihre Kunden zu identifizieren.
Gibt es eine EU-Lieferpflicht? Oder darf ein Onlineshop Kunden aus dem (EU-) Ausland ausschließen?
Grundsätzlich darf ein Händler Kunden aus dem Ausland ausschließen. In Artikel 8 Absatz 3 der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 heißt es: "Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr wird spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden."
Quelle:
EU-Kommission, Haufe.de, Bundeszentralamt für Steuern, Bundessteuerberaterkammer letzte Änderung W.V.R. am 13.11.2023 Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter
Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>
Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>
Kommentar zum Fachbeitrag abgeben
08.10.2014 11:32:06 -
Gast
Guter Artikel,
aber es lässt offen, wie man die MwSt. darstellt, bevor sich ein Kunde einloggt. Denn weder Geo-IP ist zuverlässig noch ist es für jeden machbar, 28 Kundenshops für jedes EU-Land anzulegen.
Ein Irrsinn, diese Regelgungen nicht einfach vom Umsatz abhängig zu machen, um damit die großen Unternehmen zu treffen, um die es geht.
Auf zwei von mir sehr geschätzten Seiten verwundert über einen eingestellten Downloadbereich gestolpert und deswegen nach Googlesuche hier gelandet. Gerade der letzte Absatz des Artikels verdeutlicht das Problem. Falls ich richtig verstehe:
Für große Unternehmen mit Rechts-, IT- und Finanzabteilung zu stemmen.
Für kleinere Unternehmen, die sich zwecks Rechtsicherheit auf externe Kanzleien verlassen müssen schon mit einigen schlaflosen Nächten verbunden.
Für Privatpersonen, die zu irgendwelchen Themen/Hobbies eine Seite aufgezogen haben und hier nicht profitorientiert, sondern einfach kostendeckend Downloads anbieten (z.B. Strickmuster, Musiknoten, Bastelanleitungen o.ä.) wohl der Grund, das Angebot einzustellen.
Zitat: für Privatpersonen, die zu irgendwelchen Themen/Hobbies eine Seite aufgezogen haben und hier nicht profitorientiert, sondern einfach kostendeckend Downloads anbieten (z.B. Strickmuster, Musiknoten, Bastelanleitungen o.ä.) wohl der Grund, das Angebot einzustellen.
Das was hier beschlossen wurde ist unglaublich und sehr ärgerlich.. wir hören an dieser Stelle auf.
Wie sieht es als deutsche UN in Geschäftsbeziehung mit einer Onlineplattform in einem anderen EU-Land aus? 1.Gebe ich die DE-UST-ID für die Provisionsrechnung der EU-Firma an und diese stellt mir als B to B eine USt-frei RG? 2.Für die Verkäufe auf dieser Plattform gebe ich jedoch meine registriert EU-UST-ID an (da ich evtl. die Lieferschwelle an Endkunden bereits überschritten habe)? 3. Was mache ich bei der Anmeldung einer neuen Plattform? Immer zuerst die Angabe der deutschen USt-ID?
stellen Sie Fragen zu konkreten Einzelfällen bitte im Forum, dort sind sie über die Forensuche zu finden und werden schneller von anderen Nutzern beantwortet. Dazu brauchen Sie eine einmalige Registrierung. Diese Registreierung ist kostenlos und unverbindlich. In den Kommentaren hinterlassen Sie bitte nur Anmerkungen zum Inhalt des Beitrags.
Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.
Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen. Zu den Stellenanzeigen >>
Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>
Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.
Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR für ein Jahr, 199,- für 2 Jahre oder 399,- für 5 Jahre Laufzeit! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
Wie zufrieden sind Sie mit uns?
Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
Jobletter und Newsletter!
Mit dem monatlich erscheinenden Newsletter werden Sie über neue Fachbeiträge, News und Excel-Tools informiert! zur Anmeldung >>
Der 14-tägige Jobletter informiert Sie automatisch über neue Stellenangebote und Arbeitsmarkt-News! zur Anmeldung >>
Fachbeitrag veröffentlichen?
Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>
Talentpool - Jobwechsel einfach!
Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige
Premium-Mitgliedschaft
Erhalten Sie als StudentIn oder Auszubildene(r) Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de zum Vorzugspreis von 39,- EUR für 2 Jahre. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge, ausgewählte sonst kostenpflichtige Excel-Vorlagen. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.
Accountant General Ledger (gn) Vollzeit/Teilzeit
Deine Aufgabe bei DKV Mobility? Als Teil einer führenden europäischen B2B Plattform für On-the-Road Paymentlösungen, arbeitest Du in einem spannenden Umfeld. Unsere Aufgaben definieren sich durch unseren Purpose: To drive the transition towards an efficient and sustainable future of mobility. Wir... Mehr Infos >>
Sachbearbeiter Lohnbuchhaltung (w/m/d)
Wir bei der HLB suchen nach motivierten Teamplayern, die richtig mit anpacken und die Mobilität der Zukunft mit eigenen Ideen aktiv mitgestalten. Im Gegenzug bieten wir dir ein modernes Umfeld mit regionalem Bezug. Dabei setzen wir auf Stabilität und Vertrauen – für unsere Kunden ebenso wie für d... Mehr Infos >>
Buchhalter:in (m/w/d)
Wir sind seit über 35 Jahren ein in Frankfurt ansässiges Immobilienunternehmen und investieren und verwalten unseren eigenen Immobilienbestand. Wir suchen zum baldigen Eintritt eine:n Buchhalter:in (m/w/d). Sie verfügen über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und haben Erfahrung... Mehr Infos >>
Abteilungsleitung (gn*) Controlling – Planung, Berichtswesen und Investitionsmanagement
Wir sind das UKM. Wir haben einen klaren gesellschaftlichen Auftrag und mit der Verbindung von Krankenversorgung, Forschung und Lehre eine besondere gesellschaftliche Verantwortung. Damit wir unserem hohen Anspruch tagtäglich gerecht werden, freuen wir uns auf Führungsexpertise im Geschäftsbereic... Mehr Infos >>
Finanzbuchhalter*in
Das Max-Planck-Institut für Gravitationsphysik (Albert-Einstein-Institut) ist die weltweit größte Forschungseinrichtung zur Allgemeinen Relativitätstheorie und darüber hinausgehenden Themen. Das Institut befindet sich in Potsdam‑Golm und in Hannover. Mehr Infos >>
Bilanzbuchhalter (m/w/d)
Sie bieten Leistung, Leidenschaft und Erfahrung und suchen eine neue spannende Herausforderung? Dann entdecken Sie DUNGS – den führenden Anbieter für technische Spitzenprodukte und Systemlösungen für Gassicherheits- und Regelungstechnik für die Heiz- und Prozesswärme-Industrie sowie für Ga... Mehr Infos >>
Referent (m/w/d) Konzernabschluss
Diakoneo ist eines der größten Gesundheits- und Sozialunternehmen in Deutschland. Als international vernetztes diakonisches Unternehmen in Süddeutschland begleitet Diakoneo Menschen, die in ihren Lebenssituationen verlässliche Unterstützung suchen. Mit rund 10.000 Mitarbeitenden in über 200 ... Mehr Infos >>
Record to Report Rollout Manager (German Speaker)
We are seeking a talented Process Expert to join our dynamic team. As a Rollout Manager, you will play a crucial role in supporting automation and transformation projects, with a focus on SAP S/4 HANA. You will have the opportunity to utilize your expertise to implement process improvements, leve... Mehr Infos >>
Die E-Rechnung ist ab 2025 Pflicht: Tipps zur Umsetzung!
Ab 1.1.25 gelten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen zur Umsetzung der E-Rechnung im B2B-Bereich. Bei der Umsetzung gibt es aber häufig noch viele Detail- und Praxisfragen. Im Webinar der Haufe Akademie erhalten Sie einen Überblick über alle wesentlichen Neuerungen und Anwendungshinweise zur neuen E-Rechnungspflicht.
Mehr Infos >>
JOB- Letter
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Software-Tipp
Der „E-Rechnungsgenerator“ ist eine einfache Excel-Lösung, mit der sich (GoBD-konform) E-Rechnungen (im ZUGFeRD-Format) erstellen und auch direkt versenden lassen. Preis: 178,50 EUR
Jetzt hier downloaden >>
Software-Tipps
FibuNet ist eine sichere, vielfach bewährte und besonders leistungsfähige Software für Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen und Controlling im Mittelstand. Mit einer Vielzahl vorentwickelter Automatisierungspotenziale hilft FibuNet konsequent dabei, den Zeitbedarf und die Fehleranfälligkeit in buchhalterischen Prozessen erheblich zu reduzieren. Mehr Informationen >>
Vom Kassenbuch bis zum Bilanzbericht und Controlling: in hmd.rewe steckt alles drin, was Sie für Ihren Kanzlei- oder Unternehmensalltag benötigen. Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Jahresabschluss, Bilanzbericht, Wirtschaftsberatung, E-Bilanz und vieles mehr erhalten Sie von uns in einer komplett durchgängigen und logisch ineinander verzahnten Software zum Rechnungswesen. Mehr Informationen >>
Dieses Excel-Tools bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>
Excel-Finanzplan-Tool PRO für Kapitalgesellschaften
Dieses Excel-Tool ist ein umfangreiches - auch von Nicht-Betriebswirten schnell nutzbares - integriertes Planungstool, welches den Nutzer Schritt-für-Schritt durch alle Einzelplanungen (Absatz- und Umsatz-, Kosten-, Personal-, Investitionsplanung etc.) führt und daraus automatisch Plan-Liquidität (Cashflow), Plan-Bilanz und Plan-GuV-Übersichten für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erstellt. Mehr Informationen >>
Vorlage - Formular für Investitionsplanung, Investitionsantrag
Dieses Excel-Tool bietet Ihnen Muster-Formulare für die Steuerung von Investitionen/ Anlagenbeschaffungen in einem Unternehmen. Es sind es sind Vorlagen zu Investitionsplanung und Investitionsantrag enthalten. Mehr Informationen >>
Dashboards mit Excel im Controlling Tipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,
Mehr Infos >>
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. Mehr Informationen >>
Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damitschnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>
Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden. Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen Management. Mehr Informationen>>
Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>
08.10.2014 11:32:06 - Gast
[ Zitieren | Name ]