Unfallschaden: Schadensersatz buchen

Wolff von Rechenberg
Unfallschaden am Firmenwagen. Das Beispiel zeigt, wie man Schadensersatzzahlungen und insbesondere Versicherungsentschädigungen buchen sollte. Dabei geht es vor allem um die Umsatzsteuer, denn bei Schadensersatz von der Versicherung handelt es sich in der Regel um einen Nettobetrag.

Für einen Unfallschaden am Auto steht in der Regel die Versicherung gerade. Hat der Gegner Schuld, haftet dessen KFZ- Haftpflichtversicherung für den Schaden. Wenn nicht, übernimmt die eigene Kaskoversicherung den Schaden. Der Privatmann muss sich darüber keine Gedanken machen. Ein Unternehmer muss aber die Versicherungsentschädigung buchen.


Schadensersatzzahlungen sind nicht steuerbar

Die Versicherung leistet Schadensersatz nur für den Schaden selbst. Schadensersatzzahlungen von einer Versicherung sind Nettobeträge. Der Gesetzgeber hat das in Abschnitt 1.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses begründet. Dort heißt es:
"Im Falle einer echten Schadensersatzleistung fehlt es an einem Leistungsaustausch. Der Schadensersatz wird nicht geleistet, weil der Leistende eine Lieferung oder sonstige Leistung erhalten hat, sondern weil er nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat."

Schadensersatz von einer Versicherung ist unter dem Posten "Versicherungsentschädigungen" zu verbuchen. Das gilt auch, wenn die Versicherung direkt an den Gutachter zahlt, der den Schaden schätzt oder an die Werkstatt, die ihn behebt.

Bei kleineren Blechschäden entschließen sich Autofahrer mitunter, Unfallkosten selbst zu bezahlen, um eine Rückstufung in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse zu vermeiden. Solche Schadensersatzzahlungen müssen als "Außerordentliche Erträge" verbucht werden. Auch diese Zahlungen gelten in der Regel als "echte" Schadensersatzzahlungen und mithin als nicht umsatzsteuerbar. Denn für seine Zahlung bekommt der Unfallverursacher ja keine Leistung von seinem Unfallgegner.
Beispiel: Ein Firmenwagen der Firma A ist in einen Unfall verwickelt gewesen. Die Werkstatt, die den Schaden repariert hat, stellt eine Rechnung über 1.000 Euro, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer (190 Euro). Die Versicherung des Unfallgegners, der den Schaden verursacht hat, zahlt den Schaden (1.000 Euro) direkt an die Werkstatt.

Als Verbindlichkeit aus Leistung und Lieferung verbucht Firma A den Rechnungsbetrag von 1.190 Euro (1.000 Euro plus 190 Euro Vorsteuer). Firma A verbucht außerdem eine Forderung an die Versicherung in Höhe von 1.000 Euro.

Die Verbindlichkeit gegen die Werkstatt bucht das Unternehmen nun an die Forderung gegen die Versicherung. Es bleibt eine Verbindlichkeit über 190 Euro, die Firma A an die Bank bucht und der Werkstatt überweist. Diese 190 Euro zieht Firma A als Vorsteuer ab und bekommt sie nach der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung zurück.

Buchungssätze

Die folgenden Buchungsvorschläge gelten für Fälle, in denen  die Versicherung direkt an die Werkstatt zahlt.

SKR 03 (Beträge in Euro)

4540 KFZ-Reparaturen 1000,-
1576
Abziehbare Vorsteuer (19%) 190,- an 1600 Verbindl. aus LuL 1190,-
1500 Sonstige Vermögensgegenstände (Forderung an Versicherung) 1000,- an 2742 Versicherungsentschädigungen 1000,-
1600
Verbindl. aus LuL 1000,-
an 1500 Sonstige Vermögensgegenstände 1000,-
1600 Verbindl. aus LuL 190,-
an 1200 Bank 190,-
 



letzte Änderung W.V.R. am 30.11.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  AdPic


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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04.05.2016 22:58:10 - Anastasia

wie wird es behandelt, wenn der Schadensersatz-Empfänger als Unternehmer nicht berechtigt zum Vorsteuerabzug?
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19.11.2016 11:15:48 - Gast

Hallo,
Kann ich meiner Mitarbeiterin fiktive Kosten nach Dienstreiseunfall mit ihrem privatem PKW erstatten weil sie den Schaden nicht regulieren will?Oder ist sie gezwungen den Schaden reparieren zulassen   damit ich die Kosten als Betriebsausgaben buchen kann..Natürlich will ich ihr denn Schaden bezahlen...Aber bin nicht mir unsicher ob das überhaupt erlaubt ist...Vielen Dank für die Hilfe.....
[ Zitieren | Name ]

21.11.2016 09:07:33 - wvr

Liebe Leser,

Bitte nutzen Sie die Kommentare nur für Anmerkungen direkt zum Artikel. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir nicht in Einzelfällen Hilfe leisten können. Fragen zu Einzelfällen stellen Sie deshalb bitte in unserem Forum. Dort können sie von anderen Nutzern gefunden und beantwortet werden.

Vielen Dank
Die Redaktion
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04.07.2018 13:09:01 - aus Pforzheim

hallöchen, Schaden durch Gegner habe ich einer Anwaltskanzlei übergeben.
Der Anwalt hat für mich Ausfallentschädigung und Wertminderung bei der Versicherung herausgeholt.
von diesem Geld habe ich nur den Teil überwiesen bekommen, der höher ist als der Betrag der Umsatzsteuer. Das restliche Geld soll ich mir durch die Anrechnung der Ust. zurückholen!! Wie buche ich aber so etwas, da bei mir gar keine Geldströme geflossen sind??  Die Kanzlei hat die Ust. für mich beglichen !!

Danke für eventuelle Tipps
[ Zitieren | Name ]

05.03.2020 12:14:46 - Meiren

Sehr geehrter Herr Wolff,

ziemlich lange habe ich nach dieser Antwort gesucht und bin sehr glücklich, dass Sie genau unser Thema formulieren. Es gibt allerdings einen Unterschied: die Versicherung hat den Schaden komplett mit MwSt.  "vorgestreckt". Wie buche ich dann die Steuer, wenn wir den Schaden selbst zahlen möchten, um nicht hochgestuft zu werden?

Wir haben zwar die Werkstattrechnung bekommen, die allerdings auf die Adresse des Unfallgegners lautet.

Wir freuen uns sehr, wenn Sie uns dazu noch einen ergänzenden Tipp geben können. Vielen Dank im Voraus.

Sonnige Grüße aus dem Ruhrgebiet
[ Zitieren | Name ]

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