ExtraHolding GmbH
Monheim am Rhein
Die Dauerfristverlängerung verschafft einen zusätzlichen Monat Luft bei der Umsatzsteuervoranmeldung. Unternehmer sollten sie frühzeitig beantragen. Kommt es erst zu Zahlungsverzug, verweigert das Finanzamt die Dauerfristverlängerung. Beispiel: Ein Unternehmer hat im Vorjahr 11.000 Euro Umsatzsteuer gezahlt. Als Sondervorauszahlung muss er 1/11 des Betrages zahlen: 1.000 Euro.Hat der Unternehmer im Vorjahr erst sein Geschäft eröffnet und kein volles Jahr lang Umsatzsteuer abgeführt, dann muss er die Summe der gezahlten Umsatzsteuer auf das Jahr hochrechnen und 1/11 dieser Summe als Sondervorauszahlung leisten (§ 47 Abs. 2 UStDV).
Beispiel: Ein Gründer möchte 2015 eine Dauerfristverlängerung beantragen. Gegründet hat er im August 2014. Von August bis Dezember hat er insgesamt 3.000 Euro Umsatzsteuer vorausgezahlt. Die Sondervorauszahlung berechnet sich wie folgt:Hat der Unternehmer erst im laufenden Jahr gegründet, dann muss er den elften Teil der zu erwartenden Vorauszahlungen des laufenden Jahres als Sondervorauszahlung entrichten (§47 Abs. 3 UStDV). Berechnung der Sondervorauszahlung muss der Unternehmer mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung abgeben und auch bis zum Stichtag eingezahlt haben (§ 48 Abs. 2 UStDV).
3.000 / 5 = 600
600 x 12 = 7.200
7.200 / 11 = 655
Er muss demnach 655 Euro als Sondervorauszahlung leisten
Achtung: Die Sondervorauszahlung muss der Unternehmer jährlich neu zum 10. Februar berechnen, anmelden und bezahlen (Abschnitt 14.8 Abs. 3 UStAE).Unternehmer, die vierteljährlich vorauszahlen, brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten.
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Quelle: Gesetze-im-Internet.de, Steuerlinks.de letzte Änderung W.V.R. am 16.05.2023 Autor(en): Wolff von Rechenberg Bild: panthermedia.net / Dmitriy Shironosov |
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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30.12.2016 08:11:55 - Gast
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