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Die Dauerfristverlängerung verschafft einen zusätzlichen Monat Luft bei der Umsatzsteuervoranmeldung. Unternehmer sollten sie frühzeitig beantragen. Kommt es erst zu Zahlungsverzug, verweigert das Finanzamt die Dauerfristverlängerung. Beispiel: Ein Unternehmer hat im Vorjahr 11.000 Euro Umsatzsteuer gezahlt. Als Sondervorauszahlung muss er 1/11 des Betrages zahlen: 1.000 Euro.Hat der Unternehmer im Vorjahr erst sein Geschäft eröffnet und kein volles Jahr lang Umsatzsteuer abgeführt, dann muss er die Summe der gezahlten Umsatzsteuer auf das Jahr hochrechnen und 1/11 dieser Summe als Sondervorauszahlung leisten (§ 47 Abs. 2 UStDV).
Beispiel: Ein Gründer möchte 2015 eine Dauerfristverlängerung beantragen. Gegründet hat er im August 2014. Von August bis Dezember hat er insgesamt 3.000 Euro Umsatzsteuer vorausgezahlt. Die Sondervorauszahlung berechnet sich wie folgt:Hat der Unternehmer erst im laufenden Jahr gegründet, dann muss er den elften Teil der zu erwartenden Vorauszahlungen des laufenden Jahres als Sondervorauszahlung entrichten (§47 Abs. 3 UStDV). Berechnung der Sondervorauszahlung muss der Unternehmer mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung abgeben und auch bis zum Stichtag eingezahlt haben (§ 48 Abs. 2 UStDV).
3.000 / 5 = 600
600 x 12 = 7.200
7.200 / 11 = 655
Er muss demnach 655 Euro als Sondervorauszahlung leisten
Achtung: Die Sondervorauszahlung muss der Unternehmer jährlich neu zum 10. Februar berechnen, anmelden und bezahlen (Abschnitt 14.8 Abs. 3 UStAE).Unternehmer, die vierteljährlich vorauszahlen, brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten.
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Quelle: Gesetze-im-Internet.de, Steuerlinks.de letzte Änderung W.V.R. am 16.05.2023 Autor(en): Wolff von Rechenberg Bild: panthermedia.net / Dmitriy Shironosov |
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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