Dauerfristverlängerung: Mehr Zeit für Umsatzsteuervoranmeldung

Die Dauerfristverlängerung verschafft einen zusätzlichen Monat Luft bei der Umsatzsteuervoranmeldung. Unternehmer sollten sie frühzeitig beantragen. Kommt es erst zu Zahlungsverzug, verweigert das Finanzamt die Dauerfristverlängerung.

Unternehmer A hat immer wieder Probleme, seine Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig fertig zu bekommen und zahlt manchmal zu spät. Da könnte eine Dauerfristverlängerung helfen. Einmal beantragt, verschafft sie einen zusätzlichen Monat Luft für die Umsatzsteuervoranmeldung. Das könnte A gut gebrauchen. Er stellt einen entsprechenden Antrag, doch das Finanzamt lehnt ab. Was ist passiert?

Abschnitt 18.4 Abs. 1 Umsatzsteueranwendungserlass (UstAE) legt fest: „Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder die Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint, z. B. wenn der Unternehmer seine Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet.“ Ein Unternehmer sollte die Dauerfristverlängerung also frühzeitig beantragen. Hat er wiederholt die Fristen für die Umsatzsteuervoranmeldung und die Vorauszahlungen überschritten, darf das Finanzamt keine Dauerfristverlängerung durchwinken.

Was ist eine Dauerfristverlängerung?

Umsatzsteuer müssen Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler entweder monatlich oder vierteljährlich in einer Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt melden und dann noch einmal in einer Umsatzsteuererklärung im Folgejahr. Während das Finanzamt dem Unternehmer für die Umsatzsteuererklärung eine Frist bis zum 31. Mai des Folgejahres einräumt, bleiben für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nur 10 Tage. 
Gerade Gründer, die monatlich ihre Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen, geraten nicht selten in Zeitdruck. So muss die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar bereits am 10. Februar vorliegen. Ähnlich sieht es bei vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldung aus: Die Voranmeldung für das erste Quartal muss bis zum 10. April vorliegen.
  
Die Dauerfristverlängerung dehnt die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat aus. Die Voranmeldung für Januar muss dann erst am 10. März vorliegen, die Voranmeldung für das erste Quartal muss erst zum 10. Mai beim Finanzamt eingehen.

Dauerfristverlängerung beantragen per Elster

Nach § 48 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) muss der Unternehmer seinen Antrag auf Dauerfristverlängerung elektronisch nach amtlichem Datensatz übermitteln. Das bedeutet: per Elster Online. Nur in Ausnahmefällen kann das Finanzamt auf die elektronische Übertragung verzichten. "Um unbillige Härten zu vermeiden", wie es in der UStDV heißt. Verzichtet das Finanzamt auf die elektronische Übertragung, dann muss der Unternehmer die Dauerfristverlängerung schriftlich auf dem vorgesehenen amtlichen Vordruck beantragen.

Folgt auf den Antrag keine Antwort des Finanzamts, dann gilt die Dauerfristverlängerung. Wenn das Finanzamt einen Antrag beantwortet, dann teilt es dem Steuerzahler mit, dass der Antrag abgelehnt ist. Die Dauerfristverlängerung bleibt in Kraft bis der Unternehmer sie zurücknimmt oder das Finanzamt sie widerruft.

Die Sondervorauszahlung

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben, müssen zudem eine Sondervorauszahlung leisten. Dafür nimmt der Antragsteller die Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres und leistet ein Elftel des Betrages als Sondervorauszahlung.

Beispiel: Ein Unternehmer hat im Vorjahr 11.000 Euro Umsatzsteuer gezahlt. Als Sondervorauszahlung muss er 1/11 des Betrages zahlen: 1.000 Euro.
Hat der Unternehmer im Vorjahr erst sein Geschäft eröffnet und kein volles Jahr lang Umsatzsteuer abgeführt, dann muss er die Summe der gezahlten Umsatzsteuer auf das Jahr hochrechnen und 1/11 dieser Summe als Sondervorauszahlung leisten (§ 47 Abs. 2 UStDV).
Beispiel: Ein Gründer möchte 2015 eine Dauerfristverlängerung beantragen. Gegründet hat er im August 2014. Von August bis Dezember hat er insgesamt 3.000 Euro Umsatzsteuer vorausgezahlt. Die Sondervorauszahlung berechnet sich wie folgt:
3.000 / 5 = 600
600 x 12 = 7.200
7.200 / 11 = 655
Er muss demnach 655 Euro als Sondervorauszahlung leisten
Hat der Unternehmer erst im laufenden Jahr gegründet, dann muss er den elften Teil der zu erwartenden Vorauszahlungen des laufenden Jahres als Sondervorauszahlung entrichten (§47 Abs. 3 UStDV). Berechnung der Sondervorauszahlung muss der Unternehmer mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung abgeben und auch bis zum Stichtag eingezahlt haben (§ 48 Abs. 2 UStDV).

Die Sondervorauszahlung ist keine Gebühr, sondern eine Art Kaution. Der Steuerzahler zieht sie in der Umsatzsteuervoranmeldung für den letzten Zeitraum wieder ab, für den sie gegolten hat. Also in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember, die dann zum 10. Februar des Folgejahres fällig ist. Das gilt auch, wenn das Unternehmen im Dezember keinerlei Umsätze erzielt haben sollte.
Achtung: Die Sondervorauszahlung muss der Unternehmer jährlich neu zum 10. Februar berechnen, anmelden und bezahlen (Abschnitt 14.8 Abs. 3 UStAE).
Unternehmer, die vierteljährlich vorauszahlen, brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten.

Fristen: Dauerfristverlängerung zu jedem Stichtag

Die Dauerfristverlängerung muss keineswegs am Anfang des Jahres für das gesamte Jahr beantragt werden. Sie kann jederzeit zum Stichtag der Umsatzsteuervoranmeldung beantragt werden, für die sie zum ersten Mal gelten soll. Beantragt ein Unternehmer, der monatlich seine Umsatzsteuer anmeldet, seine Dauerfristverlängerung zum 10. April, dann gilt sie erstmals für die Voranmeldung für März.

Vierteljährliche Umsatzsteuervoranmelder müssen bis zum 10. April ihre Dauerfristverlängerung beantragen, wenn sie noch für die Voranmeldung für das erste Quartal gelten soll. Wie monatliche Vorauszahler dürfen sie eine Dauerfristverlängerung auch zu jedem anderen Quartal des Jahres beantragen.




Quelle: Gesetze-im-Internet.de, Steuerlinks.de
letzte Änderung W.V.R. am 03.09.2019
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net / Dmitriy Shironosov

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30.12.2016 08:11:55 - Gast

Hallo!
Ich habe noch eine Frage. Muss ich als Unternehmer, der vierteljährlich eine USt-Voranmeldung abgibt auch jährliche einen neuen Antrag auf Dauerfristverlängerung abgeben? Wenn die SVZ mit 0,-€ "geleistet" wird, macht es ja eigentlich keinen Sinn Jahr für Jahr einen neuen Antrag zu stellen...oder sehe ich das falsch? Vielen Dank schon einmal für hilfreiche Antworten! :)
[ Zitieren | Name ]

02.01.2017 09:59:10 - wvr

Liebe Leser,

wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir im Einzelfall keine Beratung in Steuersachen anbieten dürfen. Fragen zu Einzelfällen stellen Sie deshalb bitte in unserem Forum. Dort können sie von anderen Nutzern gefunden und beantwortet werden.

Vielen Dank
Die Redaktion
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