Umsatzsteuer: Tipps und Regeln für Reisekosten mit Bus und Bahn

Wolff von Rechenberg
Umsatzsteuer auf Bus- und Bahntickets können sich Unternehmen beim Vorsteuerabzug zurückholen. Aber wie hoch ist eigentlich der Steuersatz auf Fahrausweise? Der Blick aufs Ticket hilft meist nicht weiter. Auf Fahrausweisen muss der Umsatzsteuersatz nicht immer zwingend ausgewiesen sein. Eine Sonderregelung für Öffentliche Verkehrsmittel. Wie Unternehmen dennoch zum Vorsteuerabzug kommen.

Unternehmer A hat Ärger mit dem örtlichen Verkehrsunternehmen. Einem Mitarbeiter hat er ein Ticket für einen dienstlichen Termin bezahlt. Doch dann steht der Buchhalter beim Chef im Büro und beklagt, dass weder auf dem Vertrag noch auf der Fahrkarte die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Wie kann das sein? § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) Abs. 4, Satz 8 schreibt doch den Steuersatz auf jeder Rechnung vor. Doch der Gesetzgeber macht für Fahrausweise eine Ausnahme (§ 34 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung UStDV). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber für Fahrten mit Bus und Bahn keinen einheitlichen Steuersatz vorgesehen hat. Wie soll die Buchhaltung Tickets für Bus und Bahn in der Umsatzsteuervoranmeldung angeben?

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Nahverkehr


Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Nahverkehr und Fernverkehr. Um den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu fördern, belastet ihn der Staat nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Was wir unter Nahverkehr zu verstehen haben, bestimmt §12 UStG: Der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % (Stand: 2014) gilt demnach nur
  • Innerhalb einer Gemeinde oder
  • wenn die Strecke höchstens 50 Kilometer lang ist.

Hin- und Rückfahrt gelten als getrennte Fahrten, auch wenn der Reisende beide Touren gleichzeitig gebucht hat. Der ermäßigte Steuersatz im Nahverkehr gilt für alle Busse und Bahnen im Linienverkehr sowie für Taxen. Für das Taxi gilt jedoch ausschließlich die 50-Kilometergranze. Wer mit dem Taxi fährt, den Fahrer dort warten lässt, anschließend gleich wieder zurückfährt und dabei mehr als 50 Kilometer zurückgelegt hat, zahlt 19 %. Das Finanzamt versteht diesen Vorgang als eine einzige Fahrt.

Ermäßigter Steuersatz im Verkehrsverbund


Zurück zu Unternehmer A aus dem Beispiel. Die Fahrkarten für die Mitarbeiter bezieht er beim regionalen Verkehrsverbund. Da einige Kollegen auswärts wohnen, ist er erst recht unsicher: Welchen Steuersatz soll er bei der Vorsteuer ansetzen? An diesem Punkt hat der Gesetzgeber eine Vereinfachung eingeführt. Innerhalb von Verkehrsverbünden gilt der ermäßigte Steuersatz. Das bestimmt Abschnitt 15.5 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE). Dort heißt es:
"Enthalten gemeinsame Fahrausweise für Beförderungsleistungen durch mehrere in einem Verkehrs- und Tarifverbund zusammengeschlossene Unternehmer keine Angaben über den Steuersatz und die Entfernung, ist für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge der ermäßigte Steuersatz zu Grunde zu legen."
Steht auf Fahrausweisen in Verkehrsverbünden nichts anderes, dann gilt immer der ermäßigte Steuersatz. Andererseits gilt aber auch: Außerhalb eines Verkehrsverbundes müssen Verkehrsunternehmen auf ihren Fahrscheinen entweder den Steuersatz oder die Entfernung laut Tarif ausweisen.

Bahn: Ermäßigter Steuersatz auf Langstrecke


Auf Fernreisen finden sich Reisende in einer Zweiklassengesellschaft wieder. Während der Fiskus auf Reisen mit dem Fernbus auf Langstrecke 19 Prozent Umsatzsteuer erhebt, gilt für Fahrten mit der Deutschen Bahn auf Langstrecken seit dem 1. Januar 2020 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.

Netzkarten: Steuersatz für längste mögliche Fahrt


Etwas seltener nutzen Unternehmen Netzkarten für Geschäftsreisen ihrer Mitarbeiter. Aber vorkommen kann auch das. Aber welchen Steuersatz darf man beispielsweise für das "Quer-durchs-Land-Ticket" der Deutschen Bahn beim Vorsteuerabzug ansetzen? Auch diesen Fall regelt Abschnitt 12.14 UStAE. In Absatz 3 heißt es:
"Bei Bezirkskarten, Netzkarten, Streifenkarten usw. ist als maßgebliche Beförderungsstrecke die längste Strecke anzusehen, die der Fahrgast mit dem Fahrausweis zurücklegen kann."

Rechtsgrundsatz: Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, darf ihn nicht verwehrt bekommen


Grundsätzlich gewährt § 14 UStG einen einklagbaren Anspruch auf eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Unternehmen bleiben also nicht auf der Umsatzsteuer auf Fahrausweise sitzen. Wenn ein Verkehrsunternehmen weder zur Entfernung laut Tarif noch zum Steuersatz Angaben macht und nicht einmal einen Preis für die Tickets nennt, dann stellt sich zuletzt die Frage: Welche Belege akzeptiert das Finanzamt für den Kauf der Fahrausweise – wenn die Tickets selbst nicht in Betracht kommen.

Hier hängt viel von der Form des Vertrages ab. Häufig handelt es sich um Abonnement-Modelle. Dabei erwirbt der Kunde einen Fahrausweis, mit dem er beispielsweise das ganze Jahr in einem bestimmten Gebiet Bus oder Bahn benutzen darf. Den Preis dafür stottert er in monatlichen Raten ab. Das Steuerrecht bezeichnet die monatlich anfallenden Beträge für die Tickets der Arbeitnehmer von Unternehmer A als "Teilleistungen". Die Bezahlung solcher Teilleistung kann das Unternehmen durch Kontoauszüge nachweisen. Das sieht Abschnitt 14.5 Abs. 17 UStAE vor.

Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung


Doch die Kontoauszüge gelten lediglich als Beleg für die Teilleistungen. Für unser Beispiel folgt daraus: Unternehmer A hat einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung vom örtlichen Verkehrsunternehmen – entweder einmal im Jahr für den Gesamtbetrag oder für die monatlichen Raten.

Sonderfall: Ticket für den Arbeitsweg


Ein Sonderfall tritt ein, wenn Unternehmer A. seinen Mitarbeitern ein Monatsticket der örtlichen Verkehrsbetriebe bezahlt, damit die Belegschaft des Unternehmens mit Bus und Bahn ins Büro und wieder nach Hause fahren kann. In diesem Fall kommt der Vorsteuerabzug nicht in Frage:
"Stellt der Unternehmer seinen Arbeitnehmern Fahrausweise für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zur Verfügung, sind die von den Arbeitnehmern in Anspruch genommenen Beförderungsleistungen nicht als Umsätze für das Unternehmen anzusehen. Die dafür vom Unternehmer beschafften Fahrausweise berechtigen ihn daher nicht zur Vornahme des Vorsteuerabzugs." ( Abschnitt 15.5. Abs. 1 UStAE)
Wichtig außerdem: Da der Mitarbeiter die Monatskarte auch für private Fahrten nutzen kann, entsteht ihm ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss.




Quelle: dejure.org, Steuerlinks.de
letzte Änderung W.V.R. am 12.03.2020
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net/ Jörg Schiemann

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22.09.2015 17:26:20 - Gast

Ich habe als Firmeninhaber eine Netzkarte für einen Mitarbeiter meines Unternehmens gekauft. Die Karte ist mit seinem Namen personalisiert und gilt laut Deutscher Bahn als Beleg. Die USt. ist auf der Fahrkarte ausgewiesen. Eine Rechnung will die DB mir auch nach Rückfrage nicht ausstellen. Ich habe das Ticket mit meiner Firmenkreditkarte bezahlt.
Auf dem Ticket steht nicht der Name meiner Firma. Das ist laut Deutscher Bahn bei Netzkarten nicht vorgesehen und nicht möglich.
Kann ich für die Fahrkarte für meinen Mitarbeiter trotzdem die Vorsteuer ziehen? Welcher § des UStG oder UStAE berechtigt mich dazu?
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29.01.2017 22:18:47 - Student und Ratlos

Liebes Rechnungswesen -Portal Team,
ich habe mein Studium begonnen und stehe vor dem Problem der ersten Steuererklärungen.
Ich habe keinen Nebenjob und beziehe kein Bafög. Habe aber mitbekommen, dass man als Student einen Verlustvortrag machen kann und in diesem unter anderem Werbungskosten und Fahrtkosten geltend gemacht werden können. Nun fahre ich jedoch immer mit online Tickets der DB nach Hause oder mit Auto. Ich habe keine Möglichkeit mein Ticket zu drucken und als Beleg zu verwenden. Notiere ich mir dann nur die Buchungsnummer, oder gibt es einen anderen Trick? Und bei den Fahrten mit dem Auto gibt es bestimmt Kilometerpauschalen, aber wie weise ich genau nach, dass ich wirklich nach Hause gefahren bin. Auf dem Bong über den Sprint steht das ja nicht.

Danke für die Antwort!
Liebe Grüße,

Sophie S.
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17.04.2017 19:23:43 - Gast AHSIH

Toller Hinweis: "... wir dürfen keine Steuerberatung anbieten. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater ... "
Der weiß es selber nicht, hat keine Ahnung. Und ja, ich weiß dass wir bei keinem guten Steuerberater sind, derzeitig, und dass wir uns einen besseren suchen müssen. Ist ja schon der Dritte. Wir können ja nicht alle paar Monate wechseln. Man merkt es ja erst nach einiger Zeit, dass es der falsche ist, und sinnvoll ist ein Wechsel zum Jahresende, damit der Jahresabschluss in einer Hand bleibt. Mitten im Jahr wechseln (was wir schon mussten) ist nicht gut. Und wenn man den Wechsel verpasst, weil man keinen besseren gefunden hat, hängt man nochmal ein Jahr zusammen.

Zum Thema:
Auf Nachfrage beim Nahverkehr (HAVAG) erhielt ich die Auskunft, dass die Fahrkarten angeblich Mehrwertsteuer-befreit wären (Nahverkehr). Nachgefragt hatte ich weil auf den Fahrkarten Nahverkehr auf den Einzel-Fahrkarten die man bei den Schaltern oder Automaten der Stadt kauft gar nix steht zur Mehrwertsteuer. Und wenn man die gleichen Fahrkarten an den Schaltern oder Automaten der DB kauft, dann steht dort "inkl. MwSt.) aber eben nicht wie viel. Auf Nachfrage am DB Schalter, meinte diese Unsicher, dass Nahverkehr Mehrwertsteuer-befreit wäre. Und dass der Aufdruck "inkl. MwSt." standardmäßig drauf-gedruckt wird. Wäre im Nahverkehr 0 %. Wegen unsicherer Unzufriedenheit dieser Antworten habe ich mal ge-googelt und entdeckt, dass laut obigen Beitrag sehr wohl MwSt. enthalten ist !?!?!?
Zum erstellen entsprechender Rechnungen / Quittungen für Monatskarte oder Jahreskarte (wir machen kein ABO, machen dann mit Einmalzahlung) mussten wir daher besser die übertragbare Monatskarte / Jahreskarte wählen, welche dann namentlich auf den Unternehmensinhaber (auf den Namen der Firma war nicht möglich weil keine Person) läuft, und wegen der Übertragbarkeit wird sie dann dem Mitarbeiter der sie gerade braucht ausgehändigt. Auf den Quittung-Belegen dieser Einmalzahlungen (Betrag groß genug Quittung zu verlangen und auch wirklich zu bekommen) war dann plötzlich doch MwSt. ausgewiesen ... und zwar 19 % ...
... daher überrascht, dass jetzt hier was von 7 % steht
Kann sich zwar inzwischen geändert haben, da jetzt 2017 ist, jedoch über dass was ich geschrieben habe, war auch 2015/2016
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08.05.2017 15:57:47 - Gast CP1

@ Gast AHSIH:

Die Umsatzsteuer im Nahverkehr beträgt 7%. Beträgt die zurückgelegte Strecke jedoch 50 Kilometer und mehr, sind es 19% Umsatzsteuer. Vielleicht erklärt das zumindest den zweiten Teil Deiner Frage. Die genannten 0% sind m.E. eine Fehlauskunft.

@Gast:

Warum nun von der Bahn kein im Sinne des UStG ordnungsgemäßer Beleg mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt wird, ist mir leider auch nicht klar. Ich vermute "das war schon immer so" ...Jedenfalls gab es bei uns noch keine Probleme mit dem Abzug der Vorsteuer und mir ist hier auch kein Fall bekannt, bei dem es Probleme gab (evtl. weil es mal Staatsunternehmen war). Ich bin aber auch kein Steuerberater oder Steuerexperte und dies stellt nur meine Meinung dar.
[ Zitieren | Name ]

08.05.2017 16:05:54 - Redakteur

ist eigentlich auch alles im Beitrag beantwortet ....
[ Zitieren | Name ]

20.08.2017 20:27:02 - Gast TS

Liebe Redaktion,

ich fahre von Brandenburg (Stadt) ab uund zu geschäftlich nach Berlin. Mein Ticket kostet 10,40 Euro. Ich nehme an, dass der MwSt 19 % beträgt.

Richtig?

Vielen DAnk für Ihre Antwort.
[ Zitieren | Name ]

29.08.2017 10:49:35 - Gast IN

Lt. UStAE 15.5 (1) S. 2 u. 3 erübrigt sich doch eigentlich die Frage nach dem Vortsteuerabzug, da diese bei Jobtickets überhaupt nicht gezogen werden darf. Bitte um Korrektur wenn ich hier etwas übersehe.
[ Zitieren | Name ]

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