Unter Leasing versteht man die vertraglich festgelegte, entgeltliche
Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsgutes durch einen Leasinggeber an einen Leasingnehmer. Zumeist steht zwischen dem Hersteller und dem Verwender eines Gutes eine
Leasinggesellschaft, die als Käufer und Vermieter eintritt. Nach dem Verpflichtungscharakter des Vertrages lassen sich zwei verschiedene Formen des Leasings unterscheiden:
- Operating Leasing
- Financial Leasing
Der Hauptunterschied dieser zwei Formen liegt in der vertraglichen
Regulierung des Kündigungsrechts sowie in der Verteilung der mit dem Leasingobjekt verbundenen Investitionsrisiken zwischen Risikogeber und Risikonehmer.
Das
Operating Leasing bezeichnet eher kurzfristige Verträge, die von beiden Parteien jederzeit innerhalb gewisser Fristen gekündigt werden können, wobei keine festen Grundmietzeiten vorgesehen sind. Es handelt sich um 'normale Mietverhältnisse‘ nach
BGB. Beim Operating Leasing wird das Leasingobjekt nach Ende der Laufzeit wieder zurückgegeben. Der Leasinggeber trägt die mit dem Eigentum verbundenen
Chancen und Risiken. Die Leasinggesellschaft übernimmt das Investitionsrisiko, die Gefahr der Wertminderung sowie des zufälligen Untergangs des Leasinggegenstandes und muss den Gegenstand möglichst lange bzw. oft vermieten, so dass die
Anschaffungskosten ausgeglichen werden können. Sie ist außerdem für die Wartung und Reparatur des Leasingobjektes verantwortlich. In der Regel werden solche Güter angeboten, die jederzeit weitervermietet werden können, wie z. B. Bürogebäude, Telefonanlagen und Baumaschinen.
Das
Financial Leasing hingegen zeichnet sich durch eine festgelegte Grundmietzeit aus, innerhalb der der Vertrag von keiner der beiden Parteien gekündigt werden darf. Diese Grundnutzzeit liegt in der Regel zwischen 50% und 75% der eigentlichen betrieblichen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes.
Je nach Vertragsform besteht nach Ablauf der Grundmietzeit die Möglichkeit der Rückgabe des Leasinggutesm (Finanzierungsleasing ohne Option), einer Kaufoption (Finanzierungsleasing mit Kaufoptionsrecht) oder einer Vertragsverlängerung (Finanzierungsleasing mit Verlängerungsoptionsrecht).
Alle Risiken und Chancen, die mit dem Leasings-Objekt verbunden sind, werden an den
Leasingnehmer übertragen. Der Leasingnehmer trägt das Investitionsrisiko, da er den Leasingvertrag weder beliebig kündigen noch den
Leasingvermögensgegenstand zurückgeben kann. Anfallende Reparaturen, Wartung, Versicherungskosten bzw. die Risiken des Untergangs des Leasinggegenstandes übernimmt ebenfalls der Leasingnehmer. Der Leasinggeber ist somit nur dem Kreditrisiko ausgesetzt.
Desweiteren stellt das
Sale and Lease Back-Verfahren eine besondere Form des Leasings dar. Hierbei wird ein Wirtschaftgut eines Unternehmens an eine Leasinggesellschaft verkauft, um es anschließend von dieser zurück zu mieten. Diese Variante dient vor allem der
Liquiditätsbeschaffung: Der Verkauf des Objektes setzt finanzielle Mittel frei und gleichzeitig kann die Anlage bzw. der Vermögensgegenstand weiterhin gegen geringere Raten im Unternehmen genutzt werden. Die Verbessrung der Liquidität kann auch zu einer
Rentabilitätssteigerung führen, da das Unternehmen über mehr Mittel zum Wirtschaften verfügt, was wiederum zur Verbesserung des
Bilanzbildes führen kann.
Bilanzierung nach HGB
Nach deutschem Recht existiert
keine Legaldefinition des Leasings, was die Abgrenzung von anderen Vertragsarten erschwert. Wer, wie zu
bilanzieren hat, hängt von den Fragen nach dem juristischen und
wirtschaftlichen Eigentum sowie der Nutzungsdauer des Leasingobjektes ab. Da der Leasingnehmer die Verfügungsgewalt und damit das wirtschaftliche Eigentum für die Dauer des Vertrages besitzt, das juristische Eigentum jedoch stets beim Leasinggeber verbleibt, ergibt sich also keine eindeutige Situation. Auch das
HGB gibt für die Zurechenbarkeit eines Gegenstandes zum Leasinggeber bzw. -nehmer
keine Kriterien vor, weshalb sich grundsätzlich an den Vorschriften der
Steuerbilanz orientiert werden kann (Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit).
Beim Operating Leasing erfolgt die
Bilanzierung immer beim Leasinggeber. Aufgrund der in der Regel jederzeit möglichen Kündigung sowie der kurzen bzw.
mittelfristigen Vermietungsdauer ist der Leasinggeber sowohl als wirtschaftlicher als auch als zivilrechtlicher Eigentümer anzusehen. Es ergibt sich folgende Bilanzierung: Der Leasinggeber aktiviert die vermieteten Objekte und schreibt diese über die betriebliche Nutzungsdauer ab. Der Leasingnehmer verzeichnet die zu zahlenden Raten in der
GuV als
Aufwand.
Das Financial Leasing hat eher den Charakter von Finanzierungsgeschäften – vergleichbar mit einem Ratenkauf. Es wird grundsätzlich zwischen
Vollamortisationsverträgen, bei denen die Amortisation innerhalb der festgelegten Grundmietzeit erfolgt, sowie
Teilamortisationsverträgen, bei denen dies nicht der Fall ist unterschieden.
Bei der Vollamortisation hat der Leasingnehmer zu bilanzieren, wenn:
- die Grundmietzeit unter 40% bzw. über 90% der betriebsüblichen Nutzungsdauer liegt
- die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% liegt und eine Kaufoption besteht, wobei der Kaufpreis kleiner als der Restbuchwert bei linearer Abschreibung sein muss
- die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% liegt und eine Mietverlängerungsoption besteht, wobei die vereinbarte Anschlussmiete so zu bemessen ist, dass sie den Buchwert abzüglich der linearen Abschreibung nicht übersteigt.
- Spezialleasing vorliegt. Hierbei wird das Leasingobjekt speziell für den Leasingnehmer angefertigt und ist daher ausschließlich von diesem nutzbar
Rechtlicher Eigentümer bleibt zwar der Leasinggeber, da er jedoch das wirtschaftliche Eigentum an den Leasingnehmer übergibt, bilanziert er das Leasinggut nicht. Er weist aber die Forderungen gegenüber dem Leasingnehmer und ggf. Umsatzerlöse in der GuV aus.
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Bewertung des Leasingverhältnisse nach deutschen Handelsrecht >>
Bilanzierung nach IFRS und US-GAAP
Das Bilanzieren von Leasinggeschäften ist in der
amerikanischen Rechtsprechung deutlich einfacher gestaltet. Sowohl im
IAS 17 (IFRS), als auch im FAS 13 (Financial Accounting Sandards →
US-GAAP) finden sich Legaldefinitionen des Leasings: Es wird als ein Vertragsverhältnis charakterisiert, in dem Leasinggeber und -nehmer die Nutzung eines Vermögensgegenstandes über einen bestimmten Zeitraum festlegen. So sind Objekte des Financial Leasing grundsätzlich dem Leasingnehmer und solche des Operating Leasing dem Leasinggeber zuzuordnen. Dem liegt der Grundsatz 'substance over form‘ zugrunde, wonach die Bilanz möglichst viele und genaue Informationen für den Bilanzleser freigeben soll.
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letzte Änderung Enrico Reimus, Wolff von Rechenberg, Alexander Wildt
am 16.11.2022
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