
Geringfügige Beschäftigung oder Minijobs kannte man früher als 400-Euro-, dann als
450-Euro-Jobs bekannt. Die Bezeichnungen richteten sich stets nach der Verdienstgrenze, bis zu der ein Minijobber ein Minijobber ist und kein regulärer, sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Jetzt müssen wir uns an 520-Euro-Jobs gewöhnen, denn die Verdienstgrenze wird ab Oktober erneut auf eben diese
Grenze von 520 Euro im Monat angehoben.
Hintergrund: Die Verdienst- oder Entgeltgrenze für Minijobs steigt im Gleichschritt mit der Anhebung des
Mindestlohns auf 12 Euro brutto in der Stunde ab
1. Oktober 2022. Dies soll so bleiben, damit Arbeitgeber nicht mehr bei jeder Mindestlohnanpassung die Stundenzahl ihrer geringfügig Beschäftigten anpassen müssen. Für 520 Euro im Monat kann ein Minijobber in der Woche 10 Stunden arbeiten. So gilt für kommdende Jahre: Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobber. Was Arbeitgeber von Minijobbern wissen müssen:
1. Was ist ein Minijob?
Geringfügig Beschäftigte, wie Angestellte im Minijob offiziell heißen, können in Unternehmen (gewerblich) oder in Privathaushalten (privat) arbeiten. Der Umfang ihrer Arbeitsstunden bemisst sich nach der Verdienstgrenze (Entgeltgrenze). Überschreitet der Verdienst die
Grenze von jetzt 520 Euro im Monat, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Das hat Auswirkungen auf die Steuer- und Versicherungspflicht. Rein rechnerisch können Minijobber also
43,33 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten.
Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Minijobber
bis zu 10 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Wer Minijobber bis zu 10 Stunden in der Woche beschäftigt, befindet sich auf der sicheren Seite. Achtung! Nur in zwei Monaten dürfen Minijobber über die Verdienstgrenze hinaus verdienen, ohne ihren Status zu verlieren. Und zwar jeweils um bis zur Höhe der Entgeltgrenze (520 Euro). Minijobber können im Jahr demnach bis zu 14 Monatsgehälter verdienen, ohne ihren Status zu verlieren.
Wichtig! Auch Studierende, die BAföG beziehen, können nun 520 Euro im Monat dazuverdienen, ohne Abzüge vom BAföG. Bisher galt für BAföG-Beziehende eine verminderte Entgeltgrenze von 400 Euro im Monat. Diese Sonderregel ist ab Oktober 2022 gestrichen.
2. Die neue dynamische Verdienstgrenze
Die Verdienstgrenze wird sich künftig mit der Höhe des Mindestlohns ändern. Die Bundesregierung hat dafür eine Formel festgelegt:
Mindestlohn x 10 Wochenstunden x 13 Wochen / 3 Monate
Für den Mindestlohn von 12 Euro bedeutet das:
12 Euro (Mindestlohn ab Oktober 2022) x 130 / 3 = 520 Euro
Nach dieser Formel wurde die Entgeltgrenze (Verdienstgrenze) auf 520 Euro im Monat angehoben. Die gesetzliche Bestimmung des Mindestlohns soll ein Ausnahmefall bleiben. In Zukunft entscheidet wieder die unabhängige Mindestlohnkommission über die Höhe der
gesetzlichen Lohnuntergrenze – so heißt der Mindestlohn im Amtsdeutsch. Bei jeder zukünftigen Anhebung des Mindestlohns wird jedoch die Verdienstgrenze entsprechend der Formel mit steigen. Steigt der Mindestlohn etwa auf 12,50 Euro in der Stunde, dann steigt die Verdienstgrenze auf 541 Euro im Monat:
12,50 Euro x 130 / 3 = 541,6667 Euro
3. Bestandsschutz für Frührentner und Midijobber
Frührentner
Frührentner müssen nicht befürchten, dass Ihnen durch die Mindestlohnerhöhung Abzüge bei der Rente drohen. Sie dürfen im Jahr 2022 insgesamt 46.060 Euro kürzungsfrei dazuverdienen. Das reicht auch nach der Erhöhung des Mindestlohns.
Midijobber
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aktuell mehr als 450 Euro verdienen, aber weniger als 520 Euro galten bis zum 30. September 2022 als sogenannte
Midijobber in der Gleitzone. Ab dem 1. Oktober 2022 würden sie plötzlich als Minijobber gelten und ihren Versicherungsschutz verlieren. Damit das nicht geschieht, hat der Gesetzgeber einen
Bestandsschutz für Midijobber erklärt. Die Beschäftigten behalten damit ihren rechtlichen Status noch bis zum Jahresende. Erst für die Zeit nach dem 31. Dezember 2022 müssen Arbeitgeber entweder den Status der Betroffenen ändern oder deren Arbeitsstunden bzw. Gehalt anpassen.
Anzeige
Skript Kostenrechnung
Umfassendes Skript für Studenten, Auszubildende und angehende Bilanzbuchhalter zu allen prüfungsrelevanten Themen aus der Kosten- und Leistungsrechnung als ebook im pdf-Format.
Preis 9,90 EUR,
Details hier >> (Für Premiummitglieder frei!)
Inklusive umfangreicher Übungsaufgaben und Lösungen.
4. Neue Verdienstgrenzen auch für den Midijob
Wer monatlich mehr verdient als gesetzlich für den Minijob erlaubt, wechselt in die "
Gleitzone", die offiziell Übergangsbereich heißt. Aus dem Minijobber wird ein Midijobber. Der
Midijob soll den Übergang vom Minijob zur regulären Beschäftigung attraktiver gestalten. Statt mehr als 20 % Sozialabgaben in einem regulären Arbeitsverhältnis muss der Minijobber nur etwa 11 % leisten – es bleibt mehr Netto vom Brutto. Zudem führen diese reduzierten Beiträge im Vergleich zu regulären Jobs nicht mehr zu einer entsprechend geringeren Rente.
Ab dem 1. Oktober 2022 gelten neue Bestimmungen für den Midijob: Durch eine höhere Obergrenze des Arbeitsentgelts kommen mehr Arbeitnehmer mit relativ niedrigem Einkommen in den Genuss von reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen. Die Obergrenze beträgt derzeit 1.300 Euro monatlich und steigt
zum 1. Oktober auf 1.600 Euro.
Mehr Informationen zur neuen Midijob-Grenze bzw. Gleitzone erhalten Sie hier >>
5. Minijobs im Haushalt
Minijobber können nicht nur in Gewerbebetrieben arbeiten, sondern auch
Hausarbeit übernehmen. Betreuung von Kindern oder Senioren, Putzen oder Kochen, all das lässt sich für 520 Euro an geringfügig Beschäftigte delegieren. Der Gesetzgeber gibt Privathaushalten zusätzliche Anreize, für die Einstellung von Minijobbern.
Privathaushalte können 20 Prozent der Kosten einer Haushaltshilfe von der Einkommensteuer absetzen. Das gilt nur soweit die Kosten nicht anderweitig abgesetzt werden können - beispielsweise als Sonderausgaben für Kinderbetreuung.
6. Minijob und Steuern
Auf den Minijob fällt eine
pauschale Lohnsteuer von 2 % an, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuermerkmale abruft. Die Kirchensteuer ist in dieser Pauschale bereits enthalten, ebenso der Solidaritätszuschlag. Neben dieser 2% Pauschale besteht auch die Möglichkeit zu einer 20 % Pauschale nach §40a Abs. 2a EStG. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber den Minijobber nicht mit der Lohnsteuerkarte beziehungsweise der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) beschäftigt. Für kurzfristig beschäftigte Minijobber gelten die Pauschalregelungen nicht.
Wichtig! Der Solidaritätszuschlag wird fällig, wenn der Minijobber ohne ELStAM arbeitet.
7. Sozialversicherungsabgaben im Minijob
Krankenversicherung
Die Krankenversicherung für den Mini-Jobber bezahlt der Arbeitgeber. Der Beitrag beträgt 13 % des Lohns.
Rentenversicherung
Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag von 15 Prozent an die Rentenversicherung. Die Beschäftigten müssen den Restbetrag von 3,6 % auf eigene Kosten zahlen, sofern sie sich nicht
von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Wer 520 Euro monatlich verdient, übernehme dann lediglich einen Eigenanteil von 18,72 Euro, rechnet die Deutsche Rentenversicherung vor. Wer sich auf Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, hat weiterhin keine Abzüge. Einen Fragen- und Antwortenkatalog mit Beispielen bietet die Deutsche Rentenversicherung an auf
www.deutsche-rentenversicherung-braunschweig-hannover.de oder am kostenlosen Servicetelefon: 08 00/10 00 48 0
Wichtig! Privathaushalte müssen nur je 5 % auf den Lohn in die Kranken- und Rentenversicherung abführen.
Gesetzliche Unfallversicherung
Ein Minijobber ist unfallversichert. Der Arbeitgeber muss ihn der gesetzlichen Unfallversicherung melden. Es gelten die jeweils
branchenüblichen Sätze. Privathaushalte zahlen pauschal 1,6 % im Monat in die Unfallversicherung.
Umlagen
Zusätzlich zu Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern muss der Arbeitgeber verschiedene Umlagen zahlen:
- Umlage1 für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (0,9 %)
- Umlage2 für die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft (0,19 %)
- Umlage für Insolvenzgeld (0,06 %)
Wichtig! Die Umlagen fallen auch für Minijobber in Privathaushalten an. Ausnahme: Die Insolvenzgeldumlage.
Folgendes Beispiel soll die Gehaltsberechnung für einen geringfügig Beschäftigen aus der Sicht des Arbeitgebers darstellen. Hierbei wird ein monatliches Gehalt von 520,00 Euro angesetzt. Zusätzlich wird auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet und der Arbeitnehmer bleibt rentenversicherungsfrei und ist nicht privat versichert.
Lohnsteuer
|
=
|
520,00 €
|
×
|
2,00 %
|
=
|
10,40 €
|
Rentenversicherung
|
=
|
520,00 €
|
×
|
15,00 %
|
=
|
78,00 €
|
Krankenkasse
|
=
|
520,00 €
|
×
|
13,00 %
|
=
|
67,60 €
|
Umlage 1
|
=
|
520,00 €
|
×
|
0,90 %
|
=
|
4,68 €
|
Umlage 2
|
=
|
520,00 €
|
×
|
0,19 %
|
=
|
0,99 €
|
Insolvenzgeldumlage
|
=
|
520,00 €
|
×
|
0,06 %
|
=
|
0,31 €
|
Summe
|
|
|
|
31,15 %
|
=
|
161,98 €
|
Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber eine Gesamt-Belastung von 681,98 €, die sich aus 520 € Gehalt + 161,98 € gesetzlicher Abgaben zusammensetzt.
Hilfreiche Excel-Tools
Kostenloses Excel-Tool: Formular für die Abrechnung von Minijobs
Kostenloses Excel-Tool: Abgabenrechner für Minijobs bei privaten Haushalten
letzte Änderung W.V.R.
am 26.01.2023
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
panthermedia.net / Randorf Berold
|
Autor:in
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter
Tragen Sie sich für den
kostenfreien und unverbindlichen
Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern.
Beispiel-Newsletter >>
Jetzt Newsletter gratis erhalten
Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen?
Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten.
Mehr Infos >>