SEPA mit IBAN, BIC & Co - Die Fakten im Überblick

Wolff von Rechenberg
Was Unternehmer über SEPA-Lastschriften, IBAN und BIC wissen müssen hat das Rechnungswesen-Portal in einem Artikel zusammengefasst. Seit 2014 gelten neue Kontonummern und Bankleitzahlen. 

Das ist SEPA

SEPA steht für "Single European Payment Area", einen einheitlichen europäischen Zahlungsraum. Seit SEPA am 1. Februar 2014 in Kraft trat, macht es in der Europäischen Union keinen Unterschied mehr, ob eine Überweisung ins Inland oder ins europäische Ausland geht. SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift mit internationaler Kontonummer und Bankleitzahl lösten die alten nationalen Verfahren ab.

In diesen Ländern gilt SEPA

SEPA gilt für Eurozahlungen in der gesamten EU. Außerhalb der Europäischen Union trat SEPA in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie in Monaco und in der Schweiz. in Kraft. Für Überweisungen gilt im Geschäftsverkehr nur noch die SEPA-Überweisung.

Seit dem 1. Februar 2016 ist die Nutzung der IBAN auch für Privatkunden verbindlich. Damit endete im Januar 2016 die SEPA-Übergangsfrist. Bei grenzüberschreitenden Zahlungen im EU- bzw. EWR-Raum reicht die Angabe der IBAN aus. Nur bei Zahlungen außerhalb des EU- bzw. EWR-Raums in sogenannte Drittstaaten wie zum Beispiel die Schweiz, Monaco oder San Marino ist die Angabe von IBAN und BIC notwendig.

Das ändert sich mit SEPA 

IBAN und BIC ersetzen Kontonummer und BLZ. Der Datenaustausch mit einem XML-Format (ISO 200022) ersetzt das DTA-Format. Für den Verwendungszweck stehen nur noch 140 Zeichen zur Verfügung (DTA: 378 Zeichen). Im Unterschied zur DTA-Lastschrift haben SEPA-Lastschriften einen Vorlauf von 5 Tagen. Strenge Regeln für die Einwilligung zum Lastschrifteinzug, bisher reichte eine formlose Einwilligung. Der Lastschrifteinreicher muss eine Pre-Notification vorlegen, diese enthält unter anderem Betrag, Fälligkeitsdatum, Mandatsreferenz und Gläubiger-ID.

Mandatsreferenz und Gläubiger-ID müssen mit jeder neuen Lastschrift eingereicht werden. Statt einer formlosen Abbuchungserlaubnis muss der Lastschrifteinreicher (Kreditor) ein Mandat und eine Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID) vorweisen.

Das sind die Begriffe der SEPA-Lastschrift

1. Das SEPA-Mandat 
Keine SEPA-Lastschrift ohne papierhaftes Mandat. Das Mandat muss sich an eine vorgegebene Form halten. Der Kreditor muss auf die Rückgabefrist von 8 Wochen hinweisen. Außerdem muss das Mandat die Gläubiger-ID des Kreditors enthalten sowie eine Mandatsreferenz. Diese Angaben sollen die eindeutige Zuordnung von Lastschriften erleichtern. Wird ein Mandat 36 Monate nicht genutzt, erlischt es. Beispielformulare für SEPA-Mandate zum Download gibt es bei der Bundesbank.

2. Die Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID)
Die Gläubiger-ID ist 18 Stellen lang. Sie besteht aus dem ISO-Ländercode (DE), der Prüfziffer, einer Geschäftsbereichskennung und dem nationalen Identifikationsmerkmal. Sie ist Teil des Mandats. Die Gläubiger-ID muss über die Bundesbank beantragt werden

3. Pre-Notification
In einer Vorankündigung (Pre-Notification) muss der Kreditor dem Kunden (Debitor) die Lastschrift ankündigen. Das muss er tun, bevor er seiner Bank die Lastschrift schickt. Die Pre-Notification muss alle Angaben des Mandats enthalten (Referenz, Gläubiger-ID, Betrag, Fälligkeit etc.).

4. Vorlauffrist
Im Unterschied zur gewohnten DTA-Lastschrift schreibt die SEPA-Lastschrift eine Vorlauffrist vor. Die Lastschrift muss mindestens 5 Bankarbeitstage vor der Fälligkeit des Betrags vorgelegt werden. Bei wiederkehrenden Lastschriften muss nur die erste Lastschrift 5 Banktage vor Fälligkeit vorgelegt werden. Für weitere Lastschriften genügen 2 Tage Vorlauffrist.

5. R-Transaktionen
Als R-Transaktionen ordnet das SEPA-Regelwerk alle unvorhergesehenen Transaktionen ein, etwa einen Lastschriftrückläufer, einen Widerruf oder eine Stornierung von Zahlungen.



Quelle: Bundesbank, BITKOM, Haufe-Lexware
letzte Änderung W.V.R. am 06.04.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  PantherMedia / Helma Spona


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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