Selbstständige Bilanzbuchhalter: Rechte, Pflichten, Fallen

Wolff von Rechenberg
Viel Verantwortung tragen, das sind Bilanzbuchhalter gewohnt. Der Schritt in die Selbstständigkeit verlangt besondere Vorsicht. Das Steuerberatungsgesetz setzt dem Tätigkeitsfeld der selbstständigen Buchhalter enge Grenzen. Wer sie übertritt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.

So dürfen Bilanzbuchhalter die Zahlen für den Jahresabschluss zusammenstellen, nicht aber den Abschluss selbst aufstellen. Sie dürfen Geschäftsvorfälle buchen und Lohnsteueranmeldungen vornehmen, aber keine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen. Was der Buchhalter darf, ergibt sich aus dem, was er nicht darf. Von einem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) wie es in Österreich seit 2007 besteht, können deutsche Bilanzbuchhalter derzeit nur träumen. Eine Änderung im Steuerberatungsgesetz 2014 hat das Risiko für selbstständige Bilanzbuchhalter gesteigert.

Die Rechtslage beschert dem deutschen Bilanzbuchhalter auch Nachteile auf dem europäischen Binnenmarkt. Die generelle Dienstleistungsfreiheit auf dem europäischen Binnenmarkt berechtigt Buchhalter, in allen Mitgliedstaaten nach den Vorschriften zu arbeiten, die in ihrem Heimatland gelten. Da viele EU-Länder den Buchhaltern großzügigere Grenzen setzen als Deutschland, sind deutsche Buchhalter nicht nur benachteiligt, wenn sie sich um Aufträge in Nachbarländern bemühen. Ihnen entsteht auch ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Kollegen beispielsweise aus Großbritannien oder Österreich, die in Deutschland um Klienten werben. 

Welche Voraussetzungen muss ein selbstständiger Bilanzbuchhalter erfüllen?

Das Steuerberatungsgesetz bestimmt, welche Voraussetzungen Buchhalter erfüllen müssen. Demnach dürfen Personen buchhalterische Tätigkeiten übernehmen, 
"„… die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind." 
Vor dem Gesetz gelten Buchhalter und Kaufleute als Buchführungshelfer. Das bayerische Landesamt für Steuern definiert in einem Merkblatt für Buchhalter, welche Qualifikationen als einem kaufmännischen Lehrberuf gleichwertig anzusehen sind: 
  • eine abgeschlossene Bilanzbuchhalterprüfung, 
  • die Steuerinspektorprüfung, 
  • ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium, 
  • eine Ausbildung als Verbandsprüfer im Genossenschaftswesen. 

Schlüsselqualifikationen ist der Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin". Diese Qualifikationen sind auch als Titel geschützt. Wer mit ihnen auf dem Markt werben will, muss sie zuvor erworben haben.

Was darf ein selbständiger Buchhalter?

Buchhalter müssen sich stets in Acht nehmen, dass sie nicht gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen verstoßen. Das kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Bietet ein selbstständiger Buchhalter Dienstleistungen an, die unter dieses Verbot fallen könnten, dann riskiert er außerdem eine Abmahnung durch die zuständige Steuerberaterkammer.

Das StBerG legt fest, welche Arbeiten Hilfskräfte in der Buchführung erledigen dürfen. Zunächst sind allen Hilfskräften mechanische Arbeiten erlaubt. Das umfasst das Buchen von laufenden Geschäftsvorfällen. Das Bayerische Landesamt für Steuern listet in einem Merkblatt für Buchhalter die folgenden Tätigkeiten als mechanische Arbeiten auf:
  • Schreib- und Rechenarbeiten,
  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert wurden,
  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person,
  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen. Erfüllt ein Buchhalter die oben genannten Voraussetzungen (kaufmännischer oder vergleichbarer Abschluss, Berufserfahrung im Rechnungswesen), dann darf er außerdem
  • laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontieren von Belegen, Erteilen von Buchungsanweisungen) und
  • die laufende Lohnabrechnung und die Lohnsteueranmeldungen fertigen.

Alle weiterführenden Tätigkeiten behält § 3 StBerG dem folgenden Personenkreis vor:
  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
  • Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in zuvor genannten Personen sind,
  • Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.

Welche Arbeiten dürfen selbstständige Buchhalter nicht anbieten?

Die Freiheiten der sogenannten Buchführungshelfer enden bei Tätigkeiten, die das Steuerberatungsgesetz ausschließlich den steuerberatenden oder gleichgestellten Berufen vorbehält. Im Einzelnen nennt die IHK Rheinland-Pfalz in einem Informationsblatt als strikt verboten:
  • Das Einrichten der Buchführung.
  • Das Aufstellen von Bilanz und Jahresabschluss.
  • Auch vorbereitende Abschlussbuchungen darf nur der Steuerberater vornehmen.
  • Die Gewinnermittlung durch Einnahme-/ Überschussrechnung.
  • Die Einrichtung von Lohnkonten.
  • Der betriebliche Lohnsteuerjahresausgleich.
  • Die Umsatzsteuervoranmeldung oder einer anderen Steuererklärung.

Welche Strafen drohen, wenn Buchhalter gesetzliche Grenzen überschreiten?

Buchhalter, die eine der soeben aufgeführten Tätigkeiten übernehmen, machen sich der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen schuldig. Ertappt das Finanzamt einen Buchhalter dabei, dass er eine dieser Tätigkeiten vorgenommen hat, drohen Bußgelder in einer Höhe von bis zu 5.000 Euro. Bietet ein selbstständiger Buchhalter einen verbotenen Dienste öffentlich an - etwas auf seiner Webseite -, dann droht zudem eine Abmahnung durch die Steuerberaterkammer.

Die Gefahr einer Abmahnung hält der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) nach neuester Gesetzgebung für gestiegen. Im Zuge eines Anpassungsgesetzes für den EU-Beitritt Kroatiens hat die Bundesregierung zahlreiche Rechtsvorschriften überarbeitet. Darunter fällt der neue § 10 StBerG. Dieser verpflichtet die Finanzämter, unerlaubte Steuerberatung im Wiederholungsfall den Steuerberaterkammern zu melden.

Kritik an der rechtlichen Stellung der Bilanzbuchhalter

Der Berufsverband der Bilanzbuchhalter, der BVBC, hat zum Kroatien-Anpassungsgesetz einmal mehr die schlechte Rechtsstellung der Bilanzbuchhalter zur Sprache gebracht. Der Verband kritisiert die gesetzlichen Regelungen durch das Steuerberatungsgesetz als überholt und hinderlich bei der Berufsausübung. Zudem sieht der BVBC deutsche Bilanzbuchhalter im europäischen Wettbewerb im Nachteil: So können österreichisch Bilanzbuchhalter im Rahmen ihrer Rechte in Österreich auch in Deutschland tätig sein. Das erfordere lediglich eine Anmeldung bei der Steuerberaterkammer München.

Die Befugnisse von österreichischen Bilanzbuchhaltern regelt seit 2007 ein Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG). Es regelt die Rechte und Pflichten für die drei Berufsgruppen Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner. Mit dem BiBuG entstand in Österreich eine Berufsbehörde, die über einheitliche Standards für die jeweiligen Berufsgruppen wacht. Die Berufsberechtigung können auch Personen im EU-Ausland ohne österreichische Staatsbürgerschaft erwerben, erklärt Friedrich Bock von der Wirtschaftskammer Österreich in einem Fachartikel für das Fachmagazin „BC“ (Ausgabe 07/2014).

Selbstständige Bilanzbuchhalter in Österreich werden staatlich bestellt. Sie sind gesetzlich zur Fortbildung verpflichtet und müssen eine Vermögensschadenhaftpflicht abschließen. Sie dürfen nicht nur Bilanz oder Jahresabschluss erstellen, sie dürfen das Werk auch anschließend beim Finanzamt einreichen. Sie dürfen zudem ihre Mandanten gegenüber den Finanzbehörden vertreten und sogar Akteneinsicht beantragen.



Quelle: IHK, Bayerisches Landesamt für Steuern, BVBC, BC (07/2014)
letzte Änderung W.V.R. am 06.04.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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22.01.2017 12:44:47 - Natalia

leider stimmt es nicht, dass der bilanzbuchhalter IHK (deutschland) in österreich gültig ist - nicht einmal den status "geprüfter buchhalter" haben sie dadurch !!

angaben stammen von bilanzbuchhaltung.or.at - diese staatliche behörde, von der sie schreiben!

---
für die Berufsbefugnis Buchhalter ist die fachlichen Voraussetzungen (Fachprüfung Buchhalter) und ein mind. 1,5 jährige Praxis im Rechnungswesen im Ausmaß (basierend auf 40 Wochenstunden) notwendig.

sie müssten den Antrag auf Anerkennung einbringen.

Die IHK-Bilanzbuchhalterprüfung entspricht nicht dieser Fachprüfung.

Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung und einer mündlichen mit folgenden 7 Gegenständen
• Berufsrecht
• Buchhaltung
• Recht
• Steuerrecht
• Zahlungs- und Kapitalverkehr
• Kostenrechnung
• Grundlagen der IT
Die IHK Prüfung kann nur auf die Klausur Buchhaltung angerechnet werden, die mündliche Prüfung müsste abgelegt werden:
Unter diesen Links finden Sie entsprechende Informationen:
http://www.bilanzbuchhaltung.or.at/de/desktopdefault.aspx/tabid-42/
http://www.bilanzbuchhaltung.or.at/de/desktopdefault.aspx/tabid-216/
---
[ Zitieren | Name ]

24.01.2017 08:27:09 - wvr

Hallo Natalia,

vielen Dank für den Hinweis. Da ist einer von uns falsch informiert. Wir werden das klären und bei Bedarf richtigstellen.

Beste Grüße
wvr
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18.10.2017 16:30:45 - BRS

Hallo zusammen,

Ich bin selbst österreichische Bilanzbuchhalterin und hier in Deutschland wohnhaft und auch selbständig tätig.

Zu dem Artikel und auch den Kommentaren muss ich etwas klarstellen. Ganz so wie es hier geschrieben ist, ist es nicht.

Um in Österreich als Bilanzbuchhalter selbständig tätig zu sein, benötigt man neben der Praxis und der Bilanzbuchhalterprüfung noch eine separate Fachprüfung, eine so genannte Meisterprüfung. Dies entspricht im Umfang einer nochmaligen grossen Bilanzbuchhalterprüfung mit schriftlichen Klausuren und mehreren mündlichen Prüfungen.

Ich selbst habe meine Bilanzbuchhalterprüfung vor über 18 Jahren gemacht und darf mich nicht einfach selbständig machen. Ich müsste die Fachprüfung ablegen. Das selbe gilt eben auch für deutsche Bilanzbuchhalter.

Nur ein paar wenige Bilanzbuchhalterprüfungen aus den Jahren 2013 bis 2015 werden als Fachprüfung anerkannt. Die IHK Prüfung zählt nicht dazu, genauso wenig wie meine aus dem Jahre 2000.

Hier in Deutschland hat man diese Fachprüfung nicht und kann sich auch mit der Ausbildung zum Steuerfachmann, Buchhalter oder Bilanzbuchhalter selbständig machen. Jedoch mit dem Einschränkungen lt. Steuerberatergesetz.

Als Bilanzbuchhalter ohne Fachprüfung kann ich aber sowohl in Deutschland als auch in Österreich jederzeit als Angestellter in einem Unternehmen arbeiten. Hier wird auch der deutsche Bilanzbuchhalter IHK anerkannt.

Zusammengefasst: nicht jeder österreichische Bilanzbuchhalter kann sich in Österreich einfach so selbständig machen, er benötigt dazu die Fachprüfung. Sollte es hier in Deutschland irgendwann zu einer Änderung des StBerG kommen kann ich mir gut vorstellen, dass jeder Selbständige nochmals eine grosse Prüfung abzulegen hat. Wer sich das dann nochmals antut, ist eine andere Frage.

Viele Grüsse
[ Zitieren | Name ]

19.10.2017 09:10:16 - wvr

Hallo BRS,

vielen Dank für Ihre Anmerkungen. Wir werden die Diskussion verfolgen und den Artikel aktualisieren.

Beste Grüße
wvr
[ Zitieren | Name ]

15.06.2018 14:59:48 - Gast

Guten Tag,
darf ich als selbständige Bilanzbuchhalterin Hilfe bei Betriebsprüfungen ( Vorbereitung, Begleitung), sowie die Optimierung/ Fehler suchen der Buchhaltung im Unternehmen vor Ort anbieten?
Danke für Ihre Antwort!
[ Zitieren | Name ]

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