
Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) profitieren natürlich von einem erfolgreichen Geschäftsjahr. Allerdings sind bei entsprechenden Gewinnausschüttung verschiedene
rechtliche Regelungen zu beachten, damit die Finanzbehörden keine Wertung als verdeckte Gewinnausschüttung vornehmen. Wenn ein Gesellschafter zugleich auch Geschäftsführer ist, gibt es neben der üblichen Versteuerung der Ausschüttung mit dem Teileinkünfteverfahren eine Alternative, die geprüft werden kann. Auch
Vorabausschüttungen während des laufenden Geschäftsjahres sind bei vorsichtiger Vorgehensweise möglich.
Rechtliche Grundlagen der GmbH-Gewinnausschüttung
Die wesentlichen Regelungen zur GmbH-Gewinnausschüttung sind in §§ 29 und 30 GmbHG (
GmbH-Gesetz) zu finden. Demnach haben die Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf den Jahresüberschuss einer GmbH. Der Jahresabschluss ist dabei um einen eventuellen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr zu erhöhen oder einen entsprechenden Verlustvortrag zu verringern. Außerdem dürfen der Ausschüttung weder ein Gesetz noch der Gesellschaftsvertrag noch ein Gesellschafterbeschluss entgegenstehen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).
Das Wichtigste in Kürze:
- Bei der Gewinnausschüttung einer GmbH sind diverse gesetzliche Regelungen zu beachten.
- Die Besteuerung der Ausschüttung wird standardmäßig mit der Kapitalertragsteuer vorgenommen; wenn sie möglich ist, ist eine Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren oft vorteilhaft.
- Bei vorsichtiger Vorgehensweise bringt eine Vorabausschüttung häufig steuerliche Vorteile.
In einem
Gesellschafterbeschluss werden in der Regel die Höhe und der Zeitpunkt der Ausschüttung festgelegt. Ebenso können die Gesellschafter beschließen, einen Teil des Jahresüberschusses oder auch den gesamten Überschuss in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinnvortrag zu verwenden (§ 29 Abs. 2 GmbHG). Die Aufteilung der Ausschüttung auf die einzelnen Gesellschafter erfolgt entsprechend der Gesellschafteranteile; allerdings kann im Gesellschaftervertrag ein anderer Maßstab für die Verteilung festgelegt werden (§ 29 Abs. 3 GmbHG).
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Die absolute
Höhe der Ausschüttungen ist gesetzlich nicht eingeschränkt. Allerdings gilt nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. "Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden." Diese Regelung wird auch "Stammkapitalerhaltungsgrundsatz" genannt. Des Weiteren schränkt § 268 Abs. 8 HGB (Handelsgesetzbuch) die Höhe der Ausschüttungen ein, indem folgende Vermögensgegenstände erhalten bleiben müssen:
- frei verfügbare Rücklagen für Beträge, die in der Bilanz für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ausgewiesen sind (abzüglich der dafür gebildeten passiven latenten Steuern)
- bei Vermögensgegenständen, die ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen (o. Ä.) dienen, der Betrag, der die Anschaffungskosten übersteigt (abzüglich der dafür gebildeten passiven latenten Steuern)
- der Betrag, um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) bestimmt, dass Gewinnanteile oder Dividenden aus Anteilen an GmbHs zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG legt fest, dass die entsprechende Einkommensteuer 25 % beträgt. Hinzu kommt nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG 1995 (Solidaritätszuschlaggesetz 1995) unabhängig von der Höhe des Kapitalertrags der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der zu zahlenden Steuer (§ 4 Satz 1 SolzG 1995). Falls bei Steuerpflichtigen Kirchensteuer zu erheben ist, wird diese nach einer speziellen Rechnung addiert (§ 32d Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG).
Das
Teileinkünfteverfahren als Alternative für geschäftsführende Gesellschafter wird im übernächsten Abschnitt beschrieben.
Konkretes Vorgehen bei der Ausschüttung
Aufgrund dieser Vorschriften und weiterer Steuerregelungen empfiehlt es sich, die GmbH-Ausschüttung
in folgenden Schritten vorzunehmen:
- Erstellung des Jahresabschlusses: Bei größeren GmbHs verlangen die Finanzbehörden den Jahresabschluss etwa drei Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres, kleine GmbHs haben sechs Monate Zeit.
- Gesellschafterbeschluss zur Gewinnverwendung: Bei einer Gesellschafterversammlung ist ein Beschluss zu einer Verwendung des Jahresüberschusses zu fassen – sofern ein Überschuss vorhanden ist. Ist dies aber der Fall, sind eventuelle Verlust- oder Gewinnvorträge, der Stammkapitalerhaltungsgrundsatz und die Ausschüttungssperren nach § 268 HGB zur Ermittlung des potenziellen Ausschüttungsbetrags zu berücksichtigen. Potenziell ist der Betrag, weil er auch teilweise oder vollständig als Gewinnrücklage oder -vortrag verwendet werden kann – je nach Wirtschaftslage des Unternehmens. Weiterhin ist darauf zu achten, dass die GmbH zum Ausschüttungszeitpunkt genügend liquide Mittel besitzt, um nicht bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten.
- Festlegung der Ausschüttungsbeträge: Ebenfalls bei der Gesellschafterversammlung sind die Auszahlungsbeträge für die einzelnen Gesellschafter zu beschließen. In der Regel richtet sich die Höhe des Einzelbetrags nach dem Anteil des Gesellschafters, es sei denn, im Gesellschaftervertrag ist eine andere Verteilung vereinbart ("disquotale Verteilung"). Des Weiteren sollten die Ausschüttungstermine festgelegt werden.
- Abzug von Steuern: Vor der Ausschüttung der Dividende hat die Buchhaltung der GmbH die Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer korrekt zu berechnen, vom Ausschüttungsbetrag abzuziehen und einzubehalten.
- Überweisungen: Der Nettobetrag der Dividende ist an den Gesellschafter zu überweisen. Zeitgleich müssen die abgezogenen Steuern beim Finanzamt angemeldet und abgeführt werden.
- All diese Vorgänge sind schriftlich zu dokumentieren, zudem ist der Beschluss von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Diese Formalität ist selbst dann zwingend einzuhalten, wenn die GmbH nur einen Gesellschafter hat. Die Unterlagen sind revisionssicher aufzubewahren, damit der ordnungsgemäße Ablauf bei einer möglichen Betriebsprüfung belegt werden kann. Anderenfalls droht eine Einordnung als verdeckte Gewinnausschüttung (siehe letzten Abschnitt).
Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG ermöglicht eine
alternative Besteuerung für den Fall, dass eine natürliche Person mindestens zu 1 % an einer GmbH beteiligt ist und "durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann" – dies ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer oder vielleicht noch einem Buchhalter gegeben. Auch für Steuerpflichtige, die zu mindestens 25 % beteiligt, aber nicht im Unternehmen tätig sind, gilt diese Regelung (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a EStG).
Sie ist unter dem Begriff "Teileinkünfteverfahren" bekannt. Denn in Verbindung mit § 3 Nr. 40 Buchstabe d EStG sind unter diesen Voraussetzungen
40 % der Gewinnausschüttung steuerfrei, die übrigen 60 % werden mit dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen versteuert. Da heißt es dann rechnen, mit welcher Besteuerungsmethode man günstiger fährt. § 32d Abs. 6 EStG bietet jedoch auch die Möglichkeit der sogenannten "
Günstigerprüfung": Auf Antrag des Steuerzahlers prüft das Finanzamt, ob die Kapitalertragsteuer und die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Allerdings kann der Antrag nur für sämtliche Kapitaleinkünfte in einem Jahr gestellt werden (§ 32d Abs. 6 Satz 3 EStG). Nach der Prüfung kann der Steuerpflichtige für eine Besteuerungsart entscheiden.
Der
Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss spätestens mit der Einkommensteuererklärung für den betreffenden Veranlagungszeitraum gestellt werden. Er gilt dann, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Wird der Antrag widerrufen, ist ein erneuter Antrag für dieselbe Unternehmensbeteiligung nicht mehr zulässig (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 EStG).
In der folgenden
Beispielrechnung wird bei einer Ausschüttung von
50.000 Euro die Kapitalertragsteuer einer Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gegenübergestellt. Es wird davon ausgegangen, dass keine Kirchensteuer gezahlt wird. Dann ergibt sich bei der Anwendung der Kapitalertragsteuer:
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Kapitalertragsteuer 25 % von 50.000 €
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12.500,00 €
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zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5 % auf 12.500 €
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687,50 €
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gesamte Steuerbelastung
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13.187,50 €
|
Für die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren kommt es auf den persönlichen Steuersatz, also den durchschnittlichen Steuersatz in einem Jahr, an. Zu versteuern sind 60 % von 50.000 €, also 30.000 €. Außerdem wird davon ausgegangen, dass der gesamte Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € abgezogen werden kann, sodass die Bemessungsgrundlage für die Steuer bei 29.000 € liegt. Dann ergibt sich für
verschiedene persönliche Steuersätze folgendes Bild:
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Persönlicher Steuersatz
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Steuerliche Belastung der Ausschüttung über 50.000 €
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25 %
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7.250 €
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30 %
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8.700 €
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35 %
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10.500 €
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40 %
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11.600 €
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42 %
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12.180 €
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45 %
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13.050 €
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Die Berechnungen zeigen, dass das Teileinkünfteverfahren für eine Ausschüttung in Höhe von 50.000 € selbst bei einem hohen persönlichen Steuersatz Vorteile bringt. Diese sind umso größer, je weniger der Gesellschafter neben der Ausschüttung verdient, wenn er beispielsweise ein Sabattical (Sabbatjahr) macht. Die Kapitalertrag- oder Abgeltungssteuer kann aber bei
weiteren steuerlichen Aspekten, die zu berücksichtigen sind, vorteilhaft sein.
Bei einer Vorabausschüttung zu beachten
Es ist gängige Praxis, dass Ausschüttungen an Gesellschafter noch
vor der Aufstellung des Jahresabschlusses vorgenommen werden, teilweise noch während des laufenden Geschäftsjahres. Das Vorgehen ist nicht im GmbH-Gesetz geregelt, aber nach herrschender juristischer Meinung und üblicherweise auch in den Augen der Finanzbehörden zulässig.
Voraussetzung ist allerdings auch hier ein Gesellschafterbeschluss, dem eine
Analyse der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens zugrunde liegt. Dies muss keine Zwischenbilanz oder eine andere formale Berechnung sein, es genügt beispielsweise eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA). Allerdings sind bei der Berechnung der Ausschüttungshöhe alle bereits genannten einschränkenden Aspekte zu berücksichtigen.
Zudem steht eine Vorabausschüttung unter einem
Rückzahlungsvorbehalt. Denn sollte das Unternehmen trotz vorsichtiger kaufmännischer Schätzung schließlich keinen so hohen Gewinn erwirtschaften wie angenommen, dann müssen die Gesellschafter einen Teil der Ausschüttung an die GmbH zurückzahlen. Wenn der Unterschied zum prognostizierten Gewinn nicht sehr groß ist, können womöglich noch
Rücklagen aufgelöst werden, um die Ausschüttung zu finanzieren. Doch wenn das nicht reicht oder keine Rücklagen vorhanden sind, dann ist der Teil der Dividende, der den möglichen Ausschüttungsbetrag nach dem Jahresabschluss übersteigt, anteilig zurückzuzahlen. Anderenfalls läge eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor. Steuerlich wird die Rückzahlung wie eine Einlage behandelt (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01.04.2003, Az. I R 51/02).
Die Vorabausschüttung bietet einerseits den Vorteil, dass Gesellschafter schon im laufenden Geschäftsjahr vom Erfolg ihres Unternehmen profitieren. Andererseits ist sie eine Möglichkeit, die
Steuerlast der GmbH zu senken, denn die Dividende verringert den Gewinn, der zu versteuern ist. Bei der Gewinnausschüttung nach § 29 GmbHG wird zunächst der Gewinn versteuert, bevor die Ausschüttung auf der Ebene des Gesellschafters erneut versteuert wird.
Zu beachten ist dabei,
wann die Steuer fällig wird. Für die Gesellschafter, die keine beherrschende Stellung im Unternehmen haben, ist die Dividende zu versteuern, wenn ihnen das Geld zugeflossen ist. Für einen beherrschenden Gesellschafter, der allein oder zusammen mit gleichgesinnten anderen Gesellschaftern über die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung verfügt, gilt allerdings: Die Ausschüttung ist zu versteuern, sobald der entsprechende Beschluss gefasst wurde, selbst wenn die Auszahlung erst einige Monate später erfolgt (BFH-Urteil vom 02.12.2014, Az. VIII R 2/12). Auch bei dieser Regelung existiert eine Ausnahme, nämlich dann, wenn der Gesellschaftsvertrag der GmbH von vornherein einen Auszahlungstermin festschreibt, etwa drei Monate nach der Beschlussfassung.
Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen
Die bisher geschilderten Fälle behandeln offene Gewinnausschüttungen. Doch fehlt beispielsweise zu einer Ausschüttung der Gesellschafterbeschluss, kann das Finanzamt – etwa im Rahmen einer
Betriebsprüfung – den Vorgang als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (Körperschaftsteuergesetz) einordnen. Auch das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers, das deutlich höher liegt als im Branchenvergleich, oder zinslose Darlehen der GmbH an einen Gesellschafter oder die private Nutzung von Firmenfahrzeugen kann von Prüfern als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.
Für den Gesellschafter hat die Qualifizierung einer Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge, dass er Steuern nachzahlen muss; diese Steuern sind jedoch nicht höher als bei einer offenen Gewinnausschüttung. Allerdings werden der GmbH die ausgeschütteten Gelder nicht als Betriebsausgaben anerkannt, sodass sich die Steuerlast erhöht und ebenfalls Nachzahlungen fällig werden. Hier entsteht dementsprechend ein
Schaden für die Firma. In gravierenden Fällen kann eine verdeckte Gewinnausschüttung als Steuerhinterziehung angesehen werden, mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen.
letzte Änderung S.P. am 26.05.2026
Autor(en):
Stefan Parsch
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Ajcabeza
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Autor:in
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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