Bewirtung: Anforderungen an den Beleg

Wolff von Rechenberg
Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Kosten für die Bewirtung nicht steuerlich absetzbar sind. Belege für Bewirtung sollten darum immer sofort geprüft werden. Notwendige Angaben sollte der Steuerzahler umgehend ergänzen.

Bewirtungsbelege sofort prüfen und ergänzen

Wer eine Bewirtung von der Steuer absetzen will, muss strenge Formvorschriften einhalten, warnt die Wirtschaftskanzlei DHPG in einer Pressemitteilung. Schon kleine Formfehler führten dazu, dass die Finanzbehörden den Abzug der Kosten und der Vorsteuer ablehnten. Statt der erhofften Steuerminderung kann es im Nachhinein sogar zu hohen Nachzahlungen kommen, wenn das Finanzamt bei der Außenprüfung unvollständige Bewirtungsbelege vorfindet.


Nur Bewirtungsbelege bis 150 Euro gelten ohne Namen des Gastgebers

So muss der Beleg auch den Namen des Gastgebers enthalten. Das geht aus einem Urteil des  Bundesfinanzhofs (BFH, Az. X R 57/09) hervor. Eine Ausnahme von dieser Regel gestatteten die Richter nur bei Belegen, deren Rechnungsbeträge unter Kleinbeträge laut Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung fallen (§ 33 UstDV). Nur Bewirtungsbelege bis zu einem Betrag von 150 Euro gelten demnach ohne den Namen des Bewirtenden.

Anforderungen an den Bewirtungsbeleg

DHPG-Experte Klaus Zimmermann rät: Steuerzahler sollten Bewirtungskosten immer zeitnah und vollständig dokumentieren. Je länger Bewirtungsabrechnungen liegenbleiben, desto leichter schleichen sich Fehler ein. Folgende Anforderungen muss ein Bewirtungsbeleg nach Empfehlung der Industrie- und Handelskammer Stuttgart erfüllen:
  • Maschinell erstellt durch eine Registrierkasse
  • Ort der Veranstaltung
  • Rechnungsdatum 
  • Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer
  • Anzahl der Teilnehmer
  • Verzehrte Artikel ("Speisen und Getränke" reicht nicht) 
  • Genauer Grund für die Bewirtung 
  • Unterschrift des Steuerpflichtigen (auch auf beigefügten Ergänzugen)

Liegt der Rechnungsbetrag über 150 Euro muss die Rechnung außerdem enthalten:
  • Name und Anschrift des Bewirtenden
  • Namen der Bewirteten
  • Rechnungsbetrag aufgeschlüsselt nach Steuersätzen sowie Mehrwertsteuersatz und -betrag
  • Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte

Eine Übersicht über die Anforderungen an einen korrekten Bewirtungsbeleg bietet die Industrie- und Handelskammer Stuttgart: www.stuttgart.ihk24.de


Expertentipps zum Bewirtungsbeleg

  • Maschinelle Rechnung der Gaststätte sofort auf Richtigkeit prüfen. Im Nachhinein sind korrigierte Restaurantbelege nicht oder nur mit hohem Aufwand zu beschaffen. 
  • Restaurantbons aus Thermopaper so schnell wie möglich auf Normalpapier kopieren und archivieren. Drucksachen auf Thermopapier verblassen über die Jahre.
  • Fehlende Angaben umgehend nachtragen oder beifügen.


Häufigste Gründe für die Ablehnung eines Bewirtungsbelegs

Wenn das Finanzamt den Steuerabzug für Bewirtungskosten streicht, geschieht das nach Angaben von DHPG meist aus folgenden Gründen:

  • Fehlende oder unvollständige Angaben zum Bewirtungsbeleg.
  • Schwammiger Bewirtungsgrund: "Geschäftsessen" oder "Besprechung" reicht auf keinen Fall. Der Gastgeber muss mindestens den Grund der Besprechung angeben. 
  • Überhöhte Kosten: Bewirtungskosten sollten sich stets im Rahmen dessen bewegen, was in der Branche und zum Anlass üblich ist. Das Finanzamt prüft diese Dinge.



Quelle: DHPG, BFH, buzer.de, IHK Stuttgart, Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz
letzte Änderung W.V.R. am 05.03.2025
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Martina Kovacova


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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