Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG)

Neue Abgabefristen für Steuererklärung, die ab 2019 fällig werden

Wolff von Rechenberg
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) sieht längere Abgabefristen für die Steuererklärung vor, aber auch Verspätungszuschläge. Allerdings soll die Besteuerung demnächst in der Regel vorwiegend elektronisch erfolgen. Das sehen nicht nur Steuerberater kritisch. Rechnungswesen-Portal.de hat das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) unter die Lupe genommen. 

Das Finanzamt soll schneller, besser und effektiver werden. Dazu soll das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beitragen. Es handele sich dabei um die größte Reform der Abgabenordnung seit 1970, schreibt der Fachverlag Deubner in einem Spezialreport zu dem Gesetz, das zuletzt auch vom Bundesrat bestätigt wurde.

Steuerzahler in Gruppen mit gleichen Merkmalen

Nach dem StModernG werden Steuerzahler in Gruppen mit gleichen Merkmalen einsortiert. Einfache Fälle, bei denen es um wenig Geld geht, erledigt der Computer automatisch. Die Finanzbeamten sollen mehr Zeit für die schwierigen Fälle bekommen, die einer regelmäßigen Prüfung bedürfen. Das soll pragmatisch geschehen, beispielsweise auch unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Der neu gefasste § 88 AO erlaubt dies. Zum ersten Mal sei damit der Ökonomie-Vorbehalt in einem Gesetz eingeführt worden, schreibt Haufe.de zum Thema. 

Die Finanzverwaltung verfolge mit der Reform das Ziel eines automatisierten Prozesses von der Bearbeitung bis zum Bescheid, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) in einer Mitteilung zum neuen Steuergesetz. Ein elektronisches Risikomanagementsystem (RMS) soll das Verfahren überwachen und die Fälle aussortieren, die ein Beamter prüfen muss. Und der Finanzbeamte ist keineswegs gezwungen, sich nach dem Ökonomie-Vorbehalt zu richten.

Risiken der elektronischen Besteuerung

Die Einordnung in Fallgruppen erleichtert zwar die Arbeit im Finanzamt, birgt aber auch Risiken, warnt der Deubner-Verlag in seinem Report. Seien die Merkmale einmal bekannt, könnten Steuerzahler darauf zuarbeiten, bestimmte Merkmale zu vermeiden. Stichwort: Ökonomie-Vorbehalt. 

Deshalb sollen die Merkmale streng geheim gehalten werden. Allerdings kann auf diese Weise auch niemand kontrollieren, ob das System neutral funktioniert, also ohne einzelne Steuerpflichtige zu diskriminieren. Die Bundessteuerberaterkammer meldet daher grundsätzliche Zweifel an einer ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung von Steuererklärungen mit Risikomanagementsystemen an.

Um den Verdacht einer Diskriminierung auszuräumen, bliebe nur der Gang zum Bundesfinanzhof. "Wir halten ein solches Verfahren für nicht justiziabel", sagt BStBK-Präsident Raoul Riedlinger. 

Die automatische Bearbeitung der Steuererklärung mit einem vollständig elektronisch erstellten Steuerbescheid am Ende betrifft vor allem Arbeitnehmer und Rentner. Der Finanzbeamte prüft nach Angaben des VLH die Steuererklärung eines Arbeitnehmerhaushalts nur noch wenn
  • der Steuerpflichtige eine Anfrage zur Überprüfung von Sachverhalten oder Rechtsfragen hat.
  • der Steuerpflichtige eine andere Auffassung vertritt als die Finanzverwaltung.
  • Wenn der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Textfeld die persönliche Bearbeitung beantragt.

Alle durch das StModernG notwendigen technischen Maßnahmen sollen bis 2022 umgesetzt sein. Am Ende sollen möglichste alle Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung per ELSTER einreichen. Zur elektronischen Bearbeitung und mit einem Steuerbescheid, den sich der Steuerpflichtige aus seinem persönlichen Nutzerportal abholt.


Längere Abgabefristen

Bisher gilt der 31. Mai als Abgabetermin für die Steuererklärung aus dem Vorjahr. Künftig muss die Steuererklärung erst bis zum 31. Juli eingehen. "Steuerpflichtige erhalten grundsätzlich zwei Monate mehr Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärung. Beratene Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung künftig also erst am 28. Februar des Zweitfolgejahres abgeben", erklärt Riedlinger zu der Reform der Besteuerung.

Damit werde berücksichtigt, dass die Arbeit in den Kanzleien erst erfolgen kann, wenn die Daten der Dritten übermittelt sind. Dies sei ab dem 1. März der Fall, so der BStBK-Präsident weiter: "Kanzleien haben also zwei Monate mehr und damit ein Jahr Zeit für die Bearbeitung." 
Achtung! Künftig heißt in diesem Fall: Die Neuregelung für Fristen gelten für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. Das teilte das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) auf Anfrage von Rechnungswesen-Portal.de mit

Längere Fristen gelten auch für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine. Sie haben theoretisch Zeit bis zum letzten Februar-Tag des Zweitfolgejahres, um die Steuererklärung ihrer Mandanten beziehungsweise Mitglieder einzureichen. Allerdings müssen Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine die Daten ihrer Mandanten beziehungsweise Mitglieder künftig bis zu sieben Jahre aufbewahren. Das regelt § 93c Abs. 1 AO.
Achtung! Eine Fristverlängerung wird künftig nur noch im Ausnahmefall möglich sein. Der Steuerzahler muss sie schriftlich beim Finanzamt beantragen und begründen.

Verspätungszuschläge

Trotz längerer Frist sollten Steuerpflichtige sich auch künftig nicht zu viel Zeit mit der Steuererklärung lassen. Denn auch der Verspätungszuschlag soll automatisiert erhoben werden – wenn ein Steuerpflichtiger die jeweils geltende Frist um mehr als 14 Tage überschritten hat. Wer zu spät abgibt, muss also mit einem Verspätungszuschlag nach § 152 AO rechnen. Der neue Verspätungszuschlag gilt erstmals für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind, erklärte die das Bundesministerium der Finanzen auf Anfrage von Rechnungswesen-Portal.de.
"Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der Abschlusszahlung, mindestens aber 25 Euro pro angefangenem Verspätungsmonat." 

Das erklärt das Ministerium auf Anfrage von Rechnungswesen-Portal.de. Der Mindest-Verspätungszuschlag greift demnach nur bei Null-Festsetzungen, Erstattungen und "geringen" Abschlusszahlungen.  Bei Abschlusszahlungen von mehr als 10.000 Euro soll immer der prozentuale Zuschlag greifen. Die Obergrenze von 25.000 Euro bleibt nach Angaben des VLH bestehen.

Das Bundesfinanzministerium nennt beispielhaft drei Fälle [Zitat]:
  • Fall 1: Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen kann schon vor Ablauf der 14 Monate ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, wenn die Erklärung ohne (ggf. nachträgliche und rückwirkende) Fristverlängerung nach dem 31. Juli des Folgejahres, aber vor Anfang März des Zweitfolgejahres abgegeben wird. Beispiel: notorische Verspätungen trotz mehrfacher Erinnerungen.
  • Fall 2: Das Gleiche ("kann") gilt bei "unerlaubter" Überschreitung der 14 Monate, wenn die Erklärung zu einer Null-Festsetzung oder Erstattung führt (hier: Kann-Regelung statt Muss-Regelung).
  • Fall 3: Gibt ein nicht beratener Steuerpflichtiger seine Steuererklärung ohne Fristverlängerung nach Ablauf des Monats Februar des Zweitfolgejahres (oder überhaupt nicht) ab und führt die Steuerfestsetzung zu einer Abschlusszahlung, muss ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

In allen drei Fällen wird der Verspätungszuschlag ab August des Folgejahres berechnet, dem Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist nach § 149 Abs. 2 AO-neu [/Zitat]. Voraussetzung in Fall 1 und 2 ist eine entsprechende Ermessensentscheidung des Finanzamts. In Fall 3 sei der Zuschlag von Gesetzes wegen ohne Ermessen festzusetzen, erklärt ein Ministeriumssprecher.
Ausnahme: Das Finanzamt hat zum Beispiel 2 Monate Fristverlängerung (§ 109 AO) gewährt, der Steuerpflichtige gibt die Steuererklärung aber erst im Dezember ab - ohne weitere Fristverlängerung, also verspätet. In diesem Fall beginnt die Berechnung ab Oktober des Folgejahres.

Bei beratenen Steuerpflichtigen unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen der allgemeinen Fristverlängerung bis Ende Februar des Zweifolgejahres und den Vorabanforderungsfällen. Im Regelfall (keine Vorabanforderung), Frist Ende Februar des Zweitfolgejahres) gilt:
  • Gibt ein beratener Steuerpflichtiger seine Steuererklärung ohne Fristverlängerung verspätet – also nach Ablauf des Monats Februar des Zweitfolgejahres – ab oder überhaupt nicht und führt die Steuerfestsetzung zu einer Abschlusszahlung, dann muss (!) ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag wird ab März des Zweitfolgejahres berechnet, also nach Ablauf der Berater-Erklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO-neu. Der Verspätungszuschlag beträgt dann für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25% der Abschlusszahlung, mindestens aber 25 Euro pro Monat.
  • Führt die Steuerfestsetzung zu einer Null-Festsetzung oder Erstattung, dann kann (!) ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Wenn das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzt, dann werden für jeden angefangenen Monat der Verspätung 25 Euro pro Monat fällig.

Gleiches gilt den Ausnahmefall eines beratenen Steuerpflichtigen, der eine Vorabanforderung mit viermonatiger Frist erhalten hat.
  • Gibt er seine Steuererklärung verspätet oder überhaupt nicht ab und führt die Steuerfestsetzung zu einer Abschlusszahlung, muss (!) ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dessen Höhe richtet sich auch hier nach der Abschlusszahlung. Mindestens werden pro Monat 25 Euro fällig.
  • Führt die Steuerfestsetzung zu einer Null-Festsetzung oder Erstattung, kann (!) ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag wird dann – bei entsprechender Ermessensentscheidung - für jeden angefangenen Monat der Verspätung 25 Euro pro Monat betragen.

Belege nicht mehr unaufgefordert einsenden

Die gute Nachricht: Belege müssen ab 2017 nicht mehr unaufgefordert eingereicht werden. Die schlechte Nachricht: Jeder Steuerzahler muss die Belege zwei Jahre aufheben. Der VLH rät trotzdem dazu, Belege unaufgefordert mit der Steuererklärung einzusenden. Das empfiehlt sich demnach vor allem in Erstattungsfällen.

Ein vereinfachtes Verfahren gilt auch für Spendenquittungen. Gemäß § 50 Abs. 2, 8 EStDV-Entwurf braucht der Steuerzahler ab 2017 Spendenquittungen gar nicht mehr aufzuheben. Allerdings nur dann, wenn der Spendenempfänger über ein elektronisches Verfahren gemeldet hat. Doch dieses Verfahren befindet sich noch im Planungsstadium. Also gilt auch hier: Im Zweifel Quittungen zur Vorsicht weiter mit einreichen.

Neue Korrekturmöglichkeiten

Künftig sind Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfevereine dazu verpflichtet, neue Datensätze zu übermitteln, sobald sie erkennen, dass sie fehlerhafte bzw. falsche Daten zu ihren Mandanten bzw. Mitgliedern übermittelt haben.

Dadurch sollen Steuerbescheide, die auf fehlerhaften oder falschen Daten basieren, zügiger geändert werden können. Und diese Bescheide sind dann auch zu ändern. Der neue § 173a AO schreibt dem Finanzamt vor, einen Steuerbescheid zurückzunehmen oder zu ändern, wenn dem Steuerpflichtigen in der Steuererklärungen Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind.



Quelle: BMF, Bundessteuerberaterkammer, NWB-Verlag, Haufe.de, Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
letzte Änderung W.V.R. am 23.10.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net / Juergen Landshoeft


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

Facebook_Logo_Primary.png
Bleiben Sie auf dem Laufenden und informieren sich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und Jobangebote auf unserer Facebook-Seite >>

Stellenanzeigen

Referent*in Finanzabteilung
An der Hochschule Emden/Leer, die sich als innovative, richtungsweisende Zukunfts­hochschule versteht, ist in der Finanz­abteilung (FA) am Campus Emden zum nächstmöglichen Zeitpunkt folgende Stelle mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung – zunächst befristet... Mehr Infos >>

Örtlicher Bestandsmanager (m/w/d)
Wir, die Eisenbahner-Baugenossenschaft München-Hauptbahnhof eG, wurden 1908 gegründet. Heute bewirtschaften wir über 2.566 Wohneinheiten, 43 Gewerbeeinheiten sowie über 1.000 Garagen und Stellplätze. Wir sind stolz auf unsere lange Tradition als erfolgreiche Genossenschaft und realisieren heute a... Mehr Infos >>

Controllerin / Controller (m/w/d) Schwerpunkt Projekt und Vertrieb
Ob beim Bahnfahren, Parken, Tanken bzw. Laden oder bei der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs – mit großer Wahrscheinlichkeit hast du dabei schon unsere Technik genutzt. Seit über 150 Jahren entwickeln wir innovative und nachhaltige Systeme für eine Mobilitätsinfrastruktur, die weltweit Mensche... Mehr Infos >>

Senior Finanzbuchhalter (m/w/d)
Seit Generationen kümmert sich BRUNATA-METRONA München um die Erfassung und Abrechnung von Heizenergie, Wasser und Strom in den verschiedensten Immobilienarten. Dank unserer digitalen Messtechniken können wir Kundinnen und Kunden verlässliche Daten über ihren Energieverbrauch zur Verfügung stelle... Mehr Infos >>

Financial Accountant / Buchhalter (m/w/d)
Die activ factoring AG ist eine Tochtergesellschaft der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG, Österreichs größte und erfolgreichste Regionalbank. Wir sind einer der führenden Factoring-Dienstleister in Deutschland und auch Ansprechpartner für maßgeschneiderte Lösungen zur Forderungsfinanzierung... Mehr Infos >>

Sachbearbeitung Buchhaltung – „Allround-Talent“ (w/m/d)
Die Verwaltung des Max-Planck-Instituts für extraterrestrische Physik (MPE), des Max-Planck-Instituts für Astrophysik (MPA) und der Max Planck Computing and Data Facility (MPCDF) ist eine zentrale Service­einrichtung und betreut rund 650 Instituts­angehörige. Die gemein­sa... Mehr Infos >>

Immobilienkauffrau/ - kaufmann (m/w/d) in Voll-/ Teilzeit
Wir, die Eisenbahner-Baugenossenschaft München-Hauptbahnhof eG, wurden 1908 gegründet. Heute bewirtschaften wir über 2.566 Wohneinheiten, 43 Gewerbeeinheiten sowie über 1.000 Garagen und Stellplätze. Wir sind stolz auf unsere lange Tradition als erfolgreiche Genossenschaft und realisieren heute a... Mehr Infos >>

Prozessmanager (m/w/d) Rechnungswesen
Die Stadtwerke Heilbronn GmbH ist ein wachstums­orientiertes Infrastruktur- und Dienst­leistungs­unter­nehmen. Mit ca. 420 Mitarbeitern erbringen wir Leistungen für die Einwohner der Stadt Heilbronn und die in Heilbronn ansässigen Unternehmen in den Bereichen Wasser­versorgung, Stadtbahn und -bus... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-10.jpg          
Neues Seminar: Rechnungsprüfung, Buchung & Reports mit KI
Automatisierte Workflows für die Buchhaltung selbst erstellen: Einlesen/Prüfen von Rechnungen, Buchungsvorschläge oder aktuelle Rechts-Updates – Erfahre, wie du Datenquellen wie E-Mails, Programmierschnittstellen und Texterkennungs-Dienste verknüpfst, KI-gestützte Validierungen einbaust und revisionssicher dokumentierst.  Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Karriere_290px.png
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Immer auf dem Laufenden bleiben und neue Jobangebote mit dem Jobletter automatisch erhalten? Zur Jobletter-Anmeldung >>

Software-Tipp

box_E-Rechnungsgenerator_250px.png
Der „E-Rechnungsgenerator“ ist eine einfache Excel-Lösung, mit der sich (GoBD-konform) E-Rechnungen (im ZUGFeRD-Format) erstellen und auch direkt versenden lassen. Preis: 178,50 EUR  Jetzt hier downloaden >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>

ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

RS Firmenwagenrechner (1% Regel)

Die Excel-Vorlage Firmenwagenrechner für die 1%-Methode unterstützt Sie optimal bei der Kalkulation der privaten Nutzung eines Dienstwagens. Außerdem kalkuliert dieses Tool die Umsatzsteuer anhand der tatsächlichen Kosten und der Bemessungsgrundlage durch die 1%-Methode.  
Mehr Informationen >>

RS Rückstellungsrechner XL - Rückstellungen im Unternehmen leicht verwalten

Der neue RS-Rückstellungsrechner XL unterstützt Sie optimal bei Ihren Jahresabschlussarbeiten, indem er die wichtigsten Rückstellungen für Sie berechnet und verwaltet. Es werden Rückstellungen zur Gewerbesteuerrückstellungen und Urlaubsrückstellungen gebildet. 
Mehr Informationen >>

Formular für Investitionsplanung, Investitionsantrag

PantherMedia_Maximilian_Fellermeyer.jpg
Diese auf MS Excel basierende Arbeitshilfe bietet Ihnen Muster-Formulare für die Steuerung von Investitionen/ Anlagenbeschaffungen in einem Unternehmen. Es sind Vorlagen zur Investitionsplanung und Investitionsantrag enthalten.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>
Prompt-KI-Beschreibung_290px.jpg

Prompt – KI Agenten Beschreibung

Erstellen Sie in wenigen Minuten Ihren eigenen KI-Agenten – präzise, professionell und individuell. Mit dieser Excel-Vorlage erstellen Sie mühelos eine vollständige Beschreibung für Ihren persönlichen KI-Agenten, die Sie direkt in Tools wie ChatGPT, Copilot, Google Gemini oder Claude einfügen können.

Jetzt hier für 4,99 EUR downloaden >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

Rückstellungen leicht verwalten

Mit der RS- Rückstellungs-Verwaltung können Sie Rückstellungen nicht nur leicht errechnen sondern auch übersichtlich verwalten.
  • Gewerbesteuerrückstellung
  • Urlaubsrückstellungen
  • Rückstellungen für Geschäftsunterlagen
  • Rückstellung für Tantiemen
  • Sonstige Rückstellungen
Automatische Zusammenfassung aller wichtigsten Eckdaten der Rückstellungen in einer Jahres-Übersicht. mehr Informationen >>

Excel-Training und -Auftragsarbeiten

controlling_Dashboard_pm_ml12nan_290px.jpg

Sie möchten in Excel fit werden oder möchten ein individuelles Excel-Tool erstellt haben?
Wir bieten Ihnen:
  • individuelle Excel-Schulungen für Ihre Mitarbeiter (online ohne Reisekosten!)
  • lfd. Lösung von Excel-Problemfällen per Telefon/Online-Support
  • Anpassung bzw. komplette Neuerstellung von Excel-Tools
Weitere Informationen >>