Das Gesetz zur
Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens (StModernG) sieht längere Abgabefristen für die Steuererklärung vor, aber auch Verspätungszuschläge. Allerdings soll die Besteuerung demnächst in der Regel vorwiegend elektronisch erfolgen. Das sehen nicht nur Steuerberater kritisch. Rechnungswesen-Portal.de hat das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) unter die Lupe genommen.
Das
Finanzamt soll schneller, besser und effektiver werden. Dazu soll das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beitragen. Es handele sich dabei um die größte
Reform der Abgabenordnung seit 1970, schreibt der Fachverlag Deubner in einem Spezialreport zu dem Gesetz, das zuletzt auch vom Bundesrat bestätigt wurde.
Steuerzahler in Gruppen mit gleichen Merkmalen
Nach dem StModernG werden
Steuerzahler in Gruppen mit gleichen Merkmalen einsortiert. Einfache Fälle, bei denen es um wenig Geld geht, erledigt der Computer automatisch. Die Finanzbeamten sollen mehr Zeit für die schwierigen Fälle bekommen, die einer regelmäßigen Prüfung bedürfen. Das soll pragmatisch geschehen, beispielsweise auch unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Der neu gefasste § 88 AO erlaubt dies. Zum ersten Mal sei damit der
Ökonomie-Vorbehalt in einem Gesetz eingeführt worden, schreibt Haufe.de zum Thema.
Die Finanzverwaltung verfolge mit der Reform das Ziel eines
automatisierten Prozesses von der Bearbeitung bis zum Bescheid, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) in einer Mitteilung zum neuen Steuergesetz. Ein
elektronisches Risikomanagementsystem (RMS) soll das Verfahren überwachen und die Fälle aussortieren, die ein Beamter prüfen muss. Und der Finanzbeamte ist keineswegs gezwungen, sich nach dem Ökonomie-Vorbehalt zu richten.
Risiken der elektronischen Besteuerung
Die Einordnung in
Fallgruppen erleichtert zwar die Arbeit im Finanzamt, birgt aber auch
Risiken, warnt der Deubner-Verlag in seinem Report. Seien die Merkmale einmal bekannt, könnten Steuerzahler darauf zuarbeiten, bestimmte Merkmale zu vermeiden. Stichwort: Ökonomie-Vorbehalt.
Deshalb sollen die
Merkmale streng geheim gehalten werden. Allerdings kann auf diese Weise auch niemand kontrollieren, ob das System neutral funktioniert, also ohne einzelne Steuerpflichtige zu diskriminieren. Die Bundessteuerberaterkammer meldet daher grundsätzliche Zweifel an einer ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung von Steuererklärungen mit Risikomanagementsystemen an.
Um den Verdacht einer
Diskriminierung auszuräumen, bliebe nur der Gang zum Bundesfinanzhof. "Wir halten ein solches Verfahren für nicht justiziabel", sagt BStBK-Präsident Raoul Riedlinger.
Die
automatische Bearbeitung der
Steuererklärung mit einem vollständig elektronisch erstellten Steuerbescheid am Ende betrifft vor allem Arbeitnehmer und Rentner. Der Finanzbeamte prüft nach Angaben des VLH die Steuererklärung eines Arbeitnehmerhaushalts nur noch wenn
- der Steuerpflichtige eine Anfrage zur Überprüfung von Sachverhalten oder Rechtsfragen hat.
- der Steuerpflichtige eine andere Auffassung vertritt als die Finanzverwaltung.
- Wenn der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Textfeld die persönliche Bearbeitung beantragt.
Alle durch das
StModernG notwendigen technischen Maßnahmen sollen bis 2022 umgesetzt sein. Am Ende sollen möglichste alle Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung per
ELSTER einreichen. Zur elektronischen Bearbeitung und mit einem Steuerbescheid, den sich der Steuerpflichtige aus seinem persönlichen Nutzerportal abholt.
Anzeige
Die „Valuation Box“ beinhaltet drei verschiedene, unabhängig voneinander verwendbare
Excel-Vorlagen zur einfachen und schnellen Unternehmensbewertung. Abgedeckt werden dabei die drei Verfahren: Discounted Cashflow Methode (DCF), Venture Capital Methode, First Chicago Methode
. Preis 29,75 EUR ....
Download hier >>
Längere Abgabefristen
Bisher gilt der 31. Mai als
Abgabetermin für die Steuererklärung aus dem Vorjahr. Künftig muss die Steuererklärung erst bis zum 31. Juli eingehen. "Steuerpflichtige erhalten grundsätzlich zwei Monate mehr Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärung. Beratene Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung künftig also erst am 28. Februar des Zweitfolgejahres abgeben", erklärt Riedlinger zu der Reform der Besteuerung.
Damit werde berücksichtigt, dass die Arbeit in den Kanzleien erst erfolgen kann, wenn die Daten der Dritten übermittelt sind. Dies sei ab dem
1. März der Fall, so der BStBK-Präsident weiter: "Kanzleien haben also zwei Monate mehr und damit ein Jahr Zeit für die Bearbeitung."
Achtung! Künftig heißt in diesem Fall: Die Neuregelung für Fristen gelten für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. Das teilte das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) auf Anfrage von Rechnungswesen-Portal.de mit
Längere Fristen gelten auch für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine. Sie haben theoretisch Zeit bis zum letzten Februar-Tag des Zweitfolgejahres, um die Steuererklärung ihrer Mandanten beziehungsweise Mitglieder einzureichen. Allerdings müssen Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine die Daten ihrer Mandanten beziehungsweise Mitglieder künftig bis zu sieben Jahre aufbewahren. Das regelt § 93c Abs. 1 AO.
Achtung! Eine Fristverlängerung wird künftig nur noch im Ausnahmefall möglich sein. Der Steuerzahler muss sie schriftlich beim Finanzamt beantragen und begründen.
Verspätungszuschläge
Trotz längerer Frist sollten Steuerpflichtige sich auch künftig nicht zu viel Zeit mit der Steuererklärung lassen. Denn auch der
Verspätungszuschlag soll automatisiert erhoben werden – wenn ein Steuerpflichtiger die jeweils geltende Frist um mehr als 14 Tage überschritten hat. Wer zu spät abgibt, muss also mit einem Verspätungszuschlag nach § 152 AO rechnen. Der neue Verspätungszuschlag gilt erstmals für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind, erklärte die das Bundesministerium der Finanzen auf Anfrage von Rechnungswesen-Portal.de.
"Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der Abschlusszahlung, mindestens aber 25 Euro pro angefangenem Verspätungsmonat."
Das erklärt das Ministerium auf Anfrage von Rechnungswesen-Portal.de. Der
Mindest-Verspätungszuschlag greift demnach nur bei Null-Festsetzungen, Erstattungen und "geringen" Abschlusszahlungen. Bei
Abschlusszahlungen von mehr als 10.000 Euro soll immer der prozentuale Zuschlag greifen. Die Obergrenze von 25.000 Euro bleibt nach Angaben des VLH bestehen.
Das
Bundesfinanzministerium nennt beispielhaft drei Fälle [Zitat]:
- Fall 1: Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen kann schon vor Ablauf der 14 Monate ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, wenn die Erklärung ohne (ggf. nachträgliche und rückwirkende) Fristverlängerung nach dem 31. Juli des Folgejahres, aber vor Anfang März des Zweitfolgejahres abgegeben wird. Beispiel: notorische Verspätungen trotz mehrfacher Erinnerungen.
- Fall 2: Das Gleiche ("kann") gilt bei "unerlaubter" Überschreitung der 14 Monate, wenn die Erklärung zu einer Null-Festsetzung oder Erstattung führt (hier: Kann-Regelung statt Muss-Regelung).
- Fall 3: Gibt ein nicht beratener Steuerpflichtiger seine Steuererklärung ohne Fristverlängerung nach Ablauf des Monats Februar des Zweitfolgejahres (oder überhaupt nicht) ab und führt die Steuerfestsetzung zu einer Abschlusszahlung, muss ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
In allen drei Fällen wird der Verspätungszuschlag ab August des Folgejahres berechnet, dem Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist nach § 149 Abs. 2 AO-neu [/Zitat]. Voraussetzung in Fall 1 und 2 ist eine entsprechende
Ermessensentscheidung des Finanzamts. In Fall 3 sei der Zuschlag von Gesetzes wegen ohne Ermessen festzusetzen, erklärt ein Ministeriumssprecher.
Ausnahme: Das Finanzamt hat zum Beispiel 2 Monate Fristverlängerung (§ 109 AO) gewährt, der Steuerpflichtige gibt die Steuererklärung aber erst im Dezember ab - ohne weitere Fristverlängerung, also verspätet. In diesem Fall beginnt die Berechnung ab Oktober des Folgejahres.
Bei
beratenen Steuerpflichtigen unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen der allgemeinen Fristverlängerung bis Ende Februar des Zweifolgejahres und den Vorabanforderungsfällen. Im Regelfall (keine Vorabanforderung), Frist Ende Februar des Zweitfolgejahres) gilt:
- Gibt ein beratener Steuerpflichtiger seine Steuererklärung ohne Fristverlängerung verspätet – also nach Ablauf des Monats Februar des Zweitfolgejahres – ab oder überhaupt nicht und führt die Steuerfestsetzung zu einer Abschlusszahlung, dann muss (!) ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag wird ab März des Zweitfolgejahres berechnet, also nach Ablauf der Berater-Erklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO-neu. Der Verspätungszuschlag beträgt dann für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25% der Abschlusszahlung, mindestens aber 25 Euro pro Monat.
- Führt die Steuerfestsetzung zu einer Null-Festsetzung oder Erstattung, dann kann (!) ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Wenn das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzt, dann werden für jeden angefangenen Monat der Verspätung 25 Euro pro Monat fällig.
Gleiches gilt den Ausnahmefall eines beratenen Steuerpflichtigen, der eine
Vorabanforderung mit
viermonatiger Frist erhalten hat.
- Gibt er seine Steuererklärung verspätet oder überhaupt nicht ab und führt die Steuerfestsetzung zu einer Abschlusszahlung, muss (!) ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dessen Höhe richtet sich auch hier nach der Abschlusszahlung. Mindestens werden pro Monat 25 Euro fällig.
- Führt die Steuerfestsetzung zu einer Null-Festsetzung oder Erstattung, kann (!) ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag wird dann – bei entsprechender Ermessensentscheidung - für jeden angefangenen Monat der Verspätung 25 Euro pro Monat betragen.
Belege nicht mehr unaufgefordert einsenden
Die gute Nachricht: Belege müssen ab 2017 nicht mehr unaufgefordert eingereicht werden. Die schlechte Nachricht: Jeder Steuerzahler muss die Belege zwei Jahre aufheben. Der VLH rät trotzdem dazu, Belege unaufgefordert mit der Steuererklärung einzusenden. Das empfiehlt sich demnach vor allem in
Erstattungsfällen.
Ein vereinfachtes Verfahren gilt auch für
Spendenquittungen. Gemäß § 50 Abs. 2, 8 EStDV-Entwurf braucht der Steuerzahler ab 2017 Spendenquittungen gar nicht mehr aufzuheben. Allerdings nur dann, wenn der Spendenempfänger über ein elektronisches Verfahren gemeldet hat. Doch dieses Verfahren befindet sich noch im Planungsstadium. Also gilt auch hier: Im Zweifel Quittungen zur Vorsicht weiter mit einreichen.
Neue Korrekturmöglichkeiten
Künftig sind
Steuerberater bzw.
Lohnsteuerhilfevereine dazu verpflichtet, neue Datensätze zu übermitteln, sobald sie erkennen, dass sie fehlerhafte bzw. falsche Daten zu ihren Mandanten bzw. Mitgliedern übermittelt haben.
Dadurch sollen Steuerbescheide, die auf fehlerhaften oder falschen Daten basieren, zügiger geändert werden können. Und diese Bescheide sind dann auch zu ändern. Der neue § 173a AO schreibt dem Finanzamt vor, einen Steuerbescheid zurückzunehmen oder zu ändern, wenn dem Steuerpflichtigen in der Steuererklärungen
Schreib- oder
Rechenfehler unterlaufen sind.
Quelle:
BMF, Bundessteuerberaterkammer, NWB-Verlag, Haufe.de, Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
letzte Änderung W.V.R.
am 23.10.2023
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
panthermedia.net / Juergen Landshoeft
|
Autor:in
Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen?
Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten.
Mehr Infos >>