Fraunhofer-Institut für Windenergiesysteme IWES
Bremerhaven
Achtung! Künftig heißt in diesem Fall: Die Neuregelung für Fristen gelten für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. Das teilte das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) auf Anfrage von Rechnungswesen-Portal.de mit
Achtung! Eine Fristverlängerung wird künftig nur noch im Ausnahmefall möglich sein. Der Steuerzahler muss sie schriftlich beim Finanzamt beantragen und begründen.
"Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der Abschlusszahlung, mindestens aber 25 Euro pro angefangenem Verspätungsmonat."
Ausnahme: Das Finanzamt hat zum Beispiel 2 Monate Fristverlängerung (§ 109 AO) gewährt, der Steuerpflichtige gibt die Steuererklärung aber erst im Dezember ab - ohne weitere Fristverlängerung, also verspätet. In diesem Fall beginnt die Berechnung ab Oktober des Folgejahres.
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Quelle: BMF, Bundessteuerberaterkammer, NWB-Verlag, Haufe.de, Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) letzte Änderung W.V.R. am 23.10.2023 Autor(en): Wolff von Rechenberg Bild: panthermedia.net / Juergen Landshoeft |
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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