Lohn

Günther Wittwer
Der Lohn ist im engeren Sinne das Arbeitsentgelt der Arbeiter in Abgrenzung zum Gehalt der Angestellten. Im weiteren Sinne die Vergütung der Arbeitsleistungen aller Arbeitnehmer. Der Lohn ist für die Arbeitnehmer Einkommen, dagegen für den Arbeitgeber Personalaufwendungen. Der Lohn erfolgt in Form eines Zeit- oder eines Leistungslohnes.

1.1 Zeitlohn

Beim Zeitlohn gilt als Maßstab der Entlohnung die Dauer der Arbeitszeit.

Ermittlung

Anzahl der Arbeitsstunden x Lohnsatz je Stunde = Bruttoverdienst

166 Stunden x 20,50 € = 3.403 € *1)

*1) Die Zahlen sind angenommen!

1.2 Leistungslohn

Akkordlohn-und Prämienlohn im Überblick

Akkordlohn Prämienlohn
Der Akkord ist eine leistungsorientierte Entlohnungsform, bei der die geleisteten Mengeneinheit (Stück) der Maßstab für die Berechnung der Lohnhöhe sind. Der Ausgangspunkt für die Berechnung ist ein Stundenlohnsatz, der in einem Lohnsatz je Mengeneinheit (Akkordsatz) bei Normalbeschäftigung umgerechnet wird. Falls der Wert in Geld je Einheit festgelegt wird, so liegt ein Stückgeldakkord vor, ansonsten in einer Auftragszeit je Einheit ein Stückzeitakkord. Der Prämienlohn ist eine erfolgsabhängige Entlohnungsform, bei der für Leistungen, die über der Vorgabe liegen, Zusatzentgelte bezahlt werden.
Formeln

1. Stückgeldakkord

lohn01.jpg
*Stück je Stunde

Stückzahl x Stückgeld = Bruttolohn

2. Stückzeitakkord

lohn02.jpg
*Stück je Stunde, **Je Stück in Zeitminuten&

lohn03.jpg
*Lohnsatz je Zeitminute

Stückzahl x Vorgabeminuten je Stück x Zeitminutenfaktor = Bruttolohn
Formeln

Stückprämie x Stückakkord = Prämienlohn
Berechnung

1. Stückgeldakkord

Akkordrichtsatz: 22,50 €
Normalleistung In Stück je Stunde: 9
Stückzahl: 1.250
Ergebnis: Der Bruttolohn beträgt 3.125 €

2. Stückzeitakkord

Vorgabezeit

lohn04.jpg

Zeitminutenfaktor

lohn05.jpg

Bruttolohn
1.250 x 6,666 x 0,375 = 3.124,69 €

Berechnung

Stückprämie x Stückzahl = Prämienlohn
14,50 € x 20* = 290 € *
*Stückzahl ist angenommen

Zum Zeitlohn 3.403 € erhält der Arbeitnehmer noch einen Prämienlohn von 290 €.
Der Bruttolohn beträgt 3.693 €.


2. Nettolohn

Zum Ansatz kommt der Bruttobetrag, d.h. vor Abzug der Steuern (Lohn-und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.
Info: Nettolohn ist der verbleibende Lohn nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Es wäre der Auszahlungsbetrag zur freien Verfügung für den Arbeitnehmer.

3. Ausweis in der Buchhaltung

Der Lohn ist ohne eine gesonderte Untergliederung in der Gewinn-und Verlustrechnung auf der Sollseite als Aufwandsposten auszuweisen. Zu den Personalaufwendungen, die nicht zu den Lohn-und Gehaltsbestandteile zählen: z.B. Aufwendungen für Personaleinstellungen, Arbeitssicherheit, Fort-und Weiterbildung, Belegschaftsveranstaltungen, Sozialeinrichtungen etc. Diese Positionen gehören zu den sonstigen betrieblichen Personalaufwendungen.

4. Lohnnebenkosten

Die Lohnnebenkosten sind Aufwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer, die über die reine Vergütung von dessen Arbeitsleistung hinausgehen. Zu den Lohnnebenkosten zählen:
  • Soziale Abgaben
  • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
  • Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)
  • Aufwendungen für Altersversorgung
  • Pensionszahlungen
  • Zuführung zu Pensionsrückstellungen
  • Zuweisung zu Unterstützungs-und Pensionskassen
  • Sonderzahlungen
  • Urlaubs-und Weihnachtsgeld (13. Gehalt)
  • Bezahlung von Feiertagen
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für die Dauer von 6 Wochen dem Arbeitnehmer gewährt.

Sonstiges

Überlassung von betrieblichen Fahrzeugen für Privatfahren des Arbeitnehmers, verbilligte Überlassung von Werkswohnungen, Gratifikationen, Prämien, Vermögenswirksame Leistungen, Todesfall in der Familie, Begräbnis, Geburt des Kindes beim Arbeitnehmer, Gerichtliche Ladung, Hochzeit usw.

Info: Wesentliche Lohnformen im Überblick
  • Prämienlohn: Der Prämienlohn ist eine Mischform zwischen Zeit-und Leistungslohn, der aus einem an die Arbeitszeit gebundenen Grundlohn sowie einer Leistungsprämie besteht.
  • Tariflohn: Der Tariflohn wird zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt oder nach den individuell im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht:
  • Nominallohn: Der Nominallohn ist der ausbezahlte Lohn ohne Berücksichtigung der Kaufkraft.
  • Reallohn: Der Reallohn (inflationsbereinigt), der die Kaufkraft des Lohnes angibt.

5. Aufgaben

  • 5.1 Durch welche gesetzlichen und anderen Vorschriften entstehen Lohnabzüge?
  • 5.2 Nach welchen Unterlagen wird die Höhe der Löhne in einem Einzelarbeitsvertrag geregelt?
  • 5.3 Nennen Sie vier Prämienarten.
  • 5.4 Welche Lohnformen sind für die Arbeitgeber und Gewerkschaften wichtig?
  • 5.5 Wer ist nach dem Gesetz verpflichtet die Lohn-, Kirchensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge bei einer Lohnabrechnung einzubehalten?

Lösungen

  • 5.1 Die Lohnabzüge entstehen durch Steuerrecht oder Sozialversicherungsvorschriften oder aufgrund vertraglicher Abmachungen der Parteien über das Arbeitsverhältnis und der sie ergänzenden gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen.

  • 5.2 Die Höhe der Löhne wird im Einzelarbeitsvertrag durch Betriebsvereinbarung aber überwiegend durch Tarifverträge geregelt.

  • 5.3
    1. Ersparnisprämie: Richtet sich nach dem Ergebnis über einen sparsamen Material- und Energieverbrauch.
    2. Mengenprämie: Richtet sich bei einer höheren Ausbringungsmenge an fertigen Erzeugnissen.
    3. Nutzungsgradprämie: Für kürzere Rüst-und Reparaturzeiten der Maschinen und technischen Anlagen gegeben
    4. Qualitätsprämie: Richtet sich unter den Vorgaben der geplanten Ausschussquote

  • 5.4 Es wäre der Eck-, Effektiv-und Tariflohn.
    Der Ecklohn wäre der im Tarifvertrag für einen über 21 Jahre alten Facharbeiter der untersten Tarifgruppe festgesetzte Normallohn. Es stellt die Grundlage für die Errechnung der Grundlöhne anderer Lohngruppen mit zur Verfügung gestellten festgelegten Schlüsseln. Bei den Lohntarifverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften ist der Ecklohn jeweils Verhandlungsgegenstand.
    Der Effektivlohn ist der an Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Löhne, der vielfach höher als der Tariflohn ist.

  • 5.5 Vom Gesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet Lohn-und Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungsbeiträge von der Lohnabrechnung einzubehalten und an das Finanzamt bzw. dem zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen.

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letzte Änderung W.V.R. am 23.01.2023
Autor(en):  Günther Wittwer
Bild:  penthermedia.net / Phovoi R.

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