Fachinfo Jahresabschluss

Der Jahresabschluss einer Personengesellschaft setzt sich aus der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen. Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich laut § 264 Abs. 1 HGB einen Anhang an den Jahresabschluss anfügen, in dem einige Positionen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung näher erläutert werden. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht aufstellen. Die Einteilung der Kapitalgesellschaften nach den Größenklassen wird nach § 267 HGB vorgenommen. (s. Abschnitt: "Kapitalgesellschaften: Größenklassen")
Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses Für eine Personengesellschaft
wird für die Aufstellung des Jahresabschlusses kein Zeitraum angegeben. Im § 242 HGB ist lediglich formuliert, dass der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine GuV aufstellen muss. Das Geschäftsjahr muss dabei nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Der Jahresabschluss...
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Nach deutschem Handelsrecht sind große (§ 267 Abs. 3 HGB) und mittelgroße
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) und GmbH & Co KG's verpflichtet, einen Lagebericht nach den Vorschriften des § 289 HGB aufzustellen. Für kleine Kapitalgesellschaften besteht nach § 264 Abs. 1 HGB eine Ausnahme. Sie sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit.
Die inhaltlichen Punkte, die im Lagebericht angesprochen werden müssen,
sind im § 289 HGB dargelegt. Hiernach setzt sich der Lagerbericht aus den folgenden Berichtsteilen zusammen:
Wirtschaftsbericht (§289 Abs. 1 und Abs. 3 HGB) Im Wirtschaftsbericht
werden der Geschäftsverlauf, die Lage des Unternehmens sowie die zukunftsorientierte Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren Chancen und Risiken dargestellt. Im Berichtsteil zum Geschäftsverlauf und der Lage der Gesellschaft sind die Geschäftsergebnisse und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen...
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Das Wichtigste für Buchhalter im Überblick

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