Vorsteuer und Vorsteuerabzug grundlegend erklärt

Stefan Parsch
§ 15 UStG (Umsatzsteuergesetz) regelt den Vorsteuerabzug. Doch was für eine Art Steuer ist die Vorsteuer eigentlich? Und was muss bei ihrem Abzug beachtet werden? Denn der § 15 UStG hat einen nicht unerheblichen Umfang. Vom Prinzip her ist die Sache mit der Vorsteuer und dem Vorsteuerabzug einfach, doch der Teufel liegt – wie so oft im deutschen Steuerrecht – im Detail.

Prinzip der Vorsteuer und des Vorsteuerabzugs

Die Vorsteuer ist eine bestimmte Ausprägung der Umsatzsteuer, nämlich diejenige Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen für sein Unternehmen bezahlt. Denn entsprechend dem Begriff „Mehrwertsteuer“ für die in der EU geltende Form der Umsatzsteuer wird auf jeder Produktions- und Handelsstufe nur der jeweils geschaffene Mehrwert besteuert. Die Umsatzsteuer auf Vorprodukte und in Anspruch genommene Dienstleistungen kann der Unternehmer bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und bei der Umsatzsteuer-Jahreserklärung von der Umsatzsteuer, die er in den eigenen Ausgangsrechnungen erhoben hat, abziehen.
Ein Beispiel: Das Unternehmen Bleier stellt Bleistifte her. Für eine Charge ihres Produkts benötigt die Firma Bleier Holz, Lack sowie Grafit und Ton für die Bleistiftmine. Das Unternehmen zahlt:
  • 375 € zuzüglich 71,25 € Umsatzsteuer für Holz
  • 100 € zuzüglich 19,00 € Umsatzsteuer für Lack
  • 400 € zuzüglich 76,00 € Umsatzsteuer für Grafit
  • 10 € zuzüglich 1,90 € Umsatzsteuer für Ton

Zusammengenommen zahlt die Firma Bleier 168,15 € Umsatzsteuer für die eingekauften Rohstoffe. Die fertige Charge Bleistifte verkauft sie für 2.000 € zuzüglich 380 € Umsatzsteuer an einen Großhändler. Beim Vorsteuerabzug kann die Buchhaltung nun die 168,15 € Umsatzsteuer für die Rohstoffe von den eingenommenen 380,00 € Umsatzsteuer für den Verkauf der Bleistifte abziehen und zahlt nur 211,85 € Umsatzsteuer ans Finanzamt. Besteuert wird also nur der Mehrwert, den die Firma Bleier durch die Produktion der Bleistifte geschaffen hat. (Dies ist natürlich ein vereinfachtes Beispiel, denn in der Produktion fallen weitere Kosten an, etwa für Betriebsstoffe der Maschinen.)

Ein weiteres wichtiges Prinzip der Vorsteuer lautet: Sie kann nur abgezogen werden, wenn sie auf eine Lieferung oder Leistung erhoben wurde, die der Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze dient. Dieses Prinzip wird in den folgenden beiden Abschnitten verdeutlicht.

Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist zunächst einmal ein Unternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UStG). Das bedeutet, dass Privatpersonen niemals abzugsberechtigt sind. Wenn ein Unternehmer etwas für seine private Lebensführung erwirbt, ist er in diesem Fall Privatperson und darf keine Vorsteuer abziehen. Kompliziert wird es, wenn Gegenstände sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden. Das gilt etwa für Grundstücke, die betrieblich, aber teilweise auch privat vom Unternehmer oder seinen Beschäftigten genutzt werden. Dann gilt der Vorsteuerabzug nur für Lieferungen und Leistungen, die für den betrieblich genutzten Teil des Grundstücks erbracht worden sind (§ 15 Abs. 1b UStG). Wenn ein Gegenstand zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Der Unternehmer muss jedoch auch selbst Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Einzelunternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen, sind nicht abzugsberechtigt. Bei Unternehmern, deren Umsatz im Vorjahr nicht höher als 22.000 € lag und deren Umsatz im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 € liegen wird, verzichtet die Finanzverwaltung auf die Pflicht zur Umsatzsteuererhebung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Ein Kleinunternehmer kann jedoch auf diese Regelung verzichten und bei seinen Kunden die Umsatzsteuer erheben; dann ist er auch zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. 

Gemeinnützige Vereine sind in der Regel nicht abzugsberechtigt. Wenn ein Sportverein allerdings eine Vereinskneipe betreibt und in diesem Sinne unternehmerisch tätig wird, dann muss auf die Umsätze der Kneipe Umsatzsteuer erhoben werden und dann kann entsprechend bei Einkäufen die Vorsteuer gezogen werden. Bei Anschaffungen für den gemeinnützigen Teil des Vereins, etwa für die Sportstätte oder Umkleideräume, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können auf Antrag eine Steuervergütung erhalten, wenn sie erworbene Gegenstände im Ausland außerhalb der EU (Drittland) für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke verwenden (§ 4a Abs. 1 UStG).

Beim erworbenen Objekt kommt es immer darauf an, wie es verwendet werden soll. Ein Arzt, der für seine Praxis ein medizinisches Gerät kauft, ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil medizinische Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Wenn er das Gerät allerdings an zwei Tagen pro Woche (40 % der Zeit) an einen anderen Arzt vermietet, dann ist diese Vermietung ein steuerpflichtiger Umsatz und dann kann er einen 40%igen Vorsteuerabzug vornehmen. Wenn sich an diesen Verhältnissen in den Folgejahren etwas ändert, etwa die Zeit der Vermietung auf drei Tage steigt, dann muss eine Vorsteuerberichtigung vorgenommen werden.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Bisher wurden folgende Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug genannt:
  • Der Steuerpflichtige ist Unternehmer oder Selbstständiger und umsatzsteuerpflichtig.
  • Die erworbene Ware oder Dienstleistung wird für steuerpflichtige Umsätze verwendet.

Ausgeschlossen sind dabei nicht nur steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG, sondern auch steuerpflichtige Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG). Ausnahmsweise berechtigen Umsätze zum Vorsteuerabzug, wenn sie steuerfrei aufgrund folgender gesetzlicher Regelungen sind: § 4 Nr. 1 bis 7, Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 10, 11 UStG, § 25 Abs. 2 UStG, § 26 Abs. 5 UStG (§ 15 Abs. 3 UStG).

Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die Art des betrieblichen Einkaufs zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das ist nach § 15 Abs. 1 UStG in folgenden Fällen der Fall:
  • Der inländische Lieferant weist die gesetzliche Umsatzsteuer in seiner Rechnung aus, die auch alle anderen Vorgaben in § 14 Abs. 4 UStG im Hinblick auf die Angaben in einer Rechnung erfüllt.
  • Der Unternehmer hat für den Import von Waren aus einem Nicht-EU-Land Einfuhrumsatzsteuer bezahlt.
  • Der Unternehmer hat Steuern für den Import aus einem EU-Land entrichtet.
  • Der Unternehmer hat Umsatzsteuern wegen der Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge-Verfahren) nach § 13b Abs. 1 und 2 UStG bezahlt.
  • Der Unternehmer hat nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG Umsatzsteuer für Auslagern einer Ware aus einem Umsatzsteuerlager entrichtet.

Ausgaben eines Unternehmers, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 EStG (Einkommensteuergesetz) oder des § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, berechtigen auch nicht zum Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG). Dazu gehören auch Steuern und Geldstrafen für Strafverfahren. 

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG setzt für den Vorsteuerabzug nur voraus, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn eine Leistung bereits erbracht worden ist. Die Leistung und das Vorhandensein einer Rechnung sind also die zeitlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Ob die Rechnung schon bezahlt ist, ist in diesem Fall egal. Für den Vorsteuerabzug spielt es also keine Rolle, ob ein Unternehmer der Ist- oder der Sollbesteuerung unterliegt.

Eine Ausnahme bilden Voraus- und Anzahlungen: Weil zum Zeitpunkt der Rechnungstellung noch keine Leistung erbracht wurde, gelten hier zwei andere Voraussetzungen: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen und diese muss beglichen worden sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 UStG). Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann die Vorsteuer bei der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung (monatlich oder vierteljährlich) geltend gemacht und von der Umsatzsteuer, die der Unternehmer ans Finanzamt zu überweisen hat, abgezogen werden.

Wenn die Betriebsausgaben in einem Monat oder Quartal höher waren als die Betriebseinnahmen, kann die Vorsteuer höher sein als die abzuführende Umsatzsteuer (Vorsteuerüberhang). Dann erhält der Steuerpflichtige den Unterschiedsbetrag (Vorsteuer minus Umsatzsteuer) vom Finanzamt erstattet.
Buchungsbeispiel: Wenn ein Unternehmer für 2.000 € netto Rohstoffe einkauft und ein Zahlungsziel hat, dann bucht er:

Rohstoffe 2.000 €
abziehbare Vorsteuer 380 €   an   Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2.380 €

In der doppelten Buchführung ist das Vorsteuerkonto ein aktives Bestandskonto, denn die Vorsteuer stellt eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar. Um die Transparenz eines Jahresabschlusses zu erhöhen, gibt es in den Standardkontenrahmen unterschiedliche Konten für verschiedene Steuersätze und Quellen der Vorsteuer, z. B. „abziehbare Vorsteuer 7 %“ (SKR03: Nr. 1571; SKR04: Nr. 1401) oder „innergemeinschaftlicher Erwerb 19 %“ (SKR03: Nr. 1574; SKR04: Nr. 1404). Die Saldierung der Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist in diesem Artikel beschrieben.

Abgeschafft: Vorsteuerpauschalierung nach § 23 UStG

Die abziehbare Vorsteuer muss der Unternehmer belegen und diese Belege müssen vom Finanzamt geprüft werden. Um dieses Prozedere zu vereinfachen, ermöglichte § 23 UStG a. F. (alte Fassung) Unternehmern aus Handwerk, Einzelhandel, sonstigem Gewerbe und freien Berufen die Anwendung eines Vorsteuerabzugs nach allgemeinen Durchschnittssätzen. Diese waren für jede Berufsgruppe in einer Anlage zur Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) festgelegt. So konnten Bäcker 5,4 %, Drogisten 10,9 %, Gastwirte 8,7 % und Journalisten 4,8 % ihres steuerpflichtigen Umsatzes pauschal als Vorsteuer geltend machen.

Die Voraussetzung dafür war zum einen, dass sie nicht verpflichtet waren, einen Jahresabschluss zu machen (§ 23 Abs. 1 UStG a. F.). Zum anderen durfte der Umsatz im jeweiligen Gewerbe- oder Berufsbereich im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 61.356 € betragen haben (§ 69 Abs. 3 UStDV).

Die Bundesregierung hat in ihrem Jahressteuergesetz 2022 diese Regelung zum 01.01.2023 abgeschafft. Begründet wurde der Schritt mit der geringen Anwendung der Pauschale, nämlich nur durch 11.000 Unternehmer. Für die Umsatzsteuererklärung zum Jahr 2022 kann die Vorsteuerpauschale noch in Anspruch genommen werden. Wer wegen der Vorsteuerpauschalierung auf das Sammeln von Belegen verzichtet hat, muss dies für 2023 tun, wenn er die Vorsteuer seiner Betriebsausgaben geltend machen möchte.

Weiterhin möglich ist die Vorsteuerpauschalierung bei gemeinnützigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht buchführungspflichtig sind und deren Vorjahresumsatz maximal 45.000 € betragen hat (§ 23a UStG). Auch Land- und Forstwirte können sich nach wie vor für Vorsteuerpauschalierungen nach § 24 UStG entscheiden.



letzte Änderung S.P. am 31.10.2023
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie als StudentIn oder Auszubildene(r) Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de zum Vorzugspreis von 39,- EUR für 2 Jahre. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge, ausgewählte sonst kostenpflichtige Excel-Vorlagen. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Weitere Informationen zum Ausbildungspaket >>
Anzeige
Excel-Vorlagen für Controlling und Rechnungswesen

Stellenanzeigen

Bilanzbuchhalter / Buchhalter (w/m/d), z. B. Betriebswirt, Steuerfachwirt (w/m/d)
Die Zech-Unternehmens­gruppe­ wird von der Zech Management als zentralem Dienstleister bei ihrer Ent­wicklung unterstützt: Mit unseren über 450 Mitar­bei­terinnen und Mitar­beitern erbringen wir unterschied­liche Services - vom Rech­nungs­wesen über die IT bis zum Personalwesen. Mehr Infos >>

Stellvertretende Leitung Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Seit Generationen kümmern wir uns um die Erfassung und Abrechnung von Heizenergie, Wasser und Strom in den verschiedensten Immobilienarten. Dank unserer digitalen Messtechniken können wir Kunden und Kundinnen verlässliche Daten über ihren Energieverbrauch zur Verfügung stellen und machen damit Ei... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter / Bilanzbuchhalter Buchhaltung & Controlling (m/w/d)
Sie lieben Zahlen? Sie behalten auch bei komplexen Finanzthemen den Überblick und fühlen sich in der Welt von Bilanzen, Buchungen und Jahresabschlüssen zu Hause? Von der sorgfältigen Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle bis hin zur Mitwirkung an strategischen Finanzentscheidungen – Sie beeindru... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter (m/w/d) Kreditorenbuchhaltung / Rechnungsprüfung
Scheidt & Bachmann kennst du nicht? Und ob! Wenn du schon einmal mit der Bahn gefahren bist, in einem Parkhaus geparkt, an einer Tankstelle bezahlt oder einen Ticketautomaten benutzt hast, bist du mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits mit unseren Produkten in Berührung gekommen. Weltweit entwickel... Mehr Infos >>

Risikocontroller (m/w/d) für das Risikomanagement Factoring
Die activ factoring AG mit Sitz in München ist eine Tochtergesellschaft der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG, Österreichs größte und erfolgreichste Regionalbank. Wir sind einer der führenden Factoring-Dienstleister in Deutschland und auch Ansprechpartner für maßgeschneiderte Lösungen zur Fo... Mehr Infos >>

Finanzkoordination für Drittmittelprojekte (m/w/d)
Die Ludwig-Maximilians-Universität München ist eine der führenden Univer­sitäten in Europa mit einer über 500-jährigen Tradition. Sie steht für anspruchs­volle aka­demische Aus­bildung und heraus­ragende For­schung. Das Referat beschäftigt sich mit Drittmitteln, die eine wichtige Finanzierungs­qu... Mehr Infos >>

Teamleitung Finanzen (m/w/d)
Wir bieten eine interessante und anspruchsvolle Tätigkeit in einem dynamischen, anregenden und unterstützenden internationalen Forschungs­umfeld. Die Vergütung erfolgt nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), je nach persönlicher Qualifikation und Erfahrung bis zur Entgel... Mehr Infos >>

Accountant General Ledger (gn) Vollzeit/Teilzeit
Deine Aufgabe bei DKV Mobility? Als Teil einer führenden europäischen B2B Plattform für On-the-Road Paymentlösungen, arbeitest Du in einem spannenden Umfeld. Unsere Aufgaben definieren sich durch unseren Purpose: To drive the transition towards an efficient and sustainable future of mobility. Wir... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-2.jpg       
Die E-Rechnung ist ab 2025 Pflicht: Tipps zur Umsetzung!
Ab 1.1.25 gelten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen zur Umsetzung der E-Rechnung im B2B-Bereich. Bei der Umsetzung gibt es aber häufig noch viele Detail- und Praxisfragen. Im Webinar der Haufe Akademie erhalten Sie einen Überblick über alle wesentlichen Neuerungen und Anwendungshinweise zur neuen E-Rechnungspflicht.  Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Karriere_290px.png
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Immer auf dem Laufenden bleiben und neue Jobangebote mit dem Jobletter automatisch erhalten? Zur Jobletter-Anmeldung >>

Software-Tipp

box_E-Rechnungsgenerator_250px.png
Der „E-Rechnungsgenerator“ ist eine einfache Excel-Lösung, mit der sich (GoBD-konform) E-Rechnungen (im ZUGFeRD-Format) erstellen und auch direkt versenden lassen. Preis: 178,50 EUR  Jetzt hier downloaden >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>

ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

03_Liquiditaetstool.png
Dieses Excel-Tools bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig.
Mehr Informationen >>

Excel-Finanzplan-Tool PRO für Kapitalgesellschaften

Dieses Excel-Tool ist ein umfangreiches - auch von Nicht-Betriebswirten schnell nutzbares - integriertes Planungstool, welches den Nutzer Schritt-für-Schritt durch alle Einzelplanungen (Absatz- und Umsatz-, Kosten-, Personal-, Investitionsplanung etc.) führt und daraus automatisch Plan-Liquidität (Cashflow), Plan-Bilanz und Plan-GuV-Übersichten für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erstellt.
Mehr Informationen >>

Vorlage - Formular für Investitionsplanung, Investitionsantrag

PantherMedia_Prakasit-Khuansuwan_400x299.jpg
Dieses Excel-Tool bietet Ihnen Muster-Formulare für die Steuerung von Investitionen/ Anlagenbeschaffungen in einem Unternehmen. Es sind es sind Vorlagen zu Investitionsplanung und Investitionsantrag enthalten.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>
Ditz_Nachhaltigkeit_ChatGPT.jpg

eBook: Nachhaltigkeit mit ChatGPT

Nachhaltigkeit und KI sind keine Gegensätze, sondern verstärken sich gegenseitig. Für Controller bietet das Buch eine unschätzbare Hilfestellung. Mit einem klaren Bezug zum Controlling bietet es Ihnen die Werkzeuge, um ESG- und CSRD-Anforderungen erfolgreich zu erfüllen und gleichzeitig die Potenziale von künstlicher Intelligenz (KI) wie ChatGPT auszuschöpfen.

Jetzt hier für 8,99 EUR downloaden >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

Excel Tool

Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>

RS-Plan

RS-Plan.jpgRS-Plan - Unternehmens- planung leicht gemacht:
Erstellen Sie mit RS-Plan Ihre Unternehmensplanung professionell. Automatische Plan-GuV, Plan-Bilanz, Plan- Kapitalflussrechnung und Kenn- zahlen. Preis: 119,- EUR mehr Informationen >>

Excel-Training und -Auftragsarbeiten

controlling_Dashboard_pm_ml12nan_290px.jpg

Sie möchten in Excel fit werden oder möchten ein individuelles Excel-Tool erstellt haben?
Wir bieten Ihnen:
  • individuelle Excel-Schulungen für Ihre Mitarbeiter (online ohne Reisekosten!)
  • lfd. Lösung von Excel-Problemfällen per Telefon/Online-Support
  • Anpassung bzw. komplette Neuerstellung von Excel-Tools
Weitere Informationen >>