Zuwendungen und Vergünstigungen, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt oder Lohn zukommen lässt, sind grundsätzlich der Lohnsteuer unterworfen. Allerdings gibt es Ausnahmen bei
"Aufmerksamkeiten", die von der Finanzverwaltung als Bestandteil eines üblichen bis höflichen Umgangs miteinander betrachtet werden (LStR R 19.6 zu § 19 EStG). Diese Aufmerksamkeiten sind für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer
sozialversicherungs- und steuerfrei. Allerdings gibt es dabei einiges zu beachten.
Übliche Aufmerksamkeiten
"Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn", heißt es in der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR) R 19.6 zu § 19 EStG. Genannt werden Blumen, Genussmittel, wie alkoholische Getränke, Pralinen oder Tabakwaren, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer aus einem persönlichen Anlass (Geburtstag, Examen, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Einschulung eines Kindes usw.) überreicht werden.
Weihnachten zählt übrigens nicht zu den persönlichen Anlässen (
Aufmerksamkeiten zu Weihnachten im Steuerrecht). Steuerfrei sind diese Zuwendungen nur, wenn der Wert einschließlich Umsatzsteuer nicht höher ist als die Freigrenze von 60 Euro.
Ebenfalls als steuerfreie Aufmerksamkeiten gelten Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Verzehr im Betrieb kostenlos oder unter Kostenbeteiligung überlässt. Auch Speisen können in die Kategorie fallen, wenn sie bei einem „außergewöhnlichen Arbeitseinsatz“ im Betrieb gereicht werden (LStR R 19.6 zu § 19 EStG). Hier geht die Finanzverwaltung von einem betrieblichen Interesse aus, dass die Bereitstellung von Speisen bei einer außergewöhnlichen Besprechung oder Sitzung für einen günstigen Arbeitsablauf sorgen. Auch hier gilt wieder die Freigrenze von 60 Euro pro Anlass und Person.
Anzeige
RS-Bilanzanalyse - Kennzahlen-Berechnung in Excel
Umfangreiches Excel- Tool zur Berechnung der wichtigsten branchenunabhängigen Kennzahlen aus Bilanz und GuV. Weiterhin G+V und Bilanz in 5 Jahres-Übersicht und druckbare Berichte, die die Lage des Unternehmens im 5 Jahresvergleich darstellen.
Preis 39,- EUR inkl. MWSt.
mehr Informationen >>
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Aufmerksamkeit zusätzlich zum Lohn oder Gehalt aufwendet; ein Lohnverzicht oder eine Gehaltsumwandlung sind damit ausgeschlossen.
Zur weiteren Abgrenzung von Aufmerksamkeiten und Bewirtung >>
Freigrenze von 60 Euro bei Sachleistungen
Übersteigt der Wert der
Sachleistung 60 Euro, so ist der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig. Da die Freigrenze nicht im Gesetz steht, sondern nur in den Richtlinien, sehen Steuerexperten die Grenze nicht als absolut an. Mit einer entsprechenden Begründung können auch höherwertige Sachleistungen steuerfrei bleiben. Geldbeträge hingegen, so klein sie auch sein mögen, gelten grundsätzlich nicht als Aufmerksamkeiten.
Werden die Sachleistungen nicht vom Finanzamt als Aufmerksamkeiten anerkannt, müssen sie in ganzer Höhe versteuert werden; Sozialversicherungsabgaben werden ebenfalls fällig. Alternativ kann der Arbeitgeber
pauschal 30 % des Sachwertes als Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) abführen (§ 37b EStG).
Wenngleich sie keine Aufmerksamkeiten sind, werden
Sachleistungen, wie die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen oder an Geschäftsessen sowie Arbeitskleidung und -mittel von der Finanzverwaltung
nicht als Arbeitslohn angesehen.
Übersicht: Sachzuwendungen des Arbeitgebers und ihre steuerrechtliche Einordnung
Die folgende Tabelle bietet Beispiele für Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und wie sie steuerrechtlich zu behandeln sind.
|
Ereignis
|
Sachzuwendung
|
Kategorie
|
Wie zu versteuern
|
|
Betrieblicher Verzehr
|
Getränke, Genussmittel
|
Aufmerksamkeit (bis 60 Euro brutto)
|
steuer- und sozialversicherungsfrei
|
|
Außergewöhnlicher Arbeitseinsatz
|
Heiß- und Erfrischungsgetränke, Wasser, Gebäck, kleine Speisen
|
Aufmerksamkeit (bis 60 Euro brutto)
|
steuer- und sozialversicherungsfrei
|
|
Ohne besonderen Anlass
|
Heißgetränke und unbelegte Brötchen
|
Aufmerksamkeit (bis 60 Euro brutto)
|
steuer- und sozialversicherungsfrei (BFH-Urteil vom 03.07.2019, Az. VI R 36/17)
|
|
Teilnahme eines Arbeitnehmers am Geschäftsessen mit Geschäftspartnern
|
Bewirtungskosten durch den Arbeitgeber
|
kein Arbeitslohn
|
steuer- und sozialversicherungsfrei (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR)
|
|
Persönliches Ereignis, wie Geburtstag oder familiäre Ereignisse
|
Blumen, Genussmittel (Süßwaren, alkoholische Getränke, Tabakwaren), Buch, Tonträger
|
Aufmerksamkeit (bis 60 Euro brutto)
|
steuer- und sozialversicherungsfrei
|
|
Weihnachten
|
Sachzuwendung (Geschenk)
|
monatlicher steuerfreier Sachbezug (bis 50 Euro) oder Sachzuwendung bei Betriebsveranstaltung (bis 60 Euro) oder Lohnsteuer und SV-Abgaben
|
steuer- und beitragspflichtig, wenn Freigrenze und Freibetrag ausgeschöpft sind
|
|
Betriebsveranstaltung
|
Mahlzeiten, Programm, Sachzuwendungen
|
kein Arbeitslohn
|
zweimal jährlich bis zu 110 Euro pro Person steuer- und sozialversicherungsfrei
|
|
Arbeitskleidung und mittel
|
Sicherheitskleidung, schuhe, Werkzeugkoffer
|
kein Arbeitslohn
|
steuer- und sozialversicherungsfrei
|
|
Deputate
|
z. B. Haustrunk im Brauereigewerbe
|
Arbeitslohn
|
steuer- und sozialversicherungspflichtig
|
|
Kostenloses Essen in betriebseigenen Kantinen
|
Mahlzeit
|
Arbeitslohn
|
steuer- und sozialversicherungspflichtig
|
|
Tagesveranstaltungen oder Reisen mit Belohnungscharakter ("incentive")
|
Eintrittskarten für besondere Sport-, Konzert-, Freizeit- oder kulturelle Veranstaltungen, Reisen mit touristischem Programm
|
Arbeitslohn
|
steuer- und sozialversicherungspflichtig
|
(Stand: 2022)
letzte Änderung S.P. am 24.01.2022
Autor(en):
Stefan Parsch
Bild:
panthermedia.net / Marc Dietrich
|
Autor:in
|
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
|
|
weitere Fachbeiträge des Autors
| Forenbeiträge
|
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter
Tragen Sie sich für den
kostenfreien und unverbindlichen
Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern.
Beispiel-Newsletter >>
Jetzt Newsletter gratis erhalten
Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen?
Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten.
Mehr Infos >>