Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers- Praxistipps und Beispiele

Stefan Parsch
Zuwendungen und Vergünstigungen, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt oder Lohn zukommen lässt, sind grundsätzlich der Lohnsteuer unterworfen. Allerdings gibt es Ausnahmen bei "Aufmerksamkeiten", die von der Finanzverwaltung als Bestandteil eines üblichen bis höflichen Umgangs miteinander betrachtet werden (LStR R 19.6 zu § 19 EStG). Diese Aufmerksamkeiten sind für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer sozialversicherungs- und steuerfrei. Allerdings gibt es dabei einiges zu beachten.

Übliche Aufmerksamkeiten

"Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn", heißt es in der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR) R 19.6 zu § 19 EStG. Genannt werden Blumen, Genussmittel, wie alkoholische Getränke, Pralinen oder Tabakwaren, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer aus einem persönlichen Anlass (Geburtstag, Examen, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Einschulung eines Kindes usw.) überreicht werden. Weihnachten zählt übrigens nicht zu den persönlichen Anlässen (Aufmerksamkeiten zu Weihnachten im Steuerrecht). Steuerfrei sind diese Zuwendungen nur, wenn der Wert einschließlich Umsatzsteuer nicht höher ist als die Freigrenze von 60 Euro.

Ebenfalls als steuerfreie Aufmerksamkeiten gelten Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Verzehr im Betrieb kostenlos oder unter Kostenbeteiligung überlässt. Auch Speisen können in die Kategorie fallen, wenn sie bei einem „außergewöhnlichen Arbeitseinsatz“ im Betrieb gereicht werden (LStR R 19.6 zu § 19 EStG). Hier geht die Finanzverwaltung von einem betrieblichen Interesse aus, dass die Bereitstellung von Speisen bei einer außergewöhnlichen Besprechung oder Sitzung für einen günstigen Arbeitsablauf sorgen. Auch hier gilt wieder die Freigrenze von 60 Euro pro Anlass und Person.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Aufmerksamkeit zusätzlich zum Lohn oder Gehalt aufwendet; ein Lohnverzicht oder eine Gehaltsumwandlung sind damit ausgeschlossen.

Zur weiteren Abgrenzung von Aufmerksamkeiten und Bewirtung >>
  

Freigrenze von 60 Euro bei Sachleistungen

Übersteigt der Wert der Sachleistung 60 Euro, so ist der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig. Da die Freigrenze nicht im Gesetz steht, sondern nur in den Richtlinien, sehen Steuerexperten die Grenze nicht als absolut an. Mit einer entsprechenden Begründung können auch höherwertige Sachleistungen steuerfrei bleiben. Geldbeträge hingegen, so klein sie auch sein mögen, gelten grundsätzlich nicht als Aufmerksamkeiten.

Werden die Sachleistungen nicht vom Finanzamt als Aufmerksamkeiten anerkannt, müssen sie in ganzer Höhe versteuert werden; Sozialversicherungsabgaben werden ebenfalls fällig. Alternativ kann der Arbeitgeber pauschal 30 % des Sachwertes als Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) abführen (§ 37b EStG).

Wenngleich sie keine Aufmerksamkeiten sind, werden Sachleistungen, wie die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen oder an Geschäftsessen sowie Arbeitskleidung und -mittel von der Finanzverwaltung nicht als Arbeitslohn angesehen.

Übersicht: Sachzuwendungen des Arbeitgebers und ihre steuerrechtliche Einordnung

Die folgende Tabelle bietet Beispiele für Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und wie sie steuerrechtlich zu behandeln sind.

Ereignis Sachzuwendung Kategorie Wie zu versteuern
Betrieblicher Verzehr Getränke, Genussmittel Aufmerksamkeit (bis 60 Euro brutto) steuer- und sozialversicherungsfrei
Außergewöhnlicher Arbeitseinsatz Heiß- und Erfrischungsgetränke, Wasser, Gebäck, kleine Speisen Aufmerksamkeit (bis 60 Euro brutto) steuer- und sozialversicherungsfrei
Ohne besonderen Anlass Heißgetränke und unbelegte Brötchen Aufmerksamkeit (bis 60 Euro brutto) steuer- und sozialversicherungsfrei (BFH-Urteil vom 03.07.2019, Az. VI R 36/17)
Teilnahme eines Arbeitnehmers am Geschäftsessen mit Geschäftspartnern Bewirtungskosten durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungsfrei (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR)
Persönliches Ereignis, wie Geburtstag oder familiäre Ereignisse Blumen, Genussmittel (Süßwaren, alkoholische Getränke, Tabakwaren), Buch, Tonträger Aufmerksamkeit (bis 60 Euro brutto) steuer- und sozialversicherungsfrei
Weihnachten Sachzuwendung (Geschenk) monatlicher steuerfreier Sachbezug (bis 50 Euro) oder Sachzuwendung bei Betriebsveranstaltung (bis 60 Euro) oder Lohnsteuer und SV-Abgaben steuer- und beitragspflichtig, wenn Freigrenze und Freibetrag ausgeschöpft sind
Betriebsveranstaltung Mahlzeiten, Programm, Sachzuwendungen kein Arbeitslohn zweimal jährlich bis zu 110 Euro pro Person steuer- und sozialversicherungsfrei
Arbeitskleidung und mittel Sicherheitskleidung, schuhe, Werkzeugkoffer kein Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungsfrei
Deputate z. B. Haustrunk im Brauereigewerbe Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungspflichtig
Kostenloses Essen in betriebseigenen Kantinen Mahlzeit Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungspflichtig
Tagesveranstaltungen oder Reisen mit Belohnungscharakter ("incentive") Eintrittskarten für besondere Sport-, Konzert-, Freizeit- oder kulturelle Veranstaltungen, Reisen mit touristischem Programm Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungspflichtig

(Stand: 2022)



letzte Änderung S.P. am 24.01.2022
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  panthermedia.net / Marc Dietrich


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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