Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass ihre Angestellten gesund sind und ihre Arbeitskraft erhalten. Der Gesetzgeber unterstützt sie dabei, indem er Erholungsbeihilfen steuerlich begünstigt oder sogar komplett von der Steuer befreit – anders als das Urlaubsgeld. Für den Arbeitnehmer sind Erholungsbeihilfen in jedem Fall frei von Steuern und Sozialabgaben. Allerdings gibt es bei der Gewährung von Erholungsbeihilfen einiges zu beachten.
Erholungsbeihilfen nach Krankheit oder Unfall
Nach R 3.11 Abs. 2 LStR bleibt ein Betrag bis zu 600 Euro im Jahr komplett steuerfrei, wenn ein Arbeitgeber einen Angestellten in bestimmten Situationen finanziell unterstützt. Dies kann beispielsweise eine Kur nach einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall sein. Gleiches gilt für Kur- und Erholungsaufenthalte für Arbeitnehmer, die an einer typischen Berufskrankheit leiden (z. B. Staublunge, Bleivergiftung, Strahlenpilzerkrankung, Silikose; BFH-Urteil vom 14.01.1954, BStBl. III S. 86). Wenn der Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit nicht eindeutig ist, sollte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Diese Art der Beihilfe bezieht sich auf § 3 Nr. 11 EStG, der die Steuerbefreiung von Bezügen „aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung“ behandelt, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden. Deshalb sieht R 3.11 Abs. 2 LStR vor, dass der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln eine Einrichtung (beispielsweise einen Mitarbeiterfonds) schafft, die unabhängig von ihm über die Vergabe der Mittel entscheidet. Alternativ kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat Geld für die Vergabe von Erholungsbeihilfen zur Verfügung stellen.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfen direkt an den Arbeitnehmer vergibt. Dann muss vor der Vergabe jedoch der Betriebsrat oder ein sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer angehört werden. Oder aber die Beihilfe wird nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben. Diese Vorgaben sind nicht zu erfüllen, wenn der Betrieb weniger als fünf Mitarbeiter hat (R 3.11 Abs. 2 Satz 3 LStR).
„Aus Anlass eines besonderen Notfalls“ (R 3.11 Abs. 2 Satz 5 LStR) kann auch ein höherer Unterstützungsbetrag als 600 Euro steuerfrei bleiben. Ob ein solcher Notfall vorliegt, hängt auch von den Einkommensverhältnissen und dem Familienstand des Arbeitnehmers ab; dabei ist Arbeitslosigkeit nicht als ein besonderer Notfall anzusehen. Über eine kostenfreien Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) kann im Zweifelsfall eine Einschätzung des Finanzamtes eingeholt werden.
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Erholungsbeihilfen ohne konkreten Anlass
Ein weiteres Instrument für die Erhaltung der Arbeitskraft seiner Angestellten ist in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG niedergelegt: Der Arbeitgeber kann Erholungsbeihilfen mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) pauschal versteuern, für den Arbeitnehmer sind sie steuerfrei. Es müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden. Allerdings müssen folgende Betragsobergrenzen eingehalten werden:
- 156 Euro für den Arbeitnehmer
- 104 Euro für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner
- 52 Euro für jedes Kind, für das der Arbeitnehmer Kindergeld erhält
Werden diese Beträge auch nur minimal überschritten, werden auf die gesamten Erholungsbeihilfen der normale Steuersatz und die Sozialabgaben fällig. Wenn der Arbeitgeber bereit ist, Steuern und Beiträge zu den Sozialversicherungen zu zahlen, kann er auch höhere Erholungsbeihilfen gewähren.
Damit dies nicht passiert, kann es sinnvoll sein, dass der Arbeitnehmer Belege und Quittungen von Erholungsaktivitäten sammelt und sich diese vom Arbeitgeber erstatten lässt. Auch wenn die Betragsobergrenzen dann nicht vollständig ausgeschöpft werden, so ist für den Arbeitgeber jedoch gewährleistet, dass er die Pauschalbesteuerung vornehmen kann. Denn die Gewährung der Erholungsbeihilfen soll in zeitlicher Nähe zu einem Urlaub von mindestens fünf Arbeitstagen stehen; dies gilt in der Praxis der Finanzverwaltung als erfüllt, wenn die Beihilfen bis zu drei Monate vor oder bis zu drei Monate nach dem Urlaub ausgezahlt werden. Eine Erstattung im Nachhinein ist also kein Problem.
Nachweise, Erholungszwecke, Übertragbarkeit
Früher reichte dem Vernehmen nach der zeitliche Zusammenhang für die Anerkennung von Erholungsbeihilfen. Der Bundesfinanzhof hat aber in seinem Urteil vom 19.09.2012 (VI R 55/11) klargestellt, dass Nachweise notwendig sind. Denn laut Gesetzestext (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG) hat der Arbeitgeber sicherzustellen, „dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden“.
Erholungszwecke sind nicht allein Urlaubsreisen. Auch wer zu Hause Urlaub macht, kann Erholungsbeihilfen in Anspruch nehmen, etwa für Wellnesswochenenden, Freizeitparks oder Schwimmbäder. Der Arbeitgeber kann die Beihilfen auch als Sachleistungen gewähren, etwa als Hotelgutschein. Auch eine vergünstigte oder kostenlose Unterbringung in einem Erholungsheim des Arbeitgebers ist möglich. Der finanzielle Gegenwert muss dann anhand von Übernachtungskosten von Pensionen am selben Ort ermittelt werden.
Erholungsbeihilfen können jedem Arbeitnehmer gewährt werden, vom Minijobber bis zum Gesellschafter-Geschäftsführer. Allerdings sind sie an die einzelne Person gebunden und nicht übertragbar. Wenn ein Arbeitnehmer die Beihilfen nicht in Anspruch nimmt, können sie nicht auf einen anderen Mitarbeiter übertragen werden. Auch können sie nicht ins nächste Jahr „mitgenommen“ werden, wie es bei Urlaubstagen der Fall ist.
Erholungsbeihilfen und Urlaubsgeld
Erholungsbeihilfen können zusätzlich zum Urlaubsgeld gezahlt werden. Das Urlaubsgeld, für das die reguläre Einkommensteuer und Sozialversicherungsabgaben fällig werden, wird nicht auf die Beihilfen angerechnet. Diese können auch anstelle von Urlaubsgeld gezahlt werden. Nicht vom Gesetzgeber begünstigt ist eine voraussetzungslose, monatliche Auszahlung der Beihilfen (BFH-Urteil vom 19.09.2012, VI R 55/11).
Grundsätzlich kann auch Urlaubsgeld in Erholungsbeihilfe umgewandelt werden – vorausgesetzt, es gibt für den Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf das Urlaubsgeld. Denn die Erholungsbeihilfen müssen eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers sein, eine Umwandlung eines Teils des Arbeitslohns in Beihilfen ist nicht erlaubt. Dies wäre aber der Fall, wenn der Arbeitgeber einen Teil des Urlaubsgeldes, das dem Arbeitnehmer per Tarifvertrag oder per Arbeitsvertrag zusteht, kappen und stattdessen Erholungsbeihilfen auszahlen würde.
Weitere steuerfreie Maßnahmen zur Förderung der Arbeitnehmergesundheit
Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG können jährlich bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausgegeben werden. Seit Anfang 2019 müssen die Maßnahmen den Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V (Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch) entsprechen und zertifiziert sein. Beispiele für solche Maßnahmen sind:
- Entspannungskurse
- Bewegungsprogrammen
- Rückenschulungen für Mitarbeiter mit Bildschirmarbeitsplätzen
- Informationen zu gesunder Ernährung
- Stressbewältigung
- Suchtprävention und Angebote zur Tabakentwöhnung
Die Übernahme von Beiträgen für einen Sportverein oder für ein Fitnessstudio fällt in der Regel nicht unter die steuerbegünstigte Regelung.
Bei Aufwendungen, die über den Freibetrag von 600 Euro hinausgehen, ist zu prüfen, ob die Aufwendungen zur Gesundheitsförderung im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Ist dies nicht der Fall, gilt der über 600 Euro hinausgehende Betrag als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers und ist zu versteuern.
letzte Änderung S.P. am 15.12.2020
Autor(en):
Stefan Parsch
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Der Autor:
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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