Steuerbegünstigte und steuerfreie Erholungsbeihilfen für Arbeitnehmer

Stefan Parsch
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass ihre Angestellten gesund sind und ihre Arbeitskraft erhalten. Der Gesetzgeber unterstützt sie dabei, indem er Erholungsbeihilfen steuerlich begünstigt oder sogar komplett von der Steuer befreit – anders als das Urlaubsgeld. Für den Arbeitnehmer sind Erholungsbeihilfen in jedem Fall frei von Steuern und Sozialabgaben. Allerdings gibt es bei der Gewährung von Erholungsbeihilfen einiges zu beachten.

Erholungsbeihilfen nach Krankheit oder Unfall Nach R 3.11 Abs. 2 LStR bleibt ein Betrag bis zu 600 Euro im Jahr komplett steuerfrei, wenn ein Arbeitgeber einen Angestellten in bestimmten Situationen finanziell unterstützt. Dies kann beispielsweise eine Kur nach einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall sein.

Gleiches gilt für Kur- und Erholungsaufenthalte für Arbeitnehmer, die an einer typischen Berufskrankheit leiden (z. B. Staublunge, Bleivergiftung, Strahlenpilzerkrankung, Silikose; BFH-Urteil vom 14.01.1954, BStBl. III S. 86). Wenn der Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit nicht eindeutig ist, sollte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Diese Art der Beihilfe bezieht sich auf § 3 Nr. 11 EStG, der die Steuerbefreiung von Bezügen "aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung" behandelt, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden. Deshalb sieht R 3.11 Abs. 2 LStR vor, dass der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln eine Einrichtung (beispielsweise einen Mitarbeiterfonds) schafft, die unabhängig von ihm über die Vergabe der Mittel entscheidet. Alternativ kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat Geld für die Vergabe von Erholungsbeihilfen zur Verfügung stellen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfen direkt an den Arbeitnehmer vergibt. Dann muss vor der Vergabe jedoch der Betriebsrat oder ein sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer angehört werden. Oder aber die Beihilfe wird nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben. Diese Vorgaben sind nicht zu erfüllen, wenn der Betrieb weniger als fünf Mitarbeiter hat (R 3.11 Abs. 2 Satz 3 LStR).

"Aus Anlass eines besonderen Notfalls" (R 3.11 Abs. 2 Satz 5 LStR) kann auch ein höherer Unterstützungsbetrag als 600 Euro steuerfrei bleiben. Ob ein solcher Notfall vorliegt, hängt auch von den Einkommensverhältnissen und dem Familienstand des Arbeitnehmers ab; dabei ist Arbeitslosigkeit nicht als ein besonderer Notfall anzusehen. Über eine kostenfreien Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) kann im Zweifelsfall eine Einschätzung des Finanzamtes eingeholt werden.


Erholungsbeihilfen ohne konkreten Anlass

Ein weiteres Instrument für die Erhaltung der Arbeitskraft seiner Angestellten ist in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG niedergelegt: Der Arbeitgeber kann Erholungsbeihilfen mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) pauschal versteuern, für den Arbeitnehmer sind sie steuerfrei. Es müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden. Allerdings müssen folgende Betragsobergrenzen eingehalten werden:
  • 156 Euro für den Arbeitnehmer
  • 104 Euro für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner
  • 52 Euro für jedes Kind, für das der Arbeitnehmer Kindergeld erhält

Werden diese Beträge auch nur minimal überschritten, werden auf die gesamten Erholungsbeihilfen der normale Steuersatz und die Sozialabgaben fällig. Wenn der Arbeitgeber bereit ist, Steuern und Beiträge zu den Sozialversicherungen zu zahlen, kann er auch höhere Erholungsbeihilfen gewähren.

Damit dies nicht passiert, kann es sinnvoll sein, dass der Arbeitnehmer Belege und Quittungen von Erholungsaktivitäten sammelt und sich diese vom Arbeitgeber erstatten lässt. Auch wenn die Betragsobergrenzen dann nicht vollständig ausgeschöpft werden, so ist für den Arbeitgeber jedoch gewährleistet, dass er die Pauschalbesteuerung vornehmen kann.

Denn die Gewährung der Erholungsbeihilfen soll in zeitlicher Nähe zu einem Urlaub von mindestens fünf Arbeitstagen stehen; dies gilt in der Praxis der Finanzverwaltung als erfüllt, wenn die Beihilfen bis zu drei Monate vor oder bis zu drei Monate nach dem Urlaub ausgezahlt werden. Eine Erstattung im Nachhinein ist also kein Problem. 

Nachweise, Erholungszwecke, Übertragbarkeit

Früher reichte dem Vernehmen nach der zeitliche Zusammenhang für die Anerkennung von Erholungsbeihilfen. Der Bundesfinanzhof hat aber in seinem Urteil vom 19.09.2012 (VI R 55/11) klargestellt, dass Nachweise notwendig sind. Denn laut Gesetzestext (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG) hat der Arbeitgeber sicherzustellen, "dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden".

Erholungszwecke sind nicht allein Urlaubsreisen. Auch wer zu Hause Urlaub macht, kann Erholungsbeihilfen in Anspruch nehmen, etwa für Wellnesswochenenden, Freizeitparks oder Schwimmbäder. Der Arbeitgeber kann die Beihilfen auch als Sachleistungen gewähren, etwa als Hotelgutschein.

Auch eine vergünstigte oder kostenlose Unterbringung in einem Erholungsheim des Arbeitgebers ist möglich. Der finanzielle Gegenwert muss dann anhand von Übernachtungskosten von Pensionen am selben Ort ermittelt werden. 

Erholungsbeihilfen können jedem Arbeitnehmer gewährt werden, vom Minijobber bis zum Gesellschafter-Geschäftsführer. Allerdings sind sie an die einzelne Person gebunden und nicht übertragbar. Wenn ein Arbeitnehmer die Beihilfen nicht in Anspruch nimmt, können sie nicht auf einen anderen Mitarbeiter übertragen werden. Auch können sie nicht ins nächste Jahr „mitgenommen“ werden, wie es bei Urlaubstagen der Fall ist.

Erholungsbeihilfen und Urlaubsgeld

Erholungsbeihilfen können zusätzlich zum Urlaubsgeld gezahlt werden. Das Urlaubsgeld, für das die reguläre Einkommensteuer und Sozialversicherungsabgaben fällig werden, wird nicht auf die Beihilfen angerechnet. Diese können auch anstelle von Urlaubsgeld gezahlt werden. Nicht vom Gesetzgeber begünstigt ist eine voraussetzungslose, monatliche Auszahlung der Beihilfen (BFH-Urteil vom 19.09.2012, VI R 55/11).

Grundsätzlich kann auch Urlaubsgeld in Erholungsbeihilfe umgewandelt werden – vorausgesetzt, es gibt für den Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf das Urlaubsgeld. Denn die Erholungsbeihilfen müssen eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers sein, eine Umwandlung eines Teils des Arbeitslohns in Beihilfen ist nicht erlaubt. Dies wäre aber der Fall, wenn der Arbeitgeber einen Teil des Urlaubsgeldes, das dem Arbeitnehmer per Tarifvertrag oder per Arbeitsvertrag zusteht, kappen und stattdessen Erholungsbeihilfen auszahlen würde.

Weitere steuerfreie Maßnahmen zur Förderung der Arbeitnehmergesundheit

Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG können jährlich bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausgegeben werden. Seit Anfang 2019 müssen die Maßnahmen den Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V (Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch) entsprechen und zertifiziert sein. Beispiele für solche Maßnahmen sind: 
  • Entspannungskurse
  • Bewegungsprogrammen
  • Rückenschulungen für Mitarbeiter mit Bildschirmarbeitsplätzen
  • Informationen zu gesunder Ernährung
  • Stressbewältigung
  • Suchtprävention und Angebote zur Tabakentwöhnung

Die Übernahme von Beiträgen für einen Sportverein oder für ein Fitnessstudio fällt in der Regel nicht unter die steuerbegünstigte Regelung.

Bei Aufwendungen, die über den Freibetrag von 600 Euro hinausgehen, ist zu prüfen, ob die Aufwendungen zur Gesundheitsförderung im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Ist dies nicht der Fall, gilt der über 600 Euro hinausgehende Betrag als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers und ist zu versteuern.




letzte Änderung S.P. am 31.10.2023
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.

Reisekosten leicht abgerechnet

Reisekostenabrechnung_152px.jpgEinfach zu bedienendes, anwenderfreundliches Excel-Tool zur rechtskonformen Abrechnung von Reisekosten für ein- oder mehrtägige betrieblich und beruflich veranlasste In- und Auslandsreisen. Das Excel-Tool kommt vollständig ohne Makros aus und berücksichtigt alle derzeit geltenden gesetzlichen und steuerlichen Richtlinien. Preis 59,50 EUR  .... Mehr Informationen  hier >>
Anzeige
Buch: Kennzahlenguide für Controller

Stellenanzeigen

Mitarbeiter (m/w/d) für die Finanzbuchhaltung
Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft (DEAG), ein führender Entertainment-Dienstleister und Anbieter von Live Entertainment, produziert und promotet Live-Events aller Genres und Größenordnungen in Europa. Mit ihren Konzerngesellschaften ist die DEAG an 22 Standorten in ihren ... Mehr Infos >>

Specialist Taxation (m/w/d)
Wir sind ein Unternehmen mit 5.551 Mitarbeitenden, die sich für die Kabeltechnologie starkmachen. Mit einem konsolidierten Jahresumsatz von 1,92 Milliarden Euro im Jahr 2022/23, weltweit 21 Fertigungsstandorten und 36 Ländern mit eigenen Vertriebsgesellschaften gehören wir zu den führenden Anbiet... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter (m/w/d)
Wir arbeiten mit Holz, wir lieben natürliche Bau­stoffe und Architektur und hand­festes Miteinander. Wir sind ein Unter­nehmen, das sich gemeinsam der Qualität, dem Sinn und der Verantwortung ver­schrieben hat, der Qualität und Sinn­haftig­keit unserer hoch­wertigen Produkte und der Verantwortung... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter (m/w/d) Kreditorenbuchhaltung
AccorInvest ist Eigentümer und Betreiber eines Immobilienportfolios von mehr als 750 Hotels, die sich in Besitz und Pacht in 25 Ländern Europas, Lateinamerikas und Asiens befinden. In Europa investiert der Konzern in den Ausbau seines Immobilienportfolios (Novotel, Mercure, ibis, ibis styles,... Mehr Infos >>

Kreditorenbuchhalter (m/w/d)
Ihre Aufgaben: In Ihrer Rolle als Kreditorenbuchhalter*in kontieren Sie die Eingangsrechnungen und verbuchen bestellbezogene und nicht bestellbezogene Eingangsrechnungen in unserem elektronischen Workflow. Sie übernehmen Kontenklärungen mit Lieferant*innen und die allgemeine Kontenabstimmungen im... Mehr Infos >>

Mitarbeiter Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Seit unserer Gründung im Jahr 1988 leben wir in unserer Klinik die stetige Entwicklung. Mit einer Kapazität von über 340 Betten gehören wir zu den führenden Rehabilitationskliniken in Nordbayern. Wir verfügen über Fachbereiche für Orthopädie, Neurologie und Arbeitsmedizin sowie unsere Intensivsta... Mehr Infos >>

Buchhalterin / Buchhalter im Fachgebiet Debitoren­buchhaltung (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist die Immobiliendienstleisterin des Bundes, die die immobilienpolitischen Ziele der Bundesregierung unterstützt und für fast alle Bundesbehörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deu... Mehr Infos >>

Accountant Debitoren (w/m/d)
GOhiring ist eine führende Software-Lösung für automatisiertes Jobposting und Recruiting Analytics. Mit unserem Tool managen Recruiter:innen den gesamten Jobposting-Prozess an einem Ort – von datengetriebenen Multiposting-Kampagnen bis hin zur tiefgehenden Analyse entlang der Candidate-Journey. G... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-10.jpg     
ChatGPT im Steuer- und Rechnungswesen sinnvoll nutzen
ChatGPT & Co. bieten revolutionäre Einsatzmöglichkeiten im Bereich Finance. Das Potenzial der Datenanalyse und Texterstellung mit KI ist enorm und bietet viele Möglichkeiten zur Automatisierung und Effizienzsteigerung. Lernen Sie im Online-Seminar, wie Sie den Zeitaufwand für Routineaufgaben massiv reduzieren können.  Mehr Infos >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>

Candis-logo-black-beige.png

Effizienter, schneller, intuitiver: das Rechnungsmanagement mit Candis 
Vom automatischen Rechnungseingang, über reibungslose Freigabeprozesse und ein GoBD-konformes Rechnungsarchiv zur nahtlosen Übertragung in die Buchhaltung – mit Candis erleben Sie ein digitalisiertes Rechnungsmanagement, genau nach Ihren Bedürfnissen. Intuitiv und ohne Handbuch. Mehr Informationen >>

ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Excel Mauspad
50 deutsche Excel-Shortcuts

  • über 50 Excel-Shortcuts für das Büro
  • Keine Suche mehr über das Internet und damit Zeitersparnis
  • Gadget für das Büro
  • Keine Zettelwirtschaft mehr auf dem Schreibtisch
  • Schnelle Antwort auf einen Shortcut wenn Kollegen Sie fragen
  • Preis: 17,95 EUR inkl. MWSt.
Jetzt hier bestellen >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

Software-Tipp

  Reisekostenabrechnung Excel
Reisekostenabrechnung leicht gemacht. Erstellen Sie einfach und übersichtlich Reisekostenabrechnungen von Mitarbeitern mit diesem Excel-Tool. Automatische Berechnungen anhand von Pauschalen, durckfähige Abrechnungen und einfache Belegverwaltung. Mehr Infos >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung