Steuerbegünstigte und steuerfreie Erholungsbeihilfen für Arbeitnehmer

Stefan Parsch
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass ihre Angestellten gesund sind und ihre Arbeitskraft erhalten. Der Gesetzgeber unterstützt sie dabei, indem er Erholungsbeihilfen steuerlich begünstigt oder sogar komplett von der Steuer befreit – anders als das Urlaubsgeld. Für den Arbeitnehmer sind Erholungsbeihilfen in jedem Fall frei von Steuern und Sozialabgaben. Allerdings gibt es bei der Gewährung von Erholungsbeihilfen einiges zu beachten.

Erholungsbeihilfen nach Krankheit oder Unfall Nach R 3.11 Abs. 2 LStR bleibt ein Betrag bis zu 600 Euro im Jahr komplett steuerfrei, wenn ein Arbeitgeber einen Angestellten in bestimmten Situationen finanziell unterstützt. Dies kann beispielsweise eine Kur nach einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall sein.

Gleiches gilt für Kur- und Erholungsaufenthalte für Arbeitnehmer, die an einer typischen Berufskrankheit leiden (z. B. Staublunge, Bleivergiftung, Strahlenpilzerkrankung, Silikose; BFH-Urteil vom 14.01.1954, BStBl. III S. 86). Wenn der Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit nicht eindeutig ist, sollte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Diese Art der Beihilfe bezieht sich auf § 3 Nr. 11 EStG, der die Steuerbefreiung von Bezügen "aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung" behandelt, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden. Deshalb sieht R 3.11 Abs. 2 LStR vor, dass der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln eine Einrichtung (beispielsweise einen Mitarbeiterfonds) schafft, die unabhängig von ihm über die Vergabe der Mittel entscheidet. Alternativ kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat Geld für die Vergabe von Erholungsbeihilfen zur Verfügung stellen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfen direkt an den Arbeitnehmer vergibt. Dann muss vor der Vergabe jedoch der Betriebsrat oder ein sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer angehört werden. Oder aber die Beihilfe wird nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben. Diese Vorgaben sind nicht zu erfüllen, wenn der Betrieb weniger als fünf Mitarbeiter hat (R 3.11 Abs. 2 Satz 3 LStR).

"Aus Anlass eines besonderen Notfalls" (R 3.11 Abs. 2 Satz 5 LStR) kann auch ein höherer Unterstützungsbetrag als 600 Euro steuerfrei bleiben. Ob ein solcher Notfall vorliegt, hängt auch von den Einkommensverhältnissen und dem Familienstand des Arbeitnehmers ab; dabei ist Arbeitslosigkeit nicht als ein besonderer Notfall anzusehen. Über eine kostenfreien Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) kann im Zweifelsfall eine Einschätzung des Finanzamtes eingeholt werden.


Erholungsbeihilfen ohne konkreten Anlass

Ein weiteres Instrument für die Erhaltung der Arbeitskraft seiner Angestellten ist in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG niedergelegt: Der Arbeitgeber kann Erholungsbeihilfen mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) pauschal versteuern, für den Arbeitnehmer sind sie steuerfrei. Es müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden. Allerdings müssen folgende Betragsobergrenzen eingehalten werden:
  • 156 Euro für den Arbeitnehmer
  • 104 Euro für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner
  • 52 Euro für jedes Kind, für das der Arbeitnehmer Kindergeld erhält

Werden diese Beträge auch nur minimal überschritten, werden auf die gesamten Erholungsbeihilfen der normale Steuersatz und die Sozialabgaben fällig. Wenn der Arbeitgeber bereit ist, Steuern und Beiträge zu den Sozialversicherungen zu zahlen, kann er auch höhere Erholungsbeihilfen gewähren.

Damit dies nicht passiert, kann es sinnvoll sein, dass der Arbeitnehmer Belege und Quittungen von Erholungsaktivitäten sammelt und sich diese vom Arbeitgeber erstatten lässt. Auch wenn die Betragsobergrenzen dann nicht vollständig ausgeschöpft werden, so ist für den Arbeitgeber jedoch gewährleistet, dass er die Pauschalbesteuerung vornehmen kann.

Denn die Gewährung der Erholungsbeihilfen soll in zeitlicher Nähe zu einem Urlaub von mindestens fünf Arbeitstagen stehen; dies gilt in der Praxis der Finanzverwaltung als erfüllt, wenn die Beihilfen bis zu drei Monate vor oder bis zu drei Monate nach dem Urlaub ausgezahlt werden. Eine Erstattung im Nachhinein ist also kein Problem. 

Nachweise, Erholungszwecke, Übertragbarkeit

Früher reichte dem Vernehmen nach der zeitliche Zusammenhang für die Anerkennung von Erholungsbeihilfen. Der Bundesfinanzhof hat aber in seinem Urteil vom 19.09.2012 (VI R 55/11) klargestellt, dass Nachweise notwendig sind. Denn laut Gesetzestext (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG) hat der Arbeitgeber sicherzustellen, "dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden".

Erholungszwecke sind nicht allein Urlaubsreisen. Auch wer zu Hause Urlaub macht, kann Erholungsbeihilfen in Anspruch nehmen, etwa für Wellnesswochenenden, Freizeitparks oder Schwimmbäder. Der Arbeitgeber kann die Beihilfen auch als Sachleistungen gewähren, etwa als Hotelgutschein.

Auch eine vergünstigte oder kostenlose Unterbringung in einem Erholungsheim des Arbeitgebers ist möglich. Der finanzielle Gegenwert muss dann anhand von Übernachtungskosten von Pensionen am selben Ort ermittelt werden. 

Erholungsbeihilfen können jedem Arbeitnehmer gewährt werden, vom Minijobber bis zum Gesellschafter-Geschäftsführer. Allerdings sind sie an die einzelne Person gebunden und nicht übertragbar. Wenn ein Arbeitnehmer die Beihilfen nicht in Anspruch nimmt, können sie nicht auf einen anderen Mitarbeiter übertragen werden. Auch können sie nicht ins nächste Jahr „mitgenommen“ werden, wie es bei Urlaubstagen der Fall ist.

Erholungsbeihilfen und Urlaubsgeld

Erholungsbeihilfen können zusätzlich zum Urlaubsgeld gezahlt werden. Das Urlaubsgeld, für das die reguläre Einkommensteuer und Sozialversicherungsabgaben fällig werden, wird nicht auf die Beihilfen angerechnet. Diese können auch anstelle von Urlaubsgeld gezahlt werden. Nicht vom Gesetzgeber begünstigt ist eine voraussetzungslose, monatliche Auszahlung der Beihilfen (BFH-Urteil vom 19.09.2012, VI R 55/11).

Grundsätzlich kann auch Urlaubsgeld in Erholungsbeihilfe umgewandelt werden – vorausgesetzt, es gibt für den Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf das Urlaubsgeld. Denn die Erholungsbeihilfen müssen eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers sein, eine Umwandlung eines Teils des Arbeitslohns in Beihilfen ist nicht erlaubt. Dies wäre aber der Fall, wenn der Arbeitgeber einen Teil des Urlaubsgeldes, das dem Arbeitnehmer per Tarifvertrag oder per Arbeitsvertrag zusteht, kappen und stattdessen Erholungsbeihilfen auszahlen würde.

Weitere steuerfreie Maßnahmen zur Förderung der Arbeitnehmergesundheit

Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG können jährlich bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausgegeben werden. Seit Anfang 2019 müssen die Maßnahmen den Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V (Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch) entsprechen und zertifiziert sein. Beispiele für solche Maßnahmen sind: 
  • Entspannungskurse
  • Bewegungsprogrammen
  • Rückenschulungen für Mitarbeiter mit Bildschirmarbeitsplätzen
  • Informationen zu gesunder Ernährung
  • Stressbewältigung
  • Suchtprävention und Angebote zur Tabakentwöhnung

Die Übernahme von Beiträgen für einen Sportverein oder für ein Fitnessstudio fällt in der Regel nicht unter die steuerbegünstigte Regelung.

Bei Aufwendungen, die über den Freibetrag von 600 Euro hinausgehen, ist zu prüfen, ob die Aufwendungen zur Gesundheitsförderung im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Ist dies nicht der Fall, gilt der über 600 Euro hinausgehende Betrag als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers und ist zu versteuern.




letzte Änderung S.P. am 31.10.2023
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

LI-In-Bug.pngBleiben Sie auf dem Laufenden und informieren sich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und Jobangebote auf unserer LinkedIn-Seite >>

Stellenanzeigen

Controller (w/m/d) in Voll- oder Teilzeit
Die Max-Planck-Stiftung engagiert sich für friedvollen Wandel, nachhaltige Entwicklung und die Stärkung von Rechtsstaatlichkeit. Durch Mediation, juristische Beratung sowie Aus- und Weiterbildungen unterstützt sie Staaten, die ihre Rechtssysteme grundlegend reformieren und ihre Institutionen stär... Mehr Infos >>

Senior Accountant (m/f/d)
Wir suchen jemanden, der nicht nur bucht, sondern mitdenkt. Als Senior Accountant bist du der Dreh- und Angelpunkt für die Buchhaltung von Wellster Deutschland – vom Tagesgeschäft über Prozessoptimierung bis hin zur Projektleitung. Du hast Lust, Dinge besser zu machen – und zwar nachhaltig? Dann ... Mehr Infos >>

Fachkraft (w/m/d) im Bereich Buchhaltung
Das Max-Planck-Institut für Gesellschafts­forschung (MPIfG) ist eine Einrichtung der Spitzenforschung in den Sozialwissenschaften mit verkehrsgünstigem Sitz in der Kölner Südstadt. Es ist Teil der Max-Planck-Gesellschaft, Deutschlands führender außeruniversitärer Forschungsorganisation mi... Mehr Infos >>

Sachbearbeitung (w/m/d) in der Buchhaltung
Das Institut für Zeit­geschichte München–Berlin (IfZ) ist eine selbst­ständige außer­universitäre Forschungs­ein­richtung, die die gesamte deutsche Geschichte des 20. Jahr­hunderts bis zur Gegenwart in ihren euro­päischen und globalen Bezügen erforscht. Es ist Mitglied der Leibniz-Gemein­... Mehr Infos >>

Kaufmännischer Risikomanager / Corporate Risk Manager*in
Willkommen bei der Universitätsmedizin Greifswald – dem Ort, an dem Innovation auf Tradition trifft und gemeinsam die Zukunft der Gesundheitsversorgung gestaltet wird. Wir sind stolz auf unser vielfältiges Team von Fachkräften, das sich leidenschaftlich für exzellente Patientenversorgung, Forschu... Mehr Infos >>

Finanz- / Bilanzbuchhalter (m/w/d)
Ihre Aufgaben: Selbstständige, eigenverantwortliche Verbuchung aller Geschäftsvorfälle im Bereich Kreditoren, Debitoren, Banken und Sachkonten, Durchführung und Verbuchung des Zahlungsverkehrs sowie Verbuchung der Kasse, Forderungsmanagement inkl. Mahnwesen, Abstimmung von Konten, Bearbeitung der... Mehr Infos >>

Stellvertretende Leitung Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Bei uns bist DU Mensch: Starte deine Karriere bei BRUNATA-METRONA München. Seit Generationen kümmern wir uns um die Erfassung und Abrechnung von Heizenergie, Wasser und Strom in den verschiedensten Immobilienarten. Dank unserer digitalen Messtechniken können wir Kundinnen und Kunden verlässliche ... Mehr Infos >>

Betriebswirt / Volkswirt / Industriekaufmann als Controller / Referent Controlling Finance Medizintechnik (m/w/d)
RAUMEDIC entwickelt mit rund 1.200 Mitarbeitenden Lösungen für das Leben. Um die Diagnose und Therapie von Erkrankungen zu verbessern, konzentrieren wir uns auf kunststoffbasierte Lösungen für die medizinische und pharmazeutische Anwendung sowie auf Produkte zur intensivmedizinischen Versorgung. Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-5.jpg        
Umsatzsteuer Spezial: Reverse Charge korrekt anwenden!
In der Praxis gibt es sowohl beim inländischen als auch beim grenzüberschreitenden Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG oft Unklarheiten. Im Seminar lernst du an konkreten Problemfällen und erhältst Tipps zur Risikovermeidung, zur Rechnungsstellung sowie zur korrekten Meldung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der ZM.  Mehr Infos >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.

Verpflegungsmehraufwendungen - Excel-Vorlage

Verpflegungsmehraufwendungen_Bild_290px.jpg
Einfach zu nutzende Excel-Vorlage / Excel-Datei zur Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen. Nur 3 Eingaben - das spart viel Zeit und kann schnell nach jedem Arbeitstag gemacht werden.

Jetzt hier für 15,- EUR downloaden >>

Softwaretipp: Quick-Lohn

QL_Brandmark_CMYK_v1.jpg
Erledigen Sie Ihre Lohnabrechnung im Handumdrehen selbst mit Quick-Lohn und versenden alle Meldungen an die Krankenkassen, das Finanzamt und die Unfallversicherung direkt aus dem Programm. Auch für Baulohn. Probieren Sie Quick-Lohn gratis und völlig unverbindlich 3 Monate lang aus. Es ist keine Kündigung nötig! Weitere Informationen >>

Excel-Tool "doppelte Buchführung" für Buchhaltungs-Übungen

PantherMedia_Randolf-Berold_400x250.jpg
Dieses Excel-Tool zur Buchhaltung besteht aus 8 verschiedenen Tabellenblättern. Es besteht die Möglichkeit Buchhaltungsaufgaben zu berechnen und zum Abschluss zu bringen. Im Excel-Tool sind viele Formeln verbaut, die im Nachhinein mit einem Zellschutz versehen sind.  
Mehr Informationen >>

Forderungsverwaltung mit integrierter Kundendatenbank

Bild_Forderungsuebersicht.png
Mit dieser Excel-Vorlage können Sie Kundendatenbanken verwalten von bis zu 5.000 Kunden inkl. aller relevanten Kundendaten. Sie erhalten kundenbezogene Zuordnung von vergangenen und aktuellen Projekten (inkl. des akt. Status). Es gibt ein intelligentes Suchsystem nach Firma, Vor- oder Nachname, Straße, PLZ oder Stadt.
Mehr Informationen >>

ARAP Excel-Tool aktiv. Rechnungsabgrenzung leicht gemacht

Rechnungsabgrenzungsposten bilden beim Jahresabschluss Aufwendungen und Erträge, die dem Geschäftsjahr zuzuordnen sind, zu dem sie unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung wirtschaftlich gehören. Dieses ARAP Excel Tool übernimmt zuverlässig und genau monatliche zeitliche Abgrenzung und ermittelt den exakten Betrag automatisch.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

Excel Tool

Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>

Erfolgreich mit Fernstudium

Fernkurse.jpgEin modernes Fernstudium bietet viele Vorteile. Sie selbst bestimmen, wann und wo Sie lernen - umfassend betreut von einem Team kompetenter Fernlehrer. Wir stellen Ihnen einige interessante Fernkurse bzw. Studiengänge zum Bilanzbuchhalter detailliert vor >>

Excel-Tool-Beratung und Erstellung

Kein passendes Excel-Tool dabei?

Balken.jpgGern erstellen wir Ihnen Ihr Excel- Tool nach Ihren Wünschen und Vorgaben. Bitte lassen Sie sich ein Angebot von uns erstellen.