Belegorganisation in der Buchhaltung

Stefan Parsch
"Keine Buchung ohne Beleg", lautet einer der wichtigsten Grundsätze der Buchhaltung, abgeleitet aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Ebenso bedeutsam ist allerdings, dass die Handhabung von Belegen gut und gesetzlich korrekt organisiert ist. Seit 2014 erlaubt die deutsche Finanzverwaltung auch die rein digitale Belegorganisation. Was dabei zu beachten ist, erläutert der finale Abschnitt dieses Artikels.

Gesetzliche Grundlagen

Die Belegpflicht in der Buchhaltung ist nicht wörtlich in Gesetzestexten festgehalten, ergibt sich aber aus den Anforderungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und der Abgabenordnung (AO). So heißt es in § 239 Abs. 2 HGB: "Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden." Ein ähnlicher Satz findet sich in § 146 Abs. 1 AO im Hinblick auf steuerliche Belange; allerdings wird hier zusätzlich gefordert, dass die Buchungen "einzeln" zu erfolgen haben.

§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB verlangt außerdem: „Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.“ Buchungsbelege werden in den Gesetzestexten u. a. erwähnt in dem Zusammenhang, dass die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen können (§ 239 Abs. 4 Satz 1 HGB; § 146 Abs. 5 Satz 1 AO). Auch bei den Vorschriften zur Aufbewahrung von Unterlagen werden Buchungsbelege ausdrücklich erwähnt (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB; § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO).

Für Einzelheiten verweisen HGB und AO auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Diese sind jedoch ein unbestimmter Rechtsbegriff, "der insbesondere durch Rechtsnormen und Rechtsprechung geprägt ist", wie es in den GoBD heißt. In diesen "Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die GoB ins digitale Zeitalter fortgeschrieben und konkretisiert. Die aktuell gültigen GoBD sind im BMF-Schreiben vom 28.11.2019 bekanntgegeben worden und sind seit 01.01.2020 in Kraft.

In den GoBD ist die Belegpflicht konkret formuliert: "Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen durch einen Beleg nachgewiesen sein oder nachgewiesen werden können" (Randziffer (Rz.) 30, Satz 2 GoBD). Die GoBD haben allerdings keinen Gesetzescharakter, sondern sind eine verbindliche Verwaltungsvorschrift.


Belegarten

Grundsätzlich sind Belege alle Dokumente, die Auskunft über eine Veränderung des Betriebsvermögens geben, also Einnahmen und Ausgaben betreffen. Als Beispiele nennt Rz. 62 GoBD: Aufträge, Auftragsbestätigungen, Bescheide über Steuern oder Gebühren, betriebliche Kontoauszüge, Gutschriften, Lieferscheine, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Barquittungen, Rechnungen, Verträge, Zahlungsbelege. In der Belegorganisation werden drei Arten von Belegen unterschieden:
  • Fremdbelege (auch externe Belege oder natürliche Belege genannt)
  • Eigenbelege (auch interne Belege genannt)
  • Notbelege (auch Ersatzbelege genannt)

Fremdbelege sind Dokumente, die von Personen oder Institutionen erstellt werden, die nicht zum eigenen Unternehmen gehören. Auch wenn beispielsweise ein Kontoauszug im Unternehmen ausgedruckt oder in digitaler Form archiviert wird, ist der Ersteller des Auszugs die Bank, und die steht außerhalb des eigenen Unternehmens.

Eigenbelege stammen hingegen aus dem eigenen Unternehmen. Dies können neben Ausgangsrechnungen z. B. auch Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder Belege für die Materialentnahme aus einem Lager sein. Auch Kopien von abgesendeten Handelsbriefen gehören zu den internen Belegen.

Not- oder Ersatzbelege kommen dann zum Einsatz, wenn andere Belege nicht vorliegen. Das kann zum einen der Ersatz für einen ursprünglich vorhandenen Beleg sein, der verlorengegangen ist; dann sollte im Anhang plausibel erklärt werden, wie der Originalbeleg abhandenkommen konnte. Zum anderen können Notbelege ausgestellt werden, wenn es keine Originalbelege gibt, etwa beim Trinkgeld im Restaurant, von einer Taxifahrt im Ausland oder vom Münzeinwurf in Kopiergeräte.

Allerdings sollten Notbelege sparsam verwendet werden. Denn wenn immer wieder Originalbelege verlorengehen oder auch größere Ausgabesummen mittels Notbeleg nachgewiesen werden, können beim Finanzamt Zweifel aufkommen, dass die Buchhaltung ordnungsmäßig erfolgt ist. Außerdem haben Notbelege einen Nachteil: So können auf ihrer Basis zwar Betriebsausgaben belegt werden, doch berechtigen sie nicht zu einem Vorsteuerabzug. Gerade bei größeren Beträgen kann dies zu empfindlichen Einbußen führen.
Hinweis: Im Steuerrecht werden Not-/Ersatzbelege "Eigenbelege" genannt. Das ist nicht ganz unberechtigt, denn schließlich werden die Belege vom eigenen Unternehmen erstellt und können somit als interne Belege angesehen werden.

Was Belege enthalten müssen

Belege können sehr unterschiedlich sein. So enthält eine Lohn- und Gehaltsabrechnung natürlich völlig andere Angaben als eine Rechnung. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) gibt im Dokument IDW-RS-FAIT-1 vom 24.09.2002 Folgendes als Mindestangaben für einen Buchungsbeleg an (Nr. 36):
  • hinreichende Erläuterung des Vorgangs (Buchungstext oder -schlüssel)
  • Buchungsbetrag oder Mengen- und Wertangaben, aus denen sich der zu buchende Betrag ergibt
  • Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls (Belegdatum, Bestimmung der Buchungsperiode)

Für Fremdbelege kommt noch die Bestätigung (Autorisierung) durch den Buchführungspflichtigen (sachliche und rechnerische Richtigkeit) hinzu.

Bei Rechnungen gelten die Vorgaben nach § 14 UStG (Umsatzsteuergesetz), wonach u. a der Netto- und der Bruttobetrag des Rechnungswertes angegeben werden muss. Auch auf anderen Belegen sollten idealerweise noch die folgenden Angaben zu finden sein:
  • Name und die Anschrift des ausstellenden Unternehmens
  • eindeutige, möglichst fortlaufende Belegnummer
  • Währungsangabe und Wechselkurs bei Fremdwährung
  • Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person (kann bei maschinell erstellten Belegen entfallen)
  • Schritte in der Belegorganisation und Buchhaltung

Arbeitsablauf

Die Verarbeitung der Belege geschieht in der Regel in drei Schritten: Vorbereitung, Buchung, Archivierung.

Zur Vorbereitung gehört zunächst einmal die Prüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit: Sind beispielsweise in einer Eingangsrechnung Produkt und Menge wie bestellt aufgeführt? Stimmen die Einzelpreise und Summen und ist die Mehrwert-/Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen? Ist die Rechnung formal korrekt?

Als Nächstes erfolgt die Belegsicherung, nämlich durch eine laufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Lieferscheine, Rechnungen und anderen Belege, durch die laufende Ablage in besonderen, nach Belegarten sortierte Mappen und Ordnern und durch eine zeitgerechte Erfassung im Grundbuch oder in vergleichbaren Aufzeichnungen (Rz. 68 GoBD). Bei elektronischen Belegen kann die Nummerierung automatisch erfolgen (Rz. 69 GoBD). Wenn sich mehrere Belege auf einen Geschäftsvorfall beziehen, ist sicherzustellen, dass keine Doppel- oder Mehrfachbuchung stattfindet.

Die unmittelbare Vorbereitung der Buchung besteht dann in der Kontierung: Üblicherweise mit einem Kontierungsstempel und dem Ausfüllen der entsprechenden Felder werden Angaben zu den Konten gemacht, auf die gebucht werden soll. Allgemein soll die Belegerfassung „zeitgerecht“ erfolgen (§ 239 Abs. 2 HGB; § 146 Abs. 1 AO). Bei Zahlungen, die nicht in bar erfolgen, gelten zehn Tage als unbedenklich (Rz. 47 GoBD). Kasseneinnahmen und -ausgaben sind jedoch nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO täglich festzuhalten.

Im zweiten Schritt wird der Geschäftsvorfall nach den Vorgaben der Kontierung und mit einem Verweis auf den Beleg gebucht. Dies geschieht im Grundbuch für die zeitliche Zuordnung und im Hauptbuch (oder zunächst einem Nebenbuch) für die sachliche Zuordnung. Der dritte Schritt ist die Archivierung der Belege, die im kommenden Abschnitt behandelt wird.

Behandlung und Aufbewahrung von Belegen

Nach § 239 Abs. 3 HGB und § 146 Abs. 4 AO dürfen Buchungen und Aufzeichnungen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist und dass nicht erkennbar ist, ob eine Angabe ursprünglich ist oder später hinzugefügt wurde. Diese Vorgaben gelten auch für Belege. Sie sind wie Urkunden zu behandeln, es dürfen also keine Korrekturmittel und Radierer zum Einsatz kommen. Erforderliche Änderungen müssen von der ändernden Person mit einem Datum versehen und beglaubigt werden.

Für Unterlagen, die für die Buchhaltung relevant sind, legen § 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 AO eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren fest; Geschäfts- und Handelsbriefe ohne entsprechende Inhalte sind sechs Jahre aufzubewahren. Insbesondere für eine Aufbewahrung auf elektronischen Datenträgern gilt, dass die Daten "während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können" (§ 239 Abs. 4 Satz 2 HGB).

Die Aufbewahrung darf nicht planlos und ungeordnet erfolgen. "Ansonsten würde dies mit zunehmender Zahl und Verschiedenartigkeit der Geschäftsvorfälle zur Unübersichtlichkeit der Buchführung führen, einen jederzeitigen Abschluss unangemessen erschweren und die Gefahr erhöhen, dass Unterlagen verlorengehen oder später leicht aus dem Buchführungswerk entfernt werden können." (Rz. 54 GoBD).

Bis zum Geschäftsjahr 2016 mussten Unternehmen im Zuge der Steuererklärung noch sämtliche Belege ans Finanzamt schicken. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl. I, S. 1679), das zum 01.01.2017 in Kraft trat, veränderten sich die Belegvorlagepflichten in Belegvorhaltepflichten: Der Steuerpflichtige muss die Belege entsprechend der Aufbewahrungsfrist vorhalten und bei der Anforderung durch das Finanzamt jederzeit vorlegen können. Die Regelung entlastet sowohl Steuerpflichtige als auch Steuerbehörden.

Digitales Belegmanagement

Wie die Buchhaltung insgesamt wird auch das Belegmanagement zunehmend digital vorgenommen. Dank der GoBD ist das inzwischen auch rechtssicher möglich. Dabei vermeidet es die GoBD, technische Vorgaben oder Standards (z. B. zu Archivierungsmedien oder Kryptografieverfahren) zu machen – zu schnell sei die technische Entwicklung. „Im Zweifel ist über einen Analogieschluss festzustellen, ob die Ordnungsvorschriften eingehalten wurden, z. B. bei einem Vergleich zwischen handschriftlich geführten Handelsbüchern und Unterlagen in Papierform, die in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt werden, einerseits und elektronischen Handelsbüchern und Unterlagen, die mit einem elektronischen Zugriffsschutz gespeichert werden, andererseits“ (Rz. 10 GoBD).

Grundsätzlich gilt also: Was im Digitalen den GoB entsprechen soll, muss mit einem entsprechenden analogen Verfahren vergleichbar sein. Insbesondere ist das Verfahren der Digitalisierung detailliert zu dokumentieren. Ein wesentliches Problem bei der digitalen Archivierung ist die Fähigkeit digitaler Systeme, Veränderungen an Dokumenten so durchzuführen, dass sie nicht erkennbar sind. Für Datenmanagement- und Archivierungssysteme kommt es deshalb darauf an, dass sie revisionssicher sind, dass also Veränderungen nicht oder nicht unbemerkt vorgenommen werden können.

Dazu heißt es in den GoBD: "Die Unveränderbarkeit der Daten, Datensätze, elektronischen Dokumente und elektronischen Unterlagen (vgl. Rzn. 3 bis 5) kann sowohl hardwaremäßig (z. B. unveränderbare und fälschungssichere Datenträger) als auch softwaremäßig (z. B. Sicherungen, Sperren, Festschreibung, Löschmerker, automatische Protokollierung, Historisierungen, Versionierungen) als auch organisatorisch (z. B. mittels Zugriffsberechtigungskonzepten) gewährleistet werden" (Rz. 110 GoBD).

Bei der Software, die Digitalisierung verwendet wird, sollte demnach darauf geachtet werden, dass sie GoBD-konform ist. Denn nur dann können die Originalbelege nach dem Scannen vernichtet werden – und nur so können auch die Regalmeter an Akten reduziert werden. Einige Dokumente müssen jedoch in Papierform aufbewahrt werden (§ 147 Abs. 2 AO):
  • Jahresabschlüsse
  • Eröffnungsbilanzen
  • notariell beurkundete Verträge
  • Urkunden
  • Dokumente mit Wasserzeichen
  • Zollanmeldungen

Zu beachten ist, dass in einem Rechtsstreit die Vernichtung von Originaldokumenten die Beweissituation unter Umständen verschlechtert.




letzte Änderung S.P. am 13.02.2023
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  Bildagentur PantherMedia / maxxyustas


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige
Premiummitgliedschaft Studenten

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR inkl. MwSt. im Jahr oder 12,- EUR im Monat! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.

Buch-Vorstellungen


Kennzahlen-Guide

Kennzahlen-Guide-klein.pngÜber 200 Kennzahlen aus Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.
Jede Kennzahl wird in diesem Buch ausführlich erläutert. Neben der Formel wird eine Beispielrechnung aufgeführt. Für viele branchenneutrale Kennzahlen stehen Zielwerte bzw. Orientierungshilfen für eine Bewertung zur Verfügung. Für die genannten Bereiche hat die Redaktion von Controlling-Portal.de jeweils spezialisierte Experten als Autoren gewonnen, die auf dem jeweiligen Gebiet über umfangreiche Praxiserfahrung verfügen. 

Preis: ab 12,90 Euro Brutto  mehr Informationen >>
 

Dashboards mit Excel

dashboards_cover.jpgWie erstelle ich ein Tacho- oder Ampel-Diagramm? Wie kann ich Abweichungen in Tabellen ansprechend visualisieren? Das wird Ihnen hier anschaulich erklärt.

Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR
oder E-Book für 24,90 EUR 
mehr Informationen >>

  

Reporting 1x1

reporting1x1-klein.jpgViel ist zum Berichtswesen oder Reporting schon geschrieben worden. Dennoch zeigen Umfragen, dass rund 50 Prozent der Empfänger von Berichten mit dem Reporting nicht zufrieden sind. Jörgen Erichsen erklärt in diesem Buch die Bedeutung und die Handhabung des Berichtswesens speziell für kleinere Betriebe. Mit zahlreichen Beschreibungen, Beispielen und Checklisten.

Taschenbuch in Farbe für 24,90 EUR
oder E-Book für 15,90 EUR 
mehr Informationen >>

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie als StudentIn oder Auszubildene(r) Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de zum Vorzugspreis von 39,- EUR für 2 Jahre. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge, ausgewählte sonst kostenpflichtige Excel-Vorlagen. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Weitere Informationen zum Ausbildungspaket >>
Anzeige
Excel-Vorlagen-Markt.de

Stellenanzeigen

Leiter (m/w/d) Rechnungswesen und Gebührenveranlagung
Die Abfallwirtschaft Landkreis Neuwied AöR ist ein kommunales Unter­nehmen des Landkreises Neuwied mit einem rund 140-köpfigen Team. Zum nächstmöglichen Termin suchen wir Sie als Verstärkung: Leiter (m/w/d) Rechnungswesen und Gebühren­veranlagung Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter / Steuerfachangestellter (m/w/d)
Zahlen sind deine Welt und du brennst für buchhalterische Themen? Dann bist du hier richtig. Dr. Ausbüttel ist ein stark wachsendes, zukunftsorientiertes Familienunternehmen aus der MedTech-Branche mit über 180 Mitarbeitern in Dortmund, dem Herzen Westfalens. Als Hersteller von Medizinprodu... Mehr Infos >>

Bilanzbuchhalter (m/w/d)
Wir machen Erneuerbare aus Überzeugung: ABO Wind plant und errichtet weltweit Wind- und Solarparks, Biogasanlagen sowie Batterie- und Wasserstoffprojekte. Seit mehr als 25 Jahren bieten die hausinternen Fachabteilungen von ABO Wind alles aus einer Hand: von der Standortbegutachtung, Planung, Gene... Mehr Infos >>

Accountant / Finanzbuchhalter (m/w/d)
ICLEI - Local Governments for Sustainability - ist ein führendes internationales Netzwerk von über 1.200 Kommunen in 68 Ländern, die sich der nachhaltigen Entwicklung verpflichtet haben. Das Netzwerk verfügt über weltweit 15 Niederlassungen, betreut seine Mitglieder bei der Entwicklung innovative... Mehr Infos >>

Sachbearbeitung (m/w/d) Rechnungswesen und Vergabe
Der Landkreis Stade (rd. 200.000 Einwohnende) liegt im Norden Niedersachsens in direkter Nachbarschaft zur Hansestadt Hamburg und ist Teil der Metropolregion Hamburg; die Kreisverwaltung hat ihren Sitz in der Hansestadt Stade. Ein wohnortnahes breites Angebot an allgemein- und berufsbilde... Mehr Infos >>

Lohn- und Gehaltsbuchhalter*in (d/w/m)
Jedes Kind hat das Recht auf eine Zukunft. In Deutschland und weltweit arbeiten wir als größte unabhängige Kinderrechtsorganisation mit aller Kraft dafür, dass Kinder gesund aufwachsen, lernen können und geschützt werden, auch in Krisenzeiten. In unseren Projekten beteiligen wir sie und setzen un... Mehr Infos >>

Referent* Konzernsteuern / Steuerreferent
Unsere Abteilungen Controlling, Treasury, Rechnungswesen und Steuern sind eng miteinander verzahnt. Wir steuern den nationalen und internationalen Zahlungsstrom, managen finanzwirtschaftliche Risiken und bilden Schnittstellen zu Banken und dem Kapitalmarkt. Dabei behalten wir unsere wirtschaftlic... Mehr Infos >>

Lohnbuchhalter (m/w/d)
LKC ist eine expansive Unternehmensgruppe von Wirtschafts­prüfern, Rechts­anwälten, Steuer­beratern und Unter­nehmens­beratern mit derzeit über 600 Mitarbeitern an 30 Standorten. Mit dem Anspruch „Qualität für Unternehmen, Unternehmer und Privatpersonen“ bieten wir einen Fullservice für unsere Ma... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>
Neu! Ihre Werbung hier. Jetzt Banner oder Tipp-Anzeige auf Klick-Basis buchen. Weitere Infos hier >>

JOB- TIPP

Stellenmarkt.jpg
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Ihr Stellengesuch können Sie kostenfrei über ein einfaches Online-Formular erstellen. Zur Stellenbörse >>

Softwaretipp: Quick-Lohn

Logo290122.png
Erledigen Sie Ihre Lohnabrechnung im Handumdrehen selbst mit Quick-Lohn und versenden alle Meldungen an die Krankenkassen, das Finanzamt und die Unfallversicherung direkt aus dem Programm. Auch für Baulohn. Probieren Sie Quick-Lohn gratis und völlig unverbindlich 3 Monate lang aus. Es ist keine Kündigung nötig! Weitere Informationen >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>
ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Buchtipp: Vermieter 1x1

vermieter1x1-umschlag-web_330px.jpgVermieter sein ist nicht leicht. Es gibt viel zu regeln und Einiges zu beachten. Vermieter 1x1 versteht sich als praktischer Leitfaden für Vermieter, der zwar juristische Hintergründe vermittelt, aber keinen unnötigen Ballast mitschleppt. Im Anhang finden Vermieter zahlreiche Muster-Vorlagen: Von der Mieter-Selbstauskunft, über Mietvertrag, Modernisierungsankündigung oder Mieterhöhung bis zur Mietkündigung. Mehr Informationen >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 24,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

RS Controlling-System

RS-Controlling-System.jpg Das RS- Controlling-System bietet Planung, Ist- Auswertung und Forecasting in einem Excel-System. Monatliche und mehrjährige Planung. Ganz einfach Ist-Zahlen mit Hilfe von Plan/Ist-Vergleichen, Kennzahlen und Kapitalfluss- rechnung analysieren.  Alle Funktionen im Überblick >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

Rückstellungen leicht verwalten

Mit der RS- Rückstellungs-Verwaltung können Sie Rückstellungen nicht nur leicht errechnen sondern auch übersichtlich verwalten.
  • Gewerbesteuerrückstellung
  • Urlaubsrückstellungen
  • Rückstellungen für Geschäftsunterlagen
  • Rückstellung für Tantiemen
  • Sonstige Rückstellungen
Automatische Zusammenfassung aller wichtigsten Eckdaten der Rückstellungen in einer Jahres-Übersicht. mehr Informationen >>

Excel-Tool-Beratung und Erstellung

Kein passendes Excel-Tool dabei?

Balken.jpgGern erstellen wir Ihnen Ihr Excel- Tool nach Ihren Wünschen und Vorgaben. Bitte lassen Sie sich ein Angebot von uns erstellen.