Massive Kritiken an einzelnen Regelungen bei der zukünftigen Unternehmensteuer haben teilweise zu einem korrigierten Gesetzentwurf im Rahmen der abschließenden Beratung im Finanzausschuss am 23.5.2007 geführt. Über den geänderten Gesetzentwurf hat der Bundestag am 25. Mai abschließend beraten und dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zugestimmt.
Hier die wichtigsten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf:
1. Zinsschranke wurde gelockert
Die Bemessungsgrundlage der Zinsschranke wurde um Abschreibungen erweitert, um einen zusätzlichen Anreiz für Anlageinvestitionen zu schaffen. Zwar können – wie bisher vorgesehen – lediglich 30% des Gewinns als Betriebsausgaben geltend gemacht und höhere Zinszahlungen in die Folgejahre vorgetragen werden. Da jetzt aber auch die Abschreibungen mit in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, ergibt sich insgesamt gesehen eine Entlastung. Der ebenfalls vorgetragenen Forderung, die Freigrenze von 1 Mio. € für Zinsaufwendungen in einen Freibetrag umzumünzen, wurde allerdings nicht entsprochen.
2. Sofortabzug bei geringwertigen Wirtschaftsgütern verbessert
Die Wertgrenze für den Sofortabzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde gegenüber dem Gesetzentwurf vom 27.3.2007 von 100 € auf 150 € angehoben. Statt wie bisher geplant, die Möglichkeit zur Sofortabschreibung nur für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 100 € Anschaffungskosten (derzeit sind es noch 410 €) zuzulassen, wurde diese Grenze nun auf 150 € angehoben.
Geringwertige Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 1.000 € sollen aber nach wie vor in einem Pool zusammengefasst und nur gemeinsam über fünf Jahre hinweg abgeschrieben werden. Der Pool ist nicht veränderbar. Wer ein Wirtschaftsgut für 800 € kauft und es kurz darauf wieder verkauft, muss zwar den Erlös buchen (und voll versteuern!), darf aber das im Pool befindliche „dazugehörige“ Wirtschaftsgut nicht ausbuchen. Auch Wirtschaftsgüter mit einer geringeren Nutzungsdauer sind im Pool auf fünf Jahre abzuschreiben.
3. Mehr Klein- und Mittelständler können steuerfreie Investitionsrücklage nutzen
Der Investitionsabzugsbetrag für mittelständische Unternehmen (§ 7g EStG), der die jetzige Ansparrücklage ablöst, kann von Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 € in Anspruch genommen werden. Bisher sollten nur die Unternehmen, deren Betriebsvermögen höchstens 210.000 € beträgt, 40% der zukünftigen Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter in eine steuerfreie Rücklage einstellen dürfen. Weitere Erleichterung für grundsätzlich investitions- aber auch steuersparwillige Unternehmen ist, dass die geplante Investition nicht mehr ganz genau bestimmt werden muss. Es reicht aus, das geplante Investitionsgut seiner Funktion nach zu benennen. Auch wurde der Zeitraum des „Ansparens“ von bisher zwei auf nunmehr drei Jahre verlängert.
4. Veränderungen bei der Gewerbesteuer
a) Gewerbesteuer-Hinzurechnungen teilweise entschärft:
Der geschäftsübliche Skonti und vergleichbare wirtschaftliche Vorteile wurde aus der Hinzurechnungsregelung zur Ermittlung der Gewerbesteuer wieder herausgenommen. Geplant war, jeglichen Skonti und Boni dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen und zwar so, als hätten die nicht abzugsfähigen Finanzierungsaufwendungen den Gewerbeertrag und damit die Gewerbesteuer erhöht.
Die von der Wirtschaft als zu hoch angesehenen Finanzierungsanteile für Mieten, Pachten und Leasingraten wurden trotz starker Poriteste der Verbände nicht gesenkt.
b) Künftig mehr Dividendenerträge und GmbH-Gewinnausschüttungen gewerbesteuerpflichtig:
Als Beitrag zur Verstetigung der Gewerbesteuer und als Gegenfinanzierungsmittel wird die Beteiligungsgrenze, bis zu der gewerbesteuerpflichtige Streubesitzdividenden vorliegen, ab dem Erhebungszeitraum 2008 von 10% auf 15% erhöht. Die Erhöhung dieser Grenze bewirkt, dass künftig Dividenden und Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen von unter 15% grundsätzlich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder voll hinzugerechnet und der Gewerbesteuer unterworfen werden. Hierdurch erhalten die Kommunen eine Kompensation für die durch den Finanzausschuss gelockerte Zinsschranke.
5. Gegenfinanzierung durch Verschärfung der Abgeltungssteuer
Die mit vorstehenden Änderungen verbundenen Mindereinnahmen werden im Wesentlichen durch eine Beschränkung der Verlustverrechnung bei Veräußerungsgeschäften mit Aktien gegenfinanziert. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien können ab 2009 lediglich mit Gewinnen aus solchen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Nach dem Gesetzentwurf vom 27.3.2007 sollten diese Verluste auch noch mit Einkünften aus anderem Kapitalvermögen, etwa Zins- oder Dividendeneinkünften, verrechenbar sein. Damit verlieren Dividendenpapiere für Anleger einen Großteil ihrer Attraktivität, zumal sie ab 2009 auch nicht mehr in den Genuss des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens kommen, so Weber.
Ebner, Stolz & Partner
letzte Änderung am 20.08.2018 Quelle: Ebner, Stolz & Partner |
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