Buchhaltung und Steuererklärung für Autoren im Selbstverlag

Stefan Parsch
Wer sich über die Jahre viel Fachwissen angeeignet hat, kommt womöglich auf die Idee, dieses Wissen in Form eines Buches weiterzugeben. Wer in seinem Beruf nicht ausgelastet ist und gerne Geschichten erzählt, plant vielleicht die Veröffentlichung eines Romans. In das Programm eines renommierten Verlages aufgenommen zu werden, ist jedoch in diesen Fällen sehr schwierig. Deshalb stellt sich die Frage, ob das vollendete Werk nicht auch im Selbstverlag herausgegeben werden kann. Der Artikel beschreibt, was steuerlich und buchhalterisch dabei zu beachten ist.

Was Selbstverlag bedeutet

Eine allgemein anerkannte Definition für "Selbstverlag" oder "Selbstverleger" gibt es nicht. Grundsätzlich bedeutet dies nur, dass der Autor sich selbst um die Veröffentlichung und Verbreitung seines Werkes kümmert. Aber auch ein gewerblicher Verlag, den ein Autor (hauptsächlich) für die Vermarktung seiner eigenen Bücher gründet, wird mitunter als Selbstverlag beschrieben. Zum Teil erfinden Autoren auch einen Verlagsnamen, ohne dass dahinter eine Organisation oder gar ein Unternehmen steht. Aber ein Verlagsname klingt in den Ohren vieler besser als "Selbstverlag".

"Verleger" kommt von "Vorleger", denn schon zu Goethes und Schillers Zeiten legte der Verleger das Geld für die Druck- und Versandkosten vor, bevor der Autor mit dem Buch Geld verdienen konnte. Die moderne Technik macht es jedoch seit den 1990er Jahren möglich, dass Bücher erst dann digital gedruckt werden, wenn sie bestellt werden ("Print-on-Demand" oder "Book-on-Demand").

In Deutschland bieten neben dem führenden Selfpublishing-Verlag Books on Demand (BoD) auch epubli und neobooks (beide Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck), tredition, Tolino Media, Amazon (mit Kindle Direct Publishing – KDP) und einige weitere Unternehmen das Veröffentlichen von Büchern als Print-on-Demand und / oder E-Book an.


Abzugrenzen ist das Selfpublishing oder der Selbstverlag von sogenannten "Selbstkostenverlagen", auch "Zuschussverlage", "Dienstleisterverlage" oder kritisch "Pseudoverlage" genannt. Diese verlangen für eine Veröffentlichung vom Autor einen Druckkostenzuschuss, oft in fünfstelliger Höhe. Damit verlagern sie das unternehmerische Risiko der Publikation auf den Autor und sind im oben genannten Sinne (Verleger als Vorleger) keine Verleger mehr.

Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit

Grundsätzlich zählt das Schreiben als freiberufliche Tätigkeit; im § 1 Abs. 2 PartGG (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) sind unter anderem Journalist und Schriftsteller als freie Berufe aufgeführt. Wer über einen der oben genannten Selfpublishing-Verlage veröffentlicht und Honorare oder andere Erträge aus verkauften Büchern erhält, ist nicht gewerblich tätig. Anders sieht es aus, wenn jemand zur Vermarktung seiner Bücher eine eigene Online-Plattform erstellt oder Einkünfte aus Online-Werbung erhält – dann wird er zum Gewerbetreibenden.

Nach der sogenannten "Abfärbetheorie" werden auch freiberuflich erzielte Einkünfte zu gewerblichen Einkünften, wenn eigentlich nur ein kleiner Teil des Umsatzes mit gewerblichen Einkünften erzielt wird. Diese Abfärbewirkung ergibt sich aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz). Wenn ein Autor etwa zehn Bücher pro Monat bei Lesungen verkauft, gilt dies allgemein als Bagatelle und er kann den Status als Freiberufler behalten. Manche Finanzämter sind auch großzügiger, ein Gespräch mit Beamten des zuständigen Finanzamtes kann Aufschluss darüber geben.

Der Bundesfinanzhof (BHF) legte in einem Urteil vom 27.08.2014 (Az. VIII R 6/12) die Bagatellgrenze auf 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse fest. Freiberufler, die also mehr als 3 % ihres Einkommens gewerblich (durch Verkauf / Handel) erzielen, müssen demnach ein Gewerbe anmelden.

Das bedeutet zum einen, dass sie gewerbesteuerpflichtig werden; die Gewerbesteuer wird aber nicht erhoben, wenn der Ertrag nicht höher ist als der Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG – Gewerbesteuergesetz). Zum anderen besteht die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK). Vom Mindestbeitrag ist hier nur befreit, wer in einem Jahr weniger als 5.200 € gewerblich erwirtschaftet.

Auf einer Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für Existenzgründer [s. Webtipp] wird dargelegt, dass man den Status als Freiberufler erhalten kann, wenn man freiberufliche und gewerbliche Anteile seiner Tätigkeit strikt trennt. Das gilt für die gesamte Buchhaltung, auch für die Rechnungstellung: Demselben Kunden werden freiberufliche und gewerbliche Dienstleistungen getrennt, am besten in zwei Dokumenten in Rechnung gestellt. Liegt das Jahreseinkommen des Autors bei maximal 22.000 € und im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 €, profitiert er von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG – Umsatzsteuergesetz) und muss keine Umsatzsteuer erheben.

Neben- und Haupttätigkeit

Die Pflicht zur Gewerbeanmeldung bei einer (wenn auch geringen) gewerblichen Tätigkeit besteht auch, wenn diese Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird. Das dürfte bei vielen Autoren der Fall sein, wenn sie sich noch keinen Namen gemacht haben.

Wer irgendwann hauptberuflich als Autor tätig ist, sollte sich erkundigen, ob er Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK) werden kann. Denn Freiberufler zahlen höhere Beträge für Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, weil bei ihnen im Vergleich zum Angestelltenverhältnis der Arbeitgeberanteil (immerhin die Hälfte der Beiträge) wegfällt. Diesen Anteil übernimmt die KSK für alle Versicherten, sodass freiberufliche Autoren keine höheren Sozialabgaben haben als Angestellte.

Das jährliche Mindesteinkommen für eine KSK-Versicherung beträgt 3.900 €, für Berufsanfänger gelten Ausnahmeregelungen. Wer monatlich gewerbliche Einnahmen von mehr als 450 € hat, überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze und gefährdet seine KSK-Mitgliedschaft.

Jedem ernsthaften Autor ist zu gönnen, dass er erkleckliche Einnahmen aus dem Verkauf seiner Werke bezieht. In der Realität ist das allerdings häufig nicht der Fall. Hier müssen vor allem nebenberuflich agierende Autoren aufpassen, dass ihre Tätigkeit nicht vom Finanzamt als "Liebhaberei" eingestuft wird.

Wer über mehrere Jahre mehr Betriebsausgaben als -einnahmen verzeichnet, also Verluste macht, dem wird das Finanzamt üblicherweise nach fünf Jahren die Gewinnerzielungsabsicht absprechen. Dann muss der steuerliche Vorteil, der durch die Verluste entstanden ist, an das Finanzamt zurückerstattet werden.

Freiberufliche Autoren und das Finanzamt

Wenn jemand beim Gewerbeamt ein Gewerbe anmeldet, erhält das Finanzamt eine Information darüber und kontaktiert den Unternehmer. Einen solchen Automatismus gibt es bei den freien Berufen nicht. Noch bevor ein Autor sein erstes Honorar erhält oder besser, schon bevor er die ersten Anschaffungen für seine Tätigkeit als Autor macht (z. B. ein Notebook kaufen), sollte er diese Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt anmelden. Dafür gibt es kein Formular, es genügt eine formlose Mitteilung.

Die Einkünfte freiberuflicher Autoren sind in der Regel erst einmal überschaubar. Deshalb sind sie nicht zur Buchführung verpflichtet, sondern können eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG vornehmen. Dabei werden Betriebseinnahmen (z. B. Honorare, Tantiemen) den Betriebsausgaben (z. B. Notebook, Büromaterialien) gegenübergestellt und ein Gewinn oder Verlust ermittelt.

Erst bei einem jährlichen Umsatz von mehr als 600.000 € oder einem Gewinn von mehr als 60.000 € besteht die Pflicht zu Buchführung und Jahresabschlüssen (§ 141 Abs. 1 AO – Abgabenordnung).

Zu den Betriebseinnahmen von Autoren zählt alles, was sich aus der Tätigkeit ergibt:
  • Honorare, 
  • Gewinnbeteiligungen oder 
  • sonstige Gutschriften der Verlage, 
  • Tantiemen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) usw. 

Die Betriebsausgaben können sehr vielfältig sein und umfassen alles, was für eine erfolgreiche Autorentätigkeit notwendig ist. Das umfasst etwa
  • Mietanteil für das Arbeitszimmer,
  • anteilige Kosten für Internet und Telefon,
  • Büromaterialien,
  • Rechner, Software, Drucker und Ähnliches,
  • Werbemittel oder den
  • Besuch einer Buchmesse / eines Literaturcamps. 

Selbstverleger können auch die Kosten für die Bucherstellung absetzen:
  • Lektorat, 
  • Korrektorat, 
  • Layout,
  • Satz und
  • Druck

Weitere Posten können das Webhosting oder die Kontoführung betreffen. All diese Ausgaben müssen mit Quittungen und ähnlichen Belegen nachgewiesen werden.

Wer die Herausforderung nicht scheut, kann die Steuererklärung selbst machen. Es gibt im Internet zahlreiche Informationsangebote für das Ausfüllen der elektronischen Steuererklärung (ELSTER). Einnahmen aus selbstständiger Arbeit müssen in die Anlage S, Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit in die Anlage G einzutragen.

Es gibt jedoch auch Software, die den Benutzer durch das Formular führt. Man sollte sich aber auch nicht scheuen, die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Sowohl die Buchhaltungs- und Steuersoftware als auch das Honorar für den Steuerberater stellen Betriebsausgaben dar.




letzte Änderung S.P. am 08.11.2023
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  Bildagentur PantherMedia / olly18


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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