Handtmann Service GmbH & Co. KG
Biberach
Beispiel 1: Ein Zahnarzt mit eigener Praxis (Freiberufler) verkauft nebenbei in seinen Räumen Zahnpflegeartikel. Bei einer Steuerprüfung wird das Finanzamt auf dieses Zusatzgeschäft aufmerksam und schickt dem Zahnmediziner einen Gewerbesteuerbescheid. Das Finanzamt darf sogar rückwirkend Gewerbesteuer kassieren.Steuerrechtlich ist dieses Vorgehen der Finanzämter gemäß § 15 Abs. 3 EStG als "Abfärbewirkung" oder "Abfärberegelung" bekannt. Diese Regel kann sich auch auf eine ganze Praxisgemeinschaft auswirken. Das Finanzgericht Düsseldorf musste einen solchen Rechtsstreit entscheiden (Az. K 3969/11 G).
Beispiel 2: Eine Ärztin (A) war als Gesellschafterin in die existierende Praxisgemeinschaft der Mediziner B und C aufgenommen worden. B und C hatten mit A vereinbart, dass diese einen festen Prozentsatz ihrer Honorarumsätze als Gewinnbeteiligung erhält. Alle Kosten blieben in den Händen von B und C. Das Finanzamt bewertete die Praxisgemeinschaft als Gewerbebetrieb und bekam damit vor dem FG Düsseldorf Recht.Die Düsseldorfer Richter erklärten, die Zugehörigkeit zu einem Katalogberuf reiche noch nicht, um eine Freiberuflichkeit zu belegen. Der Freiberufler werde nur dann tatsächlich freiberuflich tätig, wenn er "aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig" sei. Das traf aber auf Ärztin A nicht zu. Sie war weder eine Fachkraft, die unter Anleitung von B und C arbeitete noch eine eigenverantwortliche, gleichberechtigte Partnerin in der Praxisgemeinschaft.
Tipp: Freiberufler, die zusätzliche Einkunftsquellen erschließen oder Bürogemeinschaften eingehen wollen, sollten vorher in jedem Fall ihren Steuerberater zu Rate ziehen.
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Quelle: Haufe.de, dejure.org, gesetze-im-internet.de, NWB Verlag, BWRmed!a letzte Änderung W.V.R. am 29.07.2024 Autor(en): Wolff von Rechenberg |
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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09.02.2016 11:04:13 - Gast
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