Die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) hat eine bewegte Geschichte. Bis zum 31. Dezember 2007 durften GWG sofort abgeschrieben werden. Die Rechtslage bis 2007 beschreibt der Ratgeber "GWG-Regelungen bis 2007".
2008 führte der Gesetzgeber die sogenannte Pool-Abschreibung für GWG im Wert von 150 bis 1.000 Euro ein. Damit durfte nur noch bis 150 Euro sofort abgeschrieben werden. Teurere Anschaffungen mussten Unternehmen über fünf Jahre abgeschreiben. Die Unterschiede beschreibt der Fachartikel "Abschreibung GWG".
Seit 2010 gilt wieder die Grenze von 800 Euro ohne Umsatzsteuer. Die Pool-Abschreibung besteht jedoch weiter. Grenzen und Regeln für die Abschreibung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern mit Praxisbeispielen und Buchungstipps bietet der Artikel "Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Beispiele und Buchung".
Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) werden Güter bezeichnet, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einen gesetzlich bestimmten Betrag nicht übersteigen. Diese können entweder direkt in den Aufwand gebucht oder bereits im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden. Die dabei bestehenden gesetzlich festgelegten Grenzen haben sich in den letzten Jahren oft verändert. Das erschwert gerade dem Einsteiger die Buchung von GWG. Das Rechnungswesen-Portal bietet einen Überblick.
letzte Änderung W.V.R. am 06.11.2020 Autor(en): Wolff von Rechenberg Bild: panthermedia.net / ginasanders |
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist für verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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