Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können sofort abgeschrieben werden. Der Gesetzgeber hat die GWG-Sofortabschreibung 2010 wieder eingeführt. Was Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler über GWG und die GWG-Grenzen in 2020 wissen müssen.
Die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) hat eine bewegte Geschichte. Bis zum 31. Dezember 2007 durften GWG sofort abgeschrieben werden. 2008 führte der Gesetzgeber die sogenannte Pool-Abschreibung für GWG im Wert von 150 bis 1.000 Euro ein. Damit durfte nur noch bis 150 Euro sofort abgeschrieben werden. Teurere Anschaffungen mussten Unternehmen über fünf Jahre abgeschrieben. Seit 2010 gilt wieder die Grenze von 410 Euro ohne Umsatzsteuer, die Anfang 2018 auf 800 Euro heraufgesetzt wurde. Und auch die Untergrenze wurde heraufgesetzt: auf Güter mit Herstellungskosten oder Anschaffungspreis von mehr als 250 Euro.
Als Geringwertige Wirtschaftsgüter gelten Gegenstände des Anlagevermögens, die
Gegenstände, die diese Voraussetzungen erfüllen, dürfen als GWG abgeschrieben werden.
Beispiel: Ein Bürostuhl ist selbstständig nutzbar und daher ein GWG. Ein Ersatzteil für ein Bürogerät ist nicht selbstständig nutzbar und fällt damit auch nicht unter die GWG.
Achtung: Ebenfalls nicht selbstständig nutzbar ist ein Computerdrucker. Er gilt nur als Teil einer Computeranlage als GWG, warnt der Betriebswirt Robert Chromow auf dem Portal akademie.de. Durchaus als GWG wird aber ein Multifunktionsgerät angesehen, das auch zum Faxen und Kopieren taugt. Solche Geräte sind auch eigenständig nutzbar, denn zum Kopieren braucht man keinen angeschlossenen PC.
Nachfolgende Übersicht zeigt die Möglichkeiten der Abschreibung, die damit ein Unternehmen hat:
Bis Ende 2017 lagen die Grenzen bei niedrigeren Beträgen:
Wichtig: Es zählt der Netto-Anschaffungspreis. Das gilt auch für Kleinunternehmer, die keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Nebenkosten für Transport und Versicherung zählen zum Anschaffungspreis hinzu.
Anschaffungen im Wert von weniger als 250 Euro zählen nicht zu den GWG und können einfach als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Anschaffungen im Wert von mehr als 1.000 Euro netto müssen nach AfA (Absetzung für Abnutzung) abgeschrieben werden.
Die Netto-Anschaffungskosten berechnen sich wie folgt:
Bruttopreis -19 % USt (ggf. 7 % USt)
- Skonto, sonstige Rabatte
- Zuschüsse
-----------------------------------------------------
= Netto-Anschaffungskosten
Beispiel: Ein Architekturbüro schafft für den Mitarbeiter Klaus M. Eine neue Büroausstattung an: Schreibtisch, Stuhl, Lampe, PC.
Die Schreibtischlampe kostet 120 Euro. Damit handelt es sich um eine Betriebsausgabe, die sofort abzusetzen ist.
Der Bürostuhl kostet 300 Euro. Damit fällt er unter die GWG, dafür gilt die Sofortabschreibung.
Der Schreibtisch kostet 830 Euro. Handelt es sich dabei um einen Bruttopreis, muss die Mehrwertsteuer abgezogen werden. Dann wäre der Schreibtisch als GWG im ersten Jahr sofort abschreibbar. Handelt es sich um den Nettopreis, muss das Architekturbüro den Schreibtisch über längere Zeit abschreiben: Entweder über die Nutzungsdauer oder in einer Sammelabschreibung. In diese müsste dann aber auch der Stuhl mit eingehen. Denn beide Abschreibungsverfahren nebeneinander sind nicht zulässig.
Die Computeranlage kostet 1.200 Euro netto. Damit fällt sie nicht mehr unter die GWG. Das Architekturbüro muss die Anlage über deren Nutzungsdauer abschreiben.
Unternehmen müssen kalkulieren, welche Abschreibung sich für ihre GWG am besten eignet. Denn jedes Unternehmen muss sich für eine Abschreibung entscheiden. Ein Nebeneinander verschiedener Abschreibungsverfahren ist nicht möglich.
Die Sofortabschreibung: Im einfachsten Fall wird sich ein Unternehmen für die GWG-Sofortabschreibung entscheiden. Vorteil: Das Verfahren verursacht weniger Aufwand. Je nach Gewinnerwartung und Menge der angeschafften GWG kann die Wahl der Sammelabschreibung allerdings günstiger sein.
Die Pool-Abschreibung ist Pflicht für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmen in den Jahren 2008 und 2009 angeschafft hat. Seit 2010 dürfen die Unternehmen sie freiwillig anwenden. Hat sich ein Unternehmen für die Pool-Abschreibung entschieden, muss es alle im Veranlagungszeitraum angeschafften GWG über fünf Jahre abschreiben. Das gilt auch dann, wenn der Gegenstand vorher wieder aus dem Betriebsvermögen verschwindet.
Die Pool- oder Sammelabschreibung wird beispielsweise dann interessant, wenn in einem Unternehmen GWG anfallen, die sonst über längere Zeiträume abgeschrieben werden müssten.
Beispiel 1: Kehren wir zurück in unser Architekturbüro. Klaus M. Hat seinen Schreibtisch für 830 Euro netto bekommen. Hat sich das Büro für die GWG-Sofortabschreibung entschieden, muss es den Schreibtisch über die Nutzungsdauer abschreiben. Die aktuelle AfA-Tabelle weist eine Abschreibungsfrist von 13 Jahren für Büromöbel aus. Hat sich das Büro für die GWG-Sammelabschreibung entschieden, dann kann es den neuen Schreibtisch über fünf Jahre abschreiben - zusammen mit allen anderen im Veranlagungszeitraum angeschafften GWG.
Beispiel 2: Nehmen wir ein anderes Unternehmen, das in einem Jahr einen Großteil der Mitarbeiter mit neuen Schreibtischen versorgen muss. 10 Tische im Wert von je 300 Euro netto. Das Unternehmen könnte per Sofortabschreibung 3.000 Euro ansetzen. Im nächsten Jahr kann das Unternehmen dann aber vielleicht nur noch Büromaterial absetzen.
Welches Abschreibungsverfahren günstiger ist, hängt vom Wert der angeschafften GWG und von der erwarteten Umsatzentwicklung ab. Mit der Wahl zwischen Sofortabschreibung und Pool-Abschreibung lassen sich GWG steuergünstig kumulieren.
Beispiel: Ein Unternehmen hat 2017 ein schlechtes Geschäftsjahr gehabt. Doch 2018 und 2019 stehen einige gute Aufträge ins Haus. Wenn das Unternehmen in dieser Situation für 2017 die Pool-Abschreibung gewählt hat, dann verlegt es Abschreibungsmöglichkeiten in die Folgejahre.
In bestimmten Fällen kann es auch günstiger sein, vollkommen auf die Abschreibung von Anschaffungen als GWG zu verzichten.
Ob die Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung) sich lohnt, hängt also auch von der Nutzungsdauer eines Gegenstandes gemäß AfA-Tabelle ab.Beispiel: Klaus M. hat endlich einen neuen PC. Das Architekturbüro hatte sich nicht lumpen lassen. 1.200 Euro hat das gute Stück gekostet. Damit handelt es sich nicht mehr um ein GWG. Das Büro muss die Anlage regulär über deren Nutzungsdauer abschreiben. Für Personalcomputer sieht die aktuelle AfA-Tabelle allerdings nur eine Nutzungsdauer von drei Jahren vor. Rein rechnerisch bedeutet das: Das Unternehmen kann bei linearer Abschreibung pro Jahr 400 Euro ansetzen. Hätte die Computeranlage beispielsweise 950 Euro gekostet, hätte das Architekturbüro per Sammelabschreibung nur 190 Euro im Jahr absetzen dürfen.
Die Abschreibung von GWG führt immer wieder zu Problemen mit dem Finanzamt. So zweifelt die Finanzverwaltung oft die Behandlung eines Wirtschaftsguts als GWG an, warnt der Haufe-Verlag im Internet. Das Finanzamt wird demnach versuchen, Teile nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung als Einheiten zu betrachten, die dann aus den GWG herausfallen. Hierauf sollten Unternehmen vorbereitet sein und schon im Vorfeld Argumente sammeln, rät Haufe.de. So könne man beispielsweise bei einem Stuhl behaupten, dass jeder Stuhl einer Sitzgruppe für sich alleine nutzbar sei.
Eine Sonderstellung unter den GWG nehmen Computerprogramme ein. Sie sind weder beweglich, noch selbstständig nutzbar, noch materiell. Dennoch dürfen sie als GWG angesetzt werden. Das Finanzamt unterscheidet in
Als Grundlage gilt der Neuanschaffungspreis. Trivialprogramme darf ein Unternehmen bis 800 Euro sofort als GWG abschreiben (R 5.5 EStR). Aufwändig programmierte Software werden wie Trivialprogramme behandelt, wenn sie mehr als 250 Euro und weniger als 1.000 Euro gekostet haben.
letzte Änderung W.V.R. am 06.11.2020 Autor(en): Wolff von Rechenberg Quelle: Haufe.de, Finanztip.de, Akademie.de, SmartSteuer.de Bild: PantherMedia / Peter Jobst |
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist für verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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06.05.2015 11:26:17 - Gast
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