GWG - Aktuelle Grenzen und Praxistipps

Stand: 2023

Wolff von Rechenberg
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können sofort abgeschrieben werden. Als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) wird jedes Gut bezeichnet, bei dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den Betrag von 800 Euro bzw. 1.000 Euro bei einer Sammelabschreibung nicht übersteigen. Sie müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein (siehe EStG §4 Abs. 3 Satz 3, §6 Abs. 2). Wenn die genannten Voraussetzungen, die im Folgenden weiter erläutert werden, erfüllt sind, dann stehen Unternehmen zwei Möglichkeiten zur Wahl:
  • Sie dürfen diese Güter nach § 6 Abs. 2 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Anschaffung bzw. Herstellung mehr als 250 Euro (150 Euro bis 2017) und weniger als 800 Euro netto gekostet hat (410 Euro bis 2017)
  • Sie können diese Güter nach § 6 Abs. 2 EStG in einen Sammelposten einstellen und einheitlich über 5 Jahre abschreiben, wenn die Anschaffung bzw. Herstellung mehr als 250 Euro und weniger als 1.000 Euro gekostet hat. 

Was Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler über GWG und die GWG-Grenzen in 2023 wissen müssen.

Historie der GWG-Grenze

Die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) hat eine bewegte Geschichte. Bis zum 31. Dezember 2007 durften GWG sofort abgeschrieben werden. 2008 führte der Gesetzgeber die sogenannte Pool-Abschreibung für GWG im Wert von 150 bis 1.000 € ein. Damit durfte nur noch bis 150 € sofort abgeschrieben werden. Teurere Anschaffungen mussten Unternehmen über fünf Jahre abgeschrieben. Seit 2010 gilt wieder die Grenze von 410 € ohne Umsatzsteuer, die Anfang 2018 auf 800 € heraufgesetzt wurde. Und auch die Untergrenze wurde heraufgesetzt: auf Güter mit Herstellungskosten oder Anschaffungspreis von mehr als 250 €.

Die Pool-Abschreibung besteht jedoch weiter. So stehen heute drei Abschreibungsmöglichkeiten nebeneinander.
  1. Die Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle
  2. Die Sofortabschreibung für alle GWG bis 800 € (§ 6 Abs. 2 EStG)
  3. Die Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung) für alle GWG zwischen 250,01 und 1.000 € (§ 6 Abs. 2a EStG)

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?

Als Geringwertige Wirtschaftsgüter gelten Gegenstände des Anlagevermögens, die
  • beweglich,
  • abnutzbar und
  • selbstständig nutzbar sind.

Gegenstände, die diese Voraussetzungen erfüllen, dürfen als GWG abgeschrieben werden.
Beispiel: Ein Bürostuhl ist selbstständig nutzbar und daher ein GWG. Ein Ersatzteil für ein Bürogerät ist nicht selbstständig nutzbar und fällt damit auch nicht unter die GWG.

Wichtig: Geräte und Programme zur Dateneingabe und -verarbeitung brauchen nicht als GWG behandelt werden. Sie können für Jahre ab 2021 in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26. Februar 2021 die Nutzungsdauer für Computerhardware sowie für geschäftliche Software auf ein Jahr reduziert. Die sogenannte Digital-AfA wurde verabschiedet, um Steuerzahler bei Anschaffungen für die Arbeit im Home Office zu entlasten.


Die aktuellen GWG-Grenzen, die seit dem 01.01.2018 gelten

Nachfolgende Übersicht zeigt die Möglichkeiten der Abschreibung, die damit ein Unternehmen hat:
  • bis 250,00 €: Sofortige Betriebsausgabe (keine Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis) oder Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle
  • 250,01 bis 800,00 €: Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) oder Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung) gemäß § 6 Abs. 2a EStG) oder Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle (mit Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis)
  • 250,01 bis 1.000,00 €: Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung, Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis) oder Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle (mit Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis)
  • ab 1000,01 €: Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle

Bis Ende 2017 lagen die Grenzen bei niedrigeren Beträgen:
  • Sofortabschreibung: 150,01 € bis 410 €
  • Poolabschreibung: 150,01 € bis 1.000 €

Die Wertgrenzen und Bestimmungen zu Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) haben sich in den vergangenen Jahren immer wieder geändert. Lesen Sie mehr darüber in: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Informationen, Beispiele, Buchungen >>

Wichtig: Es zählt der Netto-Anschaffungspreis. Das gilt auch für Kleinunternehmer, die keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Nebenkosten für Transport und Versicherung zählen zum Anschaffungspreis hinzu.

Anschaffungen im Wert von weniger als 250 € zählen nicht zu den GWG und können einfach als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Anschaffungen im Wert von mehr als 1.000 € netto müssen nach AfA (Absetzung für Abnutzung) abgeschrieben werden.

Die Netto-Anschaffungskosten berechnen sich wie folgt:

Bruttopreis -19 % USt (ggf. 7 % USt)
- Skonto, sonstige Rabatte
- Zuschüsse
= Netto-Anschaffungskosten

Beispiel: Ein Architekturbüro schafft für den Mitarbeiter Klaus M. Eine neue Büroausstattung an: Schreibtisch, Stuhl, Lampe, PC. Die Schreibtischlampe kostet 120 €. Damit handelt es sich um eine Betriebsausgabe, die sofort abzusetzen ist. Der Bürostuhl kostet 300 €. Damit fällt er unter die GWG, dafür gilt die Sofortabschreibung. Der Schreibtisch kostet 830 €. Handelt es sich dabei um einen Bruttopreis, muss die Mehrwertsteuer abgezogen werden. Dann wäre der Schreibtisch als GWG im ersten Jahr sofort abschreibbar. Handelt es sich um den Nettopreis, muss das Architekturbüro den Schreibtisch über längere Zeit abschreiben: Entweder über die Nutzungsdauer oder in einer Sammelabschreibung. In diese müsste dann aber auch der Stuhl mit eingehen. Denn beide Abschreibungsverfahren nebeneinander sind nicht zulässig.

Die Computeranlage kostet 1.200 € netto. Damit fällt sie nicht mehr unter die GWG. Das Architekturbüro darf die Anlage aber auf eine Nutzungsdauer von einem Jahr abschreiben. Das erlaubt die Digital-AfA.

GWG: Sofortabschreibung vs. Pool-Abschreibung

Unternehmen müssen kalkulieren, welche Abschreibung sich für ihre GWG am besten eignet. Denn jedes Unternehmen muss sich für eine Abschreibung entscheiden. Ein Nebeneinander verschiedener Abschreibungsverfahren ist nicht möglich.

Die Sofortabschreibung: Im einfachsten Fall wird sich ein Unternehmen für die GWG-Sofortabschreibung entscheiden. Vorteil: Das Verfahren verursacht weniger Aufwand. Je nach Gewinnerwartung und Menge der angeschafften GWG kann die Wahl der Sammelabschreibung allerdings günstiger sein.

Die Pool-Abschreibung
Die Pool- oder Sammelabschreibung wird beispielsweise dann interessant, wenn in einem Unternehmen GWG anfallen, die sonst über längere Zeiträume abgeschrieben werden müssten.
Beispiel 1: Kehren wir zurück in unser Architekturbüro. Klaus M. Hat seinen Schreibtisch für 830 € netto bekommen. Hat sich das Büro für die GWG-Sofortabschreibung entschieden, muss es den Schreibtisch über die Nutzungsdauer abschreiben. Die aktuelle AfA-Tabelle weist eine Abschreibungsfrist von 13 Jahren für Büromöbel aus. Hat sich das Büro für die GWG-Sammelabschreibung entschieden, dann kann es den neuen Schreibtisch über fünf Jahre abschreiben - zusammen mit allen anderen im Veranlagungszeitraum angeschafften GWG.

Beispiel 2: Nehmen wir ein anderes Unternehmen, das in einem Jahr einen Großteil der Mitarbeiter mit neuen Schreibtischen versorgen muss. 10 Tische im Wert von je 300 € netto. Das Unternehmen könnte per Sofortabschreibung 3.000 € ansetzen. Im nächsten Jahr kann das Unternehmen dann aber vielleicht nur noch Büromaterial absetzen.

Mit GWG-Abschreibung Steuern sparen

Welches Abschreibungsverfahren günstiger ist, hängt vom Wert der angeschafften GWG und von der erwarteten Umsatzentwicklung ab. Mit der Wahl zwischen Sofortabschreibung und Pool-Abschreibung lassen sich GWG steuergünstig kumulieren.
Beispiel: Ein Unternehmen hat 2017 ein schlechtes Geschäftsjahr gehabt. Doch 2018 und 2019 stehen einige gute Aufträge ins Haus. Wenn das Unternehmen in dieser Situation für 2017 die Pool-Abschreibung gewählt hat, dann verlegt es Abschreibungsmöglichkeiten in die Folgejahre.

Ob die Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung) sich lohnt, hängt also auch von der Nutzungsdauer eines Gegenstandes gemäß AfA-Tabelle ab.

GWG verbuchen

Je nach Abschreibungsverfahren müssen Unternehmen ihre GWG unterschiedlich buchen: Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung, reicht die Aufnahme der GWG in die Buchhaltung. Entscheidet sich der Unternehmer für die Pool-Abschreibung, muss er seine GWG in einen Sammelposten (Pool) einstellen. Die Summe der Werte in diesem Pool schreibt er dann über fünf Jahre ab. Schreibt der Unternehmer über die Nutzungsdauer ab, dann muss er seine GWG in einem Bestandsverzeichnis aufführen.

Weitere Praxistipps zur GWG-Abschreibung

Die Abschreibung von GWG führt immer wieder zu Problemen mit dem Finanzamt. So zweifelt die Finanzverwaltung oft die Behandlung eines Wirtschaftsguts als GWG an, warnt der Haufe-Verlag im Internet. Das Finanzamt wird demnach versuchen, Teile nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung als Einheiten zu betrachten, die dann aus den GWG herausfallen. Hierauf sollten Unternehmen vorbereitet sein und schon im Vorfeld Argumente sammeln, rät Haufe.de. So könne man beispielsweise bei einem Stuhl behaupten, dass jeder Stuhl einer Sitzgruppe für sich alleine nutzbar sei.

Sonderfall Computerprogramme

Computerprogramme sorgten bisher stets für Unsicherheit. Kann das Office-Paket oder das Buchhaltungsprogramm als GWG gelten? Diese Frage erübrigt sich durch die Digital-AfA. Der Begriff "Software" im Sinne der Digital-AfA umfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, Standardanwendungen individuell abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Stand: 2023




Quelle: Haufe.de, Finanztip.de, Akademie.de, SmartSteuer.de
letzte Änderung W.V.R. am 11.10.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Phovoi_R


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Webtipps
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

06.05.2015 11:26:17 - Gast

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich finde ihr Portal wirklich gut , aber welche Quellen, haben Sie dafür genutzt?  Ich informiere mich zur Zeit über die Abschreibungen und dafür brauche ich auch staatliche Quellen, damit, wenn ich einen Vortrag in der Schule halte, keine Ärger zwecks Lügen bekomme , mir ist wichtig, dass ich meine Informationen mit staatlichen Quellen beweisen kann.
[ Zitieren | Name ]

06.05.2015 16:11:52 - wvr

Vielen Dank für das Lob,

die Quellenangaben finden Sie unter dem Artikel. Wenn Sie von staatlichen Quellen sprechen, meinen Sie wohl die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen. Diese finden Sie im Text.

Viel Erfolg
Die Redaktion
[ Zitieren | Name ]

14.07.2015 15:40:14 - Gast

Sehr geehrter Herr von Rechenberg,
auch ich stoße häufig auf das Rechnungswesenportal und bin regelmäßig sehr begeistert über die fundierten und gut verständlichen Zusammenfassungen komplizierter Zusammenhänge.
Bei meiner Suche, wie eine 850,-€ teure Software bei Anwendung der Pool-Abschreibung zu aktivieren ist, bin ich u.a. auf diesen Artikel getroffen.
Der letzte Satz irritiert mich dabei sehr, da er von anderen Texten im Internet dadurch abweicht, dass Software dort maximal bis 410,-€ als Trivialprogramm angesehen wird und nur bis dahin auch in den Pool eingestellt werden kann.
Bei Ihnen klingt es so als sei das bis 1.000,-€ möglich.
Oder interpretiere ich diesen Satz nur falsch?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Viele Grüße
[ Zitieren | Name ]

23.10.2018 10:32:29 - Gast

Guten Tag!

Vielen Dank für hilfreiche Infos!
Ich hätte jetzt noch eine Frage:

Z.B.: ein Monitor, Anschaffung ca. EUR 80
Da nicht eigenständig nutzbar, ist auch kein GWG -> also theoretisch sollte man als Anlage aktivieren

Aber der Wert liegt unter der EUR 250 Grenze, so dass man als Aufwand buchen könnte.

Sehe ich das richtig?
[ Zitieren | Name ]

29.10.2018 09:41:33 - Gast

Hallo,

Einen Monitor für 80 Euro würde ich einfach als Betriebsausgabe verbuchen.

Beste Grüße
J.
[ Zitieren | Name ]

21.01.2020 09:58:06 - Julie

Hi!
Ich habe eine Frage bezüglich der Berechnung des Nettopreises.
Natürlich sehe ich auf der Rechnung den Nettopreises des Produkts, in meinem Fall liegt er bei 280,-

Im Text steht:
"Die Netto-Anschaffungskosten berechnen sich wie folgt:

Bruttopreis -19 % USt (ggf. 7 % USt)
- Skonto, sonstige Rabatte
- Zuschüsse
- Rücklage für Ersatzbeschaffung
- Investitionsabzugsbetrag
-----------------------------------------------------
= Netto-Anschaffungskosten "

Ich ziehe also die MWST ab (hab ich bereits), dann noch alle Rabatte und Zuschüsse (keine drauf) und dann noch "Rücklage für Ersatzbeschaffung" - was soll das heißen? Liegt das jetzt in meinem Ermessen, wie viel ich Zurücklege um das Produkt ersetzen zu können? ...wohl kaum, oder? Oder gibt es einen Prozentsatz, den ich als Rücklage rechnen kann?
Ich hab noch nie davon gehört, dass ich den Nettopreis noch weiter runter rechnen kann, als es auf der Rechnung steht, daher interessiert mich das sehr!

Ich hoffe das Thema ist nicht schon zu alt und man bekommt noch eine Antwort... Danke schonmal!

Beste Grüße,
Julie
[ Zitieren | Name ]

21.01.2020 16:29:22 - Buchi

Hallo,

Ja, da hast Du Recht. Da ist wohl ein Fehler im Beitrag. Evtl. gibt  es da für Einzelfälle eine steuerliche Sonderregelung - ist mir jedoch nicht bekannt. Wahrscheinlich ist das damit gemeint. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffungen kann jedenfalls gar nicht gebucht werden und daher ist so etwas auch nicht vom Bruttopreis abziehbar.

In der Praxis wird wohl immer nur der Netto-Preis, der auf der Rechnung steht, relevant sein.

VG, Buchi
[ Zitieren | Name ]

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR inkl. MwSt. im Jahr oder 12,- EUR im Monat! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige

Reisekosten leicht abgerechnet

Reisekostenabrechnung_152px.jpgEinfach zu bedienendes, anwenderfreundliches Excel-Tool zur rechtskonformen Abrechnung von Reisekosten für ein- oder mehrtägige betrieblich und beruflich veranlasste In- und Auslandsreisen. Das Excel-Tool kommt vollständig ohne Makros aus und berücksichtigt alle derzeit geltenden gesetzlichen und steuerlichen Richtlinien. Preis 59,50 EUR  .... Mehr Informationen  hier >>
Anzeige
Buch: Kennzahlenguide für Controller

Stellenanzeigen

Mitarbeiter Kosten­rechnung (w/m/d)
Der Geschäftsbereich Finanzen und Controlling ist verant­wortlich für das Finanz- und Rechnungs­wesen des Forschungs­zentrums Jülich. Er gliedert sich in fünf Fach­bereiche und beschäftigt über 60 Mitarbeitende. Im Geschäfts­bereich werden alle Geschäfts­vorfälle buch­halterisch und kosten­rechne... Mehr Infos >>

Kreditorenbuchhalter (m/w/d)
Die Mubea Aerostructures GmbH, ehemals RUAG Aerospace Structures GmbH, hat sich über viele Jahrzehnte als führender Lieferant von anspruchs­vollen Komponenten und Baugruppen für die Luftfahrt etabliert. Das Unternehmen ist ein vom Luftfahrt­bundesamt zugelassener Herstell­betrieb, nach EN 9100 ze... Mehr Infos >>

Finanz-/Bilanzbuchhalter (m/w/d)
Die Foundation for International Business Administration Accreditation (FIBAA) ist eine internationale, gemeinnützige Stiftung für Hochschulakkreditierung mit Stiftungssitz in Zürich und Office in Bonn. Der Auftrag der Stiftung ist die gemeinnützige Förderung von Qualität und Transparenz ... Mehr Infos >>

Buchhalterin / Buchhalter im Fachgebiet Debitoren­buchhaltung (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist die Immobiliendienstleisterin des Bundes, die die immobilienpolitischen Ziele der Bundesregierung unterstützt und für fast alle Bundesbehörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deu... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter Abrechnung m/w/d
Prozesse, Visionen, Daten – als zuverlässiger Partner für Prozess- und Datenmanagement in der Energiewirtschaft kümmern wir uns bundesweit um die Prozesse unserer Auftraggeber. Über 450 engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an unseren Standorten Freiburg und Schwerin sorgen dafür, dass die ... Mehr Infos >>

Buchhaltung/Finanzen in Teilzeit
Der Ernst Reinhardt Verlag in München-Nymphenburg ist ein unabhängiger, mittelständischer Fach- und Sachbuchverlag für Pädagogik, Psychologie und Altenhilfe. Wir veröffentlichen Bücher, Fachzeitschriften und elektronische Medien. Wir suchen ab dem 1.6.2024 oder später für 20 Wochenstunden, regelm... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter und Bilanzbuchhalter (m/w/d) in Vollzeit
Hinter außergewöhnlichen Produkten steht meist eine ebenso außergewöhnliche Geschichte, sowie außergewöhnliche Menschen. Die Entstehungsgeschichte von NEWSHA hat Liebhaber und Kenner von der ersten Minute an fasziniert. NEWSHA erobert seit 2013 unaufhaltsam ihren festen Platz in exklusiven Salons... Mehr Infos >>

Specialist Taxation (m/w/d)
Wir sind ein Unternehmen mit 5.551 Mitarbeitenden, die sich für die Kabeltechnologie starkmachen. Mit einem konsolidierten Jahresumsatz von 1,92 Milliarden Euro im Jahr 2022/23, weltweit 21 Fertigungsstandorten und 36 Ländern mit eigenen Vertriebsgesellschaften gehören wir zu den führenden Anbiet... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-10.jpg     
ChatGPT im Steuer- und Rechnungswesen sinnvoll nutzen
ChatGPT & Co. bieten revolutionäre Einsatzmöglichkeiten im Bereich Finance. Das Potenzial der Datenanalyse und Texterstellung mit KI ist enorm und bietet viele Möglichkeiten zur Automatisierung und Effizienzsteigerung. Lernen Sie im Online-Seminar, wie Sie den Zeitaufwand für Routineaufgaben massiv reduzieren können.  Mehr Infos >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>

Candis-logo-black-beige.png

Effizienter, schneller, intuitiver: das Rechnungsmanagement mit Candis 
Vom automatischen Rechnungseingang, über reibungslose Freigabeprozesse und ein GoBD-konformes Rechnungsarchiv zur nahtlosen Übertragung in die Buchhaltung – mit Candis erleben Sie ein digitalisiertes Rechnungsmanagement, genau nach Ihren Bedürfnissen. Intuitiv und ohne Handbuch. Mehr Informationen >>

ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Excel Mauspad
50 deutsche Excel-Shortcuts

  • über 50 Excel-Shortcuts für das Büro
  • Keine Suche mehr über das Internet und damit Zeitersparnis
  • Gadget für das Büro
  • Keine Zettelwirtschaft mehr auf dem Schreibtisch
  • Schnelle Antwort auf einen Shortcut wenn Kollegen Sie fragen
  • Preis: 17,95 EUR inkl. MWSt.
Jetzt hier bestellen >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

RS Controlling-System

RS-Controlling-System.jpg Das RS- Controlling-System bietet Planung, Ist- Auswertung und Forecasting in einem Excel-System. Monatliche und mehrjährige Planung. Ganz einfach Ist-Zahlen mit Hilfe von Plan/Ist-Vergleichen, Kennzahlen und Kapitalfluss- rechnung analysieren.  Alle Funktionen im Überblick >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

Erfolgreich mit Fernstudium

Fernkurse.jpgEin modernes Fernstudium bietet viele Vorteile. Sie selbst bestimmen, wann und wo Sie lernen - umfassend betreut von einem Team kompetenter Fernlehrer. Wir stellen Ihnen einige interessante Fernkurse bzw. Studiengänge zum Bilanzbuchhalter detailliert vor >>