Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können sofort abgeschrieben werden. Der Gesetzgeber hat die GWG-Sofortabschreibung 2010 wieder eingeführt. Was Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler über GWG und die GWG-Grenzen in 2020 wissen müssen.
Die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) hat eine bewegte Geschichte. Bis zum 31. Dezember 2007 durften GWG sofort abgeschrieben werden. 2008 führte der Gesetzgeber die sogenannte Pool-Abschreibung für GWG im Wert von 150 bis 1.000 Euro ein. Damit durfte nur noch bis 150 Euro sofort abgeschrieben werden. Teurere Anschaffungen mussten Unternehmen über fünf Jahre abgeschrieben. Seit 2010 gilt wieder die Grenze von 410 Euro ohne Umsatzsteuer, die Anfang 2018 auf 800 Euro heraufgesetzt wurde. Und auch die Untergrenze wurde heraufgesetzt: auf Güter mit Herstellungskosten oder Anschaffungspreis von mehr als 250 Euro.
Als Geringwertige Wirtschaftsgüter gelten Gegenstände des Anlagevermögens, die
Gegenstände, die diese Voraussetzungen erfüllen, dürfen als GWG abgeschrieben werden.
Beispiel: Ein Bürostuhl ist selbstständig nutzbar und daher ein GWG. Ein Ersatzteil für ein Bürogerät ist nicht selbstständig nutzbar und fällt damit auch nicht unter die GWG.
Wichtig: Geräte und Programme zur Dateneingabe und -verarbeitung brauchen nicht als GWG behandelt werden. Sie können für Jahre ab 2021 in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26. Februar 2021 die Nutzungsdauer für Computerhardware sowie für geschäftliche Software auf ein Jahr reduziert. Die sogenannte Digital-AfA wurde verabschiedet, um Steuerzahler bei Anschaffungen für die Arbeit im Home Office zu entlasten.
Nachfolgende Übersicht zeigt die Möglichkeiten der Abschreibung, die damit ein Unternehmen hat:
Bis Ende 2017 lagen die Grenzen bei niedrigeren Beträgen:
Wichtig: Es zählt der Netto-Anschaffungspreis. Das gilt auch für Kleinunternehmer, die keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Nebenkosten für Transport und Versicherung zählen zum Anschaffungspreis hinzu.
Anschaffungen im Wert von weniger als 250 Euro zählen nicht zu den GWG und können einfach als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Anschaffungen im Wert von mehr als 1.000 Euro netto müssen nach AfA (Absetzung für Abnutzung) abgeschrieben werden.
Die Netto-Anschaffungskosten berechnen sich wie folgt:
Bruttopreis -19 % USt (ggf. 7 % USt)
- Skonto, sonstige Rabatte
- Zuschüsse
-----------------------------------------------------
= Netto-Anschaffungskosten
Beispiel: Ein Architekturbüro schafft für den Mitarbeiter Klaus M. Eine neue Büroausstattung an: Schreibtisch, Stuhl, Lampe, PC.Die Computeranlage kostet 1.200 Euro netto. Damit fällt sie nicht mehr unter die GWG. Das Architekturbüro darf die Anlage aber auf eine Nutzungsdauer von einem Jahr abschreiben. Das erlaubt die Digital-AfA.
Die Schreibtischlampe kostet 120 Euro. Damit handelt es sich um eine Betriebsausgabe, die sofort abzusetzen ist.
Der Bürostuhl kostet 300 Euro. Damit fällt er unter die GWG, dafür gilt die Sofortabschreibung.
Der Schreibtisch kostet 830 Euro. Handelt es sich dabei um einen Bruttopreis, muss die Mehrwertsteuer abgezogen werden. Dann wäre der Schreibtisch als GWG im ersten Jahr sofort abschreibbar. Handelt es sich um den Nettopreis, muss das Architekturbüro den Schreibtisch über längere Zeit abschreiben: Entweder über die Nutzungsdauer oder in einer Sammelabschreibung. In diese müsste dann aber auch der Stuhl mit eingehen. Denn beide Abschreibungsverfahren nebeneinander sind nicht zulässig.
Die Sofortabschreibung: Im einfachsten Fall wird sich ein Unternehmen für die GWG-Sofortabschreibung entscheiden. Vorteil: Das Verfahren verursacht weniger Aufwand. Je nach Gewinnerwartung und Menge der angeschafften GWG kann die Wahl der Sammelabschreibung allerdings günstiger sein.
Die Pool-Abschreibung ist Pflicht für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmen in den Jahren 2008 und 2009 angeschafft hat. Seit 2010 dürfen die Unternehmen sie freiwillig anwenden. Hat sich ein Unternehmen für die Pool-Abschreibung entschieden, muss es alle im Veranlagungszeitraum angeschafften GWG über fünf Jahre abschreiben. Das gilt auch dann, wenn der Gegenstand vorher wieder aus dem Betriebsvermögen verschwindet.
Die Pool- oder Sammelabschreibung wird beispielsweise dann interessant, wenn in einem Unternehmen GWG anfallen, die sonst über längere Zeiträume abgeschrieben werden müssten.
Beispiel 1: Kehren wir zurück in unser Architekturbüro. Klaus M. Hat seinen Schreibtisch für 830 Euro netto bekommen. Hat sich das Büro für die GWG-Sofortabschreibung entschieden, muss es den Schreibtisch über die Nutzungsdauer abschreiben. Die aktuelle AfA-Tabelle weist eine Abschreibungsfrist von 13 Jahren für Büromöbel aus. Hat sich das Büro für die GWG-Sammelabschreibung entschieden, dann kann es den neuen Schreibtisch über fünf Jahre abschreiben - zusammen mit allen anderen im Veranlagungszeitraum angeschafften GWG.
Beispiel 2: Nehmen wir ein anderes Unternehmen, das in einem Jahr einen Großteil der Mitarbeiter mit neuen Schreibtischen versorgen muss. 10 Tische im Wert von je 300 Euro netto. Das Unternehmen könnte per Sofortabschreibung 3.000 Euro ansetzen. Im nächsten Jahr kann das Unternehmen dann aber vielleicht nur noch Büromaterial absetzen.
Beispiel: Ein Unternehmen hat 2017 ein schlechtes Geschäftsjahr gehabt. Doch 2018 und 2019 stehen einige gute Aufträge ins Haus. Wenn das Unternehmen in dieser Situation für 2017 die Pool-Abschreibung gewählt hat, dann verlegt es Abschreibungsmöglichkeiten in die Folgejahre.Ob die Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung) sich lohnt, hängt also auch von der Nutzungsdauer eines Gegenstandes gemäß AfA-Tabelle ab.
Stand: 2021
letzte Änderung W.V.R. am 11.10.2021 Autor(en): Wolff von Rechenberg Quelle: Haufe.de, Finanztip.de, Akademie.de, SmartSteuer.de Bild: PantherMedia / Peter Jobst |
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist für verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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06.05.2015 11:26:17 - Gast
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