Wochenendpendler unterstützt der Staat nicht nur bei den Kosten für die Doppelte Haushaltsführung, sondern auch bei regelmäßigen Familienheimfahrten. Doch so umfangreich wie die Doppelte Haushaltsführung hat der Fiskus auch die steuerliche Bewertung der Familienheimfahrten geregelt. Was Familienheimfahrer wissen sollten, hat die Redaktion von Rechnungswesen-Portal zusammengetragen.
Die erste und die letzte Fahrt
Die erste und die letzte Fahrt kann ein Berufstätiger vollständig von der Steuer absetzen. Mit der ersten Fahrt begründet ein Pendler seine Doppelte Haushaltsführung, und mit der letzten endet sie. Die Kosten für diese Fahrten kann ein Berufstätiger als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Dafür stehen ihm folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Die tatsächlichen Fahrtkosten pro Kilometer im Privatwagen: Die Methode erfordert das Führen eines Fahrtenbuches und das Sammeln aller Belege.
Der Ansatz der Kilometerpauschale (0,30 Euro, 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer) im Privatwagen: Der einfachere Weg zum Steuervorteil. Es zählt die gesamte Kilometerzahl und nicht wie bei der Pendlerpauschale nur die einfache Entfernung. Das gilt auch dann, wenn der Auswärtsarbeiter seine erste und seine letzte Fahrt in einer Fahrgemeinschaft zurücklegt.
Die erste und letzte Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind in voller Höhe steuerlich absetzbar. Das gilt selbst für ein Flugticket.
Achtung! Auf für die erste und der letzte Fahrt können Berufstätige auch Reisenebenkosten steuerlich absetzen. Darunter fallen zum Beispiel Parkgebühren.
Wöchentliche Familienheimfahrten mit dem Privatauto
Der Staat begünstigt steuerlich eine Familienheimfahrt in der Woche. Wer die Fahrten im Privatauto zurücklegt, der kann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG die Entfernungspauschale von 0,30 Euro als Werbungskosten von der Steuer absetzen (0,35 Euro ab dem 21. Kilometer). Dabei gilt die einfache Entfernung – wie im Fall der Pendlerpauschale. Dabei gilt für Familienheimfahrten keine Höchstgrenze. Zum Vergleich: Für die Pendlerpauschale können Arbeitnehmer nur bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 4.500 Euro im Jahr absetzen.
Steuerlich absetzbar sind auch Fahrten in der Fahrgemeinschaft. Teilen sich mehrere Arbeitnehmer ein Auto für die Familienheimfahrten, dann können alle Teilnehmer der Fahrgemeinschaft – der Fahrer und die Beifahrer – für diese Fahrten die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen. Auch hier gilt keine Höchstgrenze. Rechtsvorschrift § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Achtung! Menschen mit Behinderung besonders begünstigt. Ab einem Grad der Behinderung von 70 gilt nicht mehr die Entfernungspauschale. Betroffene können 0,30 Euro pro Kilometer absetzen (0,38 Euro ab dem 21. Kilometer). Das gilt auch für Menschen mit einem Behinderungsgrad von mehr als 50, wenn zudem eine erhebliche Gehbehinderung besteht (§ 9 Abs. 2 EStG).
Familienheimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Wer Bus und Bahn benutzt, um die wöchentliche Reise zu den Lieben daheim anzutreten, der kann beim Berechnen des Steuervorteils zwischen dem Ticketpreis und der Kilometerpauschale wählen.
Tipp: Liegt der Ticketpreis unter dem Betrag der Entfernungspauschale, dann lohnt sich natürlich die Kilometerpauschale. Das ist erlaubt.
Keine Wahl haben Fluggäste. Wer am Wochenende zum Erstwohnsitz fliegt, der muss den Preis der Flugtickets absetzen. Die Entfernungspauschale findet in diesem Fall keine Anwendung.
Wenn die Familie anreist
Die Bestimmungen für Familienheimfahrten gelten umgekehrt entsprechend. Wenn der Wochenendpendler beispielsweise wegen Wochenenddienst nicht zu seiner Familie fahren kann, dann darf die Familie ihn besuchen – und erhält dafür ebenfalls den Steuervorteil, berechnet mit der Entfernungspauschale. Treffen sich die Partner auf halber Strecke, dann können beide Fahrtkosten für je die Hälfte der Strecke absetzen.
Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen
Berufstätige, die mit einem Dienstwagen am Wochenende zur Familie fahren, dürfen dafür keine Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG bestimmt: Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt. Andererseits gelten die Familienheimfahrten auch nicht als zusätzlicher geldwerter Vorteil. Auch der Dienstwagenfahrer muss diese Fahrten also nicht versteuern.
Faustregel: Alle Fahrten, für die dem Fahrer eines Privatwagens der Werbungskostenabzug zustünde, sind für den Dienstwagenfahrer mit der monatlichen Entfernungspauschale von 0,03 % vom Bruttolistenneupreis für die Fahrten zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten.
Fährt der Dienstwagenfahrer häufiger als einmal in der Woche gen Heimat, dann entsteht jedoch ein zusätzlicher geldwerter Vorteil. Dieser berechnet sich je nach der Methode, nach der das Unternehmen des geldwerten Vorteil allgemein bewertet:
1 %-Regel: Für die zweite und jede weitere Familienheimfahrt muss das Unternehmen für jeden Entfernungskilometer 0,002 % vom Bruttolistenneupreis des Autos zum geldwerten Vorteil hinzurechnen.
Fahrtenbuchmethode: Der geldwerte Vorteil ist für jede zweite oder weitere Familienheimfahrt um den durch das Fahrtenbuch nachgewiesenen Kilometersatz pro gefahrenem Kilometer zu erhöhen.
Beispiel: Monika R. aus Hannover tritt eine Stelle in Berlin an und bezieht dort eine Zweitwohnung. Der Arbeitgeber stellt ihm einen Dienstwagen zur Verfügung. Bruttolistenneupreis: 30.000 Euro. Den geldwerten Vorteil für den Dienstwagen bewertet das Unternehmen nach der 1 %-Regel: Er beträgt danach 300 Euro.
Die Dienstwohnung liegt 7 km vom Büro entfernt. Für diese Fahrten muss das Unternehmen noch einmal 0,03 % vom Bruttolistenneupreis (9 Euro) pro Kilometer für die Fahrten ins Büro hinzurechnen. Dabei zählen nicht die gefahrenen Kilometer, sondern die einfache Entfernung: 7 x 9 = 63 Euro.
Der geldwerte Vorteil für Frau R. beläuft sich also auf monatlich 363 Euro. Darin enthalten ist eine Familienheimfahrt pro Woche. Da Frau R. Überstunden abbummeln muss, hat sie in einer Woche einen zusätzlichen freien Tag genehmigt bekommen, am Mittwoch. Also setzt sie sich am Dienstag nach Feierabend in ihren Dienstwagen und fährt die 250 Kilometer ins heimische Hannover.
Im Privatwagen könnte Frau R. diese Fahrt nicht mehr bei den Werbungskosten absetzen, weil es sich um eine zusätzliche Familienheimfahrt handelt. Deshalb muss Frau R., die die Strecke ja mit dem Dienstwagen zurücklegt, die Tour ebenfalls versteuern. Die Buchhaltung muss ihr noch einmal einen geldwerten Vorteil berechnen: 0,002 % vom Bruttolistenneupreis pro Kilometer. Auch in diesem Fall zählt die einfache Entfernung und nicht die gefahrenen Kilometer:
0,002 % von 30.000 Euro sind 60 Eurocent, 250 x 60 Cent = 150 Euro.
Achtung! Die Bewertung des geldwerten Vorteils für weitere Familienheimfahrten bezieht sich nicht auf den ganzen Monat. Der geldwerte Vorteil muss vielmehr für jede Fahrt erneut angerechnet werden.
Viele Einzelheiten und Beispiele zur und zu Familienheimfahrten finden sich in zwei Schreiben des Bundesfinanzministeriums: und (IV C 6 -S 2145/10/10005).
Quelle:
Haufe.de, Dashoefer.de, doppelte-haushaltsfuehrung.de, lohn-info.de, Finanztip.de letzte Änderung W.V.R. am 08.07.2022 Autor(en):
Wolff von Rechenberg Bild:
panthermedia.net / Arne_Trautmann
Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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19.05.2015 19:41:04 -
Gast
Hallo Herr von Rechenberg,
wenn ich einen Firmenwagen mit 1% versteuere sind doch alle Fahrten mit abgedeckt! Zusätzlich versteuere ich noch die Wegstrecke Wohnung/Arbeit. Warum muss ich bei einer zusätzlichen Heimfahrt in der Woche einen geltwerten Vorteil versteuern? Mein AG bekommt doch gar nicht mit wenn ich nach Hause fahre! VG Christian.S
wie im Artikel beschrieben, geht es um eine steuerliche Gleichstellung von Fahrern eines Dienstwagens und denen eines Privat-PKW. Wer sein Privatfahrzeug nutzt, kann pro Woche auch nur eine Familienheimfahrt von der Steuer absetzen. Das hat der Gesetzgeber durch diese Vorschrift geregelt.
wenn der Inhaber eines Firmenwagens beschließt, nicht mit dem Firmenwagen sondern mit dem Zug seine Heimfahrt anzutreten (weil stressfreier etc.), kann er dann die Zugfahrt wahlweise mit den effektiven Kosten oder der Kilometerpauschale bei jFinanzamt geltend machen, oder stellt sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass der überlassenen Firmenwagen für die wöchentlichen Heimfahrtten benutzt werden muss ? MfG D.Schaefer
darf man eine Pauschale ansetzen, die z.B. 2,5 Familienheimfahrten abdeckt? Oder muss klar erkennbar sein Anzahl Familienheimfahrten: 3 = 0,3*x km = vom AG zu leistender Betrag? Und das je Monat rückwirkend?
mein Sohn (23J.) arbeitet seid Jan. dieses Jahres in Bonn. Er wohnt dort zur Untermiete. Die Miete überweist er der Hauptmieterin. Die Entfernung v. Ingolstadt (Hauptwohnsitz) nach Bonn (Zweitwohnsitz) sind ca. 500km. Er fährt mit der Bahn hin und her. Wie oft, pro Monat, werden die Heimfahrten anerkannt? Bzw. wie oft soll er heimfahren, so dass die Heimfahrten anerkannt werden?
Vielen Dank! Es gibt viele Abhandlungen über das Thema heimfahrten mit dem Dienstwagen, dieser ist Endlichkeit einer der sehr verständlich und anschaulich geschrieben wurde.
wie sieht es mit der Versteuerung des Dienstwagens mit der Fahrtenbuchmethode aus. Ich benutze ein elektronisches Fahrtenbuch und es stehen die Kategorien Betriebsfahrt, Heimfahrt und Privatfahrt zur Verfügung.
Deklariere ich die wöchentliche Anreise und Heimreise jeweils als Betriebsfahrt oder werden diese als Heimfahrt kategorisiert?
Bitte nutzen Sie die Kommentare nur für Anmerkungen direkt zum Artikel. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir nicht in Einzelfällen Hilfe leisten können. Fragen zu Einzelfällen stellen Sie deshalb bitte in unserem Forum. Dort können sie von anderen Nutzern gefunden und beantwortet werden.
Hallo, ich fliege jede Woche zu meiner Familie als Familienheimfahrt. Die Anreise zum Flughafen erfolgt mit dem Dienstwagen, den ich dann am Flughafen parke.
Frage: kann ich die Parkkosten steuerlich absetzen? Wenn ja, in welcher Zeile?
der Artikel ist in folgendem Punkt nicht mehr aktuell:
Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind, auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des anderen Ehepartners, grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar.
BFH, Urteil vom 22.10.2015 – VI R 22/14
Mit freundlichen Grüßen Anita Roll Steuerberaterin
vielen Dank für Ihren Hinweis. Der BFH hat in dem von Ihnen zitierten Urteil nicht die Regelung als solche gekippt. Er hat entschieden, dass in dem zugrunde liegenden Fall (einer Montagetätigkeit) keine doppelte Haushaltsführung vorlag. Es handelte sich nach Ansicht des Gerichts lediglich um eine Auswärtstätigkeit. Zudem führte der Kläger selbst keine Familienheimfahrten durch, an denen er nur ausnahmsweise gehindert war. Da unser Artikel den Fall einer eindeutigen doppelten Haushaltsführung behandelt, sehen wir derzeit noch keine Notwendigkeit einer Überarbeitung in diesem Punkt.
wenn der Inhaber eines Firmenwagens beschließt, nicht mit dem Firmenwagen sondern mit dem Zug seine Heimfahrt anzutreten (weil stressfreier etc.), kann er dann die Zugfahrt wahlweise mit den effektiven Kosten oder der Kilometerpauschale bei jFinanzamt geltend machen, oder stellt sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass der überlassenen Firmenwagen für die wöchentlichen Heimfahrtten benutzt werden muss ?
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19.05.2015 19:41:04 - Gast
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